Unterschriebene Abwendungsvereinbarung Fuldastr. 7 vom 12.04.2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abwendungsvereinbarung Fuldastr. 7

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Spekulation abwenden“ gestellt.

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\ Vereinbarung über die Abwendung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zwischen - nachfolgend „Erwerberin" genannt- und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin, dieses vertreten durch den Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Soziales und Bürgerdienste Karl-Marx-Str. 83-85 12043 Berlin, - nachfolgend „Land Berlin" genannt­ Vorbemerkung Mit Kaufvertrag des Notars 2019 UR.Nr.: 25/ 2019 ha , wohnhaft: , wohnhaft: das sowie Herr , wohnhaft: Grundstück mit der postalischen Anschrift Fuldastraße 7, 120�3 Berlin mit einer Größe von 2 367 m , eingetragen im Grundbuch von Neukölln des Amtsgerichts Neukölln, Blatt-Nr. 11679, BV lfd. Nr. 1, Flur 109, Flurstück 264 (nachfolgend „Kaufgrundstück" genannt), an die B&K Fuldastr. 7 GbR mit Sitz in Sandhausen, (Geschäftsanschrift: c/o -· Robert-Koch­ Str. 11, 69207 Sandhausen), verkauft. Es ist mit einem Wohnhaus / Wohn- und Geschäfts­ haus bebaut und verfügt über 8 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten. Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung ge­ mäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB „Flughafenstr./ Donaustr." vom 27.07.2016 (GVBI. S. 468). Zudem findet die Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Umwandlungsverordnung) vom 03.03.2015 (GVBI. S. 42) Anwendung. Die Ver­ ordnungen dienen dem Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonde­ ren städtebaulichen Gründen. Dem Land Berlin steht gemäߧ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ein Vorkaufs­ recht an dem Grundstück zu. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Erwerberin die Aus­ übung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn sie in der Lage ist, das Grundstück entsprechend den Erhaltungszielen zu nutzen, und sie sich hierzu vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet. Zu diesem Zweck schließen die Erwerberin und das Land Berlin nachfolgende Vereinbarung.
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. ' §1 Unterlassungsverpflichtung (1) Die Erwerberin verpflichtet sich , 1. auf die Begründung von Wohn- oder Teileigentum an dem Kaufgrundstück, sofern nicht die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 BauGB vorliege n, 2. auf Anträge zum Erhalt einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Gebäude auf dem Kaufgrundstück, 3. a) auf den Rückbau der zu Wohnzwecken genutzten baulichen Anlage auf dem Kauf- grundstück, sofern keine technische Notwend igkeit besteht und der Erhalt nicht wirt- schaftlich unzumutba r ist. Die technische Notwendigkeit bzw. die w irtschaftliche Un- zumutbarkeit sind durch vom Erwerber zu beauftragende Fachgutachten nachzu- weisen . b) auf Änderungen der baul ichen Anlage auf dem Kaufgrundstück in Gestalt energeti- scher Sanierungsmaßnahmen , sofern keine Rechtspflicht zu ihrer Durchführung be- steht, zu verzichten. (2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 gelten , so lange die Erhaltungsverordnung im o. g. Gebiet in Kraft ist, längstens jedoch für 20 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Anschlie- ßend finden die gesetzlichen Regelungen in der dann geltenden Fassung (wieder) Anwen - dung . (3) Die Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen bestehen auch in Bezug auf derzeit oder später nicht verm ietete bzw. leerstehende Wohnungen. Im Falle einer Neuvermietung verpflichtet sich die Erwerberin , die Mietpre isbremse in ihrer jeweils gültigen Fassung anzu- wenden und dem Bezirksamt Neukölln , Abte ilung Stadtentwicklung , Soziales und Bürger- dienste, auf schriftliches Verlangen hierüber Auskunft zu geben . Die Erwerberin verpflichtet sich auch , die Wohnungen nicht für mehr als die zulässige Miete- gegebenenfalls unter Be- rücksichtigung der Vormiete - öffentlich anzubieten . Sofern sich die Erwerberin auf § 556 f BGB (Ausnahmen von der Mietpreisbremse) beziehen will, obliegt ihr die Darlegungs- und Beweislast (4) Die Verpflichtungen nach Abs . 