KM_C554e-20171219143752

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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I A .....  ....... . ...... ......... ....... ...   .... .... ...   . . .... ...   . .. .... .... .... ... ... ...    . ... .. . . . :::: :::   ::: HH =l1mll: 200h 2016 I STIMMF' OE'R IMMOBILIENWIRTSCHAFT Vorläufige Stellungnahme des Zentralen Immobilien Ausschus­ ses zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtrans­ ferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Fi­ nanztransaktionsuntersuchungen A.      Einleitung Der Kampf gegen den internationalen Terrorismus und der Verhinderung von Geldwäsche sind sinnvolle und notwendige Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland sowie der internationalen Staatengemeinschaft. Es ist daher erfor­ derlich, dass ein gesetzlicher Rahmen geschaffen wird, der zum einen der Be­ kämpfung von tatsächlichen Risiken dient aber zum anderen die Wirtschaft nicht unverhältnismäßig belastet oder beeinträchtigt. Es muss aber vermieden werden, dass einzelne Wirtschaftsbereiche pauschal unter Generalverdacht gestellt werden. ln der Immobilienwirtschaft und insbeson­ dere im Bereich der großvolumigen Transaktionen bestehen bereits zum gegen­ wärtigen Zeitpunkt ein sehr hohes Schutzniveau und eine große Sensibilität für die Themen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Unsere Mitgliedsunternehmen verfügen daher zum überwiegenden Teil bereits seit vielen Jahren über spezielle Abteilungen, die sich mit dem Thema Geldwä­ sche und Terrorismusfinanzierung auseinandersetzen und die Ergebnisse in die tägliche Arbeit einfließen lassen. Man muss jedoch beachten, dass Transparenz grundsätzlich wünschenswert und zwingend notwendig ist, aber es auch gute Gründe für den Schutz privater Interessen gibt, die nicht nur der Verschleierung illegaler Geschäfte dienen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers hier einen angemessenen Ausgleich zu schaf­ fen, so dass wir es sehr kritisch sehen, dass der nationale Gesetzgeber bereits vor der Entscheidung des europäischen Gesetzgebers, einige Regelungen hin­ sichtlich des Transparenzregisters antizipiert und vorwegnehmen möchte. Dieser sachlich nicht gebotene vorauseilende Gehorsam kann, sofern die Richtlinie mit abweichendem Inhalt beschlossen wird, zu ärgerlichen und ggf. aufwändigen Korrekturen im nationalen Umsetzungsgesetz führen. An dieser Stelle ist aus un­ serer Sicht angebracht, sich zunächst auf die Umsetzung der Vorgaben aus der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zu beschränken und das europäische Gesetzge­ bungsvorhaben abzuwarten. 2
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2000 �016 I STIMMF OfR IMMORILIFNWIRTSCHAFT 8. Anmerkungen zu Einzelregelungen I.        § 1 Absatz 10 i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 14 GWG-E Wir begrüßen es ausdrücklich, dass bei der Umsetzung der 4. EU-Geld­ wäscherichtlinie eine eindeutige und klare Definition des Begriffes "Immo­ bilienmakler" aufgenommen worden ist. Durch die Legaldefinition wird klargestellt, dass ausschließlich die gewerb­ liche Vermittlung des Kaufes oder Verkaufes von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten dem Anwendungsbereich des GWG-E un­ terfällt. II.       § 1 Absatz 20 i.V.m. § 5 Absatz GWG-E Wie bereits eingangs erwähnt müssen die Regelungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch für mittlere und kleinere Unternehmen anwendbar sein. Die im Entwurf vorgegebenen Grundsätze und Maßnahmen sollten einen stärkeren Bezug zur tatsächlichen Geschäftsbeziehung aufweisen und nicht abstrakt für jedes Unternehmen und jeden Betrieb gleich gelten. Das Gesetz muss die Möglichkeit einräumen, auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht nehmen zu können. Darüber halten wir es für äußerst kritisch, dass der Verpflichtete im Innen­ verhältnis bei der Prüfung der Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter gemäß der Legaldefinition in § 1 Absatz 20 GWG-E erhebliche Nachforschungen anstellen muss. Insbesondere § 1 Absatz 20 Nr. 3 GWG-E fordert den Verpflichteten faktisch dazu auf, das Privatleben seiner Mitarbeiter zu überprüfen. Ein solch' hohes Maß an Misstrauen gegenüber Mitarbeitern halten wir für unangebracht. Hier ist eine Entschärfung dringend angezeigt und zwingend erforderlich, da es nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kann, dass die Unterneh- 2
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� B   ZIA .. ...  ....... ··· ·-  ······· ·· .... B .......  . .. . :::i :::      ::: �11i 11�.-�H ::-:: · ::::: · 2006-2016 I STIMMF DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT men und Arbeitgeber sämtliche Mitarbeiter und insbesondere deren Pri­ vatleben vollständig ausforschen müssen, um deren Zuverlässigkeit in Sinne des Gesetzes erreichen zu können. 111.   § 6 Absatz 3 GWG-E Ausweislich des Entwurfes steht es nunmehr im freien Ermessen der Be­ hörden festzulegen, dass ein Geldwäschebeauftragter im Unternehmen bestellt werden muss. Wir halten es für erforderlich, dass der Ermessenspielraum der Behörden an dieser Stelle konkretisiert wird, in dem eine Anordnung nur dann erfol­ gen darf, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung vorliegen. IV.     § 7 Absatz 3 GWG-E Wir begrüßen, dass die Aufzeichnung der Daten nicht mehr analog son­ dern auch auf digitalen Speichermedien erfolgen darf. Für unangemessen halten wir jedoch, dass die Daten jederzeit während des fünfjährigen Spei­ cherzeitraums innerhalb von 48 Stunden lesbar gemacht und verfügbar sein müssen. Auch an dieser Stelle muss beachtet werden, dass das Vorhalten einer solchen Infrastruktur mit Kosten verbunden ist und auch nicht erforderlich ist. Wir fordern daher, dass die Frist von 48 Stunden auf einen realistischeren und praktikableren Zeitraum verlängert wird. V.      § 10 Absatz 2 GWG-E Erfreulich ist, dass in Abkehr von der bisherigen Rechtslage der Zeitpunkt der Identifizierung der Vertragsparteien näher konkretisiert wird und die bisherige sehr weite Vorverlagerung der Pflichten des Immobilienmaklers aufgegeben wird. Die Neureglung bildet die Besonderheiten des Maklergeschäftes besser ab und reduziert die Verpflichtung auf ein angemessenes Maß. 3
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·==��1i �!r::i1i ;H; ��! i�i m: ·=:mF :>!II >rJ I? !HIMtv"E OE:R "v1tv'Cl81UFNW1i1TSCHAFT Begrüßenswert sind darüber hinaus die weiteren Konkretisierungen in der Begründung des Referentenentwurfes durch Benennung von Beispielen. VI.     §§ 17ft GWG-E Die Schaffung eines Transparenzregisters sehen wir äußerst kritisch und lehnen dieses in der gegenwärtigen Form ab. Es ist bereits nicht erkennbar, dass das Transparenzregister in der Praxis einen Mehrwert bieten wird, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Verpflichtete auf die hinterlegten Daten nicht vertrauen darf, sondern gehalten ist, eigene Ermittlungen und Nachforschungen anzustellen. Inso­ fern ist dessen praktischer Mehrwert, gemessen am hohen Aufwand der Verpflichteten, fragwürdig. Es ist daher nicht gerechtfertigt den Aufbau eines solchen Registers in die Wege zu leiten und die hierfür erforderlichen Kosten aufzuwenden, da die­ sen Ausgaben kein adäquates      Äquivalent gegenübersteht. Darüber hinaus lehnen wir die geplante allgemeine Zugänglichkeil des Re­ gisters ab, zumal die gegenwärtige Rechtslage ein berechtigtes Interesse fordert und der Gesetzgeber an dieser Stelle ohne Not von den Vorgaben des europäischen Gesetzgebers abweicht. Berlin, den 28.12.2016 4
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