Stellungnahmen zum GuD Kraftwerk Wedel

Anfrage an die BSU – Amt für Immissionsschutz und Betriebe:
Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt hat zu dem Vorhaben eines geplanten GuD-Kraftwerks in Wedel gegenüber der Genehmigungsbehörde in Schleswig-Holstein Stellung genommen. Dabei ist auf die Bereiche Immissionsschutz, Naturschutz, Lärmschutz und Landschafts- und Grünplanung eingegangen worden. Ich fordere hiermit Einsicht in diese Stellungnahmen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Oktober 2012
  • Frist
    13. November 2012
  • 2 Follower:innen
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Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahmen zum GuD Kraftwerk Wedel
Datum
10. Oktober 2012 17:46
An
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Anfrage an die BSU – Amt für Immissionsschutz und Betriebe: Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt hat zu dem Vorhaben eines geplanten GuD-Kraftwerks in Wedel gegenüber der Genehmigungsbehörde in Schleswig-Holstein Stellung genommen. Dabei ist auf die Bereiche Immissionsschutz, Naturschutz, Lärmschutz und Landschafts- und Grünplanung eingegangen worden. Ich fordere hiermit Einsicht in diese Stellungnahmen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Antrag nach Transparenzgesetz zu Stellungnahmen zum GuD Kraftwerk Wedel Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, im…
Von
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Betreff
Antrag nach Transparenzgesetz zu Stellungnahmen zum GuD Kraftwerk Wedel
Datum
18. Oktober 2012 12:55
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, im Genehmigungsverfahren für das GuD Kraftwerk Wedel hat die BSU gegenüber der Zulassungsbehörde in Schleswig-Holstein wie folgt Stellung genommen: · Immissionsschutz Zum o. g. Genehmigungsantrag liegt ein "Ergebnisbericht über…die Immissionszusatzbelastungen bei Betrieb des Gas- und Dampfturbinen-Heizkraftwerkes Wedel" vom TÜV-Nord Umwelt-schutz vor. Die darin beschriebene Immissionsprognose ist nach hiesiger Ansicht entsprechend den Anforderungen der TA Luft unter Verwendung des vorgegebenen Modells durchgeführt worden. Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung sind auf Seite 43 des Gutachtens tabellarisch zusammengestellt und zeigen, dass die berechneten Zusatzbelastungen bei keiner der betrachteten Schadstoffkomponenten die Irrelevanzschwelle von 3 % der Immissionswerte überschreitet. Es wurde weiterhin abgeprüft, ob in dem auf Hamburger Gebiet entfallenden Teil des Untersuchungsgebietes mit einem Radius von 3.550 m um die Emissionsquelle mit hohen Vorbelastungswerten zu rechnen ist. Generell liegt im Westen Hamburgs eine eher niedrige Luftbelastung vor (siehe Ergebnisse der Luftmessstation Blankenese in der Immissionsprognose). Insbesondere durch hohe NO2-Belastungen an stark befahrenen Straßen könnten prinzipiell aber auch Probleme mit der Grenzwerteinhaltung vorliegen. Auf der Grundlage des Gutachtens "Berechnung Kfz-bedingter Schadstoffemissionen und Immissionen in Hamburg" vom Büro Lohmeyer im Auftrag der BSU/IB4 (Dez. 2010) ergeben sich aber auch für die Straßenzüge Sülldorfer Landstr./Wedeler Landstr. und Rissener Landstraße nur NO2-Belastungen von deutlich unter dem Grenzwert, so dass in dem betroffenen Gebiet nicht mit Grenzwertkonflikten zu rechnen ist. (siehe beigefügte Kartendarstellung, blaue Farben bedeuten Belastungen < 30 µg/m³ NO2, Grenzwert 40 µg/m³ NO2 für den Jahresmittelwert). · Naturschutz o FFH-Vorprüfung Kap. 2, Seite 7, 1. Absatz: Als Untersuchungsgebiet wurde ein Radius von 10 km festgelegt. Dagegen wurde in der FFH-Vorprüfung zum Heizwerk Haferweg eine andere Methodik gewählt, die zur Betrachtung von FFH-Gebieten führt, die teilweise in Entfernungen deutlich über 10 km liegen. Dieser methodische Unterschied ist aufzuklären. Kap. 2.3.1, Seite 34, Tabelle der Arten zum Rapfenschutzgebiet: