KM_C554e-20171220093633

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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Aschkowski, B i rgi t (Pool VII) f Von:                             Findeisen, Michael (VII A 3) Gesendet:                        Samstag, 30. April 2016 11:42 An:                              Referat VIIA3 Betreff:                          GeldwäscheRL - Panama follow-up WK 5023/14/10004 VBE:020 d+i WK 5023-1/15-/10003 VBE:024 nur imp Von: Findeisen, Michael (VII A 3) Gesendet: Donnerstag, 28. April 2016 18:51 An: Kuhn Dr., Anja (St S) Ce: Holle Dr., Levin (VII); Pleyer Dr., Marcus {VII A); Burkhardt Dr., Olina (VII A 3); Wienker Dr., Elisa Maria (VII A 3) Betreff: WG: GeldwäscheRL- Panama follow-up Hallo Frau Kuhn, anbei meine Antwortvorschläge: 1.   Sind erweiterte Einsichtsrechte sinnvoll? Soll generell Zugang für die Öffentlichkeit gewährt werden zu sehen, wer Begünstigter (Beneficial owner) ist Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie (2015/849) sieht keinen öffentlichen Zugang zu dem Register vor. Vielmehr enthält die Richtlinie Zugangsregelungen, die auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den Datenschutzinteressen der Bürger und den Interessen der Allgemeinheit zur Aufdeckung und Verfolgung von Geldwäsche oder anderen strafbaren Handlungen abzielen .. Entsprechend der Richtlinie sollen auf dieses Register verschiedene Behörden, wie z.B. die Strafverfolgungsbehörden, die BaFin, die Steuerverwaltung u.a. sowie die geldwäscherechtlich Verpflichteten zur Durchführung ihrer Kundensorgfaltspflichten Zugriff haben. Nach der Richtlinie sollen auch Personen und Organisationen mit einem "berechtigten Interesse" Zugang erhalten (Erwägungsgründe 14 und 15) . Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes sollen in Deutschland die Registerinformationen auch entsprechend spezialisierten Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten offen stehen. Ein öffentliches Register, wie es nunmehr diverse Parteien und NGOs in der EU fordern, um mit dem Transparenzmoment mehr Schub für die Einmeldung richtiger und vollständiger Daten durch die Verpflichteten zu sorgen, wird jedoch vom federführenden Bundesministerium der Finanzen 1
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sowie von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nicht unterstützt. Der Zugang zu den im Register hinterlegten personenbezogenen Daten stellt grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf informationeile Selbstbestimmung dar. Im Rahmen der geforderten Güterabwägung ist der Gesichtspunkt dass die von den verpflichteten Unternehmen zuzuliefernden Daten über den wirtschaftlichen Berechtigten von der Stelle, die dieses Register führt, anders als etwa beim Handelsregister nur auf Schlüssigkeit geprüft werden können, von besonderer Bedeutung. Eintragungen im Handelsregister haben für den Rechtsverkehr eine konstitutive Wirkung, weil sie vom Registerrichter/Rechtspfleger auf Richtigkeit überprüft werden. Bei dem WB­ Register, das vom Bundesanzeiger geführt werden soll, ist dies nicht der Fall. Es handelt sich also um ungesicherte Daten. Darauf werden wir im Gesetz/Gesetzesbegründung ausdrücklich hinweisen. 2
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