Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Artikel 4 Absatz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besitzt die Europäische Union im Bereich Sozialpolitik die sogenannte konkurrierende Zuständigkeit im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz, wonach die EU-Mitgliedstaaten in die in Artikel 4 benannten Bereichen solange tätig werden dürfen, wie die EU von ihrer Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat bzw. keine abschließenden Regelungen getroffen hat. Zudem gibt die Bereiche der sogenannten parallelen Zuständigkeit im Bereich der Gesetzgebungskompetenz. Dies sind Politikbereiche, in denen sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten eine Gesetzgebungskompetenz haben. In den Bereich der parallelen Kompetenzen fallen auch diejenigen Bereiche, in denen der EU die Befugnis zukommt, harmonisierte Mindeststandards festzulegen. Dies betrifft u.a. Mindestvorschriften im Sozialbereich (Art.153 AEUV). Vor diesem Hintergrund bitte ich um Auskunft zu den die Sozialpolitik betreffenden Artikel 4 Absatz 2 AEUV und Art. 153 AEUV.

I – Von Deutschland umzusetzende EU Gesetze im Bereich Sozialpolitik (2011-2013)

Bitte benennen von Deutschland umgesetzte bzw. umzusetzende EU-Gesetze im Bereich Sozialpolitik gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV die,

1. in den Jahren 2011 bis 2013 in Kraft getreten sind und
2. die das deutsche Sozialrecht betreffenden Rechtskreise

a. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I): Allgemeiner Teil
b. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II): Grundsicherung für Arbeitssuchende
c. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X): Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

berühren/betreffen.

II – Von Deutschland umsetzende Mindestvorschriften im Sozialbereich gemäß Art.153 AEUV) (2005 – 2013)

Bitte benennen von Deutschland umgesetzte bzw. umzusetzende Mindestvorschriften im Sozialbereich gemäß Art.153 AEUV, die

1. in den Jahren 2005 bis 2013 in Kraft getreten sind und
2. die das deutsche Sozialrecht betreffenden Rechtskreise

a. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I): Allgemeiner Teil
b. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II): Grundsicherung für Arbeitssuchende
c. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X): Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

berühren/betreffen.

Bitte beachten Sie folgendes:

Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.

Nach Art. 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz (EGovG) i.V.m. § 1 Abs. 2 IFG und Art. 7 Abs. 3 S. 1 wünsche ich ausschließlich die elektronische Übermittlung der Auskunft an meine persönliche E-Mail Adresse. Sie lautet: <<E-Mail-Adresse>>.

Vielen Dank im Voraus für ihre Mühen.

Allgemeine Hinweise:

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Ergebnis der Anfrage

Zusammenfassung per 2014-10-12 nach 2014-09-10 Schreiben des BMAS: Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) werden keine Zusammenstellungen von Änderungen des SGB I, SGB II und SGB X vorgehalten, die die Umsetzung von EU-Recht betreffen. Die einzelnen Gesetzgebungsverfahren werden auch nicht besonders, wenn einzelne Vorschriften auf Grund von EU-Recht geändert, erlassen oder aufgehoben werden. Die begehrten Bereiche amtlicher Informationen im Sinne des IFG im BMAS sind laut 2014-09-10 Schreiben des BMAS nicht vorhanden .

Ergänzende Zusammenfassung per 2015-05-06 via 2015-05-04 Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum ergänzenden Antrag vom 29.01.2015:

Mit E-Mail vom 15. Dezember 2014 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ihnen bereits mitgeteilt, dass das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einen Anspruch auf konkrete, vorhandene Informationen gewährt. Im BMAS liegen jedoch keine bereits vorhandenen Zusammenstellungen zu Änderungen des Ersten, Zweiten, Zehnten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die EU-Vorgaben umsetzen vor. Demzufolge ist Ihr Anliegen nicht vom IFG gedeckt.

In Ihrer E-Mail vom 29. Januar 2015 erläutern Sie ihr Begehren dahingehend, dass Sie sich für Regelungen in Richtlinien und Verordnungen der Europäischer Union (EU) interessieren, die die Gewährungen beitragsunabhängiger existenzsichernder Geldleistungen an Unionsbürgerinnen und Unionsbürger betreffen und für deren Umsetzung in nationales Recht die EU-Grundrechtecharta eröffnet ist. Sie möchten nationales Recht identifizieren, für das die Grundrechtscharta eröffnet ist und bitten daher um Stellungnahmen und Zusammenfassungen von Fakten und rechtlichen Bewertungen aus den Jahren 2012 bis 2014 zu zwischen April 2004 und Ende 2014 erlassenen EU-Richtlinien und Verordnungen im Bereich der Sicherstellung des Existenzminimums.

