dok-6-vii-a-3-060416-2016-0331580_geschwarzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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lehnardt Dr., Chia (VD A 3a) Von:                                        Findeisen, Michael (Vll A 3) Gesendet:                                   Mittwoch, 6. April 201609:19 An:                                         ReferatVTIA3 Betreff:                                    WG: 2016_0331580(7).docx Anlagen:                                   2016_0331580(7).docx WK 5023/14/10077 VBE:002 d+i Von: Findeisen, Michael(VII A 3) Gesendet: Dienstag, 5. April201617 :46 A n: Wienker Dr., Elisa Maria(VII A 3) Ce: Burkhardt Dr., Olina(VII A 3) Betreff: 2016_0331580(7).docx Ich kürze nachher die Füllsel noch stärker 1
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I  VJI A 3- WK 5023114110077 :002 I 201610331580 I 5. Dezember 2017.Apri i29Hi MR Findeisen J ,J.:7.": Feldfunktion geändert 1073                                                         -- _-_, -- RR'in Dr. Wienker                                                                                �dfunktion g��- 1876 OR'in Dr. Burkhard� Vermerk: Ausgestaltung un d Rechtslage von Briefkaste nfirmen Nachfolgend wird zunächst auf das geldwäscherechtliche Regime eingegangen, das im Zusammenhang mit Offshore Brietkastenfirmen relevant ist (L).  Sodrum werden die relevanten steuerrechtliehen Regelungen dargelegt (li.).
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2. Einrichtung e inesTransparenzregisters(Registers über wirtschaftlich Berechtigte) Die 4. Gelwäscherichtlinie enthält zur Einrichtungen eines Registers über die wirtschaftlich Berechtigten folgenden Regelungen: Die in Deutschland ansässigen Gesellschaften sind verpflichtet, Angaben zu ihren wi rtschaftlichen Eigentümern an   das Register zu melden. Die geldwäscherechtlich Verpflichteten können das Register als Hilfe im Zuge der Identifizie r ung des wirtschaftlich Berechtigten in Anspruch nehmen. Des Weiteren müssen nach der Richtlinie kompetente staatliche Stellen Zugriff erhalten (z.B. Strafverfolgungsbehörden, Steuerbehörden) sowie sonstige Personen und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten- wie z. B. Bestechung, Steuerstraftaten oder Betrug darlegen können. Im Ergebnis ist das Register also auch NGOs und Journalisten mit einem solchen Interesse zugänglich.
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- 3 .. I ,Zur Umsetzungin Deutschlan�: Es (�!-�i�-��jg,_��-�-�:ß�gj��-�r.r!�J!�!g�\l_l�_<?f�J_l-��·.J.�------------····{Formatiert Unterstrichen Deutschland gibt es bereits ein sehr ausgeprägtes und verlässliches Registerwesen (z. B. Handelsregister, Aktienregister), das Auskunft über die rechtlichen Eigentümer von Kapitalgesellschaften und sogar Personengesellschaften gibt. Die formellen Anforderungen für Eintragungen und Änderungen in diesen Registern sind streng, was zu der erwähnten Verlässlichkeit der enthaltenen Informationen führt. Ein derartiges Registerwesen existiert in vielen anderen Ländern nicht, insbesondere die Erfassung von vielen Arten der Personengesellschaften ist außerhalb Deutschlands nicht sehr verbreitet. Insofern ist durchaus in Frage zu stellen, ob ein öffentliches WB-Register, wie es jüngst            im Vereinigten Königreich eingeführt wurde, als Paradebeispiel für ein verlässliches und transparentes Register gelten sollte, wenn man bedenkt, dass es dort nur äußerst dürftige Instrumente gibt, die die Güte der Informationen sichern. Ein Registerwesen, das in vergleichbarer Weise wie in Deutschland Informationen zu Gesellschaften und deren rechtlichen Eigentümern enthält und strenge Eintragungsvoraussetzungen vorsieht, gibt es dort nicht Insofern muss man den Mehrwert einen solchen öffentlichen Registers mit im Grunde ungeprUften Informationen auch hinterfragen. Selbstverständlich gibt es iRDe�:�tsellt aRd Fälle, in denen der rechtliche EigentUrner vom wirtschaftlichen Eigentümer, der die .�l1�:��-��-l_i_���-.IS.<l!:�9  1_1 � . _e �us�bt, abweicht. Diese Fäl)e _  __...···{Formatiert: Schriftart: Fett kann� das deutsche Registerwesen aeeh-mangels Nachprüfbarke il durch das Regsitergericht nicht erfassent, dies wird aber mit Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie erfolgen. Soweit der rechtliche Eigentümer nicht vom wirtschaftlich Berechtigten abweicht, kann weitgehend auf die Informationen in den existierenden Registern zurückgegriffen werden, nur bei bile*efl tffid. Diskrepanzen ist eine Ergänzung erforderlich. Die Bundesregierung prüft derzeit, inwiefern ein Abgleich gelieferten Informationen zum wirtschaftlich Berechtigen               mit den bereits in anderen enthaltenen Registern praktikabel ist. Des Weiteren gibt es in Deutschland das Kontenabrufsystem nach§ 24 c KWG, das auch Daten zu wirtschaftlich Berechtigten enthält. Auch insofern prüft die Bundesregierung, inwiefern der Setreiber des WB-Registers durch einen Abgleich der Dat�n im Kontenabrufsystem in effizienter Weise eine hesserege            11isse Qualität der gelieferten Informationen erreichen könnte. Ein solches Modell würde einen entscheidenden Mehrwert schaffen, der auch über ein öffentliches Register hinausgeht, das von derartigen Abgleichmöglichkeiten keinen Gebrauch macht. Es muss                 daherde�:�tlielt betont werden, dass die Öffentlichkeit eines Registers keineswegs zwangsläufig mit höherer Transparenz einhergeht. ---
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