Anlage8.3zuA-1400-12RundschreibenBMI_D2_20170628_Haupt_Nebenamt_mitSynopse

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage nach Vorschrift

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~ ~ lBundesministerium des Innern Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden                                                    HAUSANSCHRIFT - nur per E-Mail -                                                        Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)3018 681-10242 FAX  +49(0)30 18 681 -510242 D2@bmi.bund.de Betreff:            Nebentätigkeitsrecht der Beamtinnen und Beamten       www.bmi.bund.de des Bundes hier:               Hinweise zur Auslegung und Anwendung der§§ 97 ff. BBG Aktenzeichen: 02-30107/4#4 Berlin, 28. Juni 2017 Seite 1 von 19 Nachfolgend gebe ich im Interesse einer einheitlichen Handhabung konkretisierende Hinweise zur Auslegung und Anwendung der nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften : 1.          Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit 1. Rechtlicher Hintergrund Nach den Definitionen in § 97 Absatz 1 bis 3 BBG setzt die Anwendung der §§ 97 ff. BBG voraus, dass die ausgeübte oder angestrebte Tätigkeit nicht zu den hauptamtlichen Aufgaben gehört. Staatliche Aufgaben müssen grundsätzlich einem Hauptamt zugeordnet werden. Aufgaben, die mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen, sollen nach§ 3 Satz 2 BNV nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden. Weiterhin ist die Abgrenzung zwischen Hauptamt und Nebentätigkeit vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatzes (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BBesG) sowie der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT lngebo<g-Drewitz·Allee 4. 10557 Ber1in VERKEHRSANBINDUNG S+ U·Bahnhot Hauptbahnhof
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Berlin, 28.06.2017 Seite 2 von 19 (§ 61 BBG) zu sehen. Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich nur einmal Anspruch auf angemessenen Unterhalt (§ 5 BBesG). Eine Doppel- alimentation. aus öffentlichen Kassen soll vermieden werden. Außerdem soll es dem Dienstherrn nicht möglich sein, nach seinem Belieben die Besol- dung einzelner Beamtinnen und Beamter durch die Zahlung von Nebentä- tigkeitsentgelten bzw. die Genehmigung einer dienstlichen Aufgabe als pri- vate Nebentätigkeit aufzubessern. Die Beschränkung vergüteter Nebentä- tigkeiten dient somit auch der praktischen Absicherung des Verbots, mehr als die gesetzlich vorgesehene Besoldung zu zahlen(§ 2 Absatz 2 BBesG). Wird eine Tätigkeit nicht im öffentlichen Dienst, sondern für einen privaten Auftraggeber ausgeübt, entfällt zwar das Argument der Doppelalimentation . Die entgeltliche Verwertung dienstlichen Wissens kann jedoch das Vertrau- en der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchti- gen. Dies gilt auch dann, wenn objektiv kein Interessenkonflikt mit den sons- tigen (hauptamtlichen) Pflichten im Sinne des § 99 Absatz 2 BBG vorliegt. 2. Praktische Abgrenzung Ausgangspunkt für die Frage, ob Tätigkeiten dem Hauptamt zuzuordnen sind, ist das Amt im konkret-funktionellen Sinne, also der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenkreis (Dienstposten). Dieser wird durch all- gemeine Regelungen des Beamtenrechts in Verbindung mit Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen des Dienstherrn, Stellen- und Funktionsbe- schreibungen, sonstigen Verwaltungsvorschriften bestimmt und kann durch Einzelweisung ergänzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17 .10.1985, Az. 2 C 79.81, BVerwGE 72, 160; VG Ansbach, Urteil vom 23.03.2010; Az. AN 1 K 09.02448, Rdnr. 118, zitiert nach Juris; Günther ZBR 1986, 97, 99). Die Zuordnung einzelner Aufgaben zum Hauptamt ist eine Frage der Orga- nisationsgewalt des Dienstherrn. Der Dienstherr ist berechtigt, die dienstli- chen Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten, d.h. Bestand und Um- fang des dem Beamten übertragenen Amtes, jederzeit zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, Az. 2 C 30178, Rdnr. 23, zitiert nach Juris).