Um ihrem Anliegen nach Zusammenstellungen, die – wie bereits in der E-Mail vom 15. Dezember 2015 erläutert – nach dem IFG nicht beansprucht werden können, nachkommen zu können, gehe ich von ihrem Einverständnis aus, Ihre Anfrage nicht als IFG-Antrag zu behandeln, sondern als Bürgeranfrage zu beantworten.

Unionsrechtliche Vorgaben zu Voraussetzungen, konkretem Umfang und konkreter Gestaltung beitragsunabhängiger existenzsichernder Leistungen bestehen nicht. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den Urteilen Brey und Dano anerkannt, dass die Festlegung der Voraussetzungen und des Umfangs der Leistungen in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten liegt. Unionsrechtliche Vorgaben betreffend den Bereich der Existenzsicherung regeln nicht die Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen selbst, sondern wirken mittelbar über das Prinzip der Gleichbehandlung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (und ggf. Ausnahmen vom Gleichbehandlungsanspruch). Demzufolge obliegt die konkrete Gestaltung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als besondere beitragsunabhängige Geldleistnungen allein Deutschland und nicht der EU. Insoweit ist mangels Durchführung des Rechts bei der Festlegung von Voraussetzung und Umfang der Gewährung dieser Leistungen die Grundrechtscharta nicht anzuwenden. Dies hat der EuGh in der Rechtssache Dano (Urteil vom 11. November 2014) bestätigt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. August 2014
  • Frist
    19. September 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Vertrag über die Arbeitswei…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
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Betreff
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV [#7133]
Datum
17. August 2014 00:32
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besitzt die Europäische Union im Bereich Sozialpolitik die sogenannte konkurrierende Zuständigkeit im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz, wonach die EU-Mitgliedstaaten in die in Artikel 4 benannten Bereichen solange tätig werden dürfen, wie die EU von ihrer Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat bzw. keine abschließenden Regelungen getroffen hat. Zudem gibt die Bereiche der sogenannten parallelen Zuständigkeit im Bereich der Gesetzgebungskompetenz. Dies sind Politikbereiche, in denen sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten eine Gesetzgebungskompetenz haben. In den Bereich der parallelen Kompetenzen fallen auch diejenigen Bereiche, in denen der EU die Befugnis zukommt, harmonisierte Mindeststandards festzulegen. Dies betrifft u.a. Mindestvorschriften im Sozialbereich (Art.153 AEUV). Vor diesem Hintergrund bitte ich um Auskunft zu den die Sozialpolitik betreffenden Artikel 4 Absatz 2 AEUV und Art. 153 AEUV. I – Von Deutschland umzusetzende EU Gesetze im Bereich Sozialpolitik (2011-2013) Bitte benennen von Deutschland umgesetzte bzw. umzusetzende EU-Gesetze im Bereich Sozialpolitik gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV die, 1. in den Jahren 2011 bis 2013 in Kraft getreten sind und 2. die das deutsche Sozialrecht betreffenden Rechtskreise a. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I): Allgemeiner Teil b. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II): Grundsicherung für Arbeitssuchende c. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X): Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz berühren/betreffen. II – Von Deutschland umsetzende Mindestvorschriften im Sozialbereich gemäß Art.153 AEUV) (2005 – 2013) Bitte benennen von Deutschland umgesetzte bzw. umzusetzende Mindestvorschriften im Sozialbereich gemäß Art.153 AEUV, die 1. in den Jahren 2005 bis 2013 in Kraft getreten sind und 2. die das deutsche Sozialrecht betreffenden Rechtskreise a. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I): Allgemeiner Teil b. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II): Grundsicherung für Arbeitssuchende c. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X): Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz berühren/betreffen. Bitte beachten Sie folgendes: Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Nach Art. 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz (EGovG) i.V.m. § 1 Abs. 2 IFG und Art. 7 Abs. 3 S. 1 wünsche ich ausschließlich die elektronische Übermittlung der Auskunft an meine persönliche E-Mail Adresse. Sie lautet: <<E-Mail-Adresse>> Vielen Dank im Voraus für ihre Mühen. Allgemeine Hinweise: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beant…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: APO [IVBV] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV [#7133]
Datum
18. August 2014 09:40
Status
