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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abrechnungspannen bei den Straßenreinigungsgebühren / Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner

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KOMMUNALBERATUNG UND SERVICE GMBH

Bericht
über die Kalkulation
der Straßenreinigungsgebühren
der Stadt Pinneberg
für den Zeitraum 2019 bis 2021

www.kubus-mv.de
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KOMMUNALBERATUNG UND SERVICE GMBH

Bericht
über die Kalkulation
der Straßenreinigungsgebühren
der Stadt Pinneberg
für den Zeitraum 2019 bis 2021

Auftraggeber: Stadt Pinneberg
Die Bürgermeisterin
Bismarckstr. 8
25421 Pinneberg

Schwerin, 05.02.2018
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KOMMUNALBERATUNG UND SERVICE GMBH

Bericht über die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
der Stadt Pinneberg für den Zeitraum 2019 bis 2021

Auftragnehmer: KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH
Bertha-von-Suttner-Str. 5
19061 Schwerin
Telefon: 0385-3031251, Fax: 0385-3031255
E-Mail: info@kubus-mv.de

Bearbeiter: Assessorin jur. Sybille Haubelt

Assessorin jur. Jana Diedrich

Bearbeitungszeitraum: Dezember 2014 bis Januar 2018

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Bericht über die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
der Stadt Pinneberg für den Zeitraum 2019 bis 2021

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Inhaltsverzeichnis Seite
1. Anlass und Zielstellung.......................00422444440nennnennennnnnnnnnnnenennennnnennnnennnennnenennnennnnensnennn 4
2.  Straßenreinigungsgebührensatzung ............220uss20uneeennneennnnnennnnnennnnnnennnennnnennnnnennnnenenennennnen 4
3.  Straßenreinigungsgebührenkalkulation .................2220000@22000sesnnneessnnnenennnneennnnnnennnnenneneneennnnn 6
3.1. Allgemeines ..............useessssnneenessnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnennennnnnnnnnnnnnnennsnnnennnnnenesnnnennsnnanenen 6
3.2. Nachkalkulation für die Jahre 2010 bis 2012...............2200s0nneeennenenneenneeennennenenneneeneeennn 7
3.3. Berechnung der Gebührensätze für den kommenden Kalkulationszeitraum .................... 10
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Anlagen
Anlage 1

Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4

05.02.2018

Straßenreinigungsgebührensatzung (Entwurf)
Gebührenkalkulation (Tabellen 1 bis 4)

Ergebnis der Frontmeterermittlungen (CD-R, Tabellen 1 bis 4)
straßenzugsweise erstellte Lagepläne (CD-R)

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Bericht über die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
der Stadt Pinneberg für den Zeitraum 2019 bis 2021

 

1. Anlass und Zielstellung

Mit Schreiben vom 16.12.2014 beauftragte die Stadt Pinneberg die KUBUS Kommunalberatung
und Service GmbH (KUBUS GmbH) mit der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren und
der Erstellung einer darauf gestützten Gebührensatzung für das Stadtgebiet. Der Auftragsertei-
lung liegt das Angebot der KUBUS GmbH vom 10.09.2014 zugrunde. Leistungsgegenstand ist
die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2015 bis 2017 auf Basis der Ergebnisdaten der Jahre
2010 bis 2012. Die Kalkulation soll inhaltlich auf die neu zu erstellende Gebührensatzung abge-
stimmt sein.

Im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung wurde der Kalkulationszeitraum aufgrund der Dauer
der Arbeiten zur sorgsamen Frontmeterermittlung - abweichend von der Auftragserteilung - auf
den Zeitraum 2019 bis 2021 festgelegt.

Die Stadt Pinneberg hat bereits eine Satzung über die Straßenreinigung beschlossen, die zwar
noch nicht in Kraft getreten ist, jedoch eine Neuordnung der Reinigungsklassen, der zu den
Reinigungsklassen gehörenden Straßenzüge und der Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden Grundstücke umfasst. Diese Beschlussvor-
lage ist Grundlage der nachfolgenden Arbeiten, also der Kostenerfassung wie auch der Front-

meterermittlung.

