Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verkauf vom Reinkenheider Forst

den gesamten Schriftverkehr zwischen Magistrat und dem bislang unbekannten Investor, der an die Stadt zum Kauf des Reinkenheider Forst herangetreten ist, wie in der Nordsee-Zeitung vom 19. September 2022 berichtet ("Wie Bremerhaven seinen Wald verscherbelt").

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Warte auf Antwort
  • Datum
    22. September 2022
  • Frist
    25. Oktober 2022
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Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den g…
An Magistrat der Stadt Bremerhaven Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verkauf vom Reinkenheider Forst [#259524]
Datum
22. September 2022 21:09
An
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den gesamten Schriftverkehr zwischen Magistrat und dem bislang unbekannten Investor, der an die Stadt zum Kauf des Reinkenheider Forst herangetreten ist, wie in der Nordsee-Zeitung vom 19. September 2022 berichtet ("Wie Bremerhaven seinen Wald verscherbelt").
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259524 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259524/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Freundlichen Gruß
Von
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Betreff
AW: Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verkauf vom Reinkenheider Forst [#259524]
Datum
29. September 2022 12:52
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Freundlichen Gruß
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Sehr << Antragsteller:in >> Wir möchten Sie vorab darauf hinweisen, dass sich die Frist nach § 7 Abs.…
Von
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Betreff
AW: Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verkauf vom Reinkenheider Forst [#259524]
Datum
6. Oktober 2022 15:08
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> Wir möchten Sie vorab darauf hinweisen, dass sich die Frist nach § 7 Abs. 6 BremIFG für die Zugänglichmachung der begehrten Informationen bei einer erforderlichen Beteiligung Dritter nach § 8 BremIFG entsprechend verlängert (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucksache 16/1000, S. 12). In Bezug auf etwaige Kosten verweisen wir auf § 10 BremIFG i. V. m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz. Freundlichen Gruß

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Magistrat der Stadt Bremerhaven
Sehr << Antragsteller:in >> Da Ihr Antrag Daten Dritter betrifft, muss er gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 BremI…
Von
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Betreff
Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verkauf vom Reinkenheider Forst [#259524]
Datum
16. November 2022 07:35
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> Da Ihr Antrag Daten Dritter betrifft, muss er gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 BremIFG begründet werden. Zwar hat gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden der Gemeinden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Antrag auf Informationszugang bedarf dabei in der Regel auch keiner Begründung. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 BremIFG betrifft. In diesem Fall muss der Antrag nach § 7 Abs. 2 S. 3 BremIFG begründet werden. Die von Ihnen begehrte amtliche Information enthält Daten Dritter, sodass wir Sie darum bitten, Ihren Antrag zu begründen. Der Grund für die Begründungspflicht ist, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BremIFG nur gewährt werden darf, soweit das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Ebenso darf gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BremIFG der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der oder die Betroffene eingewilligt hat oder das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen überwiegt. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nach § 6 Abs. 1 S. 1 BremIFG zudem nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Die Begründung des Antrags auf Informationsgewährung erlaubt der Behörde eine sachgerechte Abwägung. Zwar führt eine fehlende Begründung nicht etwa zur Unzulässigkeit des Antrags. Die erforderliche Interessenabwägung dürfte in diesem Fall aber voraussichtlich zu Lasten der antragstellenden Person ausgehen. Sollten wir bis zum 15.12.2022 keine Begründung von Ihnen erhalten haben, so werden wir das gemäß § 8 Abs. 1 BremIFG erforderliche Drittbeteiligungsverfahren ohne Übersendung einer Begründung an die Dritten durchführen. Nach der genannten Vorschrift gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Sofern die betroffenen Dritten in die Übersendung des Schriftverkehrs nicht einwilligen sollten, erfolgt im Anschluss an das Drittbeteiligungsverfahren eine Abwägung Ihrer Interessen mit denen der Dritten und eine Entscheidung über Ihren Antrag. Zudem möchten wir Sie hiermit über eine ungefähre Höhe der mit einer Informationsgewährung entstehenden Gebühr informieren. Im Hinblick auf das erforderliche Drittbeteiligungsverfahren dürfte die Gebühr für den Verwaltungsaufwand bei 10 Euro liegen. Je nach Ausgang des Drittbeteiligungsverfahrens kann sich diese Gebühr aber auch noch deutlich erhöhen (vgl. Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz). Sollte der Antrag auf Zugang zu den begehrten Informationen abgelehnt werden, werden keine Gebühren erhoben. Abschließend möchten wir Sie um Ihr Einverständnis bitten, dass wir Ihren Vor- und Nachnamen an die Dritten mitteilen dürfen, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind. Freundlichen Gruß