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Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgertelefon: Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen - wir antworten Rente: 030 221 911 001 Unfallversicherung/Ehrenamt: 030 221 911 002 Arbeitsmarktpolitik und -förderung: 030 221 911 003 Arbeitsrecht: 030 221 911 004 Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: 030 221 911 005 Infos für Menschen mit Behinderungen: 030 221 911 006 Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 030 221 911 007 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 030 221 911 008 Informationen zum Bildungspaket: 030 221 911 009 Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Schreibtelefon: 030 221 911 016 Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon / Video over IP: <<E-Mail-Adresse>> www.bmas.bund.de <<E-Mail-Adresse>> Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Sofern dieses Schreiben nicht an den Adressaten, sondern versehentlich an Dritte übermittelt wurde, wird der Empfänger gebeten, die Nachricht zu löschen und den Absender zu benachrichtigen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für ihre Richtigkeit. The information provided in this e-mail is confidential and for the sole use of the recipient(s). If you are not the addressee(s), or have received this e-mail in error, please delete it from your system and notify the sender. In any case it must not be altered or otherwise changed. Whilst the sender believes that the information is correct at the date of this e-mail, no liability for its correctness can be accepted.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre E-Mail vom 17. August 2014 Sehr […], mit E-Mail vom 17. August 2014 bitten sie auf Grundlage des Information…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Ihre E-Mail vom 17. August 2014
Datum
10. September 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr […], mit E-Mail vom 17. August 2014 bitten sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Umweltinformationsgesetzes (UIG) und Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) um Auskunft über die von Deutschland umgesetzte bzw. umzusetzende Mindesvorschriften im Sozialbereich. Die von Ihnen als Grundlage für ihren Antrag genannten Rechtsvorschriften sind hier jedoch nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des UIG und VIG sind nicht eröffnet. Das IFG erhält keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen ohne Aktenbezug sowie die Zusammenstellung und Aufbereitung von Informationen durch die Bundesbehörde, die über die Einsichtsnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) werden keine Zusammenstellungen von Änderungen des SGB i, SGB II und SGB X vorgehalten, die die Umsetzung von EU-Recht betreffen. Die einzelnen Gesetzgebungsverfahren werden auch nicht besonders, wenn einzelne Vorschriften auf Grund von EU-Recht geändert, erlassen oder aufgehoben werden. Unabhängig davon, dass im von Ihnen begehrten Bereiche amtliche Informationen im Sinne des IFG hier nicht vorhanden sind, möchte ich Sie darüber informieren, dass die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr.1 und Nr. 2 SGB II auf einer Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG basieren. Dessen Art. 24 Abs. 1 legt die Gleichbehandlung von Unionsbürgern fest, dessen Abs. 2 gestattet Ausnahmen vom grundsätzlichen Gleichbehandlungssatz für bestimmte Konstellationen. Von dieser unionsrechtlichen eröffneten Option wurde Gebrauch gemacht (vgl. BT-Drucksache 16/5065 vom 23.04.3014, S. 156, 234 sowie BT-Drucksache 16/688 vom 15. Februar 2006, S. 13). Mit der Einfügung des § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB UU wurde mit Wirkung zum 28. August 2007 wurde zudem der Gleichbehandlungsgrundsatz u.a. von drittstaatlichen Flüchtlingen festgeschrieben, wie er sich aus Art. 28 der Richtlinie 2004/83EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstattangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlingen oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ergibt. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
2014-09-12 22:30 Uhr folgende Em-Mail ans Referat Za3 des BMAS geschickt: Sehr geehrte Frau Brack, ich bedanke m…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV (AZ Za3 [...])
Datum
12. September 2014
Status
Warte auf Antwort
2014-09-12 22:30 Uhr folgende Em-Mail ans Referat Za3 des BMAS geschickt: Sehr geehrte Frau Brack, ich bedanke mich herzlich für ihr Post-Schreiben vom 10.09.2014 und die darin zur Verfügung gestellten Informationen. Zugleich rüge ich jedoch diese gewählte Kommunikationsart, da ich im 17.08.2014 Antrag folgenden ausdrücklich mitgeteilt habe: &quot;Nach Art. 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz (EGovG) i.V.m. § 1 Abs. 2 IFG und Art. 7 Abs. 3 S. 1 wünsche ich ausschließlich die elektronische Übermittlung der Auskunft an meine persönliche E-Mail Adresse. Sie lautet: [...]