Anfragen zum EStA-Register(-auszug).

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

Informationen in Bezug auf die in dem (deutschen) EStA-Register(-auszug) gespeicherten Daten.

1) Was ist der Grund für die Errichtung der EStA-Datenbank und welche (deutsche) Stellen haben zu welchem Zweck einen eigenen Zugriff oder werden auf Anfrage vom Bundesverwaltungsamt mit den gespeicherten Daten versorgt?

1) Wie ist die Legaldefinition des Begriffes "Personalie", aufgeführt im EStA-Register(-auszug).

2) Wie ist die Legaldefinition des Begriffes "Deutschland", aufgeführt im EStA-Register(-auszug) unter Geburtsstaat, in der Rubrik Personalie.

3) Ist der unter 2) verwendete Begriff "Geburtsstaat", ein "Staat" im Sinne nach den allgemein anerkannten Regeln des Staats- und Völkerrechts?

4) Betrifft Rubrik "Sachverhalt", Spalte "Entscheidung":
Sind außer den Eintragungen "Feststellung positive Entscheidung" und "Positive Entscheidung der deutschen Staatsangehörigkeit", weitere möglich?
a) Wenn ja, welche?

5) Betrifft Rubrik "Sachverhalt", Spalte "Entscheidung": "Feststellung positive Entscheidung".
a) Was wurde, unter Beachtung welches gültigen (staatsangehörigkeits-)rechtlichen Gesetzes und gemäß deutschem Recht, wie festgestellt und positiv entschieden?
b) Was bedeutet und/oder verändert diese positive Entscheidung?

6) Betrifft Rubrik "Sachverhalt", Spalte "Entscheidung": "Positive Entscheidung der deutschen Staatsangehörigkeit".
a) Was wurde wie, unter Beachtung welches gültigen (staatsangehörigkeits-)rechtlichen Gesetzes und gemäß deutschem Recht, positiv entschieden?
b) Welches genaue Datum, in Verbindung mit welchem gültigem deutschen Gesetz oder Verordnung, gilt als Bezugsquelle für die "deutsche Staatsangehörigkeit"?
c) Wie lautet der aktuelle Eintrag für die "deutsche Staatsangehörigkeit" in einem deutschen Reisedokument und Ausweis in der Spalte für "Staatsangehörigkeit".
d) Auf welchen deutschen Dokumenten, in welchen Registraturen und Datenbanken wird diese "deutsche Staatsangehörigkeit" für welchen Zweck verwendet und/oder gebraucht?
e) Wie ist die Legaldefinition dieser "deutschen Staatsangehörigkeit"?
f) Bezieht sich diese "deutsche Staatsangehörigkeit" auf ein Staat als existentes Völkerrechtssubjekt nach den allgemein anerkannten Regeln des Staats- und Völkerrechts in Verbindung mit Jellineks 3-Elemente-Lehre (Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt)?
Wenn ja, wie ist der allgemein anerkannte Name dieses Staates?
g) Findet diese "deutsche Staatsangehörigkeit" im aktuellen Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Verwendung, wenn ja, wo genau?

7) Betrifft Rubrik "Sachverhalt", Spalte "Wirksam geworden am":
a) Auf was bezieht sich die Wirksamkeit und was genau bewirkt sie mit / ab dem Zeitpunkt der eingetragenen Datumsangabe?
c) Ist eine rechtliche Wirksamkeit ohne Datumseintrag überhaupt gegeben?

Alle Antworten werden unter Angabe der dafür zutreffenden verifizierbaren Textstelle innerhalb der gültigen deutschen Gesetzgebung erbeten.

Vorsorglich wird rechtsrelevant darauf hingewiesen, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Tätigkeitsbericht 2013 bis 2014 (wenngleich freilich zum IFG NRW) ausgeführt hat: „Über die Internetplattform ‚fragdenstaat.de‘ ist es möglich, anonyme oder pseudonyme Anträge auf Informationszugang zu stellen. Viele öffentliche Stellen lehnen die Bearbeitung solcher Anträge ab, solange keine postalische bzw. zustellungsfähige Adresse mitgeteilt wird.

Dieses Vorgehen ist unzulässig: Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips gesehen wird und die Kontrollmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat gestärkt werden sollen, hat der Gesetzgeber bewusst geringe Anforderungen an die Antragsteilung nach dem IFG NRW gestellt.
Gesetzlich sind sowohl mündliche als auch elektronische Anträge vorgesehen.