2. Straßenreinigungsgebührensatzung

Bislang erhebt die Stadt Pinneberg die Straßenreinigungsgebühren auf Basis der Gebühren-
satzung für die Straßenreinigung vom 19.12.2002 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom
19.06.2003. Diese Satzung wurde zur Grundlage der zur Verabschiedung durch die Ratsver-

sammlung empfohlenen neuen Straßenreinigungsgebührensatzung (Anlage 1) gemacht.

Auffallend sind die bisher für verschiedene Zeiträume des Kalenderjahres unterschiedlich ho-
hen Gemeindeanteile von 15 Prozent in den Sommermonaten und 25 Prozent in den Winter-
monaten (15.11. bis 31.03. des nächsten Jahres).

Da das Straßennetz sowohl im Sommer als auch im Winter nicht nur von den Anliegergrund-
stücken und erschlossenen Hinterliegergrundstücken aus genutzt wird, sondern in erheblichem
Maße auch von Nichtanliegern und sogar Ortsfremden, ist es geboten, von den gebühren-

fähigen Kosten einen Anteil zur Abdeckung des Allgemeininteresses an der Straßenreinigung

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abzuziehen. Dieser Gemeindeanteil ist aus allgemeinen Deckungsmitteln der Stadt zu bestrei-

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ten.

Das Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein enthält keine ausdrückliche Vorgabe über
einen Mindest-Allgemeinanteil. Jedoch muss dieser der Höhe nach geeignet sein, das Interesse
der Allgemeinheit an sauberen, unratfreien und im Winter geräumten und gegebenenfalls abge-
stumpften Straßen, Wegen und Plätzen auszudrücken. Der Satzungsgeber kann dabei entwe-
der einen generellen Anteil von den gebührenfähigen Kosten zur Abgeltung des öffentlichen
Interesses abziehen oder, bei unterschiedlich eingeschätztem öffentlichen Interesse, die Allge-
meinanteile nach verschiedenen Straßenzügen oder Reinigungsklassen unterschiedlich fest-
legen. Ungewöhnlich ist eine Unterscheidung nach verschiedenen Jahreszeiten. Jedenfalls ist
hier nicht bekannt, dass eine derartige Differenzierung bereits Gegenstand von Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichte (gerade in Schleswig-Holstein) war. Es mag jedoch zutreffend sein,
dass die Straßenreinigung im Zeitraum vom 01.04. bis 14.11. eines jeden Jahres (Sommerrei-
nigung) von externen Nutzern der jeweiligen Straße (Durchgangsverkehr) eher als eine Frage
des optischen Erscheinungsbildes betrachtet wird, während für die unmittelbaren Anlieger Ver-
schmutzungen durchaus ernstzunehmende Störungen darstellen. Hingegen ist im Zeitraum
15.11. bis 31.03. mit Schneefall und Glättebildung zu rechnen. Hier entsteht für jedweden Be-
nutzer der Fahrbahnen und auch der Gehwege ein bedeutsames Hindernis, das sich sogar in
einer Gefahrenlage oder zumindest in der Einschränkung von Sicherheit und Leichtigkeit des
Straßen- und Fußgängerverkehrs manifestieren kann. Daher kann es vertreten werden, für die
Straßenreinigung in dem Zeitraum, in dem klassischerweise mit Winterdienstleistungen zu
rechnen ist, den allgemeinen Anteil höher zu setzen.

Bei der Kalkulation wurde das so gelöst, dass von den Kosten der Sommerreinigung 15 Prozent

zum Abzug gebracht wurden, von den Kosten des Winterdienstes 25 Prozent.