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Berlin, 28.06.2017 Seite 3 von 19 Durch die Regelungssystematik der §§ 97 ff. BBG sind dem Dienstherrn bei der Ausübung seiner Organisationsgewalt aber rechtliche Grenzen gesetzt (vgl. Keymer/Kolbe/Braun , Das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Ländern , Grundlagen, C, Rdnr. 3). Das Gesamtbild der §§ 97 ff. BBG zeigt, dass das Gesetz grundsätzlich da- von ausgeht, dass Beamte Nebentätigkeiten nachgehen können, die in en- gem inhaltlichen Zusammenhang zu ihrer dienstlichen Aufgabe stehen . Der Zweck der Zuordnung der Tätigkeit zum Hauptamt darf demzufolge nicht nur darin liegen, zu verhindern, dass der Beamte die Nebentätigkeit abrechnen kann (vgl. VG Köln, Urteil vom 20.11 .2014, Az. 15 K 5237/13, Rdnr. 17, zitiert nach Juris; OVG NRW, Urteil vom 25.08.2016, Az. 1 A 93/15, Rdnr. 47, zitiert nach Juris). Bezugspunkt der Abgrenzung im Einzelfall ist - wie eingangs dargestellt - vorrangig der Aufgaben- und           Pflichtenkreis des jeweiligen konkret- funktionellen Amtes. Ist der individuelle Aufgabenbereich nur mittelbar oder gar nicht betroffen, kann auch der Aufgabenkreis der Behörde insgesamt in die Prüfung einbezogen werden, wenn dem Vorgesetzten eine Weisungsbe- fugnis sowohl hinsichtlich des Ob als auch - vorbehaltlich gesetzlicher Be- schränkungen - des Wie der Tätigkeit zukommt. Im Zweifelsfall ist das Organisationsreferat in die Entscheidungsfindung ein- zubeziehen. Das Personalaktenrecht ist dabei zu beachten. Um die Zuordnung konkreter Tätigkeiten zu erleichtern, sollte in jeder Be- hörde die Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit auf den jeweiligen spezifischen Aufgabenbereich bezogen, intern - etwa durch Hausanordnun- gen o.ä. - näher geregelt werden. Eine Prüfung kann ergeben, dass eine bestimmte Tätigkeit nach diesen Kri- terien dem Hauptamt zuzuordnen wäre, aus fachlichen oder fachpolitischen Gründen aber gerade nicht wah~genommen werden soll (z.B. ein Fachvor- trag vor einem Zuhörerkreis, dessen Information zu den hauptamtlichen Aufgaben gehören würde, bei dem die Behörde jedoch aus bestimmten Gründen oder jedenfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt - z.B. zur Vermei-
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Berlin, 28.06.2017 Seite 4 von 19 dung des Anscheins einer Vorfestlegung - nicht auftreten möchte). Als an sich hauptamtliche Aufgabe darf sie dann auch nicht als Nebentätigkeit zu- gelassen werden. In solchen Fällen wird die allgemeine Handlungsfreiheit, ggf. auch das Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 GG, in zulässiger Weise durch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und die allgemeine Loyalitäts- pflicht gegenüber dem Dienstherrn eingeschränkt. Beamtinnen und Beamte dürfen die entsprechende Tätigkeit dann auch in ihrer Freizeit nicht ausü- ben. Steht eine Aufgabe im Zusammenhang mit dem Hauptamt und soll sie aus organisatorischen oder personalwirtschaftlichen Überlegungen nicht unter Verwendung eigener Ressourcen durchgeführt werden, kann sie grundsätz- lich als' Nebentätigkeit zugelassen werden. Hierbei sind jedoch die oben an- geführten Grundsätze zu beachten. Außerdem muss jeder Eindruck einer willkürlichen, einzelne Beamtinnen und Beamte bevorzugenden Verfah- rensweise vermieden werden. Es gibt Aufgaben , die sowohl dem Aufgabenkreis einer Behörde als auch dem einer anderen Stelle zuzuordnen sind. Hierzu gehört die Mitgliedschaft in Organen juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Sie wird im Hauptamt wahrgenommen, wenn die Behörde als solche in dem Or- gan der juristischen Person vertreten ist und allein darüber entscheidet, wer die Mitgliedschaft in dem Organ wahrnimmt. 3. Abgrenzungskriterien Von einer hauptamtlichen Tätigkeit ist grundsätzlich auszugehen, wenn mindestens eines der nachfolgenden Kriterien vorliegt: •  die Tätigkeit zum Pflichtenkreis des jeweiligen konkret-funktionellen Amtes gehört, •  Vorgesetzten eine Weisungsbefugnis sowohl hinsichtlich des „Ob" als auch - vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen - des „Wie" der Tä- tigkeit zukommt.
