Umgang mit großer Hitze

Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 19. Juli haben Sie auf meinen Tweet (https://twitter.com/achimdomma/status/1549275020559613953) u.a. wie folgt geantwortet:

"Sind Klassenzimmer, Aufenthaltsräume und Außenareal überhitzt, [...]" und weiter "Die jetzt geltende Regelung legt fest, dass die schulische Betreuung an besonders heißen Tagen gewährleistet bleibt."

Auf meine Nachfrage, was in diesem Kontext "überhitzt" bedeutet und wo ich diese "jetzt geltende Regelung" nachlesen kann, hatte ich keine Antwort erhalten. Auf meine Nachfrage bei Ihrem Bürgerbeauftragten suggeriert Herr Bosse, dass es sich nur um Empfehlungen handele. Denn:

"Eine Entscheidung, wie mit den warmen Temperaturen in der Praxis umgegangen werden kann, treffen die Schulen eigenverantwortlich vor Ort, [...]"

Diese widersprüchlichen Aussagen kann ich nicht nachvollziehen. Bitte übersenden Sie mir die aktuell gültigen Regelungen, Erlasse, Empfehlungen, Rundbriefe, ... oder sonstige Dokumente, die den jeweiligen Schulleitungen vorgeben, wie im Falle großer Hitze zu verfahren ist.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft.

Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. Juli 2022
  • Frist
    30. August 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, am 19. Juli haben Sie auf meinen Tweet (https://tw…
An Ministerium für Bildung und Kultur Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang mit großer Hitze [#255689]
Datum
26. Juli 2022 22:32
An
Ministerium für Bildung und Kultur Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, am 19. Juli haben Sie auf meinen Tweet (https://twitter.com/achimdomma/status/1549275020559613953) u.a. wie folgt geantwortet: "Sind Klassenzimmer, Aufenthaltsräume und Außenareal überhitzt, [...]" und weiter "Die jetzt geltende Regelung legt fest, dass die schulische Betreuung an besonders heißen Tagen gewährleistet bleibt." Auf meine Nachfrage, was in diesem Kontext "überhitzt" bedeutet und wo ich diese "jetzt geltende Regelung" nachlesen kann, hatte ich keine Antwort erhalten. Auf meine Nachfrage bei Ihrem Bürgerbeauftragten suggeriert Herr Bosse, dass es sich nur um Empfehlungen handele. Denn: "Eine Entscheidung, wie mit den warmen Temperaturen in der Praxis umgegangen werden kann, treffen die Schulen eigenverantwortlich vor Ort, [...]" Diese widersprüchlichen Aussagen kann ich nicht nachvollziehen. Bitte übersenden Sie mir die aktuell gültigen Regelungen, Erlasse, Empfehlungen, Rundbriefe, ... oder sonstige Dokumente, die den jeweiligen Schulleitungen vorgeben, wie im Falle großer Hitze zu verfahren ist. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 255689 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/255689/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze S…
An Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Umgang mit großer Hitze“ [#255689]
Datum
31. August 2022 08:10
An
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Saarland (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/255689/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ich bisher keine Antwort auf meine Anfrage bekommen habe. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 255689.pdf Anfragenr: 255689 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/255689/

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Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Ihre Nachricht vom 31.08.22 - Regelungen zum Umgang mit Hitze in der Schule - Az. IF.1.1-2022-774 Sehr << An…
Von
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Betreff
Ihre Nachricht vom 31.08.22 - Regelungen zum Umgang mit Hitze in der Schule - Az. IF.1.1-2022-774
Datum
1. September 2022 12:24
Status
Warte auf Antwort
signatur312.png
37,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 31. August 2022, mit der Sie um Vermittlung im Rahmen einer von Ihnen an das Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes gerichteten Anfrage nach dem saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) betreffend Regelungen zum Umgang mit Hitze in der Schule bitten. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen Az. IF.1.1-2022-774 geführt. Nach § 4 Absatz 1 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) kann sich jeder an die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit wenden, wenn er sich in seinem Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. Das SIFG gewährt gegenüber den Behörden des Landes, der Kommunen und Landkreise einen grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt (§ 1 Satz 1 SIFG). Dabei wird der Begriff der amtlichen Information in § 2 Nr. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG - anwendbar über § 1 Satz 1 SIFG) definiert als jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art der Speicherung und bezieht sich auf vorhandene Informationen. Ausgenommen sind dabei gemäß der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 IFG lediglich Notizen und Entwürfe, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Soweit die begehrten Informationen der informationsverpflichteten Stelle vorliegen und keine Ausschlussgründe (vgl. §§ 3- 6 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes - IFG - anwendbar über § 1 Satz 1 SIFG) greifen, ist die Information unverzüglich zugänglich zu machen und soll innerhalb eines Monats erfolgen. Auch eine etwaige Ablehnung des Antrages soll in dieser Frist erfolgen, wobei das Vorliegen eines entsprechenden Ablehnungsgrundes bzw. Ausschlusstatbestandes darzulegen und zu begründen ist. Da eine Antwort des Ministeriums für Bildung und Kultur bislang nicht erfolgt ist, wird dieses hiesigerseits zunächst um Stellungnahme gebeten. Mit freundlichen Grüßen