Statistik zur Schwangerschaftskonfliktberatung des Freistaates Sachsen

ich würde gerne Einsicht in die Statistik zur Schwangerschaftskonfliktberatung erhalten, die im Gegensatz zum Statistischen Jahresbericht über Schwangerschaftsabbrüche im Freistaat Sachsen nicht öffentlich zugänglich ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Januar 2018
  • Frist
    6. Februar 2018
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Pia Thiele
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich würde gerne…
An Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Details
Von
Pia Thiele
Betreff
Statistik zur Schwangerschaftskonfliktberatung des Freistaates Sachsen [#25887]
Datum
3. Januar 2018 14:30
An
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich würde gerne Einsicht in die Statistik zur Schwangerschaftskonfliktberatung erhalten, die im Gegensatz zum Statistischen Jahresbericht über Schwangerschaftsabbrüche im Freistaat Sachsen nicht öffentlich zugänglich ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Pia Thiele <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Pia Thiele

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Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Sehr geehrte Frau Thiele, vielen Dank für Ihre Bürgeranfrage, mit der Sie Einsicht in die Statistik zur Schwanger…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Betreff
Anfrage Statistik zur Schwangerschaftskonfliktberatung des Freistaates Sachsen
Datum
16. Januar 2018 09:42
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,1 KB


Sehr geehrte Frau Thiele, vielen Dank für Ihre Bürgeranfrage, mit der Sie Einsicht in die Statistik zur Schwangerschaftskonfliktberatung nach dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) bzw. dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) beantragen. Eine Beantragung auf Einsichtnahme nach § 4 Abs. 1 SächsUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG ist nicht möglich. Nach § 4 Abs. 1 SächsUIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein Interesse darlegen zu müssen. In diesem Zusammenhang müsste es sich bei der Jahresstatistik zur Schwangerschaftskonfliktberatung um Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG handeln. In § 2 Abs. 3 Nr.6 UIG sind Umweltinformationen unter anderem alle Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit. Bei der Statistik zur Schwangerschaftskonfliktberatung handelt es sich nicht um die genannten Daten, diese sind statistische Erhebungen zur Tätigkeit von Beratungsstellen mit keinerlei Aussagen über menschliche Gesundheit. Dem entsprechend findet das SächsUIG in Ihrem Fall keine Anwendung. Des Weiteren ist auch eine Beantragung nach § 2 Abs. 1 VIG nicht möglich. Nach § 1 VIG erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetz unterfallen. Die Jahresstatistik zur Schwangerschaftskonfliktberatung kann keinem der genannten Anwendungsbereiche zugeordnet werden und damit besteht auch hier kein Anspruch auf Einsichtnahme nach dem VIG. Grundsätzlich bestünde für Sie ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Bei diesem Gesetz handelt es sich jedoch um ein Bundesgesetz, welches noch nicht vom Freistaat Sachsen zur Ausführung gebracht worden ist. Entsprechend kann auch dieses Gesetz in Ihrem Fall nicht angewandt werden. Unser Haus ist jedoch verpflichtet, alle verfügbaren Daten zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen bereitzustellen. Die Antworten der Staatsregierung auf parlamentarische Anfragen sind öffentlich einsehbar. Vielleicht können Ihnen die dort dargestellten Daten weiterhelfen. Wir können auf folgende Links verweisen in denen nach der Statistik zur Schwangerschaftskonfliktberatung gefragt wurde: -Drucksache 6/8511 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/8511-schwangerschaftskonfliktberatungsstellen -Drucksache 6/9471 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/9471-nachfrage-zu-drs-6-8511-schwangerschaftskonfliktberatungsstellen -Drucksache 6/11073 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/11073-nachfrage-zur-drs-6-10461-schutzauftrag-der-schwangerschaftskonfliktberatung -Drucksache 6/2351 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/2351-auskunft-ueber-die-schwangerschaftskonfliktberatung Mit freundlichen Grüßen