Bundesnachrichtendienst: 2013 BND-Analyse Klimawandel und Konflikte

Antrag nach dem Umweltinformationsfreiheitsgesetz bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1.) Die vom BND im Jahr 2013 erstellte Analyse zum Klimawandel und Konflikten aufgrund diesen wie im SPIEGEL Online Artikel "Geheimdienst-Analyse: BND warnt vor Klimawandel-Konflikten" vom 01.11.2013 (Link: http://www.spiegel.de/wissenschaft/natur/geheimdienst-analyse-bnd-warnt-vor-klimawandel-konflikten-a-931290.html) berichtet
2.) Sofern es eine aktuellere Version der BND-Analyse zum Klimawandel und Konflikten aufgrund diesen gibt auch die aktuellere Version der BND-Analyse

Allgemeines:

Dies ist ein Antrag auf auf freien Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), da Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Sollte der Anwendungsbereich des UIG nicht ermöglicht sein, bitte ich diesen Antrag in Petitionsform gemäß Artikel 17 GG als Bürgeranfrage entgegen zu nehmen, zu prüfen und zu bescheiden.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. März 2015
  • Frist
    3. April 2015
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Antrag nach dem Umweltinformationsfreiheitsgesetz bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz Sehr geehrte Da…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
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Betreff
Bundesnachrichtendienst: 2013 BND-Analyse Klimawandel und Konflikte [#8767]
Datum
1. März 2015 23:18
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Umweltinformationsfreiheitsgesetz bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) Die vom BND im Jahr 2013 erstellte Analyse zum Klimawandel und Konflikten aufgrund diesen wie im SPIEGEL Online Artikel "Geheimdienst-Analyse: BND warnt vor Klimawandel-Konflikten" vom 01.11.2013 (Link: http://www.spiegel.de/wissenschaft/natur/geheimdienst-analyse-bnd-warnt-vor-klimawandel-konflikten-a-931290.html) berichtet 2.) Sofern es eine aktuellere Version der BND-Analyse zum Klimawandel und Konflikten aufgrund diesen gibt auch die aktuellere Version der BND-Analyse Allgemeines: Dies ist ein Antrag auf auf freien Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), da Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Sollte der Anwendungsbereich des UIG nicht ermöglicht sein, bitte ich diesen Antrag in Petitionsform gemäß Artikel 17 GG als Bürgeranfrage entgegen zu nehmen, zu prüfen und zu bescheiden. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesnachrichtendienst
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ein erklärtes Ziel des Bundesnachrichtendienstes ist, d…
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Antwort Bundesnachrichtendienst: 2013 BND-Analyse Klimawandel und Konflikte [#8767]
Datum
23. März 2015 11:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ein erklärtes Ziel des Bundesnachrichtendienstes ist, die Öffentlichkeit über seine Arbeit, die Arbeitsweise und Strukturen sowie die parlamentarische Kontrolle seiner Tätigkeit zu informieren, um so eine gewisse Transparenz zu schaffen. Die Öffentlichkeitsarbeit des Bundesnachrichtendienstes kann allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen erfolgen, die insbesondere durch die Sicherheitsinteressen des Bundesnachrichtendienstes vorgegeben werden. Insofern kann ich Ihnen über konkrete Einzelheiten Ihrer Anfrage leider keine Auskünfte geben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für ihre ablehnende Mitteilung vom heutigen Tage. Mit dieser…
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Von
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Betreff
Bundesnachrichtendienst: 2013 BND-Analyse Klimawandel und Konflikte [#8767]
Datum
23. März 2015 18:32
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für ihre ablehnende Mitteilung vom heutigen Tage. Mit dieser bin ich jedoch nicht einverstanden, da sie nicht den Anforderungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfg) entspricht. Laut § 2 Abs. 1 Satz 1 UIG sind die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung informationsfpflichtige Stellen im Sinne des UIG. Unter die Stellen der öffentlichen Verwaltung fällt auch die Bundesverwaltung. Laut Deutschem Beamtenbund-Jugend NRW (dbb jugend nrw) (vgl. http://www.dbbjnrw.de/sites/arbeitsfelder/oeffentlicherDienst_Bund.htm) gehören zur Bundesverwaltung verschiedene Behörden u.a. auch die Nachrichtendienste des Bundes d.h. Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst. Somit ist der Anwendungsbereich des UIG eröffnet. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 sind der antragstellenden Person die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Als Ablehnungsgründe sind nur die Gründe nach §§ 8 und 9 UIG zulässig. Zudem findet sich § 5 Abs. 3 UIG folgender Passus: „Liegt ein Ablehnungsgrund nach §§ 8 oder § 9 UIG vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern. “ Diesen formalen und inhaltlichen Anforderungen wird die 2015-03-23 Mitteilung nicht gerecht. Weder werden Ablehnungsgründe nach §§ 8 oder 9 UIG benannt noch erfolgt eine Mitteilung, ob ein teilweiser Informationszugang möglich ist. Stattdessen erfolgt die lapidare Mitteilung: „Die Öffentlichkeitsarbeit des Bundesnachrichtendienstes kann allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen erfolgen, die insbesondere durch die Sicherheitsinteressen des Bundesnachrichtendienstes vorgegeben werden. Insofern kann ich Ihnen über konkrete Einzelheiten Ihrer Anfrage leider keine Auskünfte geben.“ Auch den Anforderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird die Mitteilung gerecht, die ich als Verwaltungsakt der Behörde Bundesnachrichtendienst begreife. In § 35 Abs. 1 VwVfg heißt es: „Ein schriftlicher oder elektronischer [...] Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.“ Aus der 2015-03-23 wird nicht deutlich, welche die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Nichtauskunfserteilung des BNDs ist. In der vorliegenden Mitteilung ist nur schwammig die Rede von „bestimmter [sic!] Grenzen, die insbesondere durch die Sicherheitsinteressen des Bundesnachrichtendienstes vorgegeben werden.“ Auch mangelt es der Mitteilung an einer Rechtsfolgenbelehrung nach § 37 Abs. 6 VwVfg bzw. § 5 Abs. 4 UIG. Lange Rede, deutliche Aufforderung: Ich beantrage gemäß § 35 VwVfg i.V.m. §§ 37 und 39 VwVfG mir einen schriftlichen (vgl. auch § 5 Abs. 2 Satz 1 UIG), inhaltlich bestimmten und begründeten Bescheid ihrer Behörde zu kommen lassen, in der neben einer Rechtsfolgenbelehrung (vgl. § 5 Abs. 4 UIG) auch die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, ob der BND meinem UIG-Antrag vom 01.03.2015 vollumfänglich stattgibt und wenn nein, ob gemäß § 5 Abs. 3 UIG die beantragten Informationen teilweise zur Verfügung gestellt werden können. Die Postanschrift von mir finden Sie weiter unten. Danke im Voraus. Beste Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Meine Postanschrift lautet: << Adresse entfernt >> Anfragenr: 8767 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage "Bundesnachrichtendienst: 2013 BND-Analyse Klimawandel und Konf…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesnachrichtendienst: 2013 BND-Analyse Klimawandel und Konflikte [#8767]
Datum
3. April 2015 11:03
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage "Bundesnachrichtendienst: 2013 BND-Analyse Klimawandel und Konflikte " vom 01.03.2015 (#8767) nach dem Umweltinformationsgesetz wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit und Form beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8767 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesnachrichtendienst
Sehr geehrtAntragsteller/in bezüglich Ihrer Mail vom 01.03.2015 bitte ich um Präzisierung gem. § 4 II UIG, zu w…
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Re: Bundesnachrichtendienst: 2013 BND-Analyse Klimawandel und Konflikte [#8767]
Datum
14. April 2015 14:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in bezüglich Ihrer Mail vom 01.03.2015 bitte ich um Präzisierung gem. § 4 II UIG, zu welchen Umweltinformationen im Sinne des §1 1 III UIG Zugang gewünscht wird; eine pauschale Anforderung von Schriftverkehr genügt diesen Anforderungen nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für ihre Rückmeldung. Ihrer Bitte zur Präzisierung komme ich sehr…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesnachrichtendienst: 2013 BND-Analyse Klimawandel und Konflikte [#8767]
Datum
14. April 2015 16:17