Die neue Straßenreinigungsgebührensatzung enthält eine Präzisierung verschiedener Begriffe,
u. a. des Gebührenschuldners. Sie enthält auch eine präzise Definition der Anlieger- und Hinter-
liegergrundstücke. Die Bezugnahme auf die gemeinsame Grenze mit dem Straßengrundstück

(gemeint sind katastermäßige Grundstücksgrenzen) sorgt für Rechtsklarheit.

Klar getrennt werden Gebührenpflicht und (konkrete, auf den jeweiligen Erhebungszeitraum
bezogene) Gebührenschuld. Nach der bisher geltenden Gebührensatzung entsteht die Gebüh-
renschuld offenbar jeweils am Jahresanfang, eine ausdrückliche Regelung fehlt jedoch. Die
Intention der bisherigen Regelung wurde in den Satzungsentwurf übernommen, obgleich dies

nicht dem durch 8 6 KAG vorausgesetzten Regelfall entspricht. Grundsätzlich hat die Gemeinde

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mit ihren Leistungen in Vorleistung zu treten. Es bleibt ihr jedoch unbenommen, dies in der

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Satzung anders zu regeln. Die in Anlage 1 zu findenden Regelungsvorschläge sind mit der tat-

sächlichen Verfahrensweise in der Stadt Pinneberg abgeglichen.

Gebühren sollen für die Reinigungsklassen 1 bis 4 berechnet werden. Dies entspricht dem Auf-

bau der neuen, bereits beschlossenen Straßenreinigungssatzung.

Ein Kernstück der Straßenreinigungsgebührensatzung ist der Gebührenmaßstab. Dieser wurde
anlässlich eines Vor-Ort-Termins am 20.10.2015 ausführlich erörtert und hat unter & 3 der als
Anlage 1 diesem Bericht im Entwurf beigefügten Straßenreinigungsgebührensatzung seinen
Eingang gefunden. Wesentliches Augenmerk lag darauf, von der bisherigen Verfahrensweise
nicht unnötig abzuweichen, aber andererseits sicherzustellen, dass nicht systematisch die Hin-
terliegergrundstücke bevorteilt werden. Das war bei einer Lesart des bisherigen & 4 Abs. 2 c)
der Straßenreinigungsgebührensatzung durchaus zu befürchten.

Dieser Gebührenmaßstab bildete die Grundlage für die Arbeiten zu den Frontmeterermittlun-
gen, auf die unter der unten stehenden Ziffer 3.3. dieses Berichtes noch näher einzugehen sein

wird.

3. Straßenreinigungsgebührenkalkulation

3.1. Allgemeines

Gemäß 8 45 Abs. 3 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein können die Gemeinden
durch Satzung die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die zur Nutzung der dinglich Berech-
tigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu
den entstehenden Kosten heranziehen. Die Herangezogenen gelten als Benutzerinnen und
Benutzer einer Einrichtung im Sinne des $ 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-
Holstein (KAG). Von Bedeutung ist dabei, dass die gemeindliche Straßenreinigung wie eine
öffentliche Einrichtung organisiert ist und als Einheit zu sehen ist. Daher werden Kosten auch
nicht straßenzugsweise zugeordnet, sondern einheitlich erfasst. Im vorliegenden Fall wurde
noch die Zuordnung zu Straßenreinigungsleistungen und Winterdienstleistungen vorgenom-
men.

Auf der Kostenseite der Gebührenkalkulation werden zunächst die nach betriebswirtschaftlichen

Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, unterteilt nach verschiedenen Kostenarten, erfasst. Maß-

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geblich für die Gebührenfähigkeit der angefallenen Kosten ist ihr direkter Bezug zu der mit der

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Gebühr abzugeltenden Leistung. Weiterhin gehören nach Maßgabe des 8 6 KAG die jährlichen
Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen Kapi-
tals (hauptsächlich Anlagevermögen) zu den Kosten. Die Kosten sind periodengerecht nach

ihrem Entstehungszeitpunkt zuzuordnen.

