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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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STELLUNGNAHME Berlin, 30. Dezember 2016 Deutscher Industrie- und Handelskammertag Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie u. a. (Stand 15.12.2016) Auch wenn die Frist zur Stellungnahme über die Weihnachtstage äußerst kurz und zeitlich schwie­ rig war, haben wir dennoch überraschend viele Rückmeldungen von Unternehmen, Industrie� und Handelskammern und Verbänden erhalten. Dies zeigt, wie wichtig dieses Thema ist und wie groß die Befürchtungen sind, dass Unternehmen mit weiteren bürokratischen Belastungen belegt wer­ den, um den Staat bei seiner eigenen Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Dies sind jedenfalls Be­ findlichkeiten, die uns mitgeteilt wurden. Vorweg möchten wir betonen, dass Geldwäscheprävention und Terrorismusbekämpfung auch von der Wirtschaft als wichtiges Ziel anerkannt und unterstützt wird. Wichtig ist dabei aber, dass die gesetzlich den Verpflichteten auferlegten Pflichten effektiven Nutzen bringen und dass die Ange­ messenheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsätze gewahrt sind. ln besonderem Maße gilt dies für Belastungen von kleinen und mittleren Unternehmen. Die Pflichtenerfüllung muss praktikabel sein, und angesichts der erheblich erhöhten Sanktionen ist Rechtssicherheit bei der Frage, was von Un­ ternehmen im Konkreten zu leisten ist, von besonderer Bedeutung. Hierbei könnte ein verstärkter Austausch zwischen Behörden und Verpflichteten in Form von Informationen, Checklisten, Unter­ stützung bei der Risikoeinschätzung und einer Datenbank der Politisch exponierten Personen (PeP) hilfreich und am Ende der Sache dienlicher sein als die avisierte Vervierfachung der Bußgeldtatbe­ stände von 1 7 auf 73 Stück und eine entsprechende Verhängung hoher Bußgelder. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass das Ministerium durch die Einbeziehung des auf EU-Ebene noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der 4. Geldwäsche-Richtlinie vermeiden will, das deutsche Geldwäschegesetz unmittelbar nach dessen Änderung ein weiteres Mal ändern zu müssen, erscheint es schwierig, im Vorgriff bereits Regelungen umzusetzen, deren Verabschiedung noch offen ist. Etliche Punkte, wie z. B. die Frage, wer in das Transparenzregister Einsicht nehmen kann, sind in Brüssel noch sehr umstritten. Insofern erscheint es nicht sinnvoll, vorauseilend in Deutschland bereits die Jedermanns-Einsichtnahme gesetzlich festzuschreiben. Da zu erwarten ist, dass sich im europäischen Gesetzgebungsverfahren bis zu dessen Abschluss noch Änderungen ergeben können, ist das deutsche GWG ohnehin wieder anzupassen. Daher sollten derartige Vorgriffe derzeit vermieden werden. Im Übrigen erscheint es wichtig, dass tatsächlich nur DIHK I Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. Registriernummer des DIHK im Register der Europäischen Kommission: 22400601191-42 Breite Straße 29 I 10178 Berlin-Mitte I Telefon ++49-(0)30-20308-0 I Fax ++49-(0)30-20308-1000 E-Mail �rlin: infocenter@dihk.de I E-Mail Brüssel: dihk@brueml.dihk.de I Internet: www d ihk de .    .             -1-
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Berlin, 30. Dezember 2016 Eins-zu-eins umgesetzt und nicht über die Richtlinie hinausgegangen wird, um zusätzlich Belastun­ gen der Unternehmen und Wettbewerbsverzerrungen im europäischen und internationalen Ver­ gleich zu vermeiden. Auch wenn wir nicht alle Stellen gefunden haben mögen, an denen das Um­ setzungsgesetz über die Eins-zu-eins-Umsetzung hinausgeht, ist doch der angegebene Erfüllungs­ aufwand ein Zeichen dafür, dass es zusätzliche nationale Belastungen in erheblichen Umfang gibt, da bei einem angegebenen Gesamt-Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von 27,3 Mio. Euro p. a. allein 9,9 Mio. Euro durch die nationalen Regelungen verursacht werden und "nur" 16,9 Mio. Euro auf die europarechtlichen Vorgaben zurückgehen. Ganz abgesehen