Unterschriebene Abwendungsvereinbarung Fuldastr. 7 vom 12.04.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abwendungsvereinbarung Fuldastr. 7“
Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Spekulation abwenden“ gestellt.
\ Vereinbarung über die Abwendung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zwischen - nachfolgend „Erwerberin" genannt- und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin, dieses vertreten durch den Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Soziales und Bürgerdienste Karl-Marx-Str. 83-85 12043 Berlin, - nachfolgend „Land Berlin" genannt Vorbemerkung Mit Kaufvertrag des Notars 2019 UR.Nr.: 25/ 2019 ha , wohnhaft: , wohnhaft: das sowie Herr , wohnhaft: Grundstück mit der postalischen Anschrift Fuldastraße 7, 120�3 Berlin mit einer Größe von 2 367 m , eingetragen im Grundbuch von Neukölln des Amtsgerichts Neukölln, Blatt-Nr. 11679, BV lfd. Nr. 1, Flur 109, Flurstück 264 (nachfolgend „Kaufgrundstück" genannt), an die B&K Fuldastr. 7 GbR mit Sitz in Sandhausen, (Geschäftsanschrift: c/o -· Robert-Koch Str. 11, 69207 Sandhausen), verkauft. Es ist mit einem Wohnhaus / Wohn- und Geschäfts haus bebaut und verfügt über 8 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten. Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung ge mäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB „Flughafenstr./ Donaustr." vom 27.07.2016 (GVBI. S. 468). Zudem findet die Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Umwandlungsverordnung) vom 03.03.2015 (GVBI. S. 42) Anwendung. Die Ver ordnungen dienen dem Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonde ren städtebaulichen Gründen. Dem Land Berlin steht gemäߧ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ein Vorkaufs recht an dem Grundstück zu. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Erwerberin die Aus übung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn sie in der Lage ist, das Grundstück entsprechend den Erhaltungszielen zu nutzen, und sie sich hierzu vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet. Zu diesem Zweck schließen die Erwerberin und das Land Berlin nachfolgende Vereinbarung.
. ' §1 Unterlassungsverpflichtung (1) Die Erwerberin verpflichtet sich , 1. auf die Begründung von Wohn- oder Teileigentum an dem Kaufgrundstück, sofern nicht die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 BauGB vorliege n, 2. auf Anträge zum Erhalt einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Gebäude auf dem Kaufgrundstück, 3. a) auf den Rückbau der zu Wohnzwecken genutzten baulichen Anlage auf dem Kauf- grundstück, sofern keine technische Notwend igkeit besteht und der Erhalt nicht wirt- schaftlich unzumutba r ist. Die technische Notwendigkeit bzw. die w irtschaftliche Un- zumutbarkeit sind durch vom Erwerber zu beauftragende Fachgutachten nachzu- weisen . b) auf Änderungen der baul ichen Anlage auf dem Kaufgrundstück in Gestalt energeti- scher Sanierungsmaßnahmen , sofern keine Rechtspflicht zu ihrer Durchführung be- steht, zu verzichten. (2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 gelten , so lange die Erhaltungsverordnung im o. g. Gebiet in Kraft ist, längstens jedoch für 20 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Anschlie- ßend finden die gesetzlichen Regelungen in der dann geltenden Fassung (wieder) Anwen - dung . (3) Die Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen bestehen auch in Bezug auf derzeit oder später nicht verm ietete bzw. leerstehende Wohnungen. Im Falle einer Neuvermietung verpflichtet sich die Erwerberin , die Mietpre isbremse in ihrer jeweils gültigen Fassung anzu- wenden und dem Bezirksamt Neukölln , Abte ilung Stadtentwicklung , Soziales und Bürger- dienste, auf schriftliches Verlangen hierüber Auskunft zu geben . Die Erwerberin verpflichtet sich auch , die Wohnungen nicht für mehr als die zulässige Miete- gegebenenfalls unter Be- rücksichtigung der Vormiete - öffentlich anzubieten . Sofern sich die Erwerberin auf § 556 f BGB (Ausnahmen von der Mietpreisbremse) beziehen will, obliegt ihr die Darlegungs- und Beweislast (4) Die Verpflichtungen nach Abs . 