Abwendungsvereinbarung_2xUS_Boddin1_2Karl-Marx-Str.82_09.07.18_geschwrzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abwendungsvereinbarung zu Boddinstr. 1-2 / Karl-Marx-Str. 82

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Spekulation abwenden“ gestellt.

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Vereinbarung über die Abwendung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zwischen - nachfolgend „Erwerberin" genannt- und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin, dieses vertreten durch den Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung , Soziales und Bürgerdienste Karl-Marx-Str. 83-85 12043 Berlin, - nachfolgend „Land Berlin" genannt- Vorbemerkung Mit Kaufvertrag des Notars vom 15. Juni 2018, UR-Nr. 133/2018 SY, hat Herr                      , wohnhaft , das Grundstück mit der postalischen Anschrift Boddinstr. 1-2, 12053 Berlin, Karl-Marx-Str. 2 82 , 12043 Berlin mit einer Größe von 830 m , eingetragen im Grundbuch von Neukölln des Amts- gerichts Neukölln, Blatt-Nr. 11020, BV lfd . Nr. 1, Flur 115, Flurstück 82 (nachfolgend „Kaufgrund- stück" genannt}, an die                                                                          , ge- schäftsansässig                                                    , verkauft. Es ist mit einem Wohn- haus / Wohn- und Geschäftshaus bebaut und verfügt über 16 Wohneinheiten sowie 8 nicht zu Wohnzwecken dienende Einheiten. Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB „Flughafenstraße/Donaustraße" vom 26.07.2016 (GVBI. S. 468). Zudem findet die Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs . 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Umwandlungsverordnung) vom 03.03.2015 (GVBI. S. 42) Anwendung . Die Verordnun- gen dienen dem Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städte- baulichen Gründen. Dem Land Berlin steht gemäߧ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück zu. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er in der Lage ist, das Grundstück entsprechend den Erhal- tungszielen zu nutzen, und er sich hierzu vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet. Zu diesem Zweck schließen die Erwerberin und das Land Berlin nachfolgende Vereinbarung:
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§1 Unterlassungsverpflichtung ( 1) Die Erwerberin verpflichtet sich, 1. auf die Begründung von Wohn- oder Teileigentum an dem Kaufgrundstück, sofern nicht die Voraussetzungen des § 172 Abs . 4 Satz 2, Satz 3 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 BauGB vorliegen, 2. auf Anträge zum Erhalt einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Gebäude auf dem Kaufgrundstück, 3. a) auf den Rückbau der zu Wohnzwecken genutzten baulichen Anlage auf dem Kauf- grundstück, sofern keine technische Notwendigkeit besteht und der Erhalt nicht wirt- schaftlich unzumutbar ist. Die technische Notwendigkeit bzw. die wirtschaftliche Unzu- mutbarkeit sind durch vom Erwerber zu beauftragende Fachgutachten nachzuweisen . b) auf Änderungen der baulichen Anlage auf dem Kaufgrundstück in Gestalt energetischer Sanierungsmaßnahmen, sofern diese Maßnahmen über die Anpassung an die bauli- chen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der EnEV an bestehende Ge- bäude und Anlagen in der jeweils gültigen Fassung der EnEV hinausgehen, zu verzichten. (2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 gelten , solange die Erhaltungsverordnung im o.g. Gebiet in Kraft ist, längstens jedoch für 20 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses . Anschließend finden die gesetzlichen Regelungen in der dann geltenden Fassung (wieder) Anwendung . (3) Die Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen bestehen auch in Bezug auf derzeit oder später nicht vermietete bzw. leerstehende Wohnungen. (4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 lassen die Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung der Erwerberin für andere als die in Abs . 1 genannten Maßnahmen unberührt. Dies betrifft insbe- sondere die Genehmigungspflichten nach § 172 BauGB. (5) Die Erwerberin verpflichtet sich darüber hinaus, das Grundstück nur so zu nutzen, dass es mit dem Ziel der Zusammensetzung der Wohnbevölkeru ng im Einklang steht und keinerlei Handlun- gen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die diesem Zweck zuwiderlaufen. (6) Stellen die Verpflichtungen nach Abs. 1 im Einzelfall eine unbillige Härte für die Erwerberin dar, kann das Land Berlin einen Antrag der Begünstigten auf Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung ausnahmsweise genehmigen . §2 Dingliche Sicherung ( 1) Die Erwerberin verpflichtet sich , innerhalb von vier Wochen nach Eigentumsübergang beim Grundbuchamt zur Sicherung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Verpflichtungen die Eintra- gung einer beschränkten persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landes Berlin zu beantra- gen und zu bewilligen. Seite 2 von 4
