Sehr << Antragsteller:in >>
Da Ihr Antrag Daten Dritter betrifft, muss er gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 BremIFG begründet werden. Zwar hat gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden der Gemeinden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Antrag auf Informationszugang bedarf dabei in der Regel auch keiner Begründung. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 BremIFG betrifft. In diesem Fall muss der Antrag nach § 7 Abs. 2 S. 3 BremIFG begründet werden. Die von Ihnen begehrte amtliche Information enthält Daten Dritter, sodass wir Sie darum bitten, Ihren Antrag zu begründen.
Der Grund für die Begründungspflicht ist, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BremIFG nur gewährt werden darf, soweit das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Ebenso darf gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BremIFG der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der oder die Betroffene eingewilligt hat oder das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen überwiegt. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nach § 6 Abs. 1 S. 1 BremIFG zudem nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
Die Begründung des Antrags auf Informationsgewährung erlaubt der Behörde eine sachgerechte Abwägung. Zwar führt eine fehlende Begründung nicht etwa zur Unzulässigkeit des Antrags. Die erforderliche Interessenabwägung dürfte in diesem Fall aber voraussichtlich zu Lasten der antragstellenden Person ausgehen.
Sollten wir bis zum 15.12.2022 keine Begründung von Ihnen erhalten haben, so werden wir das gemäß § 8 Abs. 1 BremIFG erforderliche Drittbeteiligungsverfahren ohne Übersendung einer Begründung an die Dritten durchführen. Nach der genannten Vorschrift gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Sofern die betroffenen Dritten in die Übersendung des Schriftverkehrs nicht einwilligen sollten, erfolgt im Anschluss an das Drittbeteiligungsverfahren eine Abwägung Ihrer Interessen mit denen der Dritten und eine Entscheidung über Ihren Antrag.
Zudem möchten wir Sie hiermit über eine ungefähre Höhe der mit einer Informationsgewährung entstehenden Gebühr informieren. Im Hinblick auf das erforderliche Drittbeteiligungsverfahren dürfte die Gebühr für den Verwaltungsaufwand bei 10 Euro liegen. Je nach Ausgang des Drittbeteiligungsverfahrens kann sich diese Gebühr aber auch noch deutlich erhöhen (vgl. Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz). Sollte der Antrag auf Zugang zu den begehrten Informationen abgelehnt werden, werden keine Gebühren erhoben.
Abschließend möchten wir Sie um Ihr Einverständnis bitten, dass wir Ihren Vor- und Nachnamen an die Dritten mitteilen dürfen, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind.
Freundlichen Gruß