Medizinische Untersuchung angehender Beamter

Frage zur medizinischen Untersuchungen zur Verbeamtung:
Welche Werte werden bei der Blutennahme im Rahmen der medizinischen Untersuchung im Vorfeld einer Verbeamtung untersucht?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Januar 2015
  • Frist
    24. Februar 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Frage zur me…
An Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Medizinische Untersuchung angehender Beamter [#8456]
Datum
22. Januar 2015 10:41
An
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Frage zur medizinischen Untersuchungen zur Verbeamtung: Welche Werte werden bei der Blutennahme im Rahmen der medizinischen Untersuchung im Vorfeld einer Verbeamtung untersucht?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. Januar 2015, zu der ich Ihnen folgende Inf…
Von
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage - Medizinische Untersuchung angehender Beamter [#8456]
Datum
28. Januar 2015 15:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. Januar 2015, zu der ich Ihnen folgende Information geben kann: Zuständig für die Durchführung von medizinischen Untersuchungen im Rahmen von "Verbeamtungen" sind die kommunalen Gesundheitsämter der Kreisverwaltungen. Es gibt von Seiten der für die Fachaufsicht zuständigen Landesbehörden keine Vorgaben bezüglich der von Ihnen angefragten "Routineblutuntersuchungen", die im Rahmen einer Verbeamtung zu veranlassen wären. Es obliegt der Entscheidung der zuständigen Amtsärztin bzw. des zuständigen Amtsarztes, ob aufgrund der jeweiligen Untersuchungsergebnisse oder sonstiger Erkenntnisse auch Blutuntersuchungen durchzuführen sind und welche dies im Einzelfall sind. Ich hoffe Ihnen mit diesen Auskünften weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen