Anweisungen/interne Prozessbeschreibungen/Selbstdarstellungsvorlagen als Beklagte vor Gerichten zur Missachtung von Art. 52 Abs. 2 JI-Richtlinie generell bzw. zur Dynamisierung von laufenden Vertragsverletzungsverfahren
Anweisungen/interne Prozessbeschreibungen/Selbstdarstellungsvorlagen als Beklagte vor Gerichten zur Missachtung von Art. 52 Abs. 2 JI-Richtlinie generell bzw. zur Dynamisierung von laufenden Vertragsverletzungsverfahren
Begründung:
"Artikel 52
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstößt.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine Beschwerde, die nicht bei der gemäß Artikel 45 Absatz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht wird, von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingelegt wird, ohne unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Die betroffene Person wird über die Übermittlung unterrichtet."
Vor Gericht argumentiert Ihre verklagte Aufsichtsbehörde gerne gegenüber Betroffenen, sie sei nicht verpflichtet, Teil-Beschwerden an die in Rechtsbehelfsbelehrung mitangegebene zuständige Landesdatenschutzaufsichtsbehörden weiterzuleiten, und selbst wenn sie diese dorthin weitergeleitet hätte, hätte auch die LDI NRW keine Abhilfe- und Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber unkooperativen datenverarbeitenden - und steuernden Strafverfolgungsbehörden.
Sollten Sie nicht fristgerecht antworten, werden Sie in EU-Organen zitiert, auch im Zusammenhang mit laufenden und anregbaren Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland.
Information nicht vorhanden
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Datum24. Februar 2023
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28. März 2023
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