&quot; Warum die Übermittlung der Auskunft auf postalischen Wege und nicht wie von gewünscht auf elektronischen Wege erfolgt ist, ist erklärungsbedürftig. Denn § 1 Abs. 2 S. 2 IFG schreibt vor, dass bei Begehrten des Antragsteller&#39;s auf eine bestimmte Art des Informationszugangs dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Ich bitte daher um Begründung, warum mir postalisch geantwortet wurde und nicht per E-Mail Auskunft erteilt wurde, obwohl ich meine E-Mail Adresse angegeben habe. In ihrem Schreiben teilen Sie mit: &quot;Das IFG erhält keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen ohne Aktenbezug sowie die Zusammenstellung und Aufbereitung von Informationen durch die Bundesbehörde, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen.&quot; Während das IFG keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen ohne Aktenbezug beinhaltet, so beinhaltet das IFG jedoch einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Bundesdatenschutzbeauftrage in ihrer Funktion als Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit merkt dazu an (vgl. S. 3-5 Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 1.8.2007; Link: http://www.bfdi.bund.de/IFG/GrundsaetzlicheszurInformationsfreiheit/AnwendungshinweiseBehoerden/AnwendungshinweiseBehoerdenDown.pdf?__blob=publicationFile): 1.) Als Arten des Informationszugangs kommen in Betracht (Satz 1): Auskunftserteilung (vgl. auch § 7 Abs. 3 IFG), Akteneinsicht (vgl. auch § 7 Abs. 4 IFG), und Verfügbarmachen in sonstiger Weise (insbesondere durch Übersendung von Kopien, aber z.B. auch: Hören eines Tonbandes). Der Antragsteller hat zwischen diesen Möglichkeiten ein Wahlrecht. Die Behörde darf von der begehrten Art des Informationszugangs nur aus wichtigem Grund abweichen (Satz 2) 2.) Der Begriff der amtlichen Information erfasst alle Formen von bei der Behörde vorhandenen Aufzeichnungen, insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten sowie Tonaufzeichnungen. Auf die Art ihrer Speicherung kommt es nicht an. Vor diesem Hintergrund erbitte ich um folgende Auskufterteilung zu den die Sozialpolitik betreffenden Artikel 4 Absatz 2 AEUV und Art. 153 AEUV: 1.) Bitte benennen Sie im Bereich Sozialpolitik gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV im BMAS vorliegende amtliche Informationen im Sinne von Schriften, Tabellen, Diagramme und Pläne, die 2010 bis 2013 erstellt worden sind und die Rechtskreise SGB I, II und XII betreffen. 2.) Bitte benennen Sie im Bereich Mindestvorschriften im Sozialbereich gemäß Art.153 AEUV im BMAS vorliegende amtliche Informationen im Sinne von Schriften, Tabellen, Diagramme und Pläne, die 2005 bis 2013 erstellt worden sind und die Rechtskreise SGB I, II und XII betreffen. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Nach Art. 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz (EGovG) i.V.m. § 1 Abs. 2 IFG und Art. 7 Abs. 3 S. 1 wünsche ich ausschließlich die elektronische Übermittlung der Auskunft an meine persönliche E-Mail Adresse, die ich Ihnen oben mitgeteile habe. Danke im Voraus und beste Grüße PS: Verstehen Sie bitte meine obigen Ausführungen nicht als Kritik an ihrer Person, sondern als freundliche Erinnerung daran, was im Licht der Artikel 20 Abs. 3 GG Gesetzesbindung der Exekutive das IFG zur Umsetzung des Antragsverfahrens vorschreibt.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundesministerium für Arbeit und Soziales…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV (AZ Za3 [...]) [#7133]
Datum
19. Oktober 2014 04:02
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV" in der präzisierten Version vom 12.09.2014 (#7133) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 7133 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihr Schreiben vom 20. Oktober 2014 Sehr geehrte Frau Brack, mit E-Mail vom 19. Oktober 2014 erinnern Sie an die …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Schreiben vom 20. Oktober 2014
Datum
22. Oktober 2014
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Brack, mit E-Mail vom 19. Oktober 2014 erinnern Sie an die Anfrage vom 17. August 2014. Ihre Anfrage habe ich mit Schreiben vom 10. September 2014 beantwortet und an die von Ihnen angegebene Postadresse versandt. Zu ihrer Information lege ich eine Kopie des Antwortschreibens noch einmal bei. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
2014-10-24 13:17 folgende E-Mail ans Referat Za3 des BMAS geschickt: Sehr geehrte Frau Brack, ich bedanke mich…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV (AZ [...])
Datum
24. Oktober 2014
Status
Warte auf Antwort
2014-10-24 13:17 folgende E-Mail ans Referat Za3 des BMAS geschickt: Sehr geehrte Frau Brack, ich bedanke mich für die Zusendung ihres Schreibens vom 22. Oktober 2014 und die Kopie des Antwortschreibens vom 10. September 2014. Mit meiner E-Mail erinnerte ich an die Beantwortung meiner meine Informationsfreiheitsanfrage &quot;Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV&quot; in der präzisierten Version vom 12.09.2014.[1] Diese präzisierte Information hatte ich Ihnen nach mit E-Mail vom 12.09.2014 an ihre E-Mail Adresse im BMAS zugesendet. Das dachte ich jedenfalls. Es stellt(e) sich jedoch heraus, dass ich bei ihrer E-Mail Adresse das „bund.“ zwischen „bmas.bund.de“ nicht eingegeben habe. Ich bitte diese Kommunikationspanne zu entschuldigen. Meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV [#7133]“ in der präzisierten Version vom 12.09.2014 finden Sie weiter unten. Ich bitte um Behandlung dieser Anfrage als präzisierten IFG-Antrag und gemäß § 7 Abs. 5 IFG mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats mittels elektronischer Antwort an die in der Kopfzeile genannte E-Mail Adresse zugänglich zu machen. Als Sicherheit übersende ich Ihnen die präzisierten Version vom 12.09.2014 noch in einem seperaten Schreiben per Post. Bitte beachten Sie folgendes: Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich - Ih…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich - Ihre E-Mails vom 17.August und 12. September 2014 sowie Ihr Schreiben vom 24. Oktober 2014