Die so erfassten und ggf. um Allgemeinanteile, andere Deckungsmittel und nicht gebührenfähi-
ge Kostenanteile gekürzten Kosten bilden den Deckungsbedarf. Dieser wird den anzusetzen-
den Frontmetern entsprechend & 3 des Entwurfs der Straßenreinigungsgebührensatzung ge-

genübergestellt.

3.2.  Nachkalkulation für die Jahre 2010 bis 2012

Die im Zeitraum 2010 bis 2012 feststellbaren gebührenfähigen Jahreskosten bilden einerseits
die Prognosegrundlage für die Kostenermittlung 2019 bis 2021.

Andererseits ist wegen & 6 Abs. 2 Satz 9 KAG im Wege einer Nachkalkulation zu prüfen, ob

ausgleichsbedürftige Über- oder Unterdeckungen entstanden sind.

Die Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen werden in der Stadt Pinneberg auf Seiten
des kommunalen Servicebetriebes der Stadt (Eigenbetrieb KSP) erbracht. Vor diesem Hinter-
grund wurden im Rahmen der Kostenerfassung anhand der konkreten Abrechnungen des KSP
gegenüber der Stadt Pinneberg Kosten und Leistungsmengen aufgenommen. Der KSP rechnet
gegenüber der Stadt monatsweise ab. Nach einem mit dem KSP abgestimmten Kontenschlüs-
sel wurden die Einsatzstunden der Jahre 2010 bis 2012, soweit diese für die Leistungen der
Straßenreinigung und des Winterdienstes relevant sind, den einzelnen Rechnungen Monat für
Monat entnommen. Die Rechnungslegung durch den KSP berücksichtigt, welche Fahrzeuge,
Maschinen und Geräte jeweils zum Einsatz gekommen sind und wie viele Einsatzstunden die
Mitarbeiter geleistet haben. Die Einsatzstundenerfassungen - bezogen auf die Straßenreini-
gungs- und Winterdienstleistungen der Kalenderjahre 2010 bis 2012 - sind den Tabellen 3a bis

3f der als Anlage 2 zu diesem Bericht beigefügten Gebührenkalkulation zu entnehmen.

Die Gesamtkosten der Jahre 2010 bis 2012, die bei den Einsatzstundenerfassungen berechnet
sind, beruhen auf der Multiplikation der Leistungsmengen mit dem jeweils geltenden Stunden-

verrechnungssatz.

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Die gebührenfähigen Anteile an den Gesamtkosten sind geringer als die berechneten Gesamt-

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kosten. Ausweislich $ 2 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Pinneberg
gehören Straßenreinigungsleistungen einschließlich Winterdienstleistungen auf Parkplätzen
nicht zum gebührenrelevanten Leistungsspektrum. Daher war der Kostenansatz für das Jahr

2010 (Winterdienst) um die Kosten für 31 Arbeitsstunden zu kürzen.

Es sind noch weitere Abzugsposten bei den in der Anlage 2, in Tabellen 3a bis 3f dargestellten
Erfassungen der Einsatzstunden und Gesamtkosten in der jeweils letzten Spalte (gebührenfä-
higer Anteil an den Gesamtkosten) bereits berücksichtigt.
Mit dem KSP wurde abgestimmt, zugunsten der Gebührenzahler die hohen krankheitsbeding-
ten Fehlzeiten zu berücksichtigen. Der Abzug wird in Höhe der Differenz zwischen der Fehl-
zeitenquote des KSP und der Fehlzeitenquote im Land Schleswig-Holstein (nach den vom KSP
verwendeten Angaben der AOK für Versicherte der Branche „Öffentliche Verwaltung“) zum Ab-
zug gebracht. Leistungen, die bisher zum Stundenverrechnungssatz 41,28 € angeboten wur-
den, werden für das Jahr
- 2010 um 4,9 Prozent gekürzt und sind damit mit einem kalkulatorischen Stundenver-
rechnungssatz von 39,26 € zum Ansatz zu bringen,
- 2011 um 2,1 Prozent gekürzt, so dass ein kalkulatorischer Stundenverrechnungssatz
von 40,41 € gilt,
- 2012 um 4,6 Prozent gekürzt, so dass für die zum Verrechnungssatz 41,28 € angebote-
nen Leistungen ein kalkulatorischer Stundenverrechnungssatz von 39,38 € gilt.
-— Im Jahr 2012 wurden die Stundenverrechnungssätze durch den KSP angehoben auf
44,96 € je Leistungsstunde eines ausgebildeten Mitarbeiters. Unter Berücksichtigung der
Fehlzeitquoten von 4,6 Prozent für das Jahr 2012 ergibt sich insoweit ein kalkulatori-