davon, werfen diese Zahlen erhebliche Fragen auf. Immerhin wird in dem Gesetzentwurf keine Bargeldobergrenze erwähnt, wie sie zeitweise im Zu­ sammenhang mit der Verbesserung der Geldwäscheprävention diskutiert wurde. Große Teile der Wirtschaft sind darüber erfreut und hoffen, dass eine solche damit insgesamt nicht mehr gesetzlich geregelt werden wird. Zu den Regelungen im Einzelnen § 1 GwG-E Begriffsbestimmungen § 1 Abs. 8 GwG-E Güterhändler Positiv bewertet wird, dass Güterhändler i. S. d. Verpflichteten nach dem GwG nur noch solche sein sollen, die im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 1 0.000 EUR tätigen oder entgegennehmen. Damit dürfte ein großer Teil des Einzel- und Großhandels sowie der Industrie aus dem Anwendungsbereich des GwG herausfallen, was risikoangemessen ist. Klargestellt wer­ den sollte allerdings, dass sich die geldwäscherechtliche Verpflichtung nur auf das konkrete Bar­ geldgeschäft über 1 0.000 EUR bezieht und nicht die bloße Möglichkeit eines solchen Bargeldge­ schäfts oder eine einmalige Transaktion in dieser Höhe den Händler generell zu einem Verpflichte­ ten für alle (weiteren) Geschäfte mit den entsprechenden Sorgfalts- und Risikoprüfungspflichten macht. §  1 Abs. 9 GwG-E Hochwertige Güter Diese .,insbesondere"-Regelung hat zur Folge, dass die Definition alle Güter umfasst, die nicht unter Alltagseinkäufe fallen. Dies ist zu weit und nicht risikoangemessen und hat zudem die Folge, dass so gut wie alle Güter durch die Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der Anordnung eines Geldwäschebeauftragten als hochwertig in diesem Sinne definiert werden können. Der Rechtssi­ cherheit würde es dienen, wenn die in Ziff. 1 bis 5 aufgezählten Güter als Regelbeispiele ausgestal­ tet wären und die zusätzliche Voraussetzung aufgestellt würde, dass es sich um Gegenstände han- DIHK I o�utscher Industrie- und Hand�l skamm�rtag e. V. Registriernummer des DIHK i m R�gister d�r Europäischen Kommission: 22400601191-42 Breit� Straße 29 I 10178Berlin- Mitte I Teldon + +49- {0)30- 20308- 0 I Fax ++49 -{0)30-20308- 1 000 E-Mail Berlin: infocenter@dihk.de I E-Mail Brüss�l: dihk@bruessel.dihk.de I In ter net: www.dihk.de          -2 -
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Berlin, 30. Dezember 2016 dein muss, die sich besonders für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eignen müssen, weil sie z. B. hohe Werte haben, leicht transportierbar und leicht wiederverkaufbar sind. § 1 Abs. 10 GwG-E Immobilienmakler Zweckmäßig erscheint, dass der Begriff "Immobilienmakler" in §                                  1 Abs. 1 0 enger definiert ist als in § 34c Abs.         1 S. 1 Nr. 1 GewO, indem er Vermietungsmakler aus dem geldwäscherechtliehen Makler­ begriff herausnimmt. § 1 Abs. 11 GwG-E Wirtschaftlich Berechtigter Der Begriff des "wirtschaftlich Berechtigten" wird in unterschiedlichen Gesetzen unterschiedlich verwendet, was zu Unklarheit und Missverständnissen führen kann. Insbesondere in Abgrenzung zu§ 24c KWG und die diversen Gesetze zum Austausch von Informationen in Steuerangelegenhei­ ten und dem künftigen Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz sollte klargestellt werden, wer genau mit dem wirtschaftlich Berechtigten gemeint ist: der wirtschaftliche Eigentümer, der Veranlasser oder ggf. sogar natürliche Personen der Führungsebene i. S. d. §                                  1 Abs. 1 1 Ziff. 1 a. E. Trotz der sehr ausführlichen Definition in §                 1 Abs. 1 1 scheint es hier in der Praxis zu Schwierigkeiten zu kommen. Wegen der großen Bedeutung im Zusammenhang mit den Meldepflichten zum Transpa­ renzregister ist an dieser Stelle besondere Eindeutigkeit erforderlich. § 1 Abs. 12, Abs. 13, Abs. 14 GwG-E Politisch exponierte Personen, Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen Durch die "insbesondere"-Aufzählung wird deutlich, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Dies wäre aber erforderlich, da für Verpflichtete besondere Sorgfaltspflichten daran geknüpft sind, die eine