feuerwehrzufahrt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Alle Dienstanweisungen, Geschäftsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Verfügungen und vergleichbare Dokumente zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs“
324 23.02.2023 324/2 Herr Mückl/Frau Wilmes 32096 Feuerwehrzufahrt Version 0.9.docx Feuerwehrzufahrten auf Privatgelände hier: Prüfung, wann es sich um private Feuerwehrzufahrten handelt und somit der 9er Verwarnschlüssel genutzt werden soll 1. Seitens Herrn Vonthron -375/3- wurde das Thema amtliche Feuerwehrzufahrten nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) und die Verwarnpraxis bei 324/1 angesprochen. Nach Aussage von Herrn Vonthron be- findet sich grundsätzlich jede Feuerwehrbeschilderung auf Privatgelände und ist Bestandteil der Baugenehmigung. Dies könnte zur Folge haben, dass bei der Bezeichnung „in einer Feuerwehrzu- fahrt“ nur nach der BauO NRW und nicht nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geahndet werden kann. Hierfür wird zunächst in dieser Verfügung der Geltungsbereich der StVO erläutert, damit ein Einschreiten des Verkehrsdienstes möglichst rechtssicher erfolgen kann. Daraus ergibt sich dann auch, wann die StVO angewendet werden kann und wann nach der BauO NRW eingeschritten werden kann. 2. Hierfür ist zunächst die Abgrenzung zwischen öffentlichem Straßenland und nicht öffentlichem Straßenland zu klären. Zudem ist zu prüfen, ob der Verkehrsdienst auf „Privatstraßen“ tätig werden kann. Öffentlicher Verkehrsraum wird unterschieden in öffentlich-rechtlichen Verkehrs- raum und tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum. In diesem Geltungsbereich greift die StVO uneingeschränkt. Öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind alle nach dem Wegerecht des Bundes und Län- der dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Dies umfasst einen Großteil aller Straßen und Wege im Stadtgebiet. Ein Ein- schreiten des Verkehrsdienstes im Rahmen der StVO ist hier zweifelsfrei und un- eingeschränkt möglich. Ein Verkehrsraum ist nach ständiger Rechtsprechung tatsächlich-öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsbe- rechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte grö- ßere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird 1. 1 BGH B. v. 04.03.2004 StR 377/03 /2
-2- Hierbei sind die Eigentumsverhältnisse laut Kataster-Verzeichnis nachrangig. Vielmehr kommt es also darauf an, ob durch den Eigentümer ausreichend sicher- gestellt ist, dass nur ein bestimmter Personenkreis Zugang zu dem Gelände hat. Dies kann durch entsprechende Maßnahmen (Absperrung des Zugangsweges) oder eine eindeutige Beschilderung (z. B. „Privatstraße - Zufahrt nur für Bewoh- ner“) geschehen. Die alleinige Beschilderung „Privatstraße“ schließt den öffentlichen Verkehr aller- dings nicht aus. Alle frei zugänglichen Straßen und Wege, welche keine Ein- schränkungen erkennen lassen, unterliegen somit der StVO und könnten somit mit den Verwarnschlüsseln 112210 ff. verwarnt werden. Sollten durch den Eigen- tümer entsprechende Maßnahmen erfolgt sein, welche den ungehinderten Zu- gang nicht zulassen oder dies durch entsprechende Beschilderung ausgeschlos- sen ist, handelt es sich um ein Privatgelände gemäß der StVO und ein Einschrei- ten seitens des Verkehrsdienstes auf Grundlage der StVO ist nicht möglich. Hier könnte jedoch ein Einschreiten auf Grundlage des § 5 Abs. 2 BauO NRW in Betracht kommen. Gemäß § 5 Abs. 2 BauO NRW dürfen Fahrzeuge auf Flächen für die Feuerwehr nicht abgestellt werden, welche dem Zu- oder Durchfahren, so- wie Aufstellen, für die Feuerwehr zu Gebäuden dienen. Das Abstellen ist hier gleichzusetzen mit dem Parken aus der StVO, ein Halten könnte somit nicht geahndet werden. Auf privaten Verkehrsflächen kommen da- her ausschließlich die Tatbestandsschlüssel 912216 und 912612 in Betracht. 3. Fazit: An der ständigen Freihaltung von Feuerwehranfahrtszonen besteht mit Blick auf die betroffenen Schutzgüter ein erhebliches öffentliches Interesse. Da die Be- nutzbarkeit einer Feuerwehrzufahrt (Fläche für die Feuerwehr) im Notfall durch ein einziges darin parkendes Fahrzeug aufgehoben wird und die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes nie vorhersehbar ist, ist eine Feuerwehrzufahrt (Flä- che für die Feuerwehr) jederzeit in ihrer gesamten Breite ab der amtlichen Be- schilderung „Feuerwehrzufahrt“ freizuhalten2. Gemäß Punkt 2 dieser Verfügung werden alle Fahrzeuge im öffentlichen Ver- kehrsraum mit den Verwarnschlüsseln 112210 ff verwarnt. Ausschließlich Fahr- zeuge welche auf Privatgelände (s.o.) abgestellt sind, werden mit Tatbestands- schlüsseln 912216 und 912612 verwarnt. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Be- schilderung durch -375- mit einem Siegel markiert wurde. Eine Ahndung kann in jedem Fall erfolgen. Eine sofortige Sicherstellung ist im Regelfall als rechtmäßig anzusehen, da in ei- nem nicht vorhersehbaren, jederzeit möglichen Notfall das Wegräumen behin- dernder, verbotswidrig geparkter Fahrzeuge die Rettungsmaßnahmen verzögern würde, die Anzahl der benötigten Lösch- und Rettungsfahrzeuge nicht vorherseh- 2 BayVGH, B. v. 28. April 2004 - 24 ZB 04.227 , /3
-3- bar ist und die Lösch- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr aufgrund gesetzli- cher Vorgaben aus dem Baurecht die erforderlichen Schleppkurven und Flächen für die Feuerwehr benötigen 3. Ein Einschreiten liegt hier im dringenden öffentli- chen Interesse. Befindet sich ein ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug auf einem nicht zugängli- chen Privatgrundstück und muss eine Sicherstellung erfolgen, ist über die 0221/9748-1286 die Feuerwehr im Rahmen der Amtshilfe dazu zurufen. Diese Vorgehensweise ist mit -375- und der Leitstelle der Feuerwehr Köln abge- stimmt. Nach Absprache mit 322/3 soll die dargestellte Handlungsweise ab dem 01.03.2023 durchgeführt werden. 3 VG München, Urt. v. 05.08.2015 - M 7 K 15.500