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(2) Die Eintragung ist dem Land Berlin unverzüglich durch Vorlage eines Grundbuchauszugs nachzu- weisen. (3) Die Kosten der Eintragung trägt die Erwerberin. §3 Vertragsstrafe, Unterwerfung ( 1) Verstößt die Erwerberin gegen ihre Verpflichtungen aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser Vereinbarung , hat sie dem Land Berlin eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000.000 € (in Worten : eine Million Euro) zu zahlen . (2) Verstößt die Erwerberin gegen ihre Verpflichtungen aus § 1 Abs . 1 Nr. 2 dieser Vereinbarung, beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes 50.000 € (in Worten : fünfzig- tausend Euro). (3) Verstößt die Erwerberin gegen ihre Verpflichtung aus § 2 dieser Vereinbarung, beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe 50.000 € (in Worten : fünfzigtausend Euro). (4) Die Vertragsstrafe ist jeweils sofort mit Eintritt eines Verstoßes zur Zahlung fällig. (5) Die Erwerberin unterwirft sich bezüglich der Zahlung der Vertragsstrafe nach den vorstehenden Absätzen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen . §4 Erteilung des Negativzeugnisses Das Land Berlin verpflichtet sich , unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Ne- gativzeugnis nach § 28 Abs . 1 S. 3 BauGB zu erteilen . §5 Rechtsnachfolge ( 1) Die Erwerberin verpflichtet sich , innerhalb der ersten 10 Jahre, beginnend an Unterschrift dieser Vereinbarung einem Rechtsnachfolger die Verpflichtungen dieses Vertrages vollumfänglich aufzu- erlegen und dem Land Berlin die Rechtsnachfolge und die Pflichtenübertragung binnen 3 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags oder sonstigen Übertragungsvertrags mitzuteilen . Der Rechts- nachfolger tritt in diesem Fall in die Vereinbarung ein: Insbesondere läuft die begonnene Frist nach § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung weiter und beginnt nicht von Neuem. (2) Sofern das Kaufgrundstück nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung weiterveräußert wird, besteht keine Pflicht der Erwerberin zur Weitergabe der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung auf ihren Rechtsnachfolger. Die Möglichkeit zu ei- ner erneuten Ausübung des Vorkaufsrechts bleibt hiervon unberührt. Das Land Berlin behält sich vor mit dem neuen Erwerber eine erneute Abwendungsvereinbarung zu schließen . Eine Anrech- nung der begonnenen Frist nach§ 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung erfolgt dann nicht, ebenso hat der Rechtsnachfolger keinen Anspruch darauf, dass der Umfang dieser Vereinbarung nicht über- schritten wird . Seite 3 von 4
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§6 Schlussbestimmungen ( 1)                                                                                               .. Vertragsänderungen bzw. Vertragsergänzungen einschließlich der Anderungen dieser Be- stimmung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. (2) Die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen im Übrigen. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen oder Regelungslücken durch solche Regelungen zu ersetzen bzw. zu füllen , die dem Sinn und Zweck dieses Vertra- ges rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen. (4) Gerichtsstand beider Parteien für alle aus dieser Vereinbarung herzuleitenden Ansprüche ist Berlin. Für das Land Berlin :                                                              Für die Erwerberin: .     eJ         0J.       m,1/ Ber1,n , ... ..... .: ..... .. .... .. .... ... .. .. .... .. . Bezir samt Neukölln von Berlin Bezir sstadtrat Seite 4 von 4
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