Bestimmtheit dieses Personenkreises erfordern. Unklar ist auch, welche konkreten Organisationen mit "internationalen oder europäischen Organisa­ tionen" i. S. d. §         1 Abs. 12 Ziff. 10 gemeint sind. Zumindest hier wäre eine ausdrückliche Liste als Anhang zum Gesetz notwendig. Es ist ohnehin schon äußerst schwierig, insbesondere für den Nichtfinanzbereich, politisch expo­ nierte Personen und deren Umkreis zu erkennen und sich über diese zu informieren. Entsprechen­ de Datenbanken, die Finanzinstituten oder Großunternehmen eher, für andere Verpflichtete wo­ möglich weniger zugänglich sein mögen. Insofern wird angeregt, dass die FIU eine entsprechende Datenbank pflegt und für Verpflichtete zugänglich macht, also ein offizielle PeP-Liste. DIHK I Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Registriernummer des DIHK i m Register der Europäischen Kommission: 22400601191-42 Brdte Straße 29 I 1017 8 Berlin- Mitte I Telefon ++ 49-( 0)30- 20308- 0 I Fax ++49- (0)30-20308- 1000 E-Mail Berli n : infocenter@dihk.de I E- Mail Brüssel: di hk@brumel.dihk.de I Internet: www.dihk.de                                -3-
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Berlin, 30. Dezember 201 6 §1 Abs. 16 Ziff. 3 GwG-E Gruppe/Beteiligung Dem Sinn und Zweck des Gesetzes nac� kann mit Beteiligung nur eine Mehrheitsbeteiligung ge­ meint sein, da nur dann eine entsprechende Handlungs- !Veranlassungsmöglichkeit besteht. Wir gehen davon aus, dass es sich um ein Versehen handelt, da der Entwurf in                                       § 1 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG­ E durchaus zwischen Mehrheits- und Minderheitsbeteiligungen unterscheidet. Eine gesetzgeberi­ sche Klarstellung bei den Definitionen ist daher besonders wichtig. § 1 Abs. 19 i. V. m. § 46 Ziff. 8 GwG-E Aufsichtsbehörde Im Nichtfinanzbereich hat sich gezeigt, dass sich durch die sehr unterschiedlichen Zuständigkeiten in den einzelnen Bundesländern Schwierigkeiten ergeben. Es ist nicht leicht für Verpflichtete, die jeweils für sie zuständige Aufsichtsbehörde auszumachen. Zudem ist es für Unternehmen mit Nie­ derlassungen in mehreren Bundesländern aufwendig, einheitliche Lösungen mit mehreren Auf­ sichtsbehörden zu finden. Uns wird trotz der uns bekannten Bemühungen der Aufsichtsbehörden um eine einheitliche Auslegung des GwG berichtet, dass die Verwaltungs- und Kontrollpraxis sehr unterschiedlich ist. Hier wäre mehr Einheitlichkeit hilfreich. Gerade das an zahlreichen Stellen ver­ folgte Prinzip der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen auf Antrag sowie die noch immer eher offene und nicht abschließende Formulierung zahlreicher Vorschriften ist nur ein­ geschränkt geeignet, um effektiv zu einer bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtslage beizutra­ gen. Zu überlegen ist, ob diese Einheitlichkeit durch eine bundesweite Zuständigkeit besser erreicht werden könnte. § 2 GwG-E Verpflichtete § 2 Abs. 1 Nr. 5a GwG-E § 2 Abs. 1 Nr. 5a bestimmt, dass auch Gewerbetreibende, die im Namen eines Zahlungsdienstleis­ ters Zahlungsdienste ausführen, als Verpflichtete gelten und nach § 9 Abs. 4 entsprechende Sarg­ faltspflichten berücksichtigen sollen. Dies betrifft im Einzelhandel vor allem auch Zahlstellen von Bezahlverfahren, die Barzahlungen annehmen, die z. B. für Einkäufe im Internet an den Zahlungs­ empfänger weitergeleitet werden sollen. Es wird angeregt, hier entsprechende Ausnahmen oder zumindest Höchstbetragsgrenzen einzuset­ zen, die Alltagszahlungen von der Verpflichtung nach GwG ausnehmen. Sollten Zahlstellen von der Anwendung des GwG betroffen sein, ist davon auszugehen, dass entsprechende Dienste nicht mehr angeboten werden. Die Möglichkeit der Barzahlung von Interneteinkäufen ist insbesondere auch für Menschen ohne Bankkonto oder entsprechendes "internetaffines Zahlungsinstrument" eine Alternative, um am Onlineshopping teilzunehmen. DIHK I Deutscher I ndustrie- und Handelskammertag e.V. Registriunummer des DIHK im Register de r Europäischen Kommissi on: 224 00601191- 4 2 Breite Straße 29 I 1017 8 Berlin- Mitte I Tele fon ++49- 0( ) 30- 2030 8-0 I Fax ++49-(0)30- 2030 8- 1000 E- Mai l Berlin: i n f ocenter@dihk.de I E-Mail Brüssel: di hk@bruessel.d ihk.de I I n ternet: www.dihk.de                        -4-