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Berlin, 28.06.2017 Seite 5 von 19 Die nachfolgenden Kriterien können Indizien für eine hauptamtliche Tätigkeit sein. Sie sind jedoch auch regelmäßig im Zusammenhang mit einer Neben- tätigkeit im öffentlichen Dienst nach § 98 BBG gegeben: •   die Dienststelle die fachliche , rechtliche und politische Verantwortung für die Tätigkeit trägt, •   die Dienststelle und nicht ein Dritter, der die Tätigkeit nachfragt, be- stimmt, wer diese ausübt, •   die Tätigkeit grundsätzlich nicht personengebunden ist, so dass im Fal- le der Verhinderung ohne weiteres eine Vertretung erfolgen kann, •   für einen Dritten die Zugehörigkeit der Beamtin oder des Beamten zu einer bestimmten Behörde von Bedeutung ist, •   die Tätigkeit während der Dienstzeit und unter Inanspruchnahme per- soneller und sachlicher Ressourcen der Dienststelle zumindest vorbe- reitet wird, •   sie bei der Prioritätensetzung der zu erledigenden hauptamtlichen Auf- gaben berücksichtigt wird. Von Bedeutung ist auch die Amtsstellung. Je höher das Amt und je höher die Beamtin oder der Beamte in der Hierarchie der Dienststelle steht, umso eher ist eine Tätigkeit dem Hauptamt zuzuordnen, wenn sie in einem sachli- chen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben steht. Bei hochrangi- gen Repräsentanten einer Behörde wird sich die öffentliche Wahrnehmung, diese handelten in amtlicher Eigenschaft, selbst dann kaum vermeiden las- sen, wenn sie das ausdrücklich verneinen. Insofern ist hier bei der Einord- nung als Nebentätigkeit besondere Vorsicht geboten. 4. Beispiele a) Vorträge Vorträge können je nach ihrem Inhalt, Charakter, der Art der Veranstal- tung und den äußeren Umständen entweder dem Hauptamt zuzuordnen oder als Nebentätigkeit einzustufen sein.
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Berlin, 28.06.2017 Seite 6 von 19 Ein Vortrag über ein Aufgabengebiet der Behörde, der auf einer Veran- staltung gehalten wird , deren Träger der Bund oder eine bundesunmit- telbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, und der der Beamtin oder dem Beamten vom Dienstvorgesetzten auch übertragen werden könnte, ist regelmäßig dem Hauptamt zuzuordnen. Gleiches gilt für einen Vortrag mit i.nhaltlichem Bezug zu dem unmittelba- ren Aufgabenbereich der Beamtin oder des Beamten in der Behörde bei einem anderen Veranstalter, wenn vom Auftritt des Vortragenden unter Nennung der Behördenzugehörigkeit und der dienstlichen Stellung eine öffentliche Wirkung ausgehen kann. Mitarbeiter werden in diesem Fall jedenfalls in den Augen der Zuhörer die Auffassung der Dienststelle ver- treten. Der Vortrag kann auch schon deshalb dem Hauptamt zuzuordnen sein, weil er vor „Multiplikatoren" (z.B. Interessenverbände) gehalten wird, die die Behörde gezielt zur Informationsübermittlung mit Breitenwir- kung einsetzt. Inwieweit es für die Einordnung als Nebentätigkeit ausreicht, wenn Mit- arbeiter sich verpflichten, einen Fachvortrag zu einem Aufgabengebiet der Behörde ausdrücklich als persönliche und nicht als amtliche Äuße- rung zu kennzeichnen, ist vom Dienstvorgesetzten (d.h. in der Regel von der Personalstelle, s.u. 11.1.) anhand der Umstände des jeweiligen Ein- zelfalles zu beurteilen. Soweit die Dienststelle allerdings ein Interesse an der Informationsver- mittlung hat, wird der Vortrag regelmäßig dem Hauptamt zuzuordnen sein. Bei lnteressenskonflikten in Bezug auf einen grundsätzlich dem Haupt- amt zuzuordnenden Vortrag darf dieser auch nicht als Nebentätigkeit zu- gelassen werden. Ist nach den vorgenannten Grundsätzen von einer Nebentätigkeit auszu- gehen, ist im Weiteren wie folgt zu unterscheiden: •    das Abhalten einzelner Vorträge oder einer Vortragsreihe beliebigen Inhalts stellt eine nicht genehmigungspflichtige aber anzeigepflichtige Nebentätigkeit dar,
