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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

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Geschäftszeichen : 526.1
ma2o1.2/ls2E

Jobcenter - Sächsische Schweiz-

- | Vert eiler.: Gr-St b/ alle TLMul/
Osterzgebirge alle FM Talle IFK =

   

 

10/2014 vom 16.10.2014

Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement (bFM)
0. Einführung
Die Umsetzung der Geschäftsanweisung (GA) 01/2010 vom 13.01.2010 bezieht bisherige Pra-
xiserfahrungen im Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ein und wurde den neuen
Standardkriterien angepasst. Sie stellt eine inhaltliche Schwerpunktorientierung dar, die gemein-
sam mit dem Fachkonzept „Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement im SGB Il* als Grundla-

ge für die Arbeit der im Jobcenter tätigen Fallmanager dient.

Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement (bFM) wird wie folgt definiert:

„Fallmanagement in der Beschäftigungsförderung ist ein auf den Kunden ausgerichteter Prozess
mit dem Ziel der möglichst nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt. In diesem kooperativen
Prozess werden vorhandene, individuelle Ressourcen und multiple Problemlagen methodisch
erfasst und gemeinsam Versorgungsangebot und Dienstleistungen geplant, die anschließend

vom Fallmanager implementiert, koordiniert, überwacht und evaluiert werden. So wird der indi-
viduelle Versorgungsbedarf eines Kunden im Hinblick auf das Zielder _mittel- und/ oder unmit-
telbaren Arbeitsmarktintegrationen durch Beratung und Bereitstellung der verfügbaren Ressour-

cen abgedeckt und eine Mitwirkung eingefordert.“

 

Die Prozessschritte vom Erstgespräch bzw. Folgegespräch, beginnend mit dem Profiling bis zur
Beendigung des beschäftigungsorientierten Fallmanagement gestalten sich wie folgt:

Profiling

 
  
  
 
 
  
  
 

= Fallzugang
2. Assessment

3. Integrationsplan

4. Fallsteuerung

5. Fallabgang
1

Jobcenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 08/2012 bFM Seite 2

1. Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement (bFM)

Das beschäftigungsorientierte Fallmanagement (bFM) beinhaltet die ganzheitliche Beratung und
die systematische Netzwerkarbeit. Eine Übersicht der sozialen Netzwerkpartner in der Region
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist in der Ablage eingestellt (Netzwerkkompass).

Hilfe erhalten Kunden mit multiplen Problemlagen, die nicht in der Lage sind, diese Probleme
selbst zu beseitigen. Unter dem Leitmotiv „Fördern und Fordern“ sollen nicht mehr vorhandene
Ressourcen bei den Betroffenen aktiviert werden, um die komplexen Problemlagen zu bewälti-
gen.

2. Personenkreis

Im bFM können in der Regel alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) betreut werden,
die die Mindestzugangskriterien für das bFM erfüllen.
Hierzu zählen unter Anderem auch:

M Schwerbehinderte (GdB 50 -100),
M Gleichgestellte und
MY Rehabilitanden in Kostenträgerschaft der BA.

Im Einzelfall sind Abweichungen von dieser Zugangsdefinition möglich, um Langzeitarbeitslosig-
keit zu beenden oder Kundenanliegen zu klären, die eine Unterstützung im Fallmanagement er-
fordern.

Eine solche Fallübernahme darf nach einer gründlichen Beratung und Objektivierung der tatsäch-
lichen Bedarfssituation des Kunden erfolgen und ist bei der Übernahme ins bDFM in Verbis aus-
führlich zu dokumentieren.

3. Mindestkriterien für den Fallzugang ins bFM

Für den Zugang ins bFM sind die nachfolgenden Kriterien verbindlich
(eingeführt mit GA 01/2010 vom 13.01.2010):

> erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) mit mehreren abgrenzbaren, schwerwiegen-
den, beeinflussbaren (veränderbaren) Hemmnissen, die in der Person und/ oder Be-
darfsgemeinschaft (BG) begründet sind, und einer beruflichen Eingliederung entgegen-
stehen

und

> eine Integration ohne Prozessunterstützung durch das Fallmanagement nicht erreicht
oder nur erheblich verzögert erreicht werden kann.