Der Gesetzgeber hat demnach gezielt und gewollt zwei Antragsarten zugelassen, bei denen eine sichere Identifizierung der oder des Antragstellenden zunächst ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich ist die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Anträge im Übrigen auch deshalb sinnvoll und wichtig, um eventuellen negativen Folgen für die Antragstellenden vorzubeugen. Entscheidend ist jedoch Folgendes: Aus Gründen des Datenschutzes darf die verantwortliche Stelle die Postanschrift der Antragstellerinnen und -steiler nur dann ermitteln, wenn es zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Dass zum Beispiel die Erteilung eines förmlichen Ablehnungsbescheides die Angabe einer Postanschrift erfordert, stellt kein durchgreifendes Argument dafür dar, bereits die Zulässigkeit eines Antrags von der Angabe einer zustellungsfähigen Adresse abhängig zu machen.

Ob ein Informationsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt werden muss, dürfte regelmäßig bei AntragsteIlung noch nicht feststehen, so dass diese Erwägung kein Grund für eine Identifizierung sein kann. Ist dem Antrag stattzugeben, kann die gewünschte Information in der Regel erteilt werden, ohne dass es hierzu der Angabe einer Postanschrift bedarf. In diesen Fällen ist die Feststellung der Identität der Antragstellenden für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle nicht erforderlich und somit unzulässig.

Etwas anderes gilt, wenn die Gewährung eines Informationszugangs einen Gebührentatbestand nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW auslöst.

Ein Gebührenbescheid wird erst wirksam, wenn er der Person, für die er bestimmt ist, bekanntgegeben wird. Damit der Gebührenbescheid im Zweifel auch vollstreckt werden kann muss nachweisbar sein, dass der Bescheid ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, er folglich seine Adressatin oder seinen Adressaten erreicht hat.

Auch eine eventuelle Vollstreckung der Gebührenforderung ist nur bei Kenntnis des Namens und der Anschrift der informationssuchenden Person möglich. In diesem Fall ist es für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle daher erforderlich, den Namen und die Adresse der oder des Informationssuchenden zu erfahren.

Demgegenüber kann die Ablehnung eines Antrags der informationssuchenden Person zunächst per e-Mail mitgeteilt werden. Soweit letztere in diesem Zusammenhang auf Nachfrage die Mitteilung einer postalischen Anschrift zur Erteilung eines förmlichen Ablehnungsbescheids verweigert, kann ihr ein solcher eben nicht zugestellt werden und ihr stehen damit keine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, worauf sie von der verantwortlichen Stelle hingewiesen werden sollte.

Auf materieller Ebene kann die Identifizierbarkeit des Informationssuchenden in Ausnahmefällen erforderlich sein. Gemäß § 9 Abs. 1 Buchstaben a) und e) IFG NRW können grundsätzlich zu schützende personenbezogene Daten offenbart werden, wenn die betroffene Person entweder in die Offenlegung eingewilligt hat oder die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen.

Eine Einwilligung kann nur dann wirksam erteilt werden, wenn der betroffenen Person alle maßgeblichen Aspekte der Offenlegung bekannt sind; dazu gehört grundsätzlich auch, welche Person die Offenlegung begehrt, es sei denn, die betroffene Person erklärt sich allgemein mit der Offenlegung der sie konkret betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden.

Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Buchstabe e) IFG NRW hat die öffentliche Stelle unter anderem zu prüfen, ob die antragstellende Person ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend machen kann. Auch hier ist die Identität der oder des Informationssuchenden maßgeblich.

Soweit es hingegen auf die Verweigerungsgründe des § 9 IFG NRW nicht ankommt, kann die fehlende Identifizierbarkeit oder die fehlende Postanschrift nicht zur Ablehnung des Antrags führen.“ (22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen für Jahre 2013 und 2014, dort Seite 100 f.).

