Nebentätigkeiten

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage nach Vorschrift

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Offen Nebentätigkeiten A-1400/12 st ! en sd i ng ru de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr us rA se ie D Strategisch-politische             Konzeptionelle                 Dokumentenlandschaft Dokumente                          Dokumentenlandschaft           Einsatz Regelungsnahe Technische Regelungen                                             Druckschriften Dokumente Stand: März 2021
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A-1400/12                                           Offen Detailinformationen Anordnung zur Übertragung der Genehmigungs- befugnis/Zuständigkeit für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige von Nebentätigkeiten, Genehmigung und Zweck der Regelung: Anzeige von Nebentätigkeiten, Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn/Arbeitgebers. Geltungsbereich:                         Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Datum Gültigkeitsbeginn:                 01.03.2021 Herausgebende Stelle:                    BMVg P II 6 Einsatzrelevanz:                         Nein Berichtspflichten: ! Ja                                     st en Regelungsnummer, Version:                A-1400/12, Version 3             sd i ng Ersetzt:                                 A-1400/12, Version 2        ru de Aktenzeichen:                            17-02-18              Än Beteiligte                               Hauptpersonalrat beim BMVg, m Interessenvertretungen:                                     de Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg Gebilligt durch: ht Referatsleiterin P II 6 ic tn Datum nächste Überprüfung:               27.02.2026 eg rli Bestellnummer/DSK:                       Keinete un k uc Änderungsschwerpunkt zur Vorversion dr us Die Änderungen zur Version 2 resultieren aus einer Verlagerung von Zuständigkeiten und vollziehen rA diese im Regelungstext nach. se ie D Mögliche Kennzeichnungen (vgl. A-550/1, Abschnitt 3.4) Ä   Änderungen zur vorherigen Veröffentlichung           B Berichtspflichten !   Besonders wichtige Wörter, Zeilen oder Abschnitte    E Abweichende Vorgaben für den Einsatz Y   Befehle im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG                  S Sicherheitsbestimmungen Stand: März 2021
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Offen Inhaltsverzeichnis                             A-1400/12 Inhaltsverzeichnis 1     Allgemeines                                                                           5 1.1   Grundsatz                                                                             5 1.2   Einordnung als Nebentätigkeit                                                         6 2     Übertragung von Zuständigkeiten                                                       7 2.1   Beamtinnen und Beamte                                                                 7 2.2   Soldatinnen und Soldaten                                                              7 2.3   Tarifbeschäftigte                                                                     7 2.4   Vorbehalt                                                                             7 2.5   Überprüfungspflicht                                                                   7 2.6   Nachweisführung                                              st  !                    7 en 3     Verfahren bei genehmigungs-/anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten sd i                        8 3.1   Antrag bzw. Anzeige ng                              8 ru 3.2   Stellungnahme                                        de                               8 3.3   Genehmigung und Versagungsgründe               Än                                     9 3.4   Auflagen und Bedingungen                  de m                                      10 3.5   Ablieferungspflicht                    ht                                            11 3.6   Befristung der Genehmigungen für Dienst Leistende tn ic                                             12 3.7   Anhörungs- und Beteiligungspflichten eg                                                   12 rli 4     Verfahren bei der Anzeige genehmigungsfreier Nebentätigkeiten von te un Dienst Leistenden        k                                                          13 uc 4.1   Anzeige             dr                                                               13 4.2 us Auskunftsverlangen über bereits aufgenommene genehmigungsfreie rA Nebentätigkeiten                                                                     13 se ie 5     Vorlagepflichtige Anträge und Anzeigen D                                                                         13 6     Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn/Arbeitgebers (alle Statusgruppen)                                       14 6.1   Grundsatz                                                                            14 6.2   Ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche und pharmazeutische Nebentätigkeiten         15 7     Formulare                                                                           15 Seite 3 Stand: März 2021