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Berlin, 28.06.2017 Seite 7 von 19 •    die Lehr- und Unterrichtstätigkeit aufgrund eines festen Unterrichts- plans stellt eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar (vgl. zur genehmigungspflichtigen     Lehrtätigkeit     BVerwG,   Urteil   vom 29.10.1987, Az. 2 C 57/86, zitiert nach Juris). b) Publikationen Die Veröffentlichung von Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung, die im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit gewonnen wurden, gehört im Bereich der Ressortforschung zum Kern des Hauptamtes. In anderen Bereichen gehören wissenschaftliche Veröffentlichungen nur dann zum Hauptamt, wenn es sich dabei um eine Aufgabe der Behörde handelt. Ebenfalls zum Hauptamt gehören Publikationen, die als sog. andere amt- liche Werke i.S. des § 5 Absatz 2 Urheberrechtsgesetzes (UrhG) einer Behörde zuzurechnen und im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden; für diese Werke besteht kein Ur- heberrechtsschutz. Im Forschungsbereich sind außerdem die Ver- schwiegenheitspflichten nach § 24 Absatz 2 und 3, §§ 40, 41 des Geset- zes über Arbeitnehmererfindungen zu beachten, welche einer Veröffent- lichung in Nebentäti~keit  entgegenstehen. Ansonsten wird die dienstlich nicht zwingend erforderliche, sondern allenfalls nützliche Mitarbeit an wissenschaftlichen Publikationen in der Regel Nebentätigkeit sein. All- gemein ist§ 43 UrhG zu beachten. Die Erstellung von, auch der Behörde zuzurechnenden Lehr- und Lern- unterlagen (Skripten) im Zusammenhang mit in Nebentätigkeit durchge- führten Fortbildungsveranstaltungen ist als Teil der Nebentätigkeit zu be- handeln. Geht es um die Darstellung eines Projektes (z.B. eines Gesetzgebungs- vorhabens) oder der Verfahrensweise der Behörde, gehört die Erarbei- tung und Veröffentlichung eines solchen Textes grundsätzlich zum Hauptamt, wenn sie auf Weisung der Behörde erfolgt oder regelmäßig dieser Weg zur „amtlichen" Information der Öffentlichkeit gewählt wird. Hingegen wird eine solche Darstellung als Nebentätigkeit einzuordnen sein, wenn sie nicht in vom Dienstherrn initiierten Sonderveröffentlichun-
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Berlin, 28.06.2017 Seite 8 von 19 gen, sondern in allgemeinen Publikationen erfolgt. Allgemeinere Abhand- lungen sind nach diesem Maßstab grundsätzlich Nebentätigkeit. Bei der Herausgeberschaft von Sammelwerken gilt Entsprechendes. Sie ist nur dann Hauptamt, wenn neben den behandelten Themen auch die Herausgabe selbst eine Aufgabe der Behörde ist, etwa weil sie regelmä- ßig in dieser Form am wissenschaftlichen Diskurs teilnimmt. c) Gutachten Nimmt die Behörde Gutachtenaufträge von öffentlichen oder privaten Stellen an, sind sie im Hauptamt zu erfüllen, denn es ist davon auszuge- hen, dass ein solcher Auftrag von vornherein abgelehnt würde, wenn er nicht zum Aufgabenkreis der Behörde gehörte. Dies gilt auch dann, wenn die Erstattung von Gutachten nicht zu den gesetzlich ausdrücklich gere- gelten Aufgaben der Behörde gehört. Wird der Auftrag an einen einzel- nen Mitarbeiter gerichtet, ist anhand der oben unter 3. genannten Krite- rien zu entscheiden, ob er dem Hauptamt zuzuordnen ist. Gemäß § 69 BBG kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde, auch wenn der Auftrag dem Hauptamt zuzuordnen wäre. d) Ausbildungs-, Qualifizierungs-, insbesondere Fortbildungsveranstaltun- gen und Prüftätigkeiten Lehrtätigkeiten im Bereich von Ausbildungs-, Qualifizierungs-, insbeson- dere Fortbildungsveranstaltungen setzen begrifflich voraus, dass ein be- stimmter, fest in einem Arbeits- oder Unterrichtsplan festgelegter Lehr- stoff in Form eines Unterrichts durch methodische Vermittlung durch Vor- trag eines Referenten dargeboten und durch anschließende Diskussion oder in anderer didaktischer Form vertieft und bearbeitet wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979, Az. 6 P 89/78, Rdnr. 23, zitiert nach Juris ). Eine Prüftätigkeit besteht in der (schriftlichen oder mündlichen) Abfrage des in klassischer Form vermittelten Wissens. Die Durchführung von Eignungsauswahlverfahren ist weder Lehr- noch Prüftätigkeit.