Konkret bedeutet das, Kunden in komplexen Profillagen (Entwicklungsprofil [EP], Stabilisie-
rungsprofil [SP] oder Unterstützungsprofil [UP]) mit mindestens 3 vermittlungsrelevanten
Handlungsbedarfen in den Schlüsselgruppen Rahmenbedingungen und/ oder Leistungsfä-
higkeit.
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Jobcenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 08/2012 bFM Seite 3

3.1 beeinflussbare vermittlungsrelevante Hemmnisse

Verbesserung der Sprachkenntnisse

Verbesserung des Erscheinungsbildes

‚Schuldenabbau

Veränderungen im Suchtverhalten

Beseitigung von Obdachlosigkeit

Beseitigung von Analphabetismus

Aufbau und Verbesserung im Sozialverhalten (soziale Kontakte)
Schaffung einer Tagesstruktur

Abklärung gesundheitlicher Einschränkungen/ Leistungsfähigkeit
Ursachenklärung bei Verhaltensauffälligkeiten

RRRBARNRARAKR

3.2 nicht zu beeinflussende Persönlichkeitsdaten

Alter

Gesundheit/ Behinderung
Intellektuelle Leistungsfähigkeit
Geschlecht

Nationalität

Berufsrückkehrer

Vorstrafen
Langzeitarbeitslosigkeit
familiäre Bindungen (bedingt)
fehlende Mobilität (bedingt)

KRETA BBEABH

4. Zugangssteuerung ins bFM

4.1 Voraussetzung

Voraussetzung für eine Übergabe ins bFM ist, dass der Kunde zur Arbeitsvermittlung ange-
meldet und ein Profiling, mit der Vergabe einer komplexen Profillage, erstellt wurde.

4.2 Vorbereitung zur Übergabe ins bFM

Im Erst- bzw. Folgegespräch führt die zuständige Integrationsfachkraft (IFK) das Profiling im
Rahmen des 4-Phasen-Modells (4PM) durch. Es werden sowohl die Stärken als auch alle
für die Vermittlung relevanten Hemmnisse gemeinsam mit dem Kunden erarbeitet und ent-
sprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen im IT-Fachverfahren VerBIS doku-
mentiert.

Werden die Mindestkriterien für einen Fallzugang ins bFM erfüllt und ist einzuschätzen, dass
durch die Betreuung im bFM konkrete Integrationsfortschritte mit dem Ziel der Integration
und/ oder der mittel- bis längerfristigen Verringerung bzw. Beseitigung des Hilfebedarfes er-
reicht werden kann, dann ist im Ergebnis auf dem Reiter „Standortbestimmung“ auf der Seite
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Jobcenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 08/2012 bFM Seite 4

„Profiling/ Ziel/ Strategie“ die Zuweisung ins DFM vorzumerken. Gleichzeitig wird mit Zu-
stimmung des Kunden das „Angebot der Dienstleistung FM in einer EV festgeschrieben.

Wird trotz Erfüllung der Mindestzugangskriterien von der Abgabe ans bFM abgesehen, sind
die dafür maßgeblichen Gründe durch die IFK entsprechend zu dokumentieren.

Die in der Standortbestimmung dafür vorgesehenen VerBIS - Funktionalitäten sind verbind-
lich zu nutzen.

Im laufenden Integrationsprozess ist bei Kunden mit schwerwiegenden, komplexen Vermitt-
lungshemmnissen zu jeder Vorsprache — spätestens aller sechs Monate - die erstmalige
oder erneute Zuweisung ins bFM zu prüfen und entsprechend zu dokumentieren.

Die in der Standortbestimmung dafür vorgesehenen VerBIS — Funktionalitäten sind verbind-
lich zu nutzen.

Hemmnisse, die letztendlich nicht beeinflussbar sind, in der Regel auch durch den FM
nicht beseitigt werden können. In diesen Fällen ist von einer Zuweisung an den FM
abzusehen.

Bei der Zugangssteuerung durch die Integrationsfachkraft (IFK) ist zu beachten, dass [

5. Prozessschritte im bFM

5.1 Fallzugang

Voraussetzung für eine Betreuung im Fallmanagement ist die Schaffung eines sogenannten
„Arbeitsbündnisses“ zwischen Kunden und FM, denn die Dienstleistung „Fallmanagement“
bedarf der Zustimmung des Kunden.

