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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG“
Stand:06.12.2018 “ BL Ermessenslenkende Weisungen 2019 Vorbemerkung: Vor dem Hintergrund der geschäftspolitischen Zielsetzung für das Jahr 2019 gelten ab sofort für den Einsatz der Ermessensleistungen die folgenden ermessenslenkenden Weisungen. Sie regeln den geschäftspolitisch gewünschten Einsatz der Förderinstrumente, lassen im Einzelfall aber begründete Ausnahmen zu. 1. VB - Vermittlungsbudget (8 16 Abs.1 SGB Il i.V.m. 844 SGBIll) Hilfe zur Anbahnung oder Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (keine Beschäftigungssicherung; Ausnahme: & 169 SGB II — Nachhaltige Eingliederung in Arbeit). Die Dokumentation in VerBis enthält Angaben zur Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Kosten und ergibt sich schlüssig im Kontext der Eingliederungsstrategie. Bei erwerbsfähigen leistungsberechtigten Hilfebedürftigen kann von Eigenleistungsfähigkeit dem Grunde nach nicht ausgegangen werden. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann nur als Zuschuss gewährt werden. Bezeichnung Rahmen » Kosten für Bewerbungen. » keine Höchstgrenze im Kalenderjahr, > Orientierungswerte: “ = Erstattung in Höhe von pauschal 5,00 € für klassische schriftliche Bewerbungen auf Nachweis (Bewerbungsliste i.d.R. ausreichend) - 0,50 € pro Onlinebewerbungen auf Nachweis (Bewerbungsliste i.d.R. ausreichend) Reisekosten - bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel niedrigste Klasse ÖVM - bei Nutzung privater PKW Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,20 €/ je km (kürzeste Verbindung) » Kosten für Reise zum Vorstellungsgespräch / Fahrtkosten zum. Antritt einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle außerhalb des Tagespendelbereich >» notwendige Übernachtungskosten zum Vorstellungsgespräch werden übernommen (Orientierungswert 75 €/Nacht) Kosten für Reise zum Vorstellungsgespräch innerhalb des Tagespendelbereich >» Reisekosten - bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel niedrigste Klasse ÖVM
Fahrtkosten für Pendelfahrten Kosten der getrennten Haushaltsführung Umzugskosten wegen Arbeitsaufnahme Erwerb Führerschein/ Anschaffungs- oder Reparaturkosten PKW sonstige Kosten zur Anbahnung oder Aufnahme z.B. für für Nachweise/Zertifikate Gesundheitszeugnis Berechtigungsscheine Einmalig anlassbezogene Leistungen (Anzug, Kostüm, Friseurbesuch) Kosten zur Eignungsuntersuchung Fahrpraxis aneignen Übersetzungskosten Kosten im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren Arbeitsmittel - bei Nutzung privater PKW Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,20 €/ je km (kürzeste Verbindung) i.d.R. 2 Monate ab Arbeitsaufnahme - bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel niedrigste Klasse ÖVM - bei Nutzung privater PKW Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,20 €/ je km (kürzeste Verbindung) » notwendige Kosten unter. Berücksichtigung Wirtschaftlichkeit - auf Nachweis - bei Arbeitsaufnahme außerhalb des Tagespendelbereich >» notwendige Kosten unter Berücksichtigung Wirtschaftlichkeit innerhalb von 6 Monaten nach Arbeitsaufnahme außerhalb Tagespendelbereich Einholung von mind. 2 Vergleichsangeboten » Mitzeichnung durch TL - Einholung von mind. 2 Vergleichsangeboten - Prüfung Eigenanteil des Kunden = keine Förderung oberhalb Klasse B > notwendige Kosten unter Berücksichtigung Wirtschaftlichkeit - auf Nachweis » Übersetzungen für Kundengespräche oder Leistungsangelegenheiten > Verwaltungskostenbudget keine Arbeitsschutzbekleidung oder Kleidung mit Firmenlogo Ab einer Förderhöhe von 5000 € ist die Mitzeichnung des TL erforderlich.
