Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Artikel 4 Absatz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besitzt die Europäische Union im Bereich Sozialpolitik die sogenannte konkurrierende Zuständigkeit im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz, wonach die EU-Mitgliedstaaten in die in Artikel 4 benannten Bereichen solange tätig werden dürfen, wie die EU von ihrer Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat bzw. keine abschließenden Regelungen getroffen hat. Zudem gibt die Bereiche der sogenannten parallelen Zuständigkeit im Bereich der Gesetzgebungskompetenz. Dies sind Politikbereiche, in denen sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten eine Gesetzgebungskompetenz haben. In den Bereich der parallelen Kompetenzen fallen auch diejenigen Bereiche, in denen der EU die Befugnis zukommt, harmonisierte Mindeststandards festzulegen. Dies betrifft u.a. Mindestvorschriften im Sozialbereich (Art.153 AEUV). Vor diesem Hintergrund bitte ich um Auskunft zu den die Sozialpolitik betreffenden Artikel 4 Absatz 2 AEUV und Art. 153 AEUV.
I – Von Deutschland umzusetzende EU Gesetze im Bereich Sozialpolitik (2011-2013)
Bitte benennen von Deutschland umgesetzte bzw. umzusetzende EU-Gesetze im Bereich Sozialpolitik gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV die,
1. in den Jahren 2011 bis 2013 in Kraft getreten sind und
2. die das deutsche Sozialrecht betreffenden Rechtskreise
a. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I): Allgemeiner Teil
b. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II): Grundsicherung für Arbeitssuchende
c. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X): Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
berühren/betreffen.
II – Von Deutschland umsetzende Mindestvorschriften im Sozialbereich gemäß Art.153 AEUV) (2005 – 2013)
Bitte benennen von Deutschland umgesetzte bzw. umzusetzende Mindestvorschriften im Sozialbereich gemäß Art.153 AEUV, die
1. in den Jahren 2005 bis 2013 in Kraft getreten sind und
2. die das deutsche Sozialrecht betreffenden Rechtskreise
a. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I): Allgemeiner Teil
b. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II): Grundsicherung für Arbeitssuchende
c. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X): Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
berühren/betreffen.
Bitte beachten Sie folgendes:
Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Nach Art. 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz (EGovG) i.V.m. § 1 Abs. 2 IFG und Art. 7 Abs. 3 S. 1 wünsche ich ausschließlich die elektronische Übermittlung der Auskunft an meine persönliche E-Mail Adresse. Sie lautet: <<E-Mail-Adresse>>.
Vielen Dank im Voraus für ihre Mühen.
Allgemeine Hinweise:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Ergebnis der Anfrage
Zusammenfassung per 2014-10-12 nach 2014-09-10 Schreiben des BMAS: Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) werden keine Zusammenstellungen von Änderungen des SGB I, SGB II und SGB X vorgehalten, die die Umsetzung von EU-Recht betreffen. Die einzelnen Gesetzgebungsverfahren werden auch nicht besonders, wenn einzelne Vorschriften auf Grund von EU-Recht geändert, erlassen oder aufgehoben werden. Die begehrten Bereiche amtlicher Informationen im Sinne des IFG im BMAS sind laut 2014-09-10 Schreiben des BMAS nicht vorhanden .
Ergänzende Zusammenfassung per 2015-05-06 via 2015-05-04 Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum ergänzenden Antrag vom 29.01.2015:
Mit E-Mail vom 15. Dezember 2014 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ihnen bereits mitgeteilt, dass das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einen Anspruch auf konkrete, vorhandene Informationen gewährt. Im BMAS liegen jedoch keine bereits vorhandenen Zusammenstellungen zu Änderungen des Ersten, Zweiten, Zehnten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die EU-Vorgaben umsetzen vor. Demzufolge ist Ihr Anliegen nicht vom IFG gedeckt.
In Ihrer E-Mail vom 29. Januar 2015 erläutern Sie ihr Begehren dahingehend, dass Sie sich für Regelungen in Richtlinien und Verordnungen der Europäischer Union (EU) interessieren, die die Gewährungen beitragsunabhängiger existenzsichernder Geldleistungen an Unionsbürgerinnen und Unionsbürger betreffen und für deren Umsetzung in nationales Recht die EU-Grundrechtecharta eröffnet ist. Sie möchten nationales Recht identifizieren, für das die Grundrechtscharta eröffnet ist und bitten daher um Stellungnahmen und Zusammenfassungen von Fakten und rechtlichen Bewertungen aus den Jahren 2012 bis 2014 zu zwischen April 2004 und Ende 2014 erlassenen EU-Richtlinien und Verordnungen im Bereich der Sicherstellung des Existenzminimums.
Um ihrem Anliegen nach Zusammenstellungen, die – wie bereits in der E-Mail vom 15. Dezember 2015 erläutert – nach dem IFG nicht beansprucht werden können, nachkommen zu können, gehe ich von ihrem Einverständnis aus, Ihre Anfrage nicht als IFG-Antrag zu behandeln, sondern als Bürgeranfrage zu beantworten.
Unionsrechtliche Vorgaben zu Voraussetzungen, konkretem Umfang und konkreter Gestaltung beitragsunabhängiger existenzsichernder Leistungen bestehen nicht. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den Urteilen Brey und Dano anerkannt, dass die Festlegung der Voraussetzungen und des Umfangs der Leistungen in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten liegt. Unionsrechtliche Vorgaben betreffend den Bereich der Existenzsicherung regeln nicht die Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen selbst, sondern wirken mittelbar über das Prinzip der Gleichbehandlung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (und ggf. Ausnahmen vom Gleichbehandlungsanspruch). Demzufolge obliegt die konkrete Gestaltung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als besondere beitragsunabhängige Geldleistnungen allein Deutschland und nicht der EU. Insoweit ist mangels Durchführung des Rechts bei der Festlegung von Voraussetzung und Umfang der Gewährung dieser Leistungen die Grundrechtscharta nicht anzuwenden. Dies hat der EuGh in der Rechtssache Dano (Urteil vom 11. November 2014) bestätigt.
Anfrage erfolgreich
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Datum17. August 2014
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19. September 2014
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- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV [#7133]
- Datum
- 17. August 2014 00:32
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- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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- AW: APO [IVBV] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV [#7133]
- Datum
- 18. August 2014 09:40
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- Ihre E-Mail vom 17. August 2014
- Datum
- 10. September 2014
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- Anfrage abgeschlossen
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- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV (AZ Za3 [...])
- Datum
- 12. September 2014
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- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV (AZ Za3 [...]) [#7133]
- Datum
- 19. Oktober 2014 04:02
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- Ihr Schreiben vom 20. Oktober 2014
- Datum
- 22. Oktober 2014
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- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV (AZ [...])
- Datum
- 24. Oktober 2014
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- Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich - Ihre E-Mails vom 17.August und 12. September 2014 sowie Ihr Schreiben vom 24. Oktober 2014
- Datum
- 15. Dezember 2014
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- Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich
- Datum
- 29. Januar 2015
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- Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich [#7133]
- Datum
- 16. April 2015 16:08
- An
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- AW: SOR [IVBV] Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich [#7133]
- Datum
- 16. April 2015 17:55
- Status
- Warte auf Antwort
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- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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- Betreff
- E-Mail vom 29. Januar 2015 zur Umsetzung von EU-Vorschriften im Sozialbereich
- Datum
- 4. Mai 2015
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV
- Datum
- 20. Mai 2015
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV
- Datum
- 21. Mai 2015
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