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Berlin, 30. Dezember 2016 § 2 Abs.1 Nr. 5 b) GwG-E E-Geld § 2 Abs. 1 Nr. 5 b) GwG-E entspricht zwar der alten Fassung, dennoch besteht hier unseres Erach­ tens Klärungsbedarf. Der nicht definierte Begriff des "Vertriebs" von E-Geld führt zu Unsicherheiten auf Seiten aller Beteiligten. Es erscheint kaum sinnvoll, dass ein Unternehmen einen potentiellen Kunden eines E-Geld-lnstituts schon identifizieren und verifizieren muss, wenn das Unternehmen den Kunden über Dienste des E-Geld Instituts und die Möglichkeit des Vertragsschlusses dort ledig­ lich informiert. Das Risiko läge sonst beim E-Geld-Agenten, dass er eventuell Verpflichteter ist, aber zum einen gar nicht an der Begründung der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion beteiligt ist (Pflichten auslösender Tatbestand nach§                         9   Abs. 2 GwG-E) und zum anderen ihm die entsprechen­ den Daten gar nicht vorliegen (können). Um dies zu vermeiden, sollte "Vertrieb" nur solche Maß­ nahmen umfassen, in denen der Verpflichtete direkt am Vertragsschluss beteiligt ist (z. B. als Stell­ vertreter/Bote). Reine Marketingmaßnahmen oder GeschäftsanbahnunQ (Werbemaßnahmen, Wei­ terleitung von Anfragen an E-Geld-lnstitut mit direktem Vertragsschluss dort, Transport von E-Geld­ Trägern) sollten nicht als Vertrieb angesehen werden. Eine entsprechende Klarstellung/Definition könnte auch in der Gesetzesbegründung erfolgen. § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG-E i. V. m. § 1 Abs. 3 KWG Holding-Gesellschaften beim Güterhändler Wir wurden darauf hingewiesen, dass in der Praxis mehrerer Aufsichtsbehörden industrielle Hol­ ding-Gesellschaften teilweise als Finanzunternehmen i. S. d. bisherigen§ 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG a. F. i. V. m. § 1 Abs. 3 KWG eingestuft werden. Es sollte daher dringend klargestellt werden, dass Hol­ ding-Gesellschaften bei Beteiligungen, die als Güterhändler Verpflichtete sind, keine Holdings im Sinne von§ 1 Abs. 3 KWG und daher auch nicht als Finanzunternehmen im Sinne von§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG-E geldwäscherechtlich Verpflichtete sind. Holding-Gesellschaften bei Güterhändlern sind in Deutschland nicht nur beim Mittelstand verbreitet. Ihre Haupttätigkeit liegt in aller Regel darin, die Firmengruppe oder den Konzern strategisch zu steuern, die Gruppen- oder Konzernfinanzierung sicher zu stellen oder auch zentrale Dienstleistun­ gen z. B. im Bereich Steuern, Recht, Patente, Buchhaltung und Bilanzierung, HR und auf anderen Gebieten anzubieten. ln diesen Fällen treten üblicherweise keinerlei externe Zahlungsflüsse auf, die ein Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstellen. Im Gegensatz zu Finanzhol­ dings agieren Industrieholdings gerade nicht wie Finanzinvestoren. Der zugrundeliegende Art. 2 Abs. 1 der 4. EU-GW-RL erfasst nur Finanzinstitute im Sinne der EU­ Richtlinie 201 3/36/EU vom 26. Juni 2013, d. h. bestimmte Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, jedoch nicht Holding-Gesellschaften, deren Beteiligungen als Güterhändler Verpflichtete sind. Ent­ sprechend hat sich auch die Europäische Bankenaufsicht (EB A) geäußert (vgl. dort Single Rule­ book Q&A, Question ID: 2 0 1 4 _857). DIHK I Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Registriernummer des DIHK i m Re giste r der Europäischen Kommission: 2240060119 1- 42 Breite Straße 29 I 10 178 Berlin- Mitte I Teldon ++49- (0 )30- 2030 8-0 I Fax ++49- (0 )30 -20 308- 1000 E-Mail Berhn: infocenter@dihk.de I E-Mail Brüssel: dihk@bruessel.dihk.de I Internet: www.dihk.de                   -5-