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für ihre Rückmeldung. Ihrer Bitte zur Präzisierung komme ich sehr gerne nach. Mir geht es um die zwischen Juni 2013 und November 2013 erstellte BND Bewertung, mit der BND seine Analysen über die Folgen der Förderung von Schiefergas und Schieferöl in den USA von November 2012 und Juni 2013 aktualisiert hat. Dabei geht es laut dem im SPIEGEL Online Artikel "Geheimdienst-Analyse: BND warnt vor Klimawandel-Konflikten" vom 01.11.2013 (vgl. http://www.spiegel.de/wissenschaft/natur/geheimdienst-analyse-bnd-warnt-vor-klimawandel-konflikten-a-931290.html) in der Bewertung um den zunehmenden Ausstoß des Klimagases CO2 und die damit einhergehenden Belastungen für die Umwelt bzw. Zunahme von strategischen Konflikten. So heißt in der Bewerung laut dem SPIEGEL Online Artikel. "Schon die Verbrennung der heute nachgewiesenen Reserven von Kohle ergäbe [...] Emissionen von 1700 Milliarden Tonnen CO2, bei Öl über 600 Milliarden Tonnen, bei Gas über 400 Milliarden Tonnen CO2." Und weiter: "Der Verteilungskampf wird darum gehen, wer künftig wie viel CO2 emittieren darf", heißt es in der Bewertung des BND. Insofern begehre ich die zwischen Juni 2013 und November 2013 erstellte BND Bewertung, mit der BND seine Analysen über die Folgen der Förderung von Schiefergas und Schieferöl in den USA von November 2012 und Juni 2013 aktualisiert hat und somit Umweltinformationen in Form von Informationen über CO2-Emissionen im Sinne § 3 Abs. 2 UIG sowie Auswirkungen dieser Emissionen im Sinne des § 3 Abs. 6 UIG in Form von Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie den Lebensbedingungen des Menschen. Damit hoffe ich der Bitte um Präzisierung des Antrages entsprochen zu haben. Ansonsten bitte ich gemäß § 4 Satz 4 UIG um Unterstützung bei der bei der Stellung und Präzisierung des Antrages. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8767 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Diese E-Mail bitte an Frau Anna Hirmer von der BND-Zentrale weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr geehrt<< An…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesnachrichtendienst: 2013 BND-Analyse Klimawandel und Konflikte [#8767]
Datum
12. Oktober 2015 17:11
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Diese E-Mail bitte an Frau Anna Hirmer von der BND-Zentrale weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr geehrt<< Anrede >> meine Anfrage "Bundesnachrichtendienst: 2013 BND-Analyse Klimawandel und Konflikte " vom 01.03.2015 (#8767) nach dem Umweltinformationsgesetz wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit. Sie haben die Frist, die mit meiner Präzisierung am 14.04. 2015, welchen Umweltinformationen im Sinne des §1 1 III UIG gewünscht werden, erneut zu laufen begann, mittlerweile um fast 6 Monate Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich daher umgehend über den Stand meiner Anfrage. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8767 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesnachrichtendienst
Sehr gehrter Herr Antragsteller/in, das Umweltinformationsgesetz (UIG) nennt als Anspruchsverpflichtete in § 2 …
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Re: Bundesnachrichtendienst: 2013 BND-Analyse Klimawandel und Konflikte [#8767]
Datum
19. Oktober 2015 13:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr gehrter Herr Antragsteller/in, das Umweltinformationsgesetz (UIG) nennt als Anspruchsverpflichtete in § 2 Nr. 1 Behörden (und in § 2 Nr. 2 Privatpersonen), bei denen Informationen über die Umwelt vorhanden sind. Behörde im Sinne des UIG ist gemäß § 3 Abs. I Satz 1 jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. IV VwVfG, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hat; das bedeutet alle Maßnahmen, welche die Vermeidung und Verminderung von Belastungen und Gefährdungen der Umwelt zum Gegenstand haben, sind von der jeweiligen Behörde wahrzunehmen. Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes ist dagegen gemäß § 1 Abs. 2 BNDG die Sammlung von Informationen *_über das Ausland_* und deren Auswertung, um Erkenntnisse, die von***_außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung_***sind, zu gewinnen. Auch als Nebenaufgabe hat der Bundenachrichtendienst keine Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen, anders zum Beispiel die Bauordnugsbehörden oder die Straßenbauämter. Die von Ihnen zitierten Berichte über die Folgen der Förderung von Schiefergas und Schieferöl in den USA vom November 2012 und Juni 2013 dienen nicht der Wahrnehmung von Umweltschutzaufgaben des Bundesnachrichtendienstes, sondern der Unterrichtung der Bundesregierung über außen- und sicherheitspolitische Thematiken.