Der Ostseeschnäpel ist zu streichen. Kap. 2.5.1, Seite 36, Tabelle zu den Lebensraumtypen: Die Angaben sind unvollständig, da weitere stickstoffempfindliche Lebensraumtypen im Gebiet vorhanden sind. Der aktuelle Standard-Datenbogen ist in der Anlage beigefügt. Die Betrachtung dieser weiteren Lebensraumtypen in der FFH-Vorprüfung kann ggf. zu anderen Ergebnissen führen. Kap. 2.5.2, Seite 37: Die Erhaltungsziele sind unvollständig genannt, hier sind die Bestimmungen in § 2 (2) der NSG-Verordnung relevant (siehe: http://www.landesrecht.hamburg.de/jport…) Kap. 3.2.3, Seite 63: Gemäß Trianel-Urteil des OVG Münster ist eine besondere Sorgfalt bei der Betrachtung der Summationswirkungen vorzunehmen. Aus rein vorsorglichen Erwägungen sind vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung auch Vorhaben einer Summationsbetrachtung zu unterziehen, deren Auswirkungen unterhalb der Irrelevanzschwelle liegen. In der nachfolgenden Tabelle ist das Vorhaben „Heizwerk Haferweg“ nicht genannt, eine entsprechende Aussage hierzu ist nachzuholen. o Eingriffsregelungen Auch wenn die BSU in diesem Verfahren nicht die zuständige Naturschutzbehörde zur Beurteilung der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist, so ergeben sich aus den eingereichten Unterlagen zu diesem Thema doch einige Anmerkungen: Generell ist die Anwendung der Eingriffsregelung auch abhängig von der Beurteilung der rechtlichen Bauleitplanungs-Situation vor Ort. Darauf wird zwar in den Unterlagen hinge-wiesen, eine Klärung steht aber offenbar noch aus. Kapitel 14 enthält einen Beitrag zu den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege. Darin werden die Naturhaushaltsfaktoren Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt nach dem in Hamburg gebräuchlichen "Staatsrätemodell" beurteilt. Für ein Vorhaben in Schleswig-Holstein ist dies zumindest ungewöhnlich. Hier bietet es sich eher an, auf in S-H gebräuchliche Verfahren zurückzugreifen. Unabhängig von der Frage des "richtigen" Bewertungs- und Bilanzierungsmodells wird das Staatsrätemodell in Kap. 14 nicht richtig angewandt. Es fehlt eine fachlich-inhaltliche Begründung für die Einstufung von Flächen in die Punkt-Kategorien, so dass keine Nachvollziehbarkeit gegeben ist. Die Bewertung des Planungszustands hinsichtlich der Pflanzen- und Tierwelt erscheint deutlich zu hoch. Z.B. ist eine Bewertung von "sonstigen unbefestigten Flächen" mit 6 P./m² ist nicht vertretbar. Es fehlen Angaben zu möglichen indirekten Auswirkungen, zu Auswirkungen des Baubetriebs, zu Auswirkungen auf die Tierwelt. Die Aussage in Kap. 21, Abschnitt 4.1, dass für genehmigte Eingriffe nach § 15 BNatSchG bezüglich der national geschützten Arten kein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vorliegt, geht natürlich davon aus, dass diese Arten im Rahmen der Anwendung der Eingriffsregelung und der entsprechenden Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt worden sind. Hierzu fehlen Erläuterungen. Sofern die Eingriffsregelung anzuwenden ist, sind Beeinträchtigungen von Bäumen in diesem Zusammenhang zu bewerten und zu bilanzieren, nicht jedoch nach den Maßstäben einer örtlichen Baumschutzsatzung, die möglicherweise nur einen Teil der betroffenen Bäume umfasst. · Lärmschutz Zum Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 (1) BImSchG für die Errichtung und den Betrieb des GuD-Heizkraftwerks Wedel lagen zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung der Bereiche Geräusche und Erschütterungen u.a. die schalltechnischen Gutachten „Neues Gas- und Dampfturbinen-Heizkraftwerk (GuD) Wedel - Berechnung der Geräuschimmissionen während der Betriebsphase sowie Ausarbeitung von generellen Schallschutzmaßnahmen“ der Müller-BBM GmbH vom 09. Mai 2012 (Ber.-Nr. M98115/03) und „Neues Gas- und Dampfturbinen-Heizkraftwerk (GuD) Wedel - Baulärmprognose“ der Müller-BBM GmbH vom 09. Mai 2012 (Ber.