bv02462020-2026klimaneutralittlandkreisverwaltungstaend

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktivitäten zur Vorbildfunktion klimaneutraler Verwaltung

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INFO FÜR DIE PRESSE:                                             PRESSEVERÖFFENTLICHUNG NUR FÜR ÖFFENTLICHE                                              ERST NACH DER SITZUNG AM BESCHLUSSVORLAGEN: Fachbereich         Datum                  Aktenzeichen              Vorlage-Nr.                           Seite 1 5.1                 23.08.2021             5.11 SBT                  0246/2020-2026/STA Beschlussvorlage der Verwaltung öffentlich an Umweltausschuss am 04.10.2021                                   Beteiligte Fachbereiche: Kreisausschuss am 21.10.2021 LR Z 11 Z 12 Roadmap zur Klimaneutralität 2030; Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15. Juli 2021 Kosten:                                    Haushaltsstelle:                            Verwaltungs-              Vermögens- keine                                                         haushalt                  haushalt Mittel stehen   Mittel stehen nur mit           Deckungsvorschlag: nicht zur Verf.                  EUR zur Verf.                                     Freiwillige Aufgabe       Pflichtaufgabe Beschluss: Der Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss zubeschließen: 1. Der Antrag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15.07.2021 und die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. 2. Der Landkreis Starnberg strebt an, dass Verwaltung und eigengenutze Liegenschaften bis 2030 treib- hausgasneutral werden. Die fachliche Begleitung hierbei soll durch die geplante Klima- und Energie- agentur der Landkreise Starnberg, Fürstenfeldbruck und Landsberg (i.R.d. vorgesehenen Aufgaben- gebiets „Regionales Bündnis für Klimaneutralität“) erfolgen 3. Sonstigen Zweckverbänden und Unternehmen mit Landkreisbeteiligung wird dieses Vorgehen ana- log empfohlen. 4. Zur konkreten Umsetzung des angestrebten Ziels werden als erste Schritte folgende grundsätzliche Maßnahmen beschlossen (Ausnahmen mit Begründung möglich):  Nur mehr Ökostrom für alle Liegenschaften (incl. anspruchsvoller Kriterien)  Solarnutzung möglichst auf allen Liegenschaften  Verzicht auf fossile Energien möglichst auch bei Heizung / Kühlung der Liegenschaften  Bevorzugter Einsatz nachwachsender Rohstoffe (z.B. Holz, Dämmstoffe), da hierdurch langfristi-
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Fachbereich       Datum             Aktenzeichen              Vorlage-Nr.                       Seite 2 5.1               23.08.2021        5.11 SBT                  0246/2020- 2026/STA ge CO2-Speicherung möglich ist  Vorrangig Beschaffung von Dienstfahrzeugen mit Elektroantrieb  Verzicht auf innerdeutsche Flüge  Ausschließliche Verwendung torffreier Erden  Berücksichtigung der Umweltfolgekosten der entsprechenden CO2-Emissionen beim Vergleich verschiedener Produkt- oder Planungsvarianten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung 5. Die Kreisgremien werden im Rahmen der jährlichen Umwelterklärung des Landratsamtes regelmäßig über den aktuellen Sachstand informiert. 6. Aufgrund der vorgebrachten Begründung und der vorliegenden Beschlussempfehlung der Verwal- tung kann der Antrag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15.07.2021 als erledigt be- trachtet werden. Begründung: Der Landkreis Starnberg unterstützt das Ziel einer möglichst raschen Treibhausgasneutralität der eige- nen Liegenschaften, das im Übrigen auch von gesetzlicher Seite nahegelegt wird. Rechtliche Grundlage/Vorgaben Das novellierte Bundesklimaschutzgesetz v. 24.06.2021 gibt verschärfte Minderungsziele (Treibhausgas- Neutralität bis 2045, Minderung um 65 % bis 2030), jährlich reduzierte THG-Emissionsmengen für alle einzelnen Sektoren sowie die Pflicht zur Berücksichtigung der Klimaschutzziele bei allen Planungen und Entscheidungen vor: § 13 Berücksichtigungsgebot (1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Die Kompeten- zen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt. Das Bayerische Klimaschutzgesetz (derzeit in Überarbeitung) enthält voraussichtlich noch ambitionier- tere Minderungsziele (THG-Neutralität bis 2040, Staatsverwaltung bis 2030): Art . 