1 lassen die Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmi- gung der Erwerberin für andere als die in Abs . 1 genannten Maßnahmen unberührt. Dies be- trifft insbesondere die Genehm igungspflichten nach § 172 BauGB. (5) Die Erwerberin verpflichtet sich darüber hinaus , das Grundstück nur so zu nutzen, dass es mit dem Ziel der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Einklang steht und keinerlei Hand- lungen vorzunehmen oder vorne hmen zu lassen , die diesem Zweck zuwiderlaufen . (6) Die Erwerberin wird von den Kosten für nach der Abwendungserklärung zulässige Mademi- sierungen maximal 8 % pro Jahr nach §§ 559 ff BGB umlegen. (7) Stellen die Verpflichtungen nach Abs. 1 im Einzelfall eine unbillige Härte für die Erwerberin Seite 2 vo n 4
dar, kann das Land Berlin einen Antrag der Erwerberin auf Erteilung einer erhaltungsrechtli- chen Genehmigung ausnahmsweise genehmigen . §2 Vertragsstrafe, Unterwerfung (1) Verstößt die Erwerberingegen ihre Verpflichtungen aus§ 1 Abs . 1 Nr. 1 dieser Vereinbarung , hat sie dem Land Berlin eine Vertragsstrafe in Höhe von 500.000 € (in Worten : fünfhundert- tausend Euro) zu zahlen. (2) Verstößt die Erwerberin gegen eine ihrer Verpflichtungen aus § 1 Abs.1 Nr. 2, Nr. 3, Abs . 3 Satz 1-3 und Abs . 6 dieser Vereinbarung , beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes 50 .000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro). Die Vertragsstrafe ist auch fällig , wenn die Erwerberin dem schriftlichen Auskunftsverlangen nach § 1 Abs .3 Satz 4 trotz einer gesonderten schriftlichen Nachfristsetzung von mindestens 3 Monaten an die Erwerberin nicht nachkommt. (3) Die Vertragsstrafe ist jeweils sofort mit Eintritt eines Verstoßes zur Zahlung fällig , im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 erst nach erfolglosem Ablauf der gesonderten schriftlichen Nachfristsetzung . (4) Die Erwerberin unterwirft sich bezüglich der Zahlung der Vertragsstrafe nach den vorstehen- den Absätzen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen . §3 Erteilung des Negativzeugnisses Das Land Berlin verpflichtet sich , unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Negativzeugnis nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB zu erteilen . §4 Rechtsnachfolge ( 1) Die Erwerberin verpflichtet sich für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Zustandekommen dieser Vereinbarung, einem Rechtsnachfolger die Verpflichtungen dieses Vertrages vollumfänglich aufzuerlegen und dem Land Berlin die Rechtsnachfolge und die Pflichtenübertragung binnen 3 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags oder sonstigen Übertragungsvertrags mitzutei- len . Die Weitergabeverpflichtung gilt nur in solchen Veräußerungsfällen , in denen dem Land Berlin kein Vorkaufsrecht zusteht. (2) Stichtag für alle Fristen aus der vorliegenden Vereinbarung ist das Datum ihres Zustan- dekommens. §5 Schlussbestimmungen ( 1) Vertragsänderungen bzw. Vertragsergänzungen einschließlich der Änderungen dieser Be- stimmung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform . Nebenabreden bestehen nicht. (2) Die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen im Übrigen . Seite 3 von 4
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich , unwirksame Bestimmungen oder Regelungslücken durch solche Regelungen zu ersetzen bzw. zu füllen , die dem Sinn und Zweck dieses Vertra- ges rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen . (4) Gerichtsstand beider Parteien für alle aus dieser Vereinbarung herzuleitenden Ansprüche ist Berlin . (5) Die Vertragsparteien verpfli chten sich, über den Inhalt der Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren , es sei denn , sie sind gesetzlich zu einer Offenlegung verpflichtet. Für das Land Berlin: Berlin , .. ... Für die Erwerberin : 03. ,.Q .~,.l~t . . . . .... . für das Bezirksstadtrat Seite 4 von 4