Dies entspricht auch der Rechtsauffassung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, dort S. 67). Wenngleich die dortigen Ausführungen etwas knapper gehalten sind, kommt sie doch zum gleichen Ergebnis.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    17. Januar 2018
  • Frist
    20. Februar 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen in…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfragen zum EStA-Register(-auszug). [#26174]
Datum
17. Januar 2018 04:50
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen in Bezug auf die in dem (deutschen) EStA-Register(-auszug) gespeicherten Daten. 1) Was ist der Grund für die Errichtung der EStA-Datenbank und welche (deutsche) Stellen haben zu welchem Zweck einen eigenen Zugriff oder werden auf Anfrage vom Bundesverwaltungsamt mit den gespeicherten Daten versorgt? 1) Wie ist die Legaldefinition des Begriffes "Personalie", aufgeführt im EStA-Register(-auszug). 2) Wie ist die Legaldefinition des Begriffes "Deutschland", aufgeführt im EStA-Register(-auszug) unter Geburtsstaat, in der Rubrik Personalie. 3) Ist der unter 2) verwendete Begriff "Geburtsstaat", ein "Staat" im Sinne nach den allgemein anerkannten Regeln des Staats- und Völkerrechts? 4) Betrifft Rubrik "Sachverhalt", Spalte "Entscheidung": Sind außer den Eintragungen "Feststellung positive Entscheidung" und "Positive Entscheidung der deutschen Staatsangehörigkeit", weitere möglich? a) Wenn ja, welche? 5) Betrifft Rubrik "Sachverhalt", Spalte "Entscheidung": "Feststellung positive Entscheidung". a) Was wurde, unter Beachtung welches gültigen (staatsangehörigkeits-)rechtlichen Gesetzes und gemäß deutschem Recht, wie festgestellt und positiv entschieden? b) Was bedeutet und/oder verändert diese positive Entscheidung? 6) Betrifft Rubrik "Sachverhalt", Spalte "Entscheidung": "Positive Entscheidung der deutschen Staatsangehörigkeit". a) Was wurde wie, unter Beachtung welches gültigen (staatsangehörigkeits-)rechtlichen Gesetzes und gemäß deutschem Recht, positiv entschieden? b) Welches genaue Datum, in Verbindung mit welchem gültigem deutschen Gesetz oder Verordnung, gilt als Bezugsquelle für die "deutsche Staatsangehörigkeit"? c) Wie lautet der aktuelle Eintrag für die "deutsche Staatsangehörigkeit" in einem deutschen Reisedokument und Ausweis in der Spalte für "Staatsangehörigkeit". d) Auf welchen deutschen Dokumenten, in welchen Registraturen und Datenbanken wird diese "deutsche Staatsangehörigkeit" für welchen Zweck verwendet und/oder gebraucht? e) Wie ist die Legaldefinition dieser "deutschen Staatsangehörigkeit"? f) Bezieht sich diese "deutsche Staatsangehörigkeit" auf ein Staat als existentes Völkerrechtssubjekt nach den allgemein anerkannten Regeln des Staats- und Völkerrechts in Verbindung mit Jellineks 3-Elemente-Lehre (Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt)? Wenn ja, wie ist der allgemein anerkannte Name dieses Staates? g) Findet diese "deutsche Staatsangehörigkeit" im aktuellen Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Verwendung, wenn ja, wo genau? 7) Betrifft Rubrik "Sachverhalt", Spalte "Wirksam geworden am": a) Auf was bezieht sich die Wirksamkeit und was genau bewirkt sie mit / ab dem Zeitpunkt der eingetragenen Datumsangabe? c) Ist eine rechtliche Wirksamkeit ohne Datumseintrag überhaupt gegeben? Alle Antworten werden unter Angabe der dafür zutreffenden verifizierbaren Textstelle innerhalb der gültigen deutschen Gesetzgebung erbeten. Vorsorglich wird rechtsrelevant darauf hingewiesen, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Tätigkeitsbericht 2013 bis 2014 (wenngleich freilich zum IFG NRW) ausgeführt hat: „Über die Internetplattform ‚fragdenstaat.de‘ ist es möglich, anonyme oder pseudonyme Anträge auf Informationszugang zu stellen. Viele öffentliche Stellen lehnen die Bearbeitung solcher Anträge ab, solange keine postalische bzw. zustellungsfähige Adresse mitgeteilt wird. Dieses Vorgehen ist unzulässig: Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips gesehen wird und die Kontrollmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat gestärkt werden sollen, hat der Gesetzgeber bewusst geringe Anforderungen an die Antragsteilung nach dem IFG NRW gestellt. Gesetzlich sind sowohl mündliche als auch elektronische Anträge vorgesehen. Der Gesetzgeber hat demnach gezielt und gewollt zwei Antragsarten zugelassen, bei denen eine sichere Identifizierung der oder des Antragstellenden zunächst ausgeschlossen ist. Grundsätzlich ist die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Anträge im Übrigen auch deshalb sinnvoll und wichtig, um eventuellen negativen Folgen für die Antragstellenden vorzubeugen. Entscheidend ist jedoch Folgendes: Aus Gründen des Datenschutzes darf die verantwortliche Stelle die Postanschrift der Antragstellerinnen und -steiler nur dann ermitteln, wenn es zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dass zum Beispiel die Erteilung eines förmlichen Ablehnungsbescheides die Angabe einer Postanschrift erfordert, stellt kein durchgreifendes Argument dafür dar, bereits die Zulässigkeit eines Antrags von der Angabe einer zustellungsfähigen Adresse abhängig zu machen. Ob ein Informationsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt werden muss, dürfte regelmäßig bei AntragsteIlung noch nicht feststehen, so dass diese Erwägung kein Grund für eine Identifizierung sein kann. Ist dem Antrag stattzugeben, kann die