Die Entscheidung zur tatsächlichen Übernahme ins bFM trifft der FM nach einem umfang-
reichen Erstgespräch mit dem Kunden und gegebenenfalls seiner Bedarfsgemeinschaft. Im
Bedarfsfall kann das Instrument der gemeinsamen Beratung (IFK/ FM/ Kunde) genutzt
werden.

Dieser erste Prozessschritt der Erstberatung erfüllt zum einen die Filterfunktion zwischen
Fallübernahme durch den FM sowie Abweisung des Falles und damit Rücküberweisung an
den Übersteller, und zum anderen wird hier die Basis für eine vertrauensvolle Zusammen-
arbeit geschaffen.

5.2 Assessment — Probleme erkennen

Eine vertiefte, zielorientierte Beschäftigung mit dem Kunden und den Mitgliedern der Be-
darfsgemeinschaft bildet die Grundlage für die weitergehende Integrationsplanung.
Das Assessment beruht auf einer freiwilligen Mitarbeit des Betroffenen.

Im Assessment werden die Gesprächsbereiche wie Stammdaten, berufsbiografische Daten,
Gesundheitsdaten, Persönlichkeitsdaten sowie Ressourcen und die Selbsteinschätzung be-
sprochen, welche stichwortartig protokolliert werden und sich auf das unabdingbar Erfor-
derliche beschränken.

Dieser zweite Prozessschritt erfüllt damit im Wesentlichen 3 Funktionen:

MY ständiger Abgleich von Selbsteinschätzung und Fremdeinschätzung durch den FM,
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Jobcenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 08/2012 bFM Seite 5

M ständige Aktualisierung der Vermittlungshemmnisse und der Ressourcen,
YI soll Anregungen zur Mitarbeit liefern durch verschiedene Gesprächstechniken

5.3 Integrationsplanung und Eingliederungsvereinbarung

Die Ergebnisse des Assessment liefern die Grundlage für eine konkrete Integrationsplanung.
Nur durch schlüssige, abgesicherte und geordnete Datenerhebung und Dateninterpretation
sind Ableitungen, wie Diagnosen und Hypothesen oder auch Prognosen möglich. Diese wie-
derum bilden die Basis für eine professionelle Planung und Realisierung der angestrebten
Hilfen.

Der Integrationsplan und die nach 815 SGB Il vorgeschriebene Eingliederungsvereinbarung
(EV) bilden eine Einheit. Beide schaffen die notwendige Verbindlichkeit im „Arbeitsbündnis"
zwischen Kunden und FM. Hier werden die realen Handlungsmöglichkeiten des Kunden
ebenso berücksichtigt wie die externen Bedingungen. Es sind klaren Verantwortlichkeiten
und ein realistischer Zeitrahmen zu vereinbaren.

5.4 Fallsteuerung

In der Fallsteuerung werden die Ergebnisse der Integrationsplanung dauerhaft erfasst. Aus-
gehend von den Handlungsbedarfen der Kunden wird gemeinsam nach individuellen Lösun-
gen gesucht und Wege zur Minimierung bzw. Beseitigung der Hemmnisse erarbeitet.

Dieser Prozess wird durch den FM ständig begleitet und optimiert.

Im Turnus von maximal 6 Monaten sind die prognostizierten Erfolgsaussichten sowie die
Gründe für eine weitere Betreuung im bFM zu prüfen und zu dokumentieren.

5.5 Fallabgang
Die Betreuung im bFM ist in nachfolgenden Fallgestaltungen mittels Fallabgang zu beenden:

M Zielerreichung, d. h. nach erfolgreicher Beseitigung der einst festgestellten Vermitt-
lungshemmnisse

Integration in Arbeit oder Ausbildung

Wegfall der Mindestzugangskriterien für das DFM

Überführung in ein anderes (Soziales)Sicherungssystem, welches den Lebensunter-
halt sicherstellt (z. B. DRV; örtlicher Sozialhilfeträger etc.)