Datum
15. Dezember 2014
Status
Warte auf Antwort
2014-12-15 12:48 folgende E-Mail vom BMAS erhalten: Sehr geehrtAntragsteller/in auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) baten Sie mit E-Mail vom 17. August 2014 um Auskunft über von Deutschland umgesetzte bzw. umzusetzende EU-Gesetze im Bereich Sozialpolitik sowie über umgesetzte bzw. umzusetzende Mindestvorschriften im Sozialbereich. In meinem Schreiben vom 10. September 2014 wies ich Sie darauf hin, dass Ihr Begehren nicht auf die von Ihnen genannten Vorschriften gestützt werden kann. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 bzw. E-Mail vom 12. September 2014 präzisieren Sie ihre Anfrage dahingehend, dass Sie die Benennung der im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorliegenden amtlichen Informationen im Sinne von Schriften, Tabellen, Diagrammen und Pläne über die von Deutschland umgesetzten bzw. umzusetzenden EU-Gesetze im Bereich Sozialpolitik sowie über umgesetzte bzw. umzusetzende Mindestvorschriften im Sozialbereich erbitten, die die Sozialgesetzbücher I, II und XII betreffen. Ihr Anliegen wird auch weiterhin nicht durch das IFG erfasst. Der Zugangsantrag muss sich auf abgegrenzte Sachverhalte beziehen und somit nach Inhalt und Zielrichtung hinreichend spezifiziert sein, so dass eine Identifizierung der Dokumente, in die der Antragsteller Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Sinn und Zweck des IFG ist es, an dem Informationsstand der Verwaltung zu partizipieren. Sofern nicht die Teilhabe am Informationsstand der Verwaltung, sondern die Durchsicht von Akten zum Zwecke des Auffindens bestimmter Informationen begehrt wird, gewährt das IFG hierauf keinen Anspruch. Wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, werden im BMAS keine Zusammenstellungen von Änderungen des SGB I, II und XII vorgehalten; insbesondere nicht solche, aus denen sich spezifisch umgesetzte bzw. umzusetzende EU-Gesetze oder Mindestvorschriften ergeben. Ihr Anliegen läuft somit auf die Durchsicht der Akten zum Auffinden einer bestimmten Information hinaus und wird somit nicht vom Anwendungsbereich des IFG erfasst. Im Übrigen ist Ihr Anliegen auch nach § 7 Abs.2 IFG ausgeschlossen. Zwar setzt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut einen - zum Teil - bestehenden Anspruch voraus. Von dieser Voraussetzung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber abzusehen, wenn bereits diese Recherche einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand besteht auch und gerade dann, wenn es um das Auffinden bestimmter Informationen geht. Im Übrigen verweise ich auf mein Schreiben vom 10. September 2014. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich Gesendet: …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich
Datum
29. Januar 2015
Status
Warte auf Antwort
Gesendet: Donnerstag, 29. Januar 2015 um 23:53 Uhr Von: [...] An: "Kämpken, Patrick -Za4 BMAS" [...] Betreff: Aw: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich - Ihre E-Mails vom 17.August und 12. September 2014 sowie Ihr Schreiben vom 24. Oktober 2014 Guten Abend Herr Kämpken, Da zum Zeitpunkt des 15.12.2014 mein Laptop bereits irreparabel beschädigt war und einen neuen Laptop erst vor kurzen im Monat Januar 2015 erhalten habe, kann ich Ihnen erst jetzt Antworten. Ich bedanke mich ganz herzlich zu ihren Ausführungen im Schreiben vom 15.12.2014 zu den Modalitäten eines IFG-Antrages, die sehr informativ und hilfreich sind. In ihrem Schreiben vom 15.12.2014 führen Sie diesbezüglich aus: „Der Zugangsantrag muss sich auf abgegrenzte Sachverhalte beziehen und somit nach Inhalt und Zielrichtung hinreichend spezifiziert sein, so dass eine Identifizierung der Dokumente, in die der Antragsteller Einsicht nehmen möchte, möglich ist.