dok-27-stellungnahmen-2017-0003539_geschwarzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister“
UmsetzungsG 4. GWRL- Stellungnahmen der Verbände und Länder zum Transparenzregister Kurzlohalt der Stellungnahme Verband I Land IBewertung (Ablehnung/Prüfung/Unterstützung) mit kurzer Begründung t') 0. - � � � ::::; LN u,
---�-1 - 4- . Feldfunktion geändert § 20 GwG-E Kritik am grds. öffentlichen Zugang zum Transparenzregister: ZIA Unterstützung • Die Vorwegnahme der erwarteten Änderungs-RL wird BVK • Im Kabinettentwurf wird-anders als noch im (jetzt § 23 GwG-E) abgelehnt, da Ausgang der EU-Verhandlungen ungewiss sei DVTM Referentenentwurf- ein gestaffelter Registerzugang und die öffentliche Einsichtnahme unverhältnismäßig mit HDE vorgesehen. Damit wird die 4. Geldwäsche-RL Blick auf das verfassungsrechtliche Recht auf DIHK insoweit I: I umgesetzt, ohne mögliche Änderungen informationelle Selbstbestimmung. BOI Familien- durch die laufenden EU-Verhandlungen schon zum • Kritisiert wird auch, dass über die 4. Geldwasche-RL hinaus Unternehmer e. V. jetzigen Zeitpunkt zu berücksichtigen. Zugleich prüfen nicht nur Geburtsmonat und -jahr und Wohnsitzland, BMI und BMJV vertieft, ob ein öffentlicher sondern Geburtsdatum und Wohnsitz verlangt werden. Registerzugang verfassungsrechtlich zulässig wäre; • Teilweise werden auch die Anforderungen an den Nachweis dagegen pro nach BMI ist gestaffelter Zugang vorzugswürdig. der Beschränkungsmöglichkeit fOr zu hoch gehalten. öffentlichen • Soweit Personen mit berechtigtem Interesse Einsicht Zugang: nehmen dürfen, beschränkt sich deren Einsichtnahme Creditreform im Kabinettentwurf auf Vor- und Nachname, Monat WEED und Jahr der Geburt (anstau Geburtsdatum) des ONE wirtschaftlich Berechtigten und sein Wohnsitzland Global Witness (anstaU Wohnort) sowie Art und Umfang des Transparency wirtschaftlichen Interesses, sofern sich nicht auch International Geburtsdatum und Wohnort bereits aus anderen öffentlichen Registern (wie z.B. dem Handelsregister) ergeben. • Die Anforderungen an den Nachweis der Beschränkungsmöglichkeit setzen die Vorgaben von Art. 30(9) der 4. Geldwäsche-RL um. Eine gewisse Abschwächung gegenüber dem Referentenentwurf ergibt sich allerdings daraus, dass nun überwiegende schutzwürdige Interessen "dargelegt" (anstau ----- "nachgewiesen") werden müssen.------ -