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Offen A-1400/12                                Inhaltsverzeichnis 8         Anlagen                                                             16 8.1       Rundschreiben des BMI –   Az D I 1 - 210 295/33a vom 03.09.1997     16 8.2       Rundschreiben des BMI –   Az D 2 - 210 164/0 vom 16.03.2009         16 8.3       Rundschreiben des BMI –   Az D2 - 30107/4#4vom 28.06.2017           16 8.4       Rundschreiben des BMI –   Az D 2 - 30107/7#1 vom 26.11.2013         16 8.5       Rundschreiben des BMI –   Az D5 - 31001/12#5 vom 6. Juli 2018       16 8.6       Bezugsjournal                                                       16 8.7       Änderungsjournal                                                    17 st! en sd i ng ru de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr us rA se ie D Seite 4 Stand: März 2021
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Offen Allgemeines                                   A-1400/12 1       Allgemeines 1.1     Grundsatz 101.    Das Nebentätigkeitsrecht der Beamtinnen und Beamten wird im § 97 ff. Bundesbeamten- gesetz (BBG) geregelt; für Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist § 20 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz (SG)) maßgebend. Beide   Gesetze    werden    durch   die   Bundesnebentätigkeitsverordnung     (BNV)    ergänzt.   Für Tarifbeschäftigte gelten die Vorgaben des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). 102.    Ergänzend wird für die Beamtinnen und Beamten auf die Hinweise und Erläuterungen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum Nebentätigkeitsrecht (siehe Anlagen 8.1 bis 8.4) hingewiesen.                                                            st! en 103.    Für Beamtinnen, Beamte, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und sd i ng Soldaten auf Zeit wird im Folgenden zur Vereinfachung der Begriff „Dienst Leistende“ verwendet. ru de 104.    Diese Allgemeine Regelung (AR) konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben und bezweckt deren Än einheitliche Anwendung, sodass statusgruppenübergreifend der Erhalt der vollen Arbeitskraft für die m de Dienstleistung im Hauptamt gesichert bleibt und eine Gefährdung durch übermäßige Beanspruchung ht durch Nebentätigkeiten vermieden wird.            ic tn 105. eg Unentgeltliche Nebentätigkeiten der Dienst Leistenden sind genehmigungsfrei, sofern kein Fall rli des § 99 Abs. 1 Satz 2 BBG bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 SG vorliegt. te un 106.    Eine Nebentätigkeit ist entgeltlich, wenn für sie eine Vergütung (d. h. jede Gegenleistung in k uc dr Geld oder geldwerten Vorteilen) gezahlt wird, die über Leistungen nach § 4 Abs. 2 BNV hinausgeht. us 107. rA Soldatinnen bzw. Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG oder Wehrdienst nach se Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) leisten und Soldatinnen bzw. Soldaten, die zu einer ie D Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des SG herangezogen worden sind, unterfallen nicht dem Begriff „Dienst Leistende“ (siehe Nr. 103). Sie dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten jeder Art außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen ohne Anzeige- oder Genehmigungspflicht ausüben. Die Ausübung einer Nebentätigkeit darf diesen Soldatinnen oder Soldaten nur untersagt werden, wenn sie deren Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft (§ 20 Abs. 8 SG). Da die Nebentätigkeit nicht angezeigt oder genehmigt werden muss, wird eine ggf. eintretende Gefährdung der Dienstfähigkeit oder eine Beeinträchtigung dienstlicher Erfordernisse erst nachträglich festzustellen sein, so z. B., wenn die Soldatin bzw. der Soldat übermüdet zum Dienst erscheint. Die bzw. der nächste Disziplinarvorgesetzte kann, wenn sie bzw. er von einer Nebentätigkeit vorher Kenntnis erhält, diese bereits im Vorfeld untersagen, wenn sie nach den konkreten Umständen des Einzelfalles voraussichtlich die Dienstfähigkeit gefährden oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderlaufen wird. Seite 5 Stand: März 2021