gewünschte Information in der Regel erteilt werden, ohne dass es hierzu der Angabe einer Postanschrift bedarf. In diesen Fällen ist die Feststellung der Identität der Antragstellenden für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle nicht erforderlich und somit unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn die Gewährung eines Informationszugangs einen Gebührentatbestand nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW auslöst. Ein Gebührenbescheid wird erst wirksam, wenn er der Person, für die er bestimmt ist, bekanntgegeben wird. Damit der Gebührenbescheid im Zweifel auch vollstreckt werden kann muss nachweisbar sein, dass der Bescheid ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, er folglich seine Adressatin oder seinen Adressaten erreicht hat. Auch eine eventuelle Vollstreckung der Gebührenforderung ist nur bei Kenntnis des Namens und der Anschrift der informationssuchenden Person möglich. In diesem Fall ist es für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle daher erforderlich, den Namen und die Adresse der oder des Informationssuchenden zu erfahren. Demgegenüber kann die Ablehnung eines Antrags der informationssuchenden Person zunächst per e-Mail mitgeteilt werden. Soweit letztere in diesem Zusammenhang auf Nachfrage die Mitteilung einer postalischen Anschrift zur Erteilung eines förmlichen Ablehnungsbescheids verweigert, kann ihr ein solcher eben nicht zugestellt werden und ihr stehen damit keine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, worauf sie von der verantwortlichen Stelle hingewiesen werden sollte. Auf materieller Ebene kann die Identifizierbarkeit des Informationssuchenden in Ausnahmefällen erforderlich sein. Gemäß § 9 Abs. 1 Buchstaben a) und e) IFG NRW können grundsätzlich zu schützende personenbezogene Daten offenbart werden, wenn die betroffene Person entweder in die Offenlegung eingewilligt hat oder die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Eine Einwilligung kann nur dann wirksam erteilt werden, wenn der betroffenen Person alle maßgeblichen Aspekte der Offenlegung bekannt sind; dazu gehört grundsätzlich auch, welche Person die Offenlegung begehrt, es sei denn, die betroffene Person erklärt sich allgemein mit der Offenlegung der sie konkret betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden. Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Buchstabe e) IFG NRW hat die öffentliche Stelle unter anderem zu prüfen, ob die antragstellende Person ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend machen kann. Auch hier ist die Identität der oder des Informationssuchenden maßgeblich. Soweit es hingegen auf die Verweigerungsgründe des § 9 IFG NRW nicht ankommt, kann die fehlende Identifizierbarkeit oder die fehlende Postanschrift nicht zur Ablehnung des Antrags führen.“ (22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen für Jahre 2013 und 2014, dort Seite 100 f.). Dies entspricht auch der Rechtsauffassung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, dort S. 67). Wenngleich die dortigen Ausführungen etwas knapper gehalten sind, kommt sie doch zum gleichen Ergebnis.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesverwaltungsamt
Ihre Anfrage vom 17.01.2018 zum EStA-Register(-auszug), Az. Z I 3-i-43/18 Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bes…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
Ihre Anfrage vom 17.01.2018 zum EStA-Register(-auszug), Az. Z I 3-i-43/18
Datum
22. Januar 2018 12:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage vom 17.01.2018 zum EStA-Register(-auszug), Az. Z I 3-i-43/18. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) enthält lediglich einen Anspruch auf Zugang zu dem konkret vorhandenen behördlichen Informationsbestand. Es ist nicht betroffen, wenn sich der Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen der Behörde, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen z.Antragsteller/in in Form von Rechtsauskünften richtet. Aus dem IFG ergibt sich kein Anspruch auf Klärung von Rechtsfragen oder auf Übersendung von (rechtlichen) Einschätzungen, die erst noch erstellt werden müssen. Bei Ihrer Anfrage gehen Sie davon aus, dass es sich um eine kostenfreie Anfrage handelt. Dies wäre bei einer Bearbeitungsdauer von bis zu 30 Minuten bei positiver oder teilpositiver Bescheidung der Fall. Selbst wenn Teile der von Ihnen gestellten 17 Fragen nach dem IFG zu bearbeiten wären, so wäre dies nicht im kostenfreien Rahmen möglich. Nach § 10 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV) vom 02.01.2006 erhoben. Grundsätzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger als 30 Minuten dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- Euro und 500,- Euro erhoben werden. Die tatsächliche Höhe der Gebühr errechnet sich aus dem für die Bearbeitung notwendigen Personal-, Sach- und Zeitaufwand. In welcher Höhe Gebühren im vorliegenden Fall tatsächlich anfallen werden, vermögen wir noch nicht abschließend festzustellen, da wir den Verwaltungsaufwand erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Ersuchens feststellen können. Soweit wir daher nach § 10 IFG gehalten sind, Gebühren geltend zu machen, bitten wir für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage um Mitteilung Ihrer Postanschrift. Wir bitten um Verständnis, dass wir die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort aussetzen. Mit freundlichen Grüßen