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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage nach Vorschrift

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Bundesministerium des lnnern POSTANSCHRIFT   Bundesministerium des lnnem, 11014 Benin Oberste Bundesbehörden                                 HAUSANSCHRIFT    All-Moabit 101 0, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT    11014 Berlin -Verteiler 1- TEL  +49 (0)30 18 681-4672/4681 FAX   +49 (0)30 18 681-54681 BEARBEITET VON    Referat 0 2 E-MAIL  0 2@ bmi.bund.de INTERNET   www.bmi.bund.de DATUM   Berlin, 26. November 2013 AZ. 0 2- 3010717#1 BETREFF   Bundesbeamtengesetz HIER Erläuterungen zu den beamtenrechtlichen Pflichten gern. §§ 60 ff und §§ 97ft Bundesbeam- tengesetz (BBG) ANLAGE  -1- Aus gegebenem Anlass gebe ich folgende Hinweise: Beamtinnen und Beamte, die eine Nebentätigkeit als Versicherungsvertreter auf- nehmen möchten, sind gemäߧ 99 Absatz 1 BBG verpflichtet, eine Genehmigung zu beantragen. Die personalführende Stelle prüft im Einzelfall den Antrag und entschei- det über die Genehmigung oder Versagung entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen. Entgeltliche Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen sind hingegen der personalfüh- renden Stelle vor Aufnahme nur anzuzeigen. Dabei sind insbesondere Art und Um- fang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und der geld- werfen Vorteile gemäß § 100 Absatz 2 BBG anzugeben . Die Prüfung, ob es sich um eine nur anzeigepflichtige Nebentätigkeit in einer Selbsthilfeeinrichtung handelt, bitte ich anhand meines Rundschreibens vom 5. September 1990, Az. D 11-210 164/42, D I 2-210 164/42, vorzunehmen (s. Anlage, dort Nr. 1 und 2). Im Rahmen der Nebentätigkeit haben die Betroffenen die ihnen erteilten Auflagen und ihre Pflichten aus dem Beamtenverhältnis (z.B. die Pflicht zur Amtsverschwie- ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT    All-Moabit 1010, 10559 Berlin VERKEHRSANBINDUNG      S-B ahnhol Bellevue; U-Bahnhol Tunnslraße Bushaltestelle Kleiner roergarten
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Bundesministerium des lnnern selre 2vON 2 genheit) sowie die geltenden Gesetze (z. B. das Bundesdatenschutzgesetz, straf- rechtliche Normen) zu beachten. Beamtinnen und Beamte, die schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, begehen ein Dienstvergehen, das disziplinarrecht- lieh zu ahnden ist. Im Auftrag olL~ I
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jurls I Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber:        Bundesministerium des                  Quelle: lnnern                                               [JUfJS"j Aktenzei-         D 11 - 210 164/42, D I 2 chen:             - 210 164/42                           Normen:       § 66 Abs. 1 Nr. 5 BBG, § 66 BBG Erlassdatum: 05.09.1990                                                f  Nur mr (\Cl\ I Fassung-          05.09.1990                                            \Dien~geur::u\Cl~ vom: Gültig ab:        05.09.1990 - BMI vom 5. September 1990- D I 2 - 210 164/42 Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für die Regelung des allgemeinen Beamtenrechts Betr.: Nebentätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten (§ 66 Abs. 1 Nr. 5 BBG) Aus gegebenem Anlaß weise ich zur Nebentätigkeit von Beamten in Selbsthilfeeinrichtungen auf folgendes hin: 1.   Die Nebentätigkeit von Beamten in Selbsthilfeeinrichtungen ist nach § 66 Abs. 1 Nr. 5 BBG genehmigungsfrei. Eine staatliche oder behördliche "Anerkennung" als Selbsthilfeeinrichtun- gen der Beamten gibt es nicht. Die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts schützen ausschließlich dienstliche Interessen und begründen für außenstehende Dritte, insbe- sondere für die betreffenden Einrichtungen selbst, keine individuelle Rechtsposition (BVerwG, Urt. vom 1. Juli 1983, ZBR 84, 125 ). Die Frage der Genehmigungspflichtigkeit oder -freiheit einer Nebentätigkeit und deren Untersagung ist ggfs. von den jeweils zuständigen Dienstvor- gesetzten zu entscheiden. 2.   Als Selbsthilfeeinrichtung im Sinne des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts ist grund- sätzlich zu verstehen eine von Beamten selbstverwaltete und unterhaltene Organisation (Selbstverwaltungsgrundsatz), die allein dem Zweck dient, ausschließlich Beamten sowie de- ren Angehörigen oder Hinterbliebenen ideelle oder materielle Hilfe zu gewähren (Ausschließ- lichkeitsgrundsatz). Den Beamten stehen Soldaten, Richter und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gleich. Der Selbstverwaltungsgrundsatz und der Ausschließlichkeitsgrundsatz, sollen in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Bezüglich des Selbstverwa ltungsgrundsatzes soll in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, daß die Mitglieder oder Gesellschaf- ter der Einrichtung Angehörige des öffentlichen Dienstes sein müssen oder daß die willensbil- denden Organe ausschließlich oder zumindest mehrheitlich von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestimmt sind. Bezüglich des Ausschließlichkeitsgrundsatzes soll sich aus der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag -gegebenenfalls auch aufgrund oder in Verbindung mit den ge- setzlichen Grundlagen- ergeben, daß die Leistungen und Erträge der Einrichtung ausschließlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen zugute kommen. Das bloße faktische Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen - also ohne Fest- - Seite 1 von 2 -
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schreibung in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag - läßt eine abschließende Bewertung nicht zu. Eine Selbsthilfeeinrichtung im vorbezeichneten Sinne setzt eine eigenständige Organisation für deren Aufgaben voraus; z.B. reichen ein spezielles auf die Angehörigen des öffentlichen Diens- tes ausgerichtetes Versicherungsangebot in Form spezieller Versicherungstarife und der Ver- trieb über eine besondere Außendienstorganisation für eine Qualifizierung als Selbsthilfeein- richtung ebensowenig aus wie die bloße Einrichtung eines Beirates für das "Beamtengeschäft". Auch dürfen neben der Selbsthilfetätigkeit keine weiteren Unternehmenszwecke verfolgt wer- den. 3.   Bei der Verabschiedung des Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes von 1985 hat der Gesetzge- ber ausdrücklich die Pflicht der Dienstvorgesetzten betont, streng darauf zu achten, daß auch "Tatigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen nur außerhalb der Dienstzeit und der Diensträume aus- geübt werden" (BT-Drucks. 10/2542). ln diesem Zusammenhang ist auch auf die "Richtlinien über das Verbot der Veranstaltung von Sammlungen, des Vertriebes von Waren und der Durchführung von Sammelbestellungen in den Diensträumen der Bundesverwaltung" in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1966 (GMBI. 1966 S. 191) sowie die ergänzende Bekanntmachung vom 14. Juni 1972 (GMBI. 1972 S. 395) hinzuweisen. Das hierin enthaltene Verbot von Betätigungen in den Diensträumen der Bundesverwaltung bezieht nach konsequenter Auslegung auch das Anbieten von Dienstleistun- gen jeder Art und die Durchführung von Werbemaßnahmen mit ein. Ich bitte Sie, dieses Rundschreiben Ihren nachgeordneten Behörden und den Ihrer Aufsicht unter- stehenden Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Unternehmen des öffentlichen Rechts sowie den Zuwendungsempfängern Ihres Bereichs bekanntzugeben. © juris GmbH - Seite 2 von 2 -
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