1 lassen die Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmi- gung der Erwerberin für andere als die in Abs . 1 genannten Maßnahmen unberührt. Dies be- trifft insbesondere die Genehm igungspflichten nach § 172 BauGB. (5) Die Erwerberin verpflichtet sich darüber hinaus , das Grundstück nur so zu nutzen, dass es mit dem Ziel der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Einklang steht und keinerlei Hand- lungen vorzunehmen oder vorne hmen zu lassen , die diesem Zweck zuwiderlaufen . (6) Die Erwerberin wird von den Kosten für nach der Abwendungserklärung zulässige Mademi- sierungen maximal 8 % pro Jahr nach §§ 559 ff BGB umlegen. (7) Stellen die Verpflichtungen nach Abs. 1 im Einzelfall eine unbillige Härte für die Erwerberin Seite 2 vo n 4
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dar, kann das Land Berlin einen Antrag der Erwerberin auf Erteilung einer erhaltungsrechtli- chen Genehmigung ausnahmsweise genehmigen . §2 Vertragsstrafe, Unterwerfung (1) Verstößt die Erwerberingegen ihre Verpflichtungen aus§ 1 Abs . 1 Nr. 1 dieser Vereinbarung , hat sie dem Land Berlin eine Vertragsstrafe in Höhe von 500.000 € (in Worten : fünfhundert- tausend Euro) zu zahlen. (2) Verstößt die Erwerberin gegen eine ihrer Verpflichtungen aus § 1 Abs.1 Nr. 2, Nr. 3, Abs . 3 Satz 1-3 und Abs . 6 dieser Vereinbarung , beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes 50 .000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro). Die Vertragsstrafe ist auch fällig , wenn die Erwerberin dem schriftlichen Auskunftsverlangen nach § 1 Abs .3 Satz 4 trotz einer gesonderten schriftlichen Nachfristsetzung von mindestens 3 Monaten an die Erwerberin nicht nachkommt. (3) Die Vertragsstrafe ist jeweils sofort mit Eintritt eines Verstoßes zur Zahlung fällig , im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 erst nach erfolglosem Ablauf der gesonderten schriftlichen Nachfristsetzung . (4) Die Erwerberin unterwirft sich bezüglich der Zahlung der Vertragsstrafe nach den vorstehen- den Absätzen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen . §3 Erteilung des Negativzeugnisses Das Land Berlin verpflichtet sich , unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Negativzeugnis nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB zu erteilen . §4 Rechtsnachfolge ( 1) Die Erwerberin verpflichtet sich für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Zustandekommen dieser Vereinbarung, einem Rechtsnachfolger die Verpflichtungen dieses Vertrages vollumfänglich aufzuerlegen und dem Land Berlin die Rechtsnachfolge und die Pflichtenübertragung binnen 3 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags oder sonstigen Übertragungsvertrags mitzutei- len . Die Weitergabeverpflichtung gilt nur in solchen Veräußerungsfällen , in denen dem Land Berlin kein Vorkaufsrecht zusteht. (2) Stichtag für alle Fristen aus der vorliegenden Vereinbarung ist das Datum ihres Zustan- dekommens. §5 Schlussbestimmungen ( 1) Vertragsänderungen bzw. Vertragsergänzungen einschließlich der Änderungen dieser Be- stimmung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform . Nebenabreden bestehen nicht. (2) Die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen im Übrigen . Seite 3 von 4
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(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich , unwirksame Bestimmungen oder Regelungslücken durch solche Regelungen zu ersetzen bzw. zu füllen , die dem Sinn und Zweck dieses Vertra- ges rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen . (4) Gerichtsstand beider Parteien für alle aus dieser Vereinbarung herzuleitenden Ansprüche ist Berlin . (5) Die Vertragsparteien verpfli chten sich, über den Inhalt der Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren , es sei denn , sie sind gesetzlich zu einer Offenlegung verpflichtet. Für das Land Berlin: Berlin , .. ... Für die Erwerberin : 03. ,.Q .~,.l~t . . . . .... . für das Bezirksstadtrat Seite 4 von 4
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