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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

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Stand:06.12.2018

“ BL
Ermessenslenkende Weisungen 2019
Vorbemerkung:

Vor dem Hintergrund der geschäftspolitischen Zielsetzung für das Jahr 2019 gelten ab
sofort für den Einsatz der Ermessensleistungen die folgenden ermessenslenkenden
Weisungen.

Sie regeln den geschäftspolitisch gewünschten Einsatz der Förderinstrumente, lassen
im Einzelfall aber begründete Ausnahmen zu.

1. VB - Vermittlungsbudget (8 16 Abs.1 SGB Il i.V.m. 844 SGBIll)

Hilfe zur Anbahnung oder Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (keine
Beschäftigungssicherung; Ausnahme: & 169 SGB II — Nachhaltige Eingliederung in Arbeit).
Die Dokumentation in VerBis enthält Angaben zur Notwendigkeit, Angemessenheit und
Wirtschaftlichkeit der Kosten und ergibt sich schlüssig im Kontext der
Eingliederungsstrategie. Bei erwerbsfähigen leistungsberechtigten Hilfebedürftigen kann von
Eigenleistungsfähigkeit dem Grunde nach nicht ausgegangen werden.

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann nur als Zuschuss gewährt werden.

Bezeichnung Rahmen

» Kosten für Bewerbungen. » keine Höchstgrenze im
Kalenderjahr,
> Orientierungswerte:

“ = Erstattung in Höhe von pauschal 5,00 €
für klassische schriftliche Bewerbungen
auf Nachweis (Bewerbungsliste i.d.R.
ausreichend)

- 0,50 € pro Onlinebewerbungen auf
Nachweis (Bewerbungsliste i.d.R.
ausreichend)

       
     
        
    
     
 
     
 
     
     
  
   
  

       

   
    
  

 
 
 

Reisekosten

- bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
niedrigste Klasse ÖVM

- bei Nutzung privater PKW
Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,20

€/ je km (kürzeste Verbindung)

» Kosten für Reise zum
Vorstellungsgespräch / Fahrtkosten
zum. Antritt einer Arbeits- oder
Ausbildungsstelle außerhalb des
Tagespendelbereich

   
  
 

  
    
 
   
    
 
 
  
  

  

>» notwendige Übernachtungskosten
zum Vorstellungsgespräch werden

übernommen (Orientierungswert 75
€/Nacht)

  
 
 
    

Kosten für Reise zum
Vorstellungsgespräch innerhalb des
Tagespendelbereich

    

>» Reisekosten
- bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
niedrigste Klasse ÖVM
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Fahrtkosten für Pendelfahrten

Kosten der getrennten
Haushaltsführung

Umzugskosten wegen
Arbeitsaufnahme

Erwerb Führerschein/ Anschaffungs-
oder Reparaturkosten PKW

sonstige Kosten zur Anbahnung oder
Aufnahme z.B. für
für Nachweise/Zertifikate
Gesundheitszeugnis
Berechtigungsscheine
Einmalig anlassbezogene
Leistungen (Anzug, Kostüm,
Friseurbesuch)
Kosten zur Eignungsuntersuchung
Fahrpraxis aneignen
Übersetzungskosten
Kosten im Zusammenhang mit dem
Anerkennungsverfahren
Arbeitsmittel

 

 

- bei Nutzung privater PKW
Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,20
€/ je km (kürzeste Verbindung)

i.d.R. 2 Monate ab Arbeitsaufnahme
- bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
niedrigste Klasse ÖVM
- bei Nutzung privater PKW
Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,20
€/ je km (kürzeste Verbindung)
» notwendige Kosten unter.
Berücksichtigung Wirtschaftlichkeit
- auf Nachweis
- bei Arbeitsaufnahme außerhalb des
Tagespendelbereich
>» notwendige Kosten unter
Berücksichtigung Wirtschaftlichkeit
innerhalb von 6 Monaten nach
Arbeitsaufnahme außerhalb
Tagespendelbereich
Einholung von mind. 2
Vergleichsangeboten
» Mitzeichnung durch TL
- Einholung von mind. 2
Vergleichsangeboten
- Prüfung Eigenanteil des Kunden

= keine Förderung oberhalb Klasse B

> notwendige Kosten unter
Berücksichtigung
Wirtschaftlichkeit
- auf Nachweis

» Übersetzungen für Kundengespräche
oder Leistungsangelegenheiten >
Verwaltungskostenbudget

keine Arbeitsschutzbekleidung oder
Kleidung mit Firmenlogo

 

Ab einer Förderhöhe von 5000 € ist die Mitzeichnung des TL erforderlich.
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2. Reisekosten (allgemeine Meldepflicht)

Die notwendigen Reisekosten, die der leistungsberechtigten Person und der ggf.
erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag
übernommen werden.

