KM_C554e-20171220094335

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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2017; 01 ?of' ry Lehnardt Dr., Chia (VU A 3a) Von:                                        Merzbach, Sarah (VII A 3a) Gesendet:                                   Montag, 6. Februar 2017 17:49 An:                                         Referat VTIA3a Betreff:                                    WG: Transparenzregister: Argumentationsblatt pro berechtigtes Interesse Bitte zSa VII A 3a - WK 5023/14/10004 :019 Danke SJM Von: Hermes Dr., Judith (VII A 3a) Gesendet: Montag, 6. Februar 2017 17:45 An: Kuhn Dr., Anja (St S) Ce: Holle Dr., Levin (VII); Pleyer Dr., Marcus (VII A); Merzbach, Sarah (VII A 3a) Betreff:     Transparenzregister: Argumentationsblatt pro berechtigtes Interesse Liebe J u l ia , wie erbeten hat Frau Merzbach einen one-pager mit den Argumenten zum Zugang zum Transparenzregister nur bei berechtigtem Interesse gemacht. Beste Grüße J ud ith 2017_0118744 Transparenzregi... 1
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VII A 3a - WK 5023/14/10004 :019                                                6. Februar 2016 ARGUMENTE FÜR REGISTER­ MRin Dr. Hermes                  2694 RDin Merzbach ZUGANG NUR BEI BERECH­ 3606 TIGTEM INTERESSE Transparenzregister (KabinettentwurO: Zugang bei berechtigtem Interesse ausreichend •    4. Geldwäsche-RL verlangt lediglich gestaffelten �ugang zum Transparenzregister, d.h. Be­ hörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, Verpflichtete zur Erfiillung ihrer Kundensorgfalts­ pflichten und ggf. sonstige Personen bei berechtigtem Interesse. •    Koalitionsvertrag sieht 1:1-Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vor; ein allgemein­ öffentlicher Zugang wäre überschießend. •    Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfmanzierung ist aus fachlicher Sicht kein öffentlicher Registerzugang erforderlich, da dies Aufgabe der Behörden ist, die unein­ geschränkt Einsicht ins Transparenzregister nehmen können. •    Mit Blick auf das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird ein öffentlicher Zugang kritisch gesehen, so jedenfalls der Rechtsdienst des Rats und der Europäische Datenschutzbeauftragte in kürzlich vorgelegten Gutachten zu dieser Frage. [BMJV hat bislang keine verfassungsrechtlichen Bedenken; Ergebnisse der Bitte um vertiefte Prüfung durch BMI und BMJV stehen noch aus]. •    Die angestrebte Erhöhung der Transparenz durch verstärkte Einbeziehung der Zivilge­ sellschaft wird auch mittels Zugang bei berechtigtem Interesse erreicht. Denn berechtigtes Interesse wird ausgelegt als verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse (wie beim Grundbuch) und in Bezug zur Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten wie Korrup­ tion und Terrorismusfinanzierung gesetzt. Fachjournalisten und Nichtregierungsorganisationen, die in diesem Bereich tätig sind bzw. recherchieren, sollen laut Gesetzesbegründung Einsicht . nehmen können (so auch M-Aktionsplan April 2016). Mögliche Kompromissangebote an BMJV •    Das berechtigte Interesse wird nur in der Begründung näher erläutert und der Bezug zur Geldwäschebekämpfung gelockert. BMJV möchte konkret erreichen, dass Journalisten, die zB allgemein  zu Verflechtungen im Wirtschaftsverkehr auch ohne konkreten Bezug zu Geld­ wäsche Zugang erhalten sollen. BfDI hatte indes Verortung im Gesetzestext selbst gewünscht und die 4. Geldwäsche-RL verlangt in einem Erwägungsgrund, dass "Personen, die ein legiti­ mes Interesse im Zusammenhang mit Geldwäsche [ ... ] nachweisen können, Zugang gewährt werden" soll. •    Bei berechtigtem Interesse wird Zugang auch zu Informationen über wirtschaftlich Be­ rechtigte von Trusts und Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen eingeräumt. Die 4. Geldwäsche-RL sieht hier zwingend nur Zugang von Behörden, optional von Verpflichteten vor. Damit ginge man aber über 1: I-Umsetzung hinaus und würde sich     an  der allgemeinen Ausrichtung des Rats orientieren.
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