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Offen A-1400/12                                      Allgemeines 108.       Tarifbeschäftigte haben eine Nebentätigkeit gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 TVöD). 109.       Eine unentgeltliche Nebentätigkeit der Tarifbeschäftigten darf nicht aufgenommen werden, wenn sie nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen unzulässig ist. Unzulässig ist eine unentgeltliche Nebentätigkeit beispielsweise dann, wenn sie Beschäftigte daran hindert, ihren Arbeitspflichten    aus   dem     Hauptarbeitsverhältnis   nachzukommen,      bei   entgegenstehenden Wettbewerbsinteressen oder einem sonstigen Konflikt mit den Interessen des Arbeitgebers, ggf. bei Ausübung der Nebentätigkeit während des Urlaubs oder bei einer Erkrankung, wenn dadurch die Genesung verzögert wird. 1.2        Einordnung als Nebentätigkeit ! 110.       Als Nebentätigkeit zählt auch die Mithilfe im Betrieb einer bzw. eines Familienangehörigen. st en 111. sd Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung einer entgeltlichen Vormundschaft, i ng Betreuung oder Pflegschaft der vorherigen Genehmigung; die Wahrnehmung einer unentgeltlichen ru de Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft gilt nicht als Nebentätigkeit (§ 97 Abs. 4 BBG). Än 112.       Für Soldatinnen bzw. Soldaten ist die Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder m de Pflegschaft keine Nebentätigkeit (§ 21 SG). Die Übernahme bedarf grundsätzlich einer vorherigen ht ic Genehmigung der oder des Disziplinarvorgesetzten. Bei Übernahme einer unentgeltlichen tn Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für eine bzw. einen Angehörigen reicht es aus, diese der eg rli oder dem Disziplinarvorgesetzten vorab schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Unentgeltlichkeit te un wird nicht durch die Leistung eines Aufwendungsersatzes ausgeschlossen; Unentgeltlichkeit liegt aber k uc nicht vor, wenn das Vormundschaftsgericht eine Vergütung bewilligt hat. dr us 113.       Aufsichtsratstätigkeiten fallen grundsätzlich unter § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBG bzw. rA se § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SG. ie D Im Hinblick auf Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats und Beiratstätigkeiten, die im dienstlichen Interesse liegen, sind § 98 BBG i. V. m. § 2 BNV bzw. § 20 Abs. 7 SG sowie § 101 Abs. 1 BBG bzw. § 20 Abs. 3 SG zu berücksichtigen. Deren Voraussetzungen sind für Dienst Leistende, die auf Vorschlag des Bundes in einen Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beirat von Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BNV bestellt, gewählt oder entsandt werden, regelmäßig erfüllt. 114.       Werden Dienst Leistende im dienstlichen Interesse zur Wahrnehmung einer Tätigkeit in Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beiräten verpflichtet oder wird die Tätigkeit auf Veranlassung oder Anerkennung durch den Dienstherrn wahrgenommen, ist die entsprechende Information durch die verpflichtende oder veranlassende Stelle der personalbearbeitenden Dienststelle zuzuleiten. Seite 6 Stand: März 2021
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Offen Übertragung von Zuständigkeiten                             A-1400/12 2        Übertragung von Zuständigkeiten 2.1      Beamtinnen und Beamte 201.     Aufgrund des § 99 Abs. 5 Satz 1 und 2 BBG wird die Befugnis, von Beamtinnen und Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) zu verlangen und ihnen die Ausübung einer Nebentätigkeit               zu genehmigen, den personalbearbeitenden Dienststellen übertragen. 2.2      Soldatinnen und Soldaten 202.     Aufgrund des § 20 Abs. 5 Satz 1 SG wird die Befugnis, von Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit die Ausübung einer Nebentätigkeit nach § 20 Abs. 7 SG in ! st Verbindung mit § 98 BBG zu verlangen und ihnen die Ausübung einer Nebentätigkeit zu genehmigen, en sd auf die Disziplinarvorgesetzte bzw. den Disziplinarvorgesetzten mit mindestens der Disziplinarbefugnis i ng einer Bataillonskommandeurin bzw. eines Bataillonskommandeurs übertragen. ru de Än 2.3      Tarifbeschäftigte                                m de 203.     Die Entgegennahme und die Prüfung der Anzeige von Nebentätigkeiten der Tarifbeschäftigten ht ic obliegen der jeweiligen personalbearbeitenden Dienststelle. Weitere Maßnahmen wie die Untersagung tn der Nebentätigkeit oder die Erteilung von Auflagen sind von dieser Zuständigkeit umfasst. eg rli te 2.4      Vorbehalt                  k un uc 204.     Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) behält sich vor, Einzelfallentscheidungen in dr us eigener Zuständigkeit zu treffen. In diesen Fällen sollen die nach den Nrn. 201 bis 203 zuständigen Stellen rA unverzüglich über eine beabsichtigte nebentätigkeitsrechtliche Maßnahme unterrichtet werden. se ie D 2.5      Überprüfungspflicht 205.     Die Genehmigungen von Nebentätigkeiten und die angezeigten Nebentätigkeiten sind durch die nach den Nrn. 201 bis 203 zuständigen Stellen bei Versetzungen, Umsetzungen, Dienstposten- wechseln, Abordnungen oder Kommandierungen von mehr als sechs Monaten Dauer, im Hinblick auf die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (vgl. § 5 Abs. 2 BNV) zu prüfen. 2.6      Nachweisführung 206.     Die genehmigenden Stellen stellen sicher, dass alle genehmigten sowie anzeige- und vorlagepflichtigen Nebentätigkeiten im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr nach den Vorgaben der Allgemeinen Regelung (AR) A1-1380/2-5000 „Operative Vorgaben für das „Personelle Meldewesen““ erfasst werden. Seite 7 Stand: März 2021