Es gelten für Reisekosten keine Bagatellgrenzen. Als Reisekosten sollen die durch die
Meldeaufforderung entstandenen notwendigen Kosten übernommen werden, auch wenn sie
nur in geringer Höhe anfallen.

3. MAG - Betriebliche Erprobung ($ 16 Abs. 1 SGB Il i.V.m 845 SGBill)

Betriebliche Erprobungen werden auf die Dauer von 2 Wochen begrenzt. In begründeten
Fällen kann der Vermittler eine Dauer von bis zu 4 Wochen genehmigen.

4. MAT (8 16 Abs. 1 SGB Il i.V.m. $ 45 SGB Ill)

Die IFK entscheidet im Rahmen der Umsetzung der individuellen Eingliederungsstrategie mit
dem Kunden/der Kundin über die

e Notwendigkeit des Instrumenteneinsatzes MAT und über
e den Zugangsweg zur Maßnahme (Angebot oder AVGS-MAT).

Die Bereitstellung der MAT erfolgt auf zwei Arten:

e Einkauf von Vergabemaßnahmen (hier: Nutzung des Dienstleistungsangebotes des
REZ der BA)

Übersicht Vergabemaßnahmen

e Ausgabe eines AVGS-MAT an eLB, der durch den/die eLb bei einem selbst
ausgewählten Träger eingelöst werden kann.

5. MPAV ($ 16 Abs. 1 SGB Il i.V.m. $ 45 SGB II)

Die Ausgabe von AVGS-MPAV ist ohne Einschränkungen möglich. Im Regelfall beträgt die
Gültigkeitsdauer 3 Monate, die Höhe der Vergütung (Regelvergütung) beträgt 2.000,00 EUR.

Über die Ausgabe eines AVGS-MPAV entscheidet die IFK selbst im Rahmen der
Kundenbetreuung. Die Erforderlichkeit ist zu begründen.

6. EGZ (8 16 Abs. 2 SGB Il i.V.m. 88 88 ff. SGB Ill)

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in der
Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach 8 16 Abs. 1
SGB II i.V.m. 88 88ff SGB Ill zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten:

"» 8881i.V.m. 889 SGB Ill (Regelförderung): 6 Monate, mit 50%

"= 888i.V.m. 8 90 (1) SGB Ill (Behinderte u. Schwerbehinderte): 9 Monate, mit 50%

» 888 i.V.m. 8 90 (2) SGB Ill (besonders betroffene Schwerbehinderte) 12 Monate,
mit 50 %
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7. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (8 16c Absatz 1 und 3 SGB II)

Zuschüsse können bis zu einer Höhe von 5000,00 EUR gewährt werden, darüber
hinausgehende Förderungen können über Darlehen gewährt werden.

_ Bei allen Entscheidungen über eine Förderung nach 8 16c Abs. und 3 SGB Il ist die
Mitzeichnung des TL erforderlich.

8. Einstiegsgeld (8 16b SGB II)

Die Höhe des Einstiegsgeldes beträgt 50 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach $ 20 SGB Il und wird i.d.R. für bis zu 12 Monate
gewährt. Nach Ablauf von 6 Monaten ist im Rahmen der Ermessensausübung eine
Degression des bewilligten Zuschusses zu prüfen und umzusetzen.

Bei der Förderung von selbständiger Tätigkeit ist zu beachten:
Bei der Prüfung/Beurteilung hinsichtlich der Tragfähigkeit einer selbständigen Tätigkeit
(Hauptgewerbe) ist eine schriftliche Stellungnahme einer fachkundigen Stelle abzufordern.

9. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH) (816d SGB Il)

Im Regelfall werden die Maßnahmen für 6 Monate bewilligt. Die Teilnehmer können max.
120 Std./ Monat tätig sein, die Mehraufwandentschädigung beträgt grundsätzlich
1,50€/Stunde.

Die Maßnahmekostenpauschale ist durch den Maßnahmeträger nachvollziehbar zu
kalkulieren und zu begründen. Personalkosten für eine besondere Anleitung, für eine

besondere tätigkeitsbezogene Anleitung sowie für eine notwendige sozialpädagogische
Anleitung sind erstattungsfähig.

Schlussbestimmung:

Im-Übrigen gelten die Gesetzlichkeiten sowie die aktuellen fachlichen Weisungen.

Die ermessenslenkenden Weisungen treten ab 12.12.2018 in Kraft,
gleichzeitig treten die ermessenslenkenden Weisungen vom 01.02.2018 außer Kraft.
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