3 Vorbildfunktion des Staates (1) Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effi- zienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneu- erbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. (2) Die staatlichen Erziehungs- und Bildungsträger sollen über Ursachen und Bedeutung des Kli- mawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel auf- klären und das Bewusstsein für die Mitwirkung des Einzelnen fördern. 1.1-025 / 06.01 (3) Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend der Abs. 1 und 2 zu
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Fachbereich         Datum             Aktenzeichen             Vorlage-Nr.                        Seite 3 5.1                 23.08.2021        5.11 SBT                 0246/2020- 2026/STA verfahren. Art. 4 Kompensation für Treibhausgasemissionen (1) Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern sollen spätestens ab dem Jahr 2030 ihre verbleibenden Treibhausgasemissionen mit geeigneten Maßnahmen zugunsten des Klimaschutzes ausgleichen (Kompensationsmaßnahmen). Den kom- munalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren. Sachstand Bereits seit vielen Jahren bemüht sich das Landratsamt Starnberg um umweltfreundliches, klimaver- trägliches und ressourcenschonendes Handeln – gestützt auch auf viele Kreistagsbeschlüsse. Beispiele hierzu sind in der jährlichen Umwelterklärung (www.lk-starnberg.de/umweltmanagement) zu finden, in deren Rahmen auch eine CO2-Bilanz für das Landratsamt (Standort Strandbadstraße) erstellt und veröf- fentlicht wird. CO2-Emissionen gesamt Landratsamt Starnberg 2020 (Standort Strandbadstraße, noch ohne Erweiterungsbau) CO2-Äq        Klimakompensiert    Anmerkungen nicht notwendig,   Ökostrom (Wasserkraft Gemeinde- Strom                           454 t da Ökostrom      werke Oberhaching) (Scope 2) Nahwärme Seebad (BHKW, klima- Heizung                         205 t              (205 t) kompensiertes Erdgas) (Scope 2) Dienstfahrten (Dienst- u. Privat-Kfz, Verkehr                         44 t                 44 t Bahn, Flugzeug) (Scope 1) Emissionen Gesamt               703 t               248 t       incl. Vorkettenemissionen Den größten Anteil hieran hat der Strombereich mit etwa 454 Tonnen CO2 gefolgt vom Wärmebedarf für die Heizung mit ca. 205 Tonnen. Der Verkehr trug 2020 mit etwa 44 Tonnen nur relativ gering zur CO2- Bilanz des Landratsamtes bei. Bisher nicht enthalten sind CO2-Emissionen z.B. aus Mitarbeiter-Anreise oder Auftragsvergaben (Scope 3), da diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erheben wären. Allerdings werden in einigen Be- reichen wie Postversand oder externe Druckaufträge standardmäßig klimakompensierte Alternativen genutzt. Die rechnerische Auswirkung klimakompensierender Maßnahmen zeigt Spalte 3. Durch den Bezug von Ökostrom (bereits seit 2010) können die CO2-Emissionen des Stromverbrauchs mit Null angesetzt wer- den, sodass hierdurch insgesamt eine Reduktion um etwa 65 % auf knapp 250 Tonnen CO2 erreicht wer- den konnte. Würde man den Bezug von klimakompensiertem Erdgas sowie die ebenfalls bereits prakti- zierte Klimakompensation von Flügen ebenfalls mit einrechnen, müssten für eine vollständige Klimaneut- ralität des Landratsamtes theoretisch nur mehr etwa 44 Tonnen CO2 kompensiert werden. Die Kosten für entsprechende Emissionszertifikate (v.a. Projekte in Schwellen- u. Entwicklungsländern) dürften sich derzeit zwischen 10 und 60 € pro Tonne CO2 bewegen. Das Umweltbundesamt bewertet die entstehen- den Umweltschäden durch CO2 dagegen derzeit mit 180 €/t.