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Offen A-1400/12                  Verfahren bei genehmigungs-/anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten 207.      Anträge,    schriftliche    oder     elektronische    Anzeigen,     Genehmigungs-    bzw. Versagungsbescheide, Mitteilungen über Untersagung oder Erteilung von Auflagen und Widerrufen sind in die Personalgrundakte und Kopien davon in die Nebenakte – soweit geführt – aufzunehmen. 3         Verfahren bei genehmigungs-/anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten 3.1       Antrag bzw. Anzeige 301.      Anträge auf Erteilung einer Genehmigung und die Anzeigen einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Es sind die Formulare des Formularmanagements der Bundeswehr (Bw/2207, Bw/2208 und Bw/2209) zu verwenden und vollständig auszufüllen. Sofern konkrete Angaben nicht oder noch st! en nicht möglich sind, sind zumindest ungefähre Angaben erforderlich. Den Angaben sind entsprechende sd i Nachweise beizufügen. Im Einzelfall können weitere Angaben und Nachweise gefordert werden. ng ru Spätere Änderungen bei Tatsachen, die im Antrag angegeben wurden, sind unverzüglich und de unaufgefordert schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und ggf. nachzuweisen. Än m 302.      Dienst Leistende haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres den gemäß der Nrn. 201 und de ht 202 zuständigen Entscheidungsbefugten einen Nachweis über die ihnen zugeflossene Vergütung aus ic tn Nebentätigkeiten vorzulegen, sofern diese von den Angaben im Antrag bzw. der Anzeige abweichen. eg rli 303.      Nebentätigkeiten sind grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit auszuüben. Soll hiervon te un abgewichen werden, ist dies schriftlich oder elektronisch bei den gemäß der Nrn. 201 und 202 k uc zuständigen Stellen zu beantragen (vgl. § 101 Abs. 1 BBG, § 20 Abs. 3 SG). dr us 3.2       Stellungnahme     rA se 304. ie Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten und die D Anzeigen von Nebentätigkeiten von Beamtinnen bzw. Beamten sind mit einer Stellungnahme der Beschäftigungsdienststelle auf dem Dienstweg der zur Genehmigung befugten Stelle vorzulegen. Gleiches gilt für die Anzeige einer Nebentätigkeit von Tarifbeschäftigten. 305.      Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten              für Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind mit einer Stellungnahme der bzw. des nächsten Disziplinarvorgesetzten, sofern diese bzw. dieser keine Genehmigungsbefugnis hat, der bzw. dem für die Genehmigung zuständigen Disziplinarvorgesetzten vorzulegen. Seite 8 Stand: März 2021
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Offen Verfahren bei genehmigungs-/anzeigepflichtigen                  A-1400/12 Nebentätigkeiten 3.3       Genehmigung und Versagungsgründe 306.      Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit 1 dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (vgl. Versagungsgründe gemäß § 99 Abs. 2, 3 BBG, § 20 Abs. 2 SG). Bei der Prüfung der Versagungsgründe sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten. 307.      Fahrzeiten sind bei der Berechnung der sogenannten Fünftelregelung (vgl. § 99 Abs. 3 BBG; § 20 Abs. 2 S. 3 SG) nicht zu berücksichtigen. 308.      Für Beamtinnen bzw. Beamte, die eine Opt-out-Regelung (Verlängerungsoption der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden gemäß § 13 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung) nutzen, ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit nicht generell aufgrund der zeitlichen Beanspruchung ausgeschlossen. Um die Annahme einer voraussichtlich eintretenden Beeinträchtigung dienstlicher ! st Interessen i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BBG zu begründen, sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte en erforderlich.                                                        sd i ng 309.      Bei                                                  ru de Än • Lehrkräften ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen; m • Professoren kann die Fünftelregelung mangels einer festen Arbeitszeit nicht unmittelbar angewandt de werden.                                      