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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG“
Geschäftszeichen ; 511 — II - 1101 ones REISEN Ar TLALLLE Verteiler: GF-Stab, ale TL Organisationsanweisung 04/2016 vom 08.12.2016 Personen ohne festen Wohnsitz (ofW) 2. . Grundlage Verfügung GF vom 14.07.2016 (Anlage) Erreichbarkeitsanordnung vom 23.10.1997 Fachliche Weisung 8 7 Rd. Nr. 7.145 Verfahren i Leistungsberechtigte Personen, die im Jobcenter ihre Wohnungslosigkeit mitteilen, sind an die Eingangszone zu verweisen. Analoges Verfahren gilt bei Erstantragstellern. 2.1. Veranlassung durch EZ - Prüfung der Ausweisdokumente und ggf. Verweis an Einwohnermeldeamt zur Aktualisie- rung des Dokumentes, - Weiterleitung des Kunden an die Vermittlung, - Jede Vorsprache ist in Verbis zu dokumentieren, Post ist ggf. auszuhändigen und eben- falls zu erfassen. 2.2. Veranlassung Vermittler Klärung Meldedichte - unter Beachtung der Verfügung des GF vom 14.07.2016 Folgende Möglichkeiten der Meldung bestehen: POMD- wöchentliche Meldung in der EZ, in Ausnahmefällen tägliche Vorsprache bei der veranlassenden Stelle (AV), bei Maßnahmeteilnehmern Anwesenheitsnachweis durch den Maßnahmeträger. Meldung in der Stadt/Gemeindeverwaltung oder einer Sozialen Betreuungsstelle, Pfarramt 0.8. Bei Festlegung einer wöchentlichen Meldung, ist durch den Kunden eine postalische Erreichbar- keit abzusichern (Mitteilung Postanschrift mit Veränderungsmitteilung). Alle Festlegungen sind in der Eingliederungsvereinbarung (EV) zu dokumentieren. Die Information zur Meldedichte für die EZ ist durch den Vermittler im Verbis Datensatz unter Kundendaten — Bearbeitungsvermerk einzutragen (Eintrag: tägliche/wöchentliche Meldung ggf. mit Wochentag entsprechend der EGV).
OA 04/2016 Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Erfassung der Wohnungslosigkeit im Fachprogramm STEP entsprechend der dazu gültigen OA (Anschriftenänderung). Zusätzlich ist bei den Punkten 3. und 4. der Vordruck (Anlage 2) auszufüllen und die Unterschrift des Kunden einzuholen. Durch den zuständigen Vermittler sind die festgelegten Fristen über Wiedervorlagen zu kontrol- lieren. Es ergeht eine Bestätigung über die Erreichbarkeit des Kunden durch den Vermittler an die Leis- tung (Anlage 3). 2.3. Leistung Umsetzung der Verfügung des Vermittlers. Anspruch auf Leistung besteht nur für bestätigte Zeiten der Erreichbarkeit Inkrafttreten: Die Organisationsanweisung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Geschäftsführerin
Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Pirna, 14. Juli 2016 500-1-1101 Regelung im Zusammenhang mit der Schließung von Erstaufnahmeeinrichtungen (hier u.a. LEONARDO, altes Landratsamt in Pirna) Im. Zusammenhang mit der Schließung von Erstaufnahmeeinrichtungen und dem damit notwendigerweise verbundenen Umzug anerkannter Flüchtlinge wurde festgestellt, dass sich einige Betroffene nicht an der von der GVS mitgeteilten Anschrift aufhalten. Für diese Fälle ist die Zahlung nach 8 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB Il unverzüglich einzustellen. Bei der nächsten persönlichen Vorsprache ist abzuklären, wo sich die Betroffenen tatsächlich aufhalten, damit die Voraussetzungen des 8 7 Abs. 4a SGB Il für die Zahlung der Leistungen abgeklärt werden können. Die neue Anschrift unter der die Betroffenen für das JC erreichbar sind, sind durch Veränderungsmitteilung zu dokumentieren, damit die kassenrechtlichen Voraussetzungen für eine "Anschriftenänderung in STEP (zahlungsbegründende Unterlage) vorliegen und die Zahlung wieder aufgenommen werden kann. Halten sich die betroffenen anerkannten-Flüchtlinge innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des JC SOE auf, geben jedoch keine neue Anschrift an, da sie sich in der über die GVS „zugewiesene Unterkunft“ nicht aufhalten wollen oder können, sind sie wie wohnungslose Menschen (früher Nichtsesshafte) zu behandeln. Für alle wohnungslosen Menschen unterstelle:ich, dass sie sich im zeit- und ortsnahen Bereich aufhalten und dass die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Insoweit haben sich alle wohnungslosen Menschen nur noch einmal wöchentlich im JC zu melden. Anlässlich dieser Meldung ist die Leistung auszuzahlen, wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Geschäftsführer