2. Reisekosten (allgemeine Meldepflicht) Die notwendigen Reisekosten, die der leistungsberechtigten Person und der ggf. erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden. Es gelten für Reisekosten keine Bagatellgrenzen. Als Reisekosten sollen die durch die Meldeaufforderung entstandenen notwendigen Kosten übernommen werden, auch wenn sie nur in geringer Höhe anfallen. 3. MAG - Betriebliche Erprobung ($ 16 Abs. 1 SGB Il i.V.m 845 SGBill) Betriebliche Erprobungen werden auf die Dauer von 2 Wochen begrenzt. In begründeten Fällen kann der Vermittler eine Dauer von bis zu 4 Wochen genehmigen. 4. MAT (8 16 Abs. 1 SGB Il i.V.m. $ 45 SGB Ill) Die IFK entscheidet im Rahmen der Umsetzung der individuellen Eingliederungsstrategie mit dem Kunden/der Kundin über die e Notwendigkeit des Instrumenteneinsatzes MAT und über e den Zugangsweg zur Maßnahme (Angebot oder AVGS-MAT). Die Bereitstellung der MAT erfolgt auf zwei Arten: e Einkauf von Vergabemaßnahmen (hier: Nutzung des Dienstleistungsangebotes des REZ der BA) Übersicht Vergabemaßnahmen e Ausgabe eines AVGS-MAT an eLB, der durch den/die eLb bei einem selbst ausgewählten Träger eingelöst werden kann. 5. MPAV ($ 16 Abs. 1 SGB Il i.V.m. $ 45 SGB II) Die Ausgabe von AVGS-MPAV ist ohne Einschränkungen möglich. Im Regelfall beträgt die Gültigkeitsdauer 3 Monate, die Höhe der Vergütung (Regelvergütung) beträgt 2.000,00 EUR. Über die Ausgabe eines AVGS-MPAV entscheidet die IFK selbst im Rahmen der Kundenbetreuung. Die Erforderlichkeit ist zu begründen. 6. EGZ (8 16 Abs. 2 SGB Il i.V.m. 88 88 ff. SGB Ill) Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in der Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach 8 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. 88 88ff SGB Ill zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten: "» 8881i.V.m. 889 SGB Ill (Regelförderung): 6 Monate, mit 50% "= 888i.V.m. 8 90 (1) SGB Ill (Behinderte u. Schwerbehinderte): 9 Monate, mit 50% » 888 i.V.m. 8 90 (2) SGB Ill (besonders betroffene Schwerbehinderte) 12 Monate, mit 50 %
7. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (8 16c Absatz 1 und 3 SGB II) Zuschüsse können bis zu einer Höhe von 5000,00 EUR gewährt werden, darüber hinausgehende Förderungen können über Darlehen gewährt werden. _ Bei allen Entscheidungen über eine Förderung nach 8 16c Abs. und 3 SGB Il ist die Mitzeichnung des TL erforderlich. 8. Einstiegsgeld (8 16b SGB II) Die Höhe des Einstiegsgeldes beträgt 50 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach $ 20 SGB Il und wird i.d.R. für bis zu 12 Monate gewährt. Nach Ablauf von 6 Monaten ist im Rahmen der Ermessensausübung eine Degression des bewilligten Zuschusses zu prüfen und umzusetzen. Bei der Förderung von selbständiger Tätigkeit ist zu beachten: Bei der Prüfung/Beurteilung hinsichtlich der Tragfähigkeit einer selbständigen Tätigkeit (Hauptgewerbe) ist eine schriftliche Stellungnahme einer fachkundigen Stelle abzufordern. 9. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH) (816d SGB Il) Im Regelfall werden die Maßnahmen für 6 Monate bewilligt. Die Teilnehmer können max. 120 Std./ Monat tätig sein, die Mehraufwandentschädigung beträgt grundsätzlich 1,50€/Stunde. Die Maßnahmekostenpauschale ist durch den Maßnahmeträger nachvollziehbar zu kalkulieren und zu begründen. Personalkosten für eine besondere Anleitung, für eine besondere tätigkeitsbezogene Anleitung sowie für eine notwendige sozialpädagogische Anleitung sind erstattungsfähig. Schlussbestimmung: Im-Übrigen gelten die Gesetzlichkeiten sowie die aktuellen fachlichen Weisungen. Die ermessenslenkenden Weisungen treten ab 12.12.2018 in Kraft, gleichzeitig treten die ermessenslenkenden Weisungen vom 01.02.2018 außer Kraft.