-Nr. M98115/02) vor. Die Gutachten sind nachvollziehbar dokumentiert und in ihren Ergebnissen plausibel. Es bestehen daher aus fachtechnischer Sicht keine Einwände gegen die dargestellten Ergebnisse. Nach dem Stand der Lärmminderungstechnik sind umfangreiche Schallschutzmaßnahmen vorgesehen, so u.a. zur Schalldämmung bestimmter baulicher Ausführungen und zum Einbau von Schalldämpfern (Absorptions- und Kulissenschalldämpfer) in Zu- und Abluftöffnungen sowie Kaminmündungen. Das „Gutachten zur Berechnung der Geräuschimmissionen während der Betriebsphase“ berücksichtigt auf Hamburger Gebiet an der westlichen Landesgrenze die der Anlage nächstgelegene Wohnbebauung „Leuchtfeuerstieg Nr. 2“ (IP 17) im Einwirkungsbereich des geplanten Bebauungsplanes „Rissen 11“. Die Ausweisung der Wohnbebauung ist dort als „reines Wohngebiet“ (WR nach § 3 BauNVO) vorgesehen. Gemäß Punkt 6.1 TA Lärm gelten außerhalb von Gebäuden folgende Immissionsrichtwerte: tags 50 dB(A), nachts 35 dB(A). Die Zusatzbelastung durch die GuD-Anlage beträgt am IP 17 tags 33 dB(A) und nachts 29 dB(A). Sie liegt damit tags 17 dB(A) und nachts 6 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten. Somit ist unter Bezug auf Punkt 3.2.1 TA Lärm der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck des BImSchG (Schutz vor schädlichen Umwelt-einwirkungen durch Geräusche - § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) als nicht relevant anzusehen. Des Weiteren belegt das Gutachten, dass von der GuD-Anlage keine relevanten Spitzenschalldruckpegel ausgehen, welche die Immissionsrichtwerte um mehr als 30 dB(A) am Tag oder 20 dB(A) in der Nacht überschreiten können. Hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche wird am stärksten durch tieffrequente Geräusche betroffenen Immissionsort (IP 14 – BusinessPark C) entsprechend der DIN 45680 („Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, Beibl. 1: Hinweise zur Beurteilung gewerblicher Anlagen“, März 1997) nachgewiesen, dass die tieffrequenten Geräusche in keiner Oktavmittenfrequenz oberhalb der Hörschwelle liegen. Somit sind keine tieffrequenten Geräuschimmissionen vom geplanten Kraftwerk im Sinne der DIN 45680 zu er-warten. Ebenfalls können relevante Erschütterungsauswirkungen durch den Betrieb der Anlage auf Menschen in Gebäuden oder auf Gebäude in der Nachbarschaft ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Baulärmprognose wurden die durch die Baumaßnahmen zu erwartenden Geräuschimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld des Baufeldes nach den Vorgaben der AVV Baulärm ermittelt und beurteilt. Eine nähere Untersuchung der Baustellengeräusche an den Wohnhäusern in Hamburg – Rissen wurde auf Grund der großen Entfernung zu den geplanten Baufeldern (größer 500 m) als nicht erforderlich angesehen. Diese Auffassung wird seitens der BSU nicht geteilt: die Immissionsorte sind im Leuchtfeuerstieg in Bezug auf das Baufeld zwar fast doppelt so weit entfernt wie im Hellgrund, die Immissionsrichtwerte liegen im Leuchtfeuerstieg aber auch 5 dB(A) niedriger. Bei den Berechnungen wurde die Umsetzung folgender Schutzmaßnahmen vorausgesetzt: • Einbringen von Spundwänden nur mit einem geräuscharmen und vibrationsfreien Hydraulikpress- verfahren • Ausführung aller Bauarbeiten generell nur an Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr. Hier-von ausgenommen sind lediglich kontinuierliche Betonierarbeiten zur Herstellung der Bodenplatten von zwei Gebäudeteilen. Hierfür sind im ungünstigsten Fall zwei aufeinander folgende Nächte notwendig, maximal aber nur vier Nächte. An der Wohnbebauung Hellgrund ist während der Tageszeit in den geräuschintensiven Rohbaumonaten (hauptsächlich bedingt durch die Gründung mit Ortbetonrammpfählen) mit Überschreitun-gen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm um bis zu 5 dB(A) zu rechnen. In der Nachtzeit wer-den lt. Prognose die Immissionsrichtwerte in maximal 