Antwort der Behörde

Angefragte Informationen liegen nicht, bzw. bei anderer Behörde vor. Allgemeine Verweise auf gültige und neu geschaffene Rechtsnormen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage zu potentiellen Umweltgefahren durch Ölheizungen

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Freistaat STAATSIVIìNISTERIUM FÜR UIVIWELT UNÐ LANDWIRTSCHAFT sÄcHsIscHEs STMTSMINISTERIUM Postfach'100510 |01076Dresden FÜR UMWELT UND SACHSEN lhr/-e AnsprechpartnerÊin ████████████ LANDWIRTSCHAFT Herrn ██ ███ Durchwahl █████████████ █████████████ perE-Mail ███████ ███████ ██████████████ ██ ████████████████████████ ████████ █████ ███████████████ lhrZeichen und AntragaufGewährung des Zugangs zu Umweltinformationen Verbraucheri nformationen gesu nd heitsbezogen vom lhreNachricht 11.Oktober20l9 ,,AntragaufAktenauskunft" Aktenzeichen (bitte beiAntwortangeben) Anfragezu potentiellen UmweltgefahrendurchÖlheizungen 43-0127152144 Sehr geehrter Herr███, Dresden, inderSieum dieÜbersendung aller vielen Oan[ fi¡r lhreAnfrage, vorliegenden Datenzu Lagerstätten von Heizölund anderenumwelt- gefährdenden Substanzeninden Überschwemmungsgebietennach zu Maßnahmen der $ 72 SächsWG und S 76 WHG sowieum Mitteilung 1 7. Oktober 201 9 $mu1+ Gefahrenabwehr bitten. Staatsministerium fürUmwelt und Landwirtschaft liegen Dem Sächsischen nichtvor.Eine Verpflichtung zur dievon lhnenerbetenenlnformationen bestehtjedochnur,soweit dieseder Herausgabe von Umweltinformationen ichtigen informationspfl Stellevorliegen. lm 4 N (f) co l\ s o) o ôl MACH- I WA5 WICHTIGES A¡beiten im lchbitte Siedaher,sichdirekt mitderunterenWasserbehördedes jeweili- gen Landkreis/der Kreisfreien Stadtin Verbindung zu setzen. Sie erhalten ob,inwelcherWeise bzw. welcherForm einZugang zu den dortAuskunft, erfolgen kann. Rahmen der erbetenenUmweltinformationen Beantwortunglhrer Anfragemüssen diezuständigen Wasserbehörden insbesondere auch $ 6 Abs. 1 Nr.1 SächsUlG beachten,wonach der "Antragabzulehnenist, in die Bekanntgabenicht wenn dieBetroffenen eingewilligt haben und durchdieBekanntgabederUmweltinformationen personenbezogeneDaten im Sinne des Artikels Nummer 1 der und dadurch schutzwürdige Verordnung(EU)20161679, offenbart lnteressen beeinträchtigt würden,es seidenn,es liegt der Betroffenen ein überwiegendes lnteresse an derBekanntgabe vor. Hinweis: *ffrffihhffi bdeúd&ù'ddffifr Zum Gebietsstand 1.März 2019 hatdas Statistische Landesamt das Verzeichnis Stadt-und Gemeindeveruvaltungen im ,,Landratsämter, Öffe¡tlichen DienstSâchsen Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fürUmwelt und Landwirtschaft Wilhelm-Buck-Straße2 01 097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichenmit den Straßen- bahnl¡nien3,6, 7,8, l3 Für Besucher mit Behinderungen befinden sichgekennzeichnete Parkplätzeam Königsufer. Für alleBesucherparkplätzegilt: Bittebeim Pfortendienst melden. Bittebeachten Sie die allgemei- nen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Sächsische Staatsministeri- Das Verzeichnis Freistaat Sachsen"neu herausgegeben. kann kostenfrei um fürUmwelt und Landwirtschaft im lnternet überden Linkhttps://www.statistik.sachsen.de/html/6671.htm zur Erfüllung der lnformations- pflichten nach der Europäischen (2. B. füreinemedienbruchfreie der Weiterverarbeitung Adressen) Datenschutz-Grundverordnung heruntergeladen werden. Seite1 von 3 auf www.smul.sachsen.de
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STAATSMINISTERIUM FÜR UNIWELT UND LANDWIRTSCHAFT t \VrJ Freistaat INHF] ilVJd SACHSEN \ry Zum rechtlichen Hintergrund möchte ich lhnen insbesondere folgende lnformationen geben. I Gemäß $ 40 Abs. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr- denden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBI. I S. 905) hat, wer eine nach prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern 46 Abs. 2 Abs. AwSV oder 3 $ will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach $ 39 Abs. 1 AwSV führen, dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus (in der Planungsphase) schriftlich anzuzeigen. Diese Anlagen dürfen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Uberschwemmungs- gebieten im Sinne des $ 76 des WHG oder nach landesrechtlichen Vorschriften nur errichtet und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können, $ 50 Abs. I AwSV. Mit $ 78c r¡íffC wurden durch den Bundesgesetzgeber besondere Anforderungen an die Errichtung neuer.. beziehungsweise die Nachrüstung vorhandener Heizöl- verbraucheranlagen in Uberschwemmungsgebieten getroffen. lnsbesondere nach den Hochwasserereignissen in den Jahren 2002 und 2013 wurden Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr intensiv umgesetzt. ln diesem Zusammenhang verweise ich auf das Hochwasserkompetenzzentrum im Bildungs- und Demonstrationszentrum Dezentrale lnfrastruktur (BDZ e. V.) in Leipzig. Es informiert und berät zur Hochwassereigenvorsorge, zu hochwasserangepassten Bauweisen und Schutzmöglichkeiten für bestehende Gebäude. Darüber hinaus venveise ich auf die ,,Empfehlungen für Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Hochwassergebieten oder einstaugefährdeten Bereichen", die die lnternationale Kommission zum Schutz der Elbe (IKSE) auf ihrer 11. Tagung (19.10.120.10.1998) in Karlsbad bestätigt hat. Diese Empfehlungen wurden auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem Elbe-Hochwasser im August 2002 aktualisiert (https://www.ikse-mkol.orq/themen/unfallbedinqte- qewaesserbelastu nqen/em pfeh u nqen/). I Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine sonstige JGS-Anlage (Jauche-Gülle-Silagesickersaft) mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies gemäß Nummer 6.1 der Anlage 7 der AwSV der zuständigen Behörde ebenfalls mindestens sechs Wochen im Voraus (in der Planungsphase) schriftlich anzuzeigen. ln festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten dürfen JGS-Anlagen nur errichtet und betrieben werden, wenn a) sie nicht aufschwimmen oder andenrueitig durch Hochwasser beschädigt werden können und Seite 2 von 3
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STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Nti-t l\il M tÜ \-y b) wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt werden, nicht freigesetzt werden und nicht auf eine andereWeise in ein Gewässer gelangen können. Zur Vereinfachung fÖr Betreiber und Behärden wurden im lnternet Anzeigevordrucke eingestellt: https://www.umwelt.sachsen.de/umwelVwasser/6463. htm n Behärden fÖr die Entgegennahme der Anzeige sind im Regelfall die Die rden der Landkreise und kreisfreien Städte. n Grüßen ö ööö öööö Referatsleiter Sied lungswassenruirtschaft , Seite 3 von 3 Grundwasser Freistaat SACHSEN
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