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Fachbereich         Datum             Aktenzeichen                Vorlage-Nr.                      Seite 4 5.1                 23.08.2021        5.11 SBT                    0246/2020- 2026/STA Beurteilung / Einschätzung / Vorschläge Kompensiert werden dürfen für wirksamen Klimaschutz jedoch ausschließlich nicht vermeidbare Emis- sionen (Stichwort „Greenwashing“). Oberste Prämisse muss es daher sein, zuerst die entstehenden Treibhausgasemissionen tatsächlich wo immer möglich und so weit als möglich zu reduzieren. Im Landratsamt Starnberg werden entsprechende Maßnahmen bzw. Möglichkeiten zum Klimaschutz bereits seit längerem im Rahmen des Umweltmanagementsystems (EMAS) sowie der Liegenschaftsbe- treuung diskutiert und wenn möglich umgesetzt. Auch wenn auf diesem Weg schon viel erreicht wurde, kann eine externe Begleitung z.B. durch die geplante Klima- und Energieagentur STA/FFB/LL, die als eine ihrer Aufgaben ein „regionales Bündnis für Klimaneutralität“ mit entsprechenden Beratungs- /Betreuungsangeboten für Unternehmen, Kommunen und sonstige Institutionen auf den Weg bringen soll, wichtige Impulse geben. Deshalb empfiehlt die Verwaltung, sich diesem Projekt mit allen selbstge- nutzten Landkreisliegenschaften von Beginn an (Start für 2022 geplant) anzuschließen. Da die Reduktion der anfallenden CO2-Emissionen immer mit konkreten oft baulichen Maßnahmen ver- bunden sind, ist eine im Antrag formulierte Reduzierung des CO2-Fußabdrucks um jährlich 10 % ab 2021 in der Praxis nicht realisierbar. Dank aktuell durchgeführter umfassender Sanierungsmaßnahmen (Dachdämmung, Lüftung/Klima/Kälte, GLT, Beleuchtung, PV, Nahwärme/Abwärme Seebad etc.) ist das LRA-Gebäude derzeit weitgehend auf neuestem technischen Stand, in den nächsten Jahren sind daher keine größeren Maßnahmen geplant. Auch die im Antrag formulierte Forderung, Baumaßnahmen des Landkreises grundsätzlich CO2-neutral durchzuführen, sieht die Verwaltung als zu unbestimmt und in der Praxis nicht realisierbar. Die derzeiti- ge Praxis, bei allen Bauvorhaben den „Leitfaden nachhaltiges Bauen“ des Bundesinnenministeriums (www.nachhaltigesbauen.de) als verbindliche Vorgabe für alle beauftragten Architekten und Fachplaner zu beachten (Beschluss Kreistag v. 15.10.2018), ist hier aktuell zielführender. Ergänzend zur Beratung / Betreuung durch die neue Klima-/Energieagentur lassen sich mit folgenden vorgeschlagenen Maßnahmen / Vorgaben bereits jetzt kurzfristige weitere Schritte in Richtung Kli- maneutralität gehen. Auch wenn manche Bereiche bereits bisher so gehandhabt wurden, schafft ein formeller Beschluss der Kreisgremien hierzu in vielen Fällen Klarheit/Sicherheit und erleichtert die prak- tische Umsetzung (z.B. bei der Vergabe). Die Verwaltung schlägt deshalb folgende grundsätzliche Vorgaben vor (Ausnahmen mit Begründung möglich):    In den eigengenutzten Liegenschaften des Landkreises ist ausschließlich Ökostrom mit mög- lichst hohem ökologischen Nutzen zu verwenden.    Möglichst alle geeigneten Dächer der landkreiseigenen Liegenschaften sind für die Gewinnung von Solarenergie (Photovoltaik, Solarthermie) zu nutzen (ggf. auch Verpachtung möglich).    Bei Neubau und Sanierung von Liegenschaften des Landkreises ist grundsätzlich auf den Einsatz fossiler Energien zu verzichten und eine vollständige Versorgung mit erneuerbaren Energien an- zustreben.    Auf den bevorzugten Einsatz nachwachsender Dämm- und Rohstoffe (Holz, Dämmstoffe etc.) ist
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Fachbereich        Datum             Aktenzeichen               Vorlage-Nr.                       Seite 5 5.1                23.08.2021        5.11 SBT                   0246/2020- 2026/STA zu achten (großer Beitrag zum Klimaschutz aufgrund ihrer Fähigkeit zur langfristigen CO2- Speicherung).   Es sollen zukünftig vorrangig Dienstfahrzeuge mit Elektroantrieb beschafft werden (ökologisch vorteilhafteste Alternative (eigener Solarstrom), inzwischen praxistauglich, Unter- stützung E-STArt-Initiative, Vorbildfunktion).   Bei Dienstreisen und Fortbildungen ist auf Inlandsflüge zu verzichten und statt dessen möglichst die Bahn zu nutzen (10 x bessere Klimabilanz).   Es ist auf die ausschließliche Verwendung von torffreier Erden zu achten (Moorschutz).   Beim Vergleich verschiedener Produkt- oder Planungsvarianten sind in der Wirtschaftlichkeits- berechnung grundsätzlich auch die jeweiligen Umweltfolgekosten der entsprechenden CO2- Emissionen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen. Die Verwaltung wird die Kreisgremien weiterhin regelmäßig im Rahmen der jährlichen Umwelterklärung des Landratsamtes über den aktuellen Sachstand informieren. Stefan Frey (Landrat) Anlage Antrag
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