4 Nächten um mehr als 5 dB(A) – bis zu 8 dB(A) – überschritten. Gemäß Ziffer 4.1 AVV Baulärm sollen bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB(A) Maßnahmen zur Minderung des Baulärms angeordnet werden. Diese müssen im Zuge der Detailplanung geprüft und umgesetzt werden. Für den Leuchtfeuerstieg in Rissen ist bei geräuschintensiven Bautätigkeiten – insbesondere bei den Betonierarbeiten in der Nachtzeit - eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte aus Analogiebetrachtungen zum Hellgrund nicht ausgeschlossen, wird aber vermutlich geringer ausfallen, so dass der Eingriffswert (Immissionsrichtwert plus 5 dB(A)) wahrscheinlich nicht erreicht wird. Genauere Aussagen können nur bei Einbeziehung des Immissionspunktes „Leuchtfeuerstieg Nr. 2“ in das Berechnungsmodell getroffen werden. Baubedingte Erschütterungsimmissionen sind im Hinblick auf mögliche Schäden an den Gebäuden in der Nachbarschaft als unkritisch einzustufen. Bezüglich der Einwirkungen auf Personen in umliegenden Gebäuden können bei der Herstellung von Ortbetonrammpfählen in der Wohnbebauung Hellgrund spürbare Erschütterungsimmissionen auftreten, die voraussichtlich die Anhaltswerte der Stufen I und II der Tabelle 2 der DIN 4150 – 2 erreichen. Bei Eintreffen der Stufe II ist noch nicht mit erheblichen Belästigungen zu rechnen, falls Maßnahmen zur Minderung der Belästigung (insbesondere umfassende Information und Aufklärung der Nachbarschaft) ergriffen werden. Für die Wohnbebauung Leuchtfeuerstieg werden die Erschütterungen geringer ausfallen, können aber durchaus noch spürbar sein. Genauere Aussagen können auch hier nur bei Einbeziehung des Immissionspunktes „Leuchtfeuerstieg Nr. 2“ in das Berechnungsmodell getroffen werden. Insbesondere sollte auch eine Information und Aufklärung der Nachbarschaft in Rissen vor erschütterungsintensiven Arbeiten erfolgen. · Landschafts- und Grünplanung Gegen das geplante neue GuD Kraftwerk bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, da das Kraftwerk an einem dafür im Flächennutzungsplan vorgesehenen Standort errichtet wird, alte Anlagenteile abgerissen werden, Eingriffe in den Naturhaushalt weitgehend ausgeglichen werden und das Landschaftsbild gegenüber dem heutigen Erscheinungsbild nicht verschlechtert wird, auch wenn die Anlage insgesamt anders dimensioniert und angelegt ist. Folgende Detailfragen sind jedoch noch offen und zu beantworten: Zum Landschaftspflegerichen Begleitplan fehlen Planunterlagen. Es ist nicht ersichtlich, welche Ersatzpflanzungen wo angelegt werden und wie sich die neue Ufergestaltung darstellt. Die Einbettung der neuen Gebäude- und Schornsteinanlagen in den Baumbestand ist nicht dargestellt und aus Plänen ablesbar. Die blaue Maschinenhalle bleibt erhalten, die östlich davorliegenden Anlagenteile werden abgerissen und eine Stellplatzfläche angelegt. Da das Gebäude weithin sichtbar ist, wird dieser Eindruck durch die neue Ufergestaltung entlang der Elbe abgemildert ? oder wird die Gebäudeseite mit Bäumen oder Fassadenbegrünung abgepflanzt? Die beigefügten Fotomontagen sind in dieser Hinsicht zu ungenau. Direkt oberhalb der Kohlehalde, d.h. dem neuen Anlagenstandort, führen die Wanderwege der Elbe bzw. des Regionalparks Wedeler Au/Rissen/ Sülldorfer Feldmark vorbei. Wird der Weg zukünftig durch das Kraftwerk verschattet? Welche Maßnahmen sind zur Begrünung entlang dieser Front vorgesehen? Welche Maßnahmen zur Aufwertung sind hier sonst noch vorgesehen? Wie stellt sich die Erholungsnutzung bzw. Wanderwegeverbindung während der Bauzeit dar? Da es sich um ein länderübergreifendes Erholungskonzept handelt, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Wegeverbindung in ihrer Nutzung so gering wie möglich beeinträchtigt wird oder ggf. anders geführt wird. Dies ist aus den Unterlagen im Detail nicht ersichtlich und entsprechend qualifiziert zu ergänzen. Mit freundlichen Grüßen