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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ansicht der Bundesregierung zur Eingabe: Petition an den Deutschen Bundestag zur Schaffung eines Gesetzes zur Gestaltung des Schienengüterverkehrs

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POSTANSCHRIFT Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn Herr Johann Birnthaler HAUSANSCHRIFT VERBINDUNGSBÜRO TELEFON TELEFAX per E-Mail an: j.birnthaler.8byfy54kce@fragdenstaat.de E-MAIL BEARBEITET VON INTERNET DATUM GESCHÄFTSZ. Husarenstraße 30, 53117 Bonn Friedrichstraße 50, 10117 Berlin (0228) 997799-1505 (0228) 997799-5550 referat15@bfdi.bund.de Angela Tibbe www.informationsfreiheit.bund.de Bonn, 10.07.2019 15-724/002 II#0310 Bitte geben Sie das vorstehende Geschäftszeichen bei allen Antwortschreiben unbedingt an. BETREFF BEZUG IFG-Vermittlung zu Ihrer Anfrage „Ansicht der Bundesregierung zur Eingabe: Petition an den Deutschen Bundestag zur Schaffung eines Gesetzes zur Ge- staltung des Schienengüterverkehrs“ [#35225] Ihre E-Mail vom 9. Juli 2019 Sehr geehrter Herr Birnthaler, das Anschreiben des BMVI reiche ich Ihnen hiermit nach. Die Ombudsfunktion des BfDI nach § 12 Abs. 3 IFG beschränkt sich auf Kontroll-, Informations-, Berichts- und Beratungsaufgaben im Kontext des IFG. Bei einer Ver- letzung des Rechtes auf Informationszugang nach dem IFG besitzt der BfDI kein Weisungsrecht und keine Kassationsbefugnis gegenüber der informationspflichtigen Stelle. Eine solche Verletzung ist hier m. E. zudem nicht gegeben. Hinsichtlich Ihrer Kommunikation mit dem Petitionsausschuss des Deutschen Bun- destages weise ich darauf hin, dass dieser spezifische parlamentarische, und inso- weit keine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Der Petitionsausschuss ist daher nicht zur Zugangsgewährung nach dem IFG verpflichtet, da dies insoweit nicht anwendbar ist (so die amtliche Begründung des Entwurfes des IFG, Bundestagsdrucksache 59584/2019 ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Husarenstraße 30, 53117 Bonn Straßenbahn 61, Husarenstraße
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SEITE 2 VON 2 15/4493, S.8). Sie haben daher nach dem IFG keinen Anspruch gegen den Aus- schuss, Einsicht in Petitionsakten zu nehmen. Auf die inhaltliche Meinungsbildung des BMVI hinsichtlich der Gestaltung gesetzli- cher Regelungen, die keine datenschutzrechtliche Fragestellung enthalten, kann der BfDI zudem keinen Einfluss nehmen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Tibbe Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. 59584/2019
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