“ Dem möchte ich und kann nicht Durchsicht des Urteils in der Rechtssache Dano (Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 11.11.2014 – AZ: C-333/13) nachkommen. Die Unionsgrundrechte der EU-Grundsrechtscharta gelten für die Mitgliedstaaten gem. Art. 51 Abs. 1 GRC nur bei der Durchführung von Unionsrecht. Sie sind also nur dann bei der Auslegung des nationalen Rechts zu beachten, wenn die maßgebende Problematik vom Anwendungsbereich des Unionsrechts erfasst ist. In einem Onlinepressebericht (→ 2014-11-12 Rechtslupe.de Artikel Hartz IV für aus anderen EU-Staaten zugezogene nichts erwerbstätige Unionsbürger; Link: http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/ha…) wird im Kontext Anwendbarkeit EU-Unionsgrundrechte im Bereich Soziale Fürsorge/Sozialhilfe/Soziale Sicherheit im Kontext der Rechtssache Dano ausgeführt: „Die Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt nicht für die soziale Fürsorge, wobei dieser Begriff in der Verordnung enger zu verstehen ist als in der Unionsbürgerrichtlinie. Sie gilt jedoch teilweise für “besondere beitragsunabhängige Geldleistungen”, die sowohl Merkmale der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen und deren Finanzierung ausschließlich durch allgemeine Steuern erfolgt. Im vorliegenden Urteil stellt der Unionsgerichtshof fest, dass der in der Verordnung verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung auf diese Leistungen anwendbar ist. Für Deutschland werden in der Verordnung u. a. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Grundsicherung für Arbeitsuchende angeführt. Das Sozialgericht Leipzig hat die in Rede stehenden Leistungen als “besondere beitragsunabhängige Geldleistungen” eingestuft. Schließlich weist der Unionsgerichtshof darauf hin, dass die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen regelt. Da hierfür der nationale Gesetzgeber zuständig ist, hat er auch den Umfang der mit derartigen Leistungen sichergestellten sozialen Absicherung zu definieren. Die Mitgliedstaaten führen somit nicht das Recht der Union durch, wenn sie die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen festlegen, so dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht anwendbar ist.“ Vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Anwendbarkeit der EU-Grundrechtscharta (EUGrdRCh)und der vorherigen Zitierung stelle ich einen neuen Antrag mit folgenden Aspekten: • Abgegrenzte Sachverhalte: Stellungnahmen (vgl. etwa die 2013 Stellungnahme des Bundesinnenministerium zur Änderung des Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (EuWG); Link: https://fragdenstaat.de/a/5532) bzw. Zusammenfassungen von Fakten und rechtlichen Bewertungen aus den Jahren 2012 bis 2014 zu zwischen April 2004 und Ende 2014 erlassenen EU Richtlinien (z.B. Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004) und Verordnungen (z.B. EU Verordnung Nr. 883/2004 vom 29. April 2004) im Bereich Sicherstellung des Existenzminimums. • Inhalt: Regelungen in EU Richtlinien (z.B. Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004) und Verordnungen (z.B. EU Verordnung Nr. 883/2004 vom 29. April 2004) im Sozialrechtsbereich, die die Gewährung beitragsunabhängiger existenzsichernder Leistungen für Unionsbürger betreffen und die Anwendbarkeit der EU-Grundrechtscharta eröffnet. • Zielrichtung: Identifizierung von nationalen Recht im Bereich des Sozialgesetzbuches I, II, X und XII, das aufgrund von EU-Richtlinien und Verordnungen vom Anwendungsbereich des Unionsrechts erfasst wird und eine Anwendung von Unionsgrundrechten, insbesondere der Artikel ◦1 (Menschenwürde), ◦3 (Recht auf körperliche und geistige Unversehrheit), ◦4 (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), ◦5 (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit ), ◦6 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), ◦7 (Achtung des Privat- und Familienlebens), ◦8 (Schutz personenbezogener Daten), ◦15 (Berufsfreiheit), ◦20 (Gleichheit vor dem Gesetz), ◦21 (Nichtdiskriminierung), ◦26 (Integration von Menschen mit Behinderung), ◦31 (Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen ), ◦34 (Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung), ◦35 (Gesundheitsschutz) und/oder ◦41 (Recht auf eine gute Verwaltung ) gemäß Artikel 51 EUGrdRCh, eröffnet. • Zweck: Teilhabe am Informationsstand des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinsichtlich der zuvor benannten Zielrichtung Falls eine Präzisierung des Antrages nötig ist, bitte ich um behördliche Beratung und Unterstützung gemäß § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. hierzu BT-Drucksache 15/4493, S. 14 zu Antrag und Verfahren zu IFG-Anträgen) seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Und falls der Antrag aus Sicht des BMAS der Durchsicht von Akten zum Zwecke des Auffindens bestimmter Informationen dient, der einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand auslöst, bitte ich um behördliche Beratung und Unterstützung gemäß § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz durch das BMAS wie ich dies vermeiden kann. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Danke im Voraus. Beste Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich [#7133] S…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich [#7133]
Datum
16. April 2015 16:08
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV" vom 17.08.2014 (#7133) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 210 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 7133 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