scher Stundenverrechnungssatz von 42,89 €.

Die Stundenverrechnungssätze des KSP für die eingesetzten Fahrzeuge, Maschinen und Gerä-
te umfassen Wertansätze für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen. Daher sind hierfür
keine gesonderten Kosten auszuweisen. Vermögensgegenstände, die nicht beim Eigenbetrieb
verbucht sind, werden für Belange der Straßenreinigung und des Winterdienstes nicht einge-

setzt.

Das Arbeitsaufkommen und die mit den gebührenrelevanten Leistungen des KSP verbundenen

Kosten schwanken von Jahr zu Jahr.

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Leistungsmengen KSP Entwicklung der Kosten KSP ]
Summe Stunden 1.000.000 €
2010 SR 26.282 Std. 900.000€
2011 SR 12.463 Std. | 000€
700.000 €
2012 SR 12.195 Std. A
2010 WD 8.860 Std. || soo.000« -—
2011 WD 1.314 Std. 400.000 € —WD
2012 WD 3.581 Std. 300.000€
| 200.000 €
Lt. Einzelrechnungen 2010 bis || 100.000€ ——
2012 | ““ 2010 2011 2012

 

 

Eine weiterer Kostenbestandteil sind die Verwaltungskosten. Hiermit sind die in der Verwaltung
der Stadt Pinneberg entstehenden Kosten für die verwaltungsseitige Begleitung des Betriebs
und der Unterhaltung der Einrichtung sowie der mit der Kalkulation, Festsetzung und Erhebung
der Straßenreinigungsgebühr befassten Verwaltungskräfte abzubilden. In Anlage 2, Tabelle 4
wurden für jeden Beschäftigten die auf die Leistungen der Straßenreinigung und des Winter-
dienstes entfallenden anteiligen Wochenarbeitsstunden aufgenommen und ausgehend hiervon
die anteiligen Bruttopersonalkosten eines Jahres inklusive Arbeitgeberanteilen zu den sozialen
Sicherungssystemen in Ansatz gebracht. Hinzugerechnet wurden 20 Prozent auf die Bruttoper-
sonalkosten als Gemeinkostenzuschlag entsprechend der Empfehlung der kommunalen Ge-
meinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement'. Ausgehend von der o. a. anteiligen Wochen-
arbeitszeit wurde zudem der prozentuale Anteil einer Vollzeitstelle ermittelt, der mit einer Sach-
kostenpauschale für die IT-gestützten Büroarbeitsplätze in Höhe von pauschal 9.700,00 € je
Vollzeitstelle multipliziert und die sodann wiederum in anteiliger Höhe dem Bruttoeinkommen
hinzugesetzt wurde.

Ausweislich der Anlage 2, Tabelle 1 zu diesem Bericht beträgt nach alledem die Gesamtsum-
me der umlagefähigen Kosten für die Einrichtung Straßenreinigung einschließlich des Winter-

dienstes in den von der Nachkalkulation erfassten Jahren:

- 2010: 984.203,33 €
- 2017: 393.112,82 € und
- 2012: 455.059,46 €.

! Bericht der KGSt „Kosten eines Arbeitsplatzes“ Nr. 16/2015

05.02.2018 Seite 9 von (MR)
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