Ablehnung der Dienstleistung „Fallmanagement“ durch den Kunden sowie fehlende
Mitwirkung des Kunden

Änderung der örtlichen Zuständigkeit

mit Erreichen der maximalen Regelbetreuungszeit von zwei Jahren (Ausnahmen
sind entsprechend ausführlich zu dokumentieren)

Ra aA DAR

Der Fallmanager erstellt im Abschlussgespräch mit dem Kunden ein aktuelles Profiling
im Rahmen des 4-Phasen-Modells und schließt eine EV ab.

Die nun zuständige IFK ist durch den FM über den Fallabgang mittels Wiedervorlage
(WV) zu informieren.
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Jobcenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 08/2012 bFM | Seite 6

6. Unterstützung durch IT-Fachverfahren VerBIS

Mit der Abbildung des Prozesses zum bFM in VerBIS wird die ganzheitliche Fallbearbeitung aus
einer Hand in einem System ermöglicht.

6.1 Bewerberbetreuung

Die Bewerber-Hauptbetreuung geht grundsätzlich von der IFK auf den Fallmanager über.
Während bei Schwerbehinderten, Gleichgestellten und Rehabilitanden die zuständige IFK
immer Nebenbetreuer bleibt, entscheiden bei allen anderen Bewerbern FM und IFK ge-
meinsam, ob die IFK Nebenbetreuer bleibt oder das Betreuungsverhältnis beendet wird.

6.2 Funktionalitäten

Die Funktionalitäten zum Fallmanagement in VerBIS (Prozessschritte) werden durch die
Fallmanager verbindlich nach den Maßgaben der VerBIS-Arbeitshilfe „Fallmanagement" ge-
nutzt.

Mit der Übernahme eines Kunden ins bFM und während der Betreuung im bFM werden
durch den Fallmanager ausschließlich die Prozessschritte des beschäftigungsorientierten
Fallmanagements (Fallzugang, Assessment, Integrationsplan, Fallsteuerung, Fallabgang)
durchgeführt.

6.3 Profiling (4-Phasen-Modell)
Ein umfassendes Profiling der im DFM betreuten Bewerber (mit Festlegung von Handlungs-

strategien) erfolgt erst mit dem Fallabgang und der Rückgabe an die IFK.

Während der Betreuung im Fallmanagement ist zu prüfen, ob das zur Übergabe ins bFM er-
stellte Profiling zum Assessment schlüssig ist.
Verantwortlich für die Prüfung und Anpassung ist der/die zuständige Fallmanageri/in.

Die nicht im Rahmen des bFM durch den Fallmanager betreuten Kunden sind nach den
Maßgaben des 4-Phasen-Modells zu profilen.

7. Kontaktdichte

Die Mindestanforderungen der Kontaktdichte sind im Kontaktdichtekonzept des Jobcenters
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge geregelt. Die individuellen Kontakte können entsprechend
angepasst und/ oder verdichtet werden.
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Jobcenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 08/2012 bFM a . Seite 7
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Der manuelle Vermerktyp „Fallmanagement‘ (in VerBIS) wird bei der Berechnung der Kontakt-
dichte berücksichtigt.

8. Datenschutz

_ Auch im bFM dürfen nur die Daten erhoben werden, die für die Lösung der Problemlagen unab-
dingbar erforderlich sind (keine Datenvorratshaltung zulässig).

Mit entsprechend fallmanagementbezogenen Zugriffsrechten in VerBIS wird dem Recht des
Kunden auf den Schutz seiner personenbezogenen und vor allem sensiblen DFM-Daten genüge

getan.
Die erhobenen Daten stehen mindestens fünf Jahre nach Fallabgang aus dem bFM im VerBIS

zur Verfügung und können exklusiv durch den betreuenden FM, seine FM-Vertreter und die FM-
Betreuer SGBll eingesehen werden.

Weitere Hinweise zum Datenschutz sind unter den folgenden Links zu finden:

   

una — pptx

9. Fachaufsicht

Mit Hilfe der DORA-Abfrage 203 zum bFM wird monatlich sowohl die Überleitung potentieller
Kunden ins DFM als auch die Verweildauer der Kunden im bFM nachgehalten.

10. Inkrafttreten

Diese Organisationsanweisung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Damit wird die Organisationsanweisung 09/ 2010 aufgehoben.

Anlage Schaubild Zugangssteuerung.Fallmanagement

Geschäftsführer
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