ic ht tn Es muss dennoch sichergestellt sein, dass durch den zeitlichen Umfang von Nebentätigkeiten die eg uneingeschränkte Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. rli te un Besteht die Nebentätigkeit in Unterrichtserteilung, ist für jede Unterrichtungsstunde ein zeitlich k uc entsprechender Aufwand für Vor- und Nachbereitung hinzuzurechnen. dr us 310.      Sind bei Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit einem rA Dienstgrad mehrere Besoldungsgruppen zugeordnet, ist die eingewiesene Besoldungsgruppe für die se ie Berechnung des Versagungsgrundes nach § 20 Abs. 2 Satz 5 SG maßgeblich. D 311.      Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 BBG bzw. § 20 Abs. 2 Satz 3 SG liegt ein Versagungsgrund vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Ob dies im Einzelfall zutrifft, wird sich zumeist nur im Rahmen einer Gesamtbewertung nach den folgenden Kriterien beurteilen lassen: Im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit einer Dienst- und Arbeitsleistung ist zu prüfen, ob die Nebentätigkeit mit gewisser Regelmäßigkeit und der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Nicht davon erfasst sind z. B. Nebenerwerbslandwirtinnen            und Nebenerwerbswinzerinnen         bzw. Nebenerwerbslandwirte und Nebenerwerbswinzer. Diese führen regelmäßig einen geerbten Betrieb fort, ihre Tätigkeit ist weniger auf Gewinnerzielung als auf eine angemessene Bewirtschaftung und 1   Bedeutung: Wenn zu befürchten ist. Seite 9 Stand: März 2021
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Offen A-1400/12                     Verfahren bei genehmigungs-/anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten Pflege von Grund und Boden ausgerichtet. Keine gewerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung sind aus Gefälligkeit übernommene Tätigkeiten, da diese zumeist nur gelegentlich und aufgrund besonderer Verbindung zum „Auftraggeber“ (z. B. Verwandtschaftsverhältnis) ausgeübt werden (z. B. Hilfe beim Hausbau). Der Umfang der Nebentätigkeit umfasst die durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme, gemessen am vorgesehenen Gesamtzeitraum der Nebentätigkeit. Die Dauer der Nebentätigkeit beschreibt die Länge des Gesamtzeitraums, über den die Ausübung der Nebentätigkeit beabsichtigt ist. Unter der Häufigkeit ist die Regelmäßigkeit, mit der die Nebentätigkeit innerhalb des beabsichtigten Gesamtzeitraums ausgeübt werden soll, zu verstehen. 312.       Der Versagungsgrund der Ausübung eines Zweitberufs gilt in gleicher Weise für Nebentätigkeiten von Teilzeitbeschäftigten. 313.       Die Ausübung einer Nebentätigkeit von Tarifbeschäftigten ist zu versagen oder mit geeigneten st! en Auflagen zu versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der sd i Tarifbeschäftigten     oder     berechtigte    Interessen   des   Arbeitgebers ng            zu    beeinträchtigen ru (§ 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD). Auch bei Ausübung einer Nebentätigkeit sind die Vorgaben des de Arbeitszeitgesetzes zu beachten; die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammen- Än zurechnen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf bei Ausübung einer Nebentätigkeit insgesamt 48 Stunden m de im Durchschnitt eines Jahres nicht überschreiten. Tarifbeschäftigte, die in die Anwendung einer Opt- ht ic out-Regelung eingewilligt haben, ist die Ausübung von selbständigen oder damit vergleichbaren tn Beschäftigungen als Nebentätigkeit möglich, solange keine konkreten Anhaltspunkte eine Versagung eg rli i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD rechtfertigen.te un 314.       Beabsichtigen Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit uc k nach einer zeitweiligen Verwendung beim Amt für Militärkunde die Ausübung einer Nebentätigkeit, so dr us darf diese in keinem inhaltlichen Zusammenhang zu der im Amt für Militärkunde ausgeübten Tätigkeit rA se und den hierbei dienstlich mittelbar oder unmittelbar bekannt gewordenen geheimhaltungsbedürftigen ie Angelegenheiten stehen. Im Zweifelsfall ist vor Genehmigung dieser Nebentätigkeit über das BMVg D eine Stellungnahme der hierfür im Amt für Militärkunde zuständigen Stelle einzuholen. 3.4        Auflagen und Bedingungen 315.       Durch Auflagen und Bedingungen kann beispielsweise ungewissen Ereignissen besser Rechnung getragen werden. Durch die Erteilung von Auflagen ist bei Bedarf dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers (Bundesrepublik Deutschland) nicht beeinträchtigt und die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Seite 10 Stand: März 2021
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