AW: SOR [IVBV] Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialb…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: SOR [IVBV] Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich [#7133]
Datum
16. April 2015 17:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgertelefon: Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen - wir antworten Rente: 030 221 911 001 Unfallversicherung/Ehrenamt: 030 221 911 002 Arbeitsmarktpolitik und -förderung: 030 221 911 003 Arbeitsrecht: 030 221 911 004 Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: 030 221 911 005 Infos für Menschen mit Behinderungen: 030 221 911 006 Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 030 221 911 007 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 030 221 911 008 Informationen zum Bildungspaket: 030 221 911 009 Informationen zum Mindestlohn: 030 60 28 00 28 Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon / Video over IP: <<E-Mail-Adresse>> www.bmas.bund.de <<E-Mail-Adresse>> Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Sofern dieses Schreiben nicht an den Adressaten, sondern versehentlich an Dritte übermittelt wurde, wird der Empfänger gebeten, die Nachricht zu löschen und den Absender zu benachrichtigen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für ihre Richtigkeit. The information provided in this e-mail is confidential and for the sole use of the recipient(s). If you are not the addressee(s), or have received this e-mail in error, please delete it from your system and notify the sender. In any case it must not be altered or otherwise changed. Whilst the sender believes that the information is correct at the date of this e-mail, no liability for its correctness can be accepted.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
E-Mail vom 29. Januar 2015 zur Umsetzung von EU-Vorschriften im Sozialbereich Sehr […], vielen Dank für ihre Anfr…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
E-Mail vom 29. Januar 2015 zur Umsetzung von EU-Vorschriften im Sozialbereich
Datum
4. Mai 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr […], vielen Dank für ihre Anfrage vom 29. Januar 2015. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2014 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ihnen bereits mitgeteilt, dass das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einen Anspruch auf konkrete, vorhandene Informationen gewährt. Im BMAS liegen jedoch keine bereits vorhandenen Zusammenstellungen zu Änderungen des Ersten, Zweiten, Zehnten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die EU-Vorgaben umsetzen vor, Demzufolge ist Ihr Anliegen nicht vom IFG gedeckt. In Ihrer E-Mail vom 29. Januar 2015 erläutern Sie ihr Begehren dahingehend, dass Sie sich für Regelungen in Richtlinien und Verordnungen der Europäischer Union (EU) interessieren, die die Gewährungen beitragsunabhängiger existenzsichernder Geldleistungen an Unionsbürgerinnen und Unionsbürger betreffen und für deren Umsetzung in nationales Recht die EU-Grundrechtecharta eröffnet ist. Sie möchten nationales Recht identifizieren, für das die Grundrechtscharta eröffnet ist und bitten daher um Stellungnahmen und Zusammenfassungen von Fakten und rechtlichen Bewertungen aus den Jahren 2012 bis 2014 zu zwischen April 2004 und Ende 2014 erlassenen EU-Richtlinien und Verordnungen im Bereich der Sicherstellung des Existenzminimums. Um ihrem Anliegen nach Zusammenstellungen, die – wie bereits in der E-Mail vom 15. Dezember 2015 erläutert – nach dem IFG nicht beansprucht werden können, nachkommen zu können, gehe ich von ihrem Einverständnis aus, Ihre Anfrage nicht als IFG-Antrag zu behandeln, sondern als Bürgeranfrage zu beantworten. Unionsrechtliche Vorgaben zu Voraussetzungen, konkretem Umfang und konkreter Gestaltung beitragsunabhängiger existenzsichernder Leistungen bestehen nicht. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den Urteilen Brey und Dano anerkannt, dass die Festlegung der Voraussetzungen und des Umfangs der Leistungen in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten liegt. Unionsrechtliche Vorgaben betreffend den Bereich der Existenzsicherung regeln nicht die Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen selbst, sondern wirken mittelbar über das Prinzip der Gleichbehandlung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (und ggf. Ausnahmen vom Gleichbehandlungsanspruch). Demzufolge obliegt die konkrete Gestaltung etwa der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als besondere beitragsunabhängige Geldleistnungen allein Deutschland und nicht der EU. Insoweit ist mangels Durchführung des Rechts bei der Festlegung von Voraussetzung und Umfang der Gewährung dieser Leistungen die Grundrechtscharta nicht anzuwenden. Dies hat der EuGh in der auch von Ihnen zitierten Rechtssache Dano (Urteil vom 11. November 2014) bestätigt. Einige Vorschriften im Sekundärrecht der EU, die Gleichbehandlungsgebote enthalten bezüglich Leistungen, die (auch) den Bereich der Sicherung des Existenzminimums betreffen, sind nachfolgen aufgeführt. - Die Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) begründet in ihrem Artikel ein Gleichbehandlungsgebot für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und deren Familienangehörige. Die Ausgestaltung der Leistungsberechtigung in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB II orientiert sich an der Vorschrift des Artikels 24 Absatz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie. - Die Verordnung Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 ist nach dessen Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung nicht auf die soziale Fürsorge anwendbar; gemäß Artikel 3 Absatz 3 gilt die Verordnung für besonders beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne des Artikels 70 der Verordnung. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sind solche Leistungen besonderen, beitragsunabhängigen Leistungen, die in Anhang X der Verordnung aufgeführt sind. In Artikel 4 der Verordnung ist ein Gleichbehandlungsgrundsatz normiert. - Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 492/2011 vom 4. April 2011 (Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung) begründet einen Gleichbehandlungsanspruch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind, und deren Kinder. Dieser Gleichbehandlungsanspruch umfasst auch den gleichen Zugang zu existenzsichernden Leistungen. Entsprechend ist die Leistungeberechtigung in § 7 SGB II ausgestaltet, denn der Leistungsausschluss für Ausländerinnnen und Ausländer nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Familienangehörige. - Artikel 12 der Richtlinie 2005/71/EG (Richtlinie des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatenangehörige zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung) gewährt ausländischen Forscherinnen und Forschern einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern zum Zugang zu Leistungen der Zweige der sozialen Sicherheit. - Nach Artikel 29 der Richtlinie 2011/95/EG (Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Schutz für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des Schutzes) haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus anerkannt worden ist, in dem Mitgliedsstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie seine eigenen Staatsangehörigen erhalten. Vor dem Hintergrund, dass ihr Interesse sich auf die Anwendbarkeit der EU-Grundrechtecharta bezieht, wird davon ausgegangen, dass Ihre Anfrage hiermit hinreichend beantwortet ist. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr [...], mit E-Mail vom 16. April 2015 erinnern Sie n die Beantwortung ihrer Anfrage vom 17. August 2014. Ihre…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV
Datum
20. Mai 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [...], mit E-Mail vom 16. April 2015 erinnern Sie n die Beantwortung ihrer Anfrage vom 17. August 2014. Ihre Anfrage habe ich mit Schreiben vom 10. September 2014 beantwortet und an die von Ihnen angegebene Postadresse versandt. Auf ihre Erinnerung vom 19. Oktober 2014 habe ich Ihnen mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 mitgeteilt, dass ihre Anfrage bereits beantwortet wurde und habe diesem Schreiben mein ursprüngliches Antwortschreiben beigefügt. Darüber hinaus habe ich mit E-Mail vom 15. Dezember 2014 noch einmal ausführlich erläutert, dass es sich bei Ihrem Begehren nicht um einen Antrag im Sinne des Gesetzes zur Regelung des Zuganges zu Informationen des Bunds (Informationsfreiheitgesetz -IFG) handelt. Zu ihrer Information lege ich eine Kopie der E-Mail noch einmal bei. Von einer dritten Übersendung meines ursprünglichen Antwortschreibens sehe ich ab. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Gesendet: Donnerstag, 21. Mai 2015 um 16:19 Uhr Von: [...] An: "Kämpken, Patrick -Za4 BMAS" [...] Betref…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV
Datum
21. Mai 2015
Status
Gesendet: Donnerstag, 21. Mai 2015 um 16:19 Uhr Von: [...] An: "Kämpken, Patrick -Za4 BMAS" [...] Betreff: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich - Meine E-Mail vom 16. April 2015 AZ: [...] Sehr geehrtAntragsteller/in für ihr Schreiben vom 20.05.2015, in der Sie Stellung zu meiner 2015-04-16 Erinnerungs-E-Mail zur Beantwortung meiner Anfrage vom 17. August 2014 [...] beziehen, danke ich Ihnen. In der Angelegenheit ist zu einem Missverständnis gekommen, für das ich mich entschuldige. Mit der 2015-04-16 Erinnerungs-E-Mail ging es mir tatsächlich um Beantwortung meiner Anfrage vom 29. Januar 2015. Warum ich in der 2015-04-16 Erinnerungs-E-Mail aber an die Beantwortung meiner Anfrage vom 17. August 2014 erinnert habe, kann ich im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen. Die 2015-01-29 Anfrage wurde vom BMAS in Berlin mit Schreiben vom 04.05.2015 (vgl. https://fragdenstaat.de/files/foi/26999/2015-05-04-bmas-schreiben-fds-version.pdf) beantwortet. Daher ist der Vorgang mit dem Aktenzeichen [...] aus meiner Sicht vollumfänglich abgeschlossen und kann daher Ihrerseits abgeschlossen sowie zu den Akten genommen werden. Beste Grüße