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Berlin, 28.06.2017 Seite 9 von 19 Die Mitwirkung bzw. Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung durch Unterrichtungen (Durchführung von Ausbildungs-, Qualifizierungs-, ins- besondere Fortbildungsveranstaltungen) oder Prüftätigkeiten, unabhän- gig von der Trägerschaft und Rechtsform , kann regelmäßig aufgrund des weiten Organisationsermessens als Nebentätigkeit nach §§ 98, 99 BBG außerhalb der Dienstzeit oder unter den Voraussetzungen des § 101 Ab- satz 1 Satz 1 BBG auch während der Dienstzeit zugelassen werden, wenn: •     diese Ausbildungs-, Qualifizierungs- oder Prüftätigkeit nicht zum Pflichtenkreis des jeweiligen konkret-funktionellen Amtes gehört und •     eine Weisungsbefugnis sowohl hinsichtlich des „Ob" als auch des „Wie" durch den Vorgesetzten nicht besteht, sondern der Beamte die Veranstaltung eigenverantwortlich gestaltet (Gestaltungsvorgaben durch die Aus- und Fortbildungseinrichtung sind nicht gemeint). Davon unberührt bleibt die in der Organisationsgewalt des Dienstherrn liegende Befugnis, einzelfallbezogen oder generalisierend Aufgaben dem Hauptamt zuzuordnen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung von Ausbildungs- oder Quali- fizierungsmaßnahmen deren Träger der Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, wenn der Gegenstand der Ausbildung oder Qualifizierung zu den unmit- telbaren Aufgaben der Behörde gehört (z.B. ein aktuelles Gesetzge- bungsvorhaben). Handelt es sich hingegen um Grundsatzthemen, die keinen spezifischen Bezug zum Aufgabenbereich der Behörde haben (z.B. Verhandlungsführung, Organisation), kommt wiederum eine Neben- tätigkeit in Betracht. Auf die Bezeichnung einer Fortbildungsmaßnahme, z.B. als Lehrgang, Unterricht, Schulung, Seminar, Workshop oder Vortrag kommt es nicht an. Für die Durchführung anderer, die formalen Voraussetzungen nicht erfül- lender Qualifizierungsmaßnahmen oder von Veranstaltungen, die der Fachdiskussion oder dem bloßen Informations- und Erfahrungsaus-
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Berlin, 28.06.2017 Seite 10 von 19 tausch dienen (z.B. Fachkongresse, Fachtagungen, Podiumsdiskussio- nen und Vorträge) gelten hingegen die allgemeinen Grundsätze. Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen bei privaten Fortbil- dungseinrichtungen wird in der Regel Nebentätigkeit sein. Die Referen- ten müssen dabei deutlich machen, dass sie als Privatpersonen handeln. Wenn .das Auftreten von Angehörigen der Behörde bei einem privaten Anbieter zu Interessenkonflikten führen oder in der Öffentlichkeit einen „bösen Anschein" hervorrufen könnte, ist allerdings die erforderliche Ge- nehmigung nach § 99 Absatz 2 BBG zu versagen. Im Übrigen wird auf die Begrenzung der zeitlichen Belastung durch eine Nebentätigkeit als Versagungsgrund (Fünftelregelung , § 99 Absatz 3 Satz 1 BBG, siehe auch unter II. 4.) besonders hingewiesen. 5. Beurlaubungen Das Nebentätigkeitsrecht findet auf alle aktiven Beamtinnen und Beamten Anwendung (mit Ausnahme der Ehrenbeamten, § 133 Absatz 1 Nummer 2 BBG, für Ruhestandsbeamte gilt § 105 BBG), und damit auch während einer Beurlaubung mit oder ohne Besoldung. Tätigkeiten, die Beamtinnen und Beamte ohne die Unterbrechung ihrer Dienstleistungspflicht im Hauptamt wahrnehmen müssten, dürfen sie grundsätzlich auch während einer Beur- laubung nicht auf eigene Rechnung ausüben. Handelt es sich nach diesem Maßstab um eine Nebentätigkeit, scheidet zwar eine Beeinträchtigung hauptamtlicher Pflichten durch eine übermäßige Beanspruchung der Arbeitskraft aus, so dass für den Grundsatz des §§ 99 Absatz 3 Satz 1 BBG (Fünftelregelung) an sich kein Raum wäre. Allerdings wird Sonderurlaub sowohl in den benannten Fällen der §§ 5 ff. SUrlV als auch im Fall des § 22 SUrlV immer nur für einen bestimmten Zweck bewil- ligt. Die Erreichung dieses Zweckes darf nicht durch umfangreiche Nebentä- tigkeiten gefährdet werden. Zudem sollen Beurlaubungen nicht dazu dienen, dass Beamtinnen und Beamte sich - über den Zweck der Beurlaubung hin- aus - ohne Risiko in der Privatwirtschaft erproben. Es sind insoweit der Grundsatz der Hauptberuflichkeit und das Lebenszeitprinzip zu wahren, so
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