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Berlin, 30. Dezember 2016 Wären Holding-Gesellschaften außerhalb des Finanzsektors als Finanzunternehmen zu betrachten, würden nicht nur die Holding-Gesellschaft selbst, sondern wegen des gruppenweiten Ansatzes (§ 8 GwG-E) auch die darunter angesiedelten Beteiligungen (Güterhändler) in vollem Umfang den geld­ wäscherechtlichen Verpflichtungen unterliegen. Die im Entwurf vorgesehene Privilegierung der Gü­ terhändler, nämlich nur bei Barzahlungen von mindestens 10.000,- EUR Verpflichteter zu sein, wür­ de so mittelbar aufgehoben. Auf diese Weise wäre die- meist historisch gewachsene- gesellschaftsrechtliche Struktur und damit letztlich der Zufall darüber entscheidend, ob im einen Fall gar keine Pflicht zur Geldwäsche­ Compliance besteht ( Güterhändler ohne Holding, soweit kein maßgebliches Bargeldgeschäft be­ steht), im anderen Fall in vollem Umfang und weltweit (Holding in der Güterhandelsgruppe), unab­ hängig von der Frage, ob und in welchem Umfang Barzahlungen getätigt werden. § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG-E Finanzanlagenvermittler Positiv ist, dass der Referentenentwurf Finanzanlagenvermittler nicht zum Kreis der geldwäsche­ rechtlich Verpflichteten zählt. Vermittler von Finanzanlagen sind nämlich wegen § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG und § 2 0 FinVermV schon von Rechts wegen nicht zur Entgegennahme von Geldern be­ rechtigt. Aus Gründen der Transparenz regen wir dennoch eine ausdrückliche Klarstellung im Ge­ setz oder zumindest in der Begründung an, dass Finanzanlagenvermittler nicht zu den Verpflichte­ ten nach GwG gehören. § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG-E Versicherungsvermittler Begrüßenswert ist die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG-E,                                     die Ausschließlichkeitsvermittler aus dem Kreis der Verpflichteten ausnimmt. Es ist zu überlegen, ob auch der sog. Einfirmen- oder Ex­ klusivvertreter, der ausschließlich für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig ist, auszuneh­ men ist, da die Risikolage mit der beim Ausschließlichkeitsvermittler identisch ist. Sowe it allerdings § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG-E eine Ausweitung auf Versicherungsvermittler vorsieht, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG-E erwähnten Versicherungsprodukte vermitteln, erscheint es uns als fraglich. ob der auf S. 1 1 0 des Referentenentwurfs zitierte Grundsatz "gleiches Geschäft                                 = gleiches Risiko     = gleiche Unterstellung unter die Pflichten" nicht zu weit greift. Hier sollte sichergestellt wer­ den, dass e s nicht z u redundanten Prüfungen und einer organisatorischen Überforderung der Ver­ sicherungsvermittler kommt. Hier sollte die Aufgabenverteilung nach Kriterien wie Sachnähe, Zah­ lungsempfängerschaft und den organisatorischen Möglichkeiten der Verpflichteten überprüft wer­ den. DIH� I Oeutsc:her Industrie- und Handelskammertag e.V. . Re�1stncrnummer des DIHK im Register der Europäischen Kommission: 2 2 40060119 1-               42 Breite Straße 29 I 1017 8 B er l in -Mitt e 1 Telefon ++49- 0( }30- 203 08-0 I Fax ++49- (0}30- 2030 8- 1000 E-Mail Berlin: infoce nter@dihk.de I E-Mail Brüssel: d ihk@bruessel.dihk.d e I Internet: www.dihk.de                                -6-
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Berlin, 30. Dezember 2016 Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass es im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016197 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versiche­ rungsvertrieb, welches bis 23. Februar 2018 in Kraft treten soll, zu Änderungen im Gewerberecht im Bereich des § 34d GewO kommen wird, welche eine erneute Anpassung der geldwäscherechtli­ ehen Vorschriften erfordern werden. §§ 3, 4 GwG-E Risikomanagement, Risikoanalyse Die verpflichtende Einführung eines gesonderten Risikomanagements in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sehen wir insgesamt kritisch. Gerade im Zusammenhang mit Risikomanagement, Risikoanalyse, internen Sicherungsmaßnah­ men u. s. w. (§§ 3 ff.) werden eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen verwendet, die vom Verpflichteten kaum rechtssicher angewandt werden können. Wie soll beispielsweise der Güter­ händler verlässlich einschätzen können, wie ein "wirksames" Risikomanagement auszusehen hat, ob es seiner Geschäftstätigkeit "angemessen" ist. Eine Fehleinschätzung setzt ihn dann aber der Gefahr von Sanktionen aus. Hier wäre daher zu fordern, dass in geeigneter Weise eine Konkretisie­ rung vorgenommen wird. Auch die Verpflichtung, künftig jede Geschäftsbeziehung und Transaktion individuell auf ihr Risikopotenzial hin zu überprüfen und eigenständig zu bewerten, erscheint uns eher praxisfremd und vom Verpflichteten oft nicht zuverlässig leistbar. Die verpflichteten Unternehmen sollen zukünftig jede Transaktion individuell auf das Geldwäsche­ rrerrorismusfinanzierungsrisiko hin prüfen. Bei der Prüfung sollen die in den Anhängen I und II auf­ geführten Faktoren helfen. Diese -naturgemäß nicht abschließenden- Listen müssten zukünftig also bei jeder Transaktion durchgearbeitet werden, um dem Vorwurf der Leichtfertigkeit vorzubeugen. Die Listen enthalten zahlreiche unklare und schwammige Begrifflichkeiten, die Fragen aufwerfen (z. B. in Anhang 2: Was ist ein "bargeldintensives Unternehmen"? Was sind "glaubwürdige Quellen" für die Einstufung korrupter Drittstaaten?). Die Arbeit mit den Listen gibt daher keine klare Handlungs­ hilfe und auch keine wirkliche Rechtssicherheit für die verpflichteten Unternehmen. Außerdem wird es für viele, vor allem kleinere Firmen schwierig sein, sich die angeführten Informationen zu be­ schaffen, vom zeitlichen und bürokratischen Aufwand ganz zu schweigen. Unternehmen haben uns ihre Befürchtung mitgeteilt, dass sie nicht sehen, wie die geforderten Risikoanalysen zukünftig mit einem noch angemessenen Umfang und Aufwand ordnungsgemäß durchgefqhrt und dokumentiert werden sollen. Außerdem erscheint fraglich, ob dadurch die gegenwärtig bestehende Problematik starker Rechtszersplitterung innerhalb des Bundesgebiets aufgelöst werden kann, da nach wie vor vieles der Klärung durch die Vollzugsbehörden überlassen bleiben muss. Gerade aus diesem Umstand ergibt sich für die betroffenen Wirtschaftsunternehmen bereits unter der geltenden Rechtslage ein DIHK I Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Registriernummer des DIHK im Register der Europäischen Kommission: 2 2 40060119 1- 42 Breite Straße 29 I 10 178 Berlin-Mitte I Teleren ++49- (0 )30- 2030 8-0 I Fax + +49- (0)30-2 0308- 1000 E- Mail Bcrlin: inrocenter@dihk.de I E- Mail Brüssel: di hk@bruessel.dihk.de I I nternet: www.dihk.de           -7-
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Berlin, 30. Dezember 2016 Defizit bei der Rechtssicherheit, da wegen der von Regierung zu Regierung teils fundamental un­ terschiedlichen Verwaltungspraxis das GwG als Bundesrecht faktisch zu Regierungsbezirksrecht wird. Und das, obwohl der Referentenentwurf auf S.                             96 im Rahmen der           Herleitung der Gesetzge­ bungskompetenz herausstellt, welche überragende Bedeutung einheitliche Regelungen für die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse haben und für wie wichtig diese zur effektiven Verhinderung von Geldwäsche erachtet werden. Die betroffenen Wirtschaftsunternehmen sind aufgrund der geplanten Stärkung des risikobasierten Ansatzes, der Pflicht zur eigenverantwortlichen Risikoeinschätzung, der stark angestiegenen Zahl an Bußgeldtatbeständen und wegen des auf ein empfindliches Maß angehobenen Bußgeldrahmens einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Dieses werden sie nur mit beachtlichem Mehrauf­ wand an Personal und organisatorischen Maßnahmen abmildern können. So sehen wir in der Pra­ xis beispielsweise einen weitaus größeren Dokumentationsbedarf der Verpflichteten, damit diese im Hinblick auf drohende Sanktionen nachweisen können, dass sie hinreichende Abwägungen und Maßnahmen getroffen haben. Die im Referentenentwurf an mehreren Stellen vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten durch posi­ tive Entscheidung der Überwachungsbehörde sind zwar im Grundsatz zu begrüßen. Die für die Rechtssicherheit der Verpflichteten dringend erforderlichen Entscheidungen der Erlaubnisbehörden werden aber v. a. kurz nach lnkrafttreten des Gesetzes unseres Erachtens nur zeitverzögert erge­ hen können, da solchen Entscheidungen vermutlich mehr oder weniger aufwändige Prüfungsver­ fahren vorangehen müssen. Diese werden vermutlich aufgrund einer nach lnkrafttreten des Geset­ zes zu erwartenden Antragshäufung zunächst zu einer stark erhöhten Arbeitsbelastung der Behör­ den führen. Dies wiederum wird zu zeitlichen Verzögerungen bei den Entscheidungen führen. ln­ dessen sind ausweislich S.               102 des Referentenentwurfs selbst die Kosten, die für die Verwaltung auf Bundes- und Landesebene durch die aufwändigere Aufsicht aufgrund des gestärkten risikoba­ sierten Ansatzes zu erwarten sind, noch nicht abschätzbar. Insgesamt rechnen wir damit, dass sich aus der gemeinschaftsrechtlich beabsichtigten Stärkung des risikobasierten Ansatzes in der Praxis erhebliche Risiken und Schwierigkeiten für Verpflichtete und nicht zuletzt auch die Vollzugsbehör­ den ergeben werden. Vor diesem Hintergrund bitten wir, insbesondere die bußgeldbewehrten Regelungen über Hand­ lungspflichten der nach dem GwG Verpflichteten auf Optimierungspotential hinsichtlich größtmögli­ cher Klarheit und Konkretisierung dieser Pflichten zu überprüfen. OIHK I Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Registriernummer des OIHK im Register der Europäischen Kommission: 2240060119 1- 42 Breite Straße 29 I 10178 Berlin-Mitte I Telefon ++49- 0[ 3) 0- 203 08-0 I Fax ++49- 0[ )3 0-203 08- 1000 E-Mail Berlin: infocenter@dihk.de I E-Mail Brüssel: dihk@bruessel.di hk.de I In ternet: www.dihk.de                             - 8-
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Berlin, 30. Dezember 2016 § 4 Abs. 2 Nr. 3 GwG-E Die bisherige Formulierung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 legt den Schluss nahe, dass die Pflicht, die Risiko­ analyse den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen, auch ohne deren ausdrückliche Anforde­ rung bestehen soll. Dies bedeutet sowohl für die Verpflichteten als auch für die Behörden eine hohe Belastung. Hier sollte ausdrücklich im Gesetz festgelegt werden. dass diese Vorlagepflicht nur .. auf Anforderung" besteht. § 5 Abs. 2 Nr. 5 und 6 GwG-E § 5 Abs.      2 Nr. 5 und 6 enthalten zwar inhaltlich nichts Neues im Vergleich zu§ 9 Abs. 2 GwG a. F., doch wäre eine Klarstellung hilfreich, dass nur diejenigen Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit geprüft bzw. geschult werden müssen, die im geldwäscherechtlich sensiblen Bereichen tätig sind. Wir wei­ sen darauf hin, dass nochmals datenschutzrechtlich geklärt werden sollte, ob der Arbeitgeber die geforderten Überprüfungen in diesem Umfang überhaupt vornehmen darf. Zudem sollte es ermöglicht werden, dass auch weiterhin die Übermittlung von Informationen per Fax erfolgen kann. Dies ist mangels Verschlüsselungsmöglichkeit von Faxen bei der jetzigen For­ mulierung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Übermittlung per E-Mail ist zu überlegen, inwieweit ein Verschlüsselungsstandard als Hilfestellung vorgegeben werden könnte. Auf Praktikabilität ist dabei besonders zu achten. § 5 Abs. 2 Nr. 7 GwG-E § 5 Abs.      2 Nr. 7: Hier wäre zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands bei Güterhänd­ lern die Einschränkung wünschenswert, dass eine interne Revision die zuvor genannten Grundsät­ ze und Verfahren überprüfen soll, soweit die Überprüfung angesichts der Art und des Umfangs der geldwäscherechtlich relevanten Geschäftstätigkeit angemessen ist. § 6 GwG-E Geldwäschebeauftragter Der Geldwäschebeauftragte soll nach dem Entwurf auf .. Führungsebene" bestellt werden. Aus der Definition in § 1 Abs. 15 GwG-E geht nicht klar hervor, ob es sich dabei um eine Führungskraft handeln muss, die zugleich leitender Mitarbeiter ist. Dies würde über die Vorgaben aus Art. 8 Abs. 4 a) der 4. EU-GW-RL hinausgehen. Die                           4.   