<< Anfragesteller:in >>
Diese E-Mail bitte an Frau Anna Hirmer von der BND-Zentrale weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr geehrt<< A…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesnachrichtendienst: 2013 BND-Analyse Klimawandel und Konflikte [#8767]
Datum
20. Oktober 2015 12:25
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Diese E-Mail bitte an Frau Anna Hirmer von der BND-Zentrale weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr geehrt<< Anrede >> für Ihre Ausführungen bedanke ich mich. Jedoch mache ich Sie darauf aufmerksam, dass eine veraltete Fassung des Umweltinformationsgesetzes (UIG) die Grundlage für Ihre Ausführungen ist. Die Grundlage für ihre Ausführungen ist das Umweltinformationsgesetz in der ursprünglichen Fassung vom 8. Juli 1994 (Fundstelle: BGBl I 1994, 1490), die durch Bekanntmachung v. 23. 8.2001 I 2218 neu gefasst wurde (vgl. juris GmbH Umweltinformationsgesetz, S. 1; Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uig/gesamt.pdf). In dieser Fassung findet sich auch der von Ihnen Passus, wonach Behörde im Sinne des UIG gemäß § 3 Abs. I Satz 1 jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. IV VwVfG ist, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hat. § 3 Abs. 1 Satz 1 Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/BJNR370410004.html) besagt jedoch: „Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.“ In meiner E-Mail vom 23. März 2015 führte ich bereits aus: „Laut § 2 Abs. 1 Satz 1 UIG sind die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung informationsfpflichtige Stellen im Sinne des UIG. Unter die Stellen der öffentlichen Verwaltung fällt auch die Bundesverwaltung. Laut Deutschem Beamtenbund-Jugend NRW (dbb jugend nrw) (vgl. http://www.dbbjnrw.de/sites/arbeitsfelder/oeffentlicherDienst_Bund.htm) gehören zur Bundesverwaltung verschiedene Behörden u.a. auch die Nachrichtendienste des Bundes d.h. Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst. Somit ist der Anwendungsbereich des UIG eröffnet.“ Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen beantrage ich meinen UIG-Antrag in der Fassung vom 14.04.2015 entsprechend §3, §4 und §5 des UIGs zu bescheiden. Danke im Voraus. Beste Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8767 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesnachrichtendienst
Anfrage zur BND-Analyse Klimawandel und Konflikte aus dem Jahr 2013 Sehr [...], zu Ihrer E-Mail vom 20.10.2015 te…
Von
Bundesnachrichtendienst
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Betreff
Anfrage zur BND-Analyse Klimawandel und Konflikte aus dem Jahr 2013
Datum
11. November 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [...], zu Ihrer E-Mail vom 20.10.2015 teile ich Ihnen mit, dass es bei der Ablehnung hinsichtlich der Herausgabe der gewünschten Analyse bleiben muss. Die von Ihnen begehrte Analyse unterliegt dem Geheimschutz und den Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) vom 31. März 2006. Eine Einsichtnahme oder eine Auskunftserteilung aus diesen Unterlagen ist deshalb grundsätzlich nicht möglich. Ferner wäre das Bekanntwerden der von Ihnen begehrten Analyse objektiv geeignet, sich nachteilig auf die internationalen Beziehungen auszuwirken. Daher müsste auf Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG eine Ablehnung erfolgen. Ich bedauere, Ihnen keine anderslautende Antwort geben zu können. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesnachrichtendienst, Heilmannstraße 30, 82049 Pullach einzulegen. Mit freundlichen Grüßen