EU-GW-RL unterscheidet zwischen .. Führungsebene" für maßgebliche, unternehmensinterne Entscheidungen zu geldwäscherechtliehen Vorgaben und .. Lei­ tungsebene" für operative Umsetzungen derselben. Um den Kreis der möglichen Kandidaten für die Position des Geldwäschebeauftragten gerade in mittleren und kleinen Unternehmen nicht unnötig zu beschränken, sollte in der Definition klargestellt werden, dass der Geldwäschebeauftragte ent­ weder Führungskraft oder leitender Mitarbeiter ist. Der Geldwäschebeauftragte ist ohnehin mit ge- DIHK I Deutscher I nd ustrie- und Handelskammertag e. V. Registriernummer des DIHK im Register der Europäischen Kommiss ion: 22400 601191-4 2 Breite Straße 29 I 10 17 8 Berlin- Mitte I Telefon + +49- (0 )30- 20 30 8 -0 I Fax ++49 -(0)30- 2030 8- 10 00 E- Mail Berlin: infocenter@dihk.de I E-Mail Brüssel: dihk@bruessel.dihk.de I lnterntt: www.dihk.de                  -9-
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Berlin, 30. Dezember 2016 sonderten Berichtswegen direkt zur Geschäftsleitung ausgestattet, so dass es der doppelten Vo­ raussetzung nicht bedarf. Auch bei der Pflicht zur Benennung eines Geldwäschebeauftragten kommt es nach unserer Kennt­ nis unter der geltenden Rechtslage regional zu unterschiedlichen Auffassungen der Verwaltung, wann von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten einzusetzen, abgesehen werden kann. Dies wiederum führte schon in der Vergangenheit auch bei unseren Mitgliedsunternehmen zu Verunsi­ cherung. Hier bietet §            6 Abs. 2 GwG-E erste Anhaltspunkte.                      Wir bitten jedoch aus Vereinheitli­ chungs- und Transparenzgründen zu überprüfen, in wie weit auch diese Kriterien deutlicher gefasst werden können. Da die Einsetzung eines Geldwäschebeauftragten einen erheblichen Mehraufv.tand für die betroffenen U nternehmen vorsieht, bitten wir auch bei der mit §                                 6 Abs. 1 S. 1 GwG-E beab­ sichtigten Übertragung dieser Pflicht auf zusätzliche Berufsgruppen so restriktiv wie möglich vorzu­ gehen. § 6 Abs. 3 ermöglicht einer Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Bestimmung eines Geldwäsche­ beauftragten. Insbesondere beim Handel mit hochwertigen Gütern erfolgt diese Anordnung stets. Die Formulierung lässt die Neugestaltung der Definition von verpflichteten Güterhändlern und deren Ausnahmen außer Acht (siehe oben zu § 2 Abs.                               1  Nr.  16).   Es sollte klargestellt werden, dass eine Anordnung nur dann erfolgen kann, wenn der Güterhändler ausdrücklich Barzahlungen über                                        10.000 Euro akzeptieren will. § 7 GwG-E Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 7 Abs. 2 GwG-E Problematisch wird der Zwang zur Ausweiskopie (§ 7 Abs. 2) gesehen. Bisher reichte auch ein Ab­ schreiben der Daten aus dem Ausweis. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass bei Kunden noch im­ mer erhebliche Bedenken wegen des Verlangens einer Kopie, eines Fotos oder eines Scans des Ausweises bestehen. Theoretisch müsste eine Geschäftsbeziehung abgebrochen werden, wenn der Kunde die Kopie verweigert. Wenn dies durch das bloße Abschreiben der Daten verhindert werden könnte, wäre dies eine angemessenere Lösung und sollte daher ermöglicht werden. Den­ noch ist es sicherlich sinnvoll, die Möglichkeit der Ausweiskopie in das Gesetz aufzunehmen, um eine gesicherte Grundlage dafür zu schaffen. Zudem sollte klargestellt werden, dass eine nachträg­ liche Kopie für Bestandskunden nicht erforderlich ist. DIHK I Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Rcgistricrnummer des DIHK i m Register der Europäischen Kommission: 2240060119 1- 42 Breite Straße 29 I 1017 8 Berlin- Mitte I Telefon ++49- (0)30- 2030 8- 0 I Fax ++49-( 0)30·20308- 10 00 E-Mail Berlin: infocenter@dihk.de I E- Mail Brüssel: dihk@brumel.dihk.de I Internet: www.dihk.de                              - 10-
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