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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG“
—Geschäftszeichen,7539,71-11-1506 7" Verteiler: GF-Stab, alle TL, alle MA passive Leistungen Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Organisationsanweisung | 08/2018 vom X. 10. 1P Durchführungsanweisung zur Organisation des automatischen Datenabgleichs gemäß $ 52 SGB Il im Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Zur besseren Lesbarkeit wird die gleichzeitige Verwendung sowohl der femininen als auch der maskulinen Form eines Wortes unterlassen. Soweit es zweckmäßig ist, werden maskuline Begriffe durch geschlechtsneutrale Formulierungen ersetzt. } 1. Bereitstellung Die Überschneidungsmitteilungen werden dem Jobcenter in der Fachanwendung DatAbgl ca. ei- nen Monat vor Quartalsende zur Verfügung gestellt. Bei Erwerbseinkommen erfolgt die Bereit- stellung monatlich. Die Bereitstellung der Daten wird nur dann mit einer Verfahrensinformation SGB II veröffentlicht, wenn sich am Verfahren DatAbgl eine Änderung ergibt. . Die Verfahrensinformation wird für das Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge durch 539.1 verfügt. Die Prüfung der Bereitstellung neuer Abgleiche ohne Verfahrensinformation hat im Bereich passive Leistungen zu erfolgen. Alle Informationen zum Datenabgleich — auch die Bereitstellung - kann jederzeit unter folgendem Link: Weisungen $ 52 SGB II eingesehen werden. Die Überschneidungsmitteilungen sind bereits den konkreten Teams zugeordnet. Offensichtliche Unstimmigkeiten (Zuordnung zu alten Teamkennungen, Zuordnungen zu Team aus dem Bereich 510 bzw. 520) werden durch 539.1 bereinigt. i Werden beim Abgleich der Datensätze fehlerhafte Zuordnungen sichtbar, ordnet die Teamleiterin des erkennenden Teams den Datensatz dem richtigerweise zuständigen Team zu.
Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 08/2018 2. Prüfung Die Prüfung der Überschneidungsmitteilung hat unverzüglich nach Bereitstellung der Daten zu be- ginnen. In der Fachanwendung „DatAbgl“ werden die Überschneidungsmitteilungen einzeln auf- gerufen. Ist die Information aus der Überschneidungsmitteilung bereits bekannt, ist die Prüfung mit der Kennzeichnung des Verfügungspunktes „Überschneidung bereits bekannt‘ und durch Anhaken des Kontrollfeldes „Antwortblock abschließend bearbeitet“ abzuschließen. Wird durch die Überschneidungsmitteilung ein neuer Sachverhalt bekannt, ist eine weitere Aufklä- rung erforderlich. Hierfür ist regelmäßig der Leistungsberechtigte über ALLEGRO zur Mitwirkung aufzufordern. Achtung: Zur Aufklärung des Sachverhalts ist grundsätzlich zuerst an den. Leistungsberech- tigten heranzutreten ($ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X). Kommt der Leistungsberechtigte seinen Auskunftsverpflichtungen nicht nach, können mit Hilfe der BK-Textvorlagen auch Dritte zur Auskunftserlangung angeschrieben werden. Nach Ausermittlung des Sachverhalts ist der Überzahlbetrag festzustellen, der Aufnebungs- und Erstattungsbescheid zu erlassen und die Überzahlung und unter Ausnutzung der Aufrechnungs- möglichkeiten des $ 43 SGB Il mit den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verrechnen. Besteht die Aufrechnungsmöglichkeit gemäß $ 43 SGBIl nicht, ist der Überzahlbe- ‘trag innerhalb der leistungsrechtlichen Grenzen zurückzufordern. ‚In der Fachanwendung ist im Feld “Überschneidung“ die Vorbelegung *- kein Eintrag -" zu belas- sen. Der Überzahlbetrag ist getrennt nach BA- und kommunalen Leistungen zu erfassen und in den Feldern “Aufrechnung 8 43 SGB Il", “Abgabe an OWi-Stelle* und "Wegfall Leistungsanspruch“ ist der Eintrag „ja oder nein“ auszuwählen. Achtung: Inallen durch den Datenabgleich zutreffenden Sachverhalten/Überschnei- dungsmitteilungen ist im Feld „Abgabe an OWi-Stelle“ die Kennzeichnung mit „Ja“ vorzunehmen. Außerdem ist die BK - Vorlage (Lokale Vorlagen / SGB II / 8 60 SGB II / OWiG - Straftat — Verdacht) und an die E-Akte zu über- geben. Eine Kopie ist per Bearbeitungsauftrag an das Team 539 weiterzulei- ten.
Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 08/2018 Nach Anhaken des Kontrollfeldes „Antwortblock abschließend bearbeitet“ wechselt der Bearbei- tungsstatus selbständig auf „erledigt“. Der Bearbeitungsschritt erfolgt vor Eintritt der Rechtskraft der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung. Wird nach der Ausermittlung des Sachverhalts keine Überzahlung festgestellt, ist der Eintrag „war nicht bekannt, ist aber folgenlos“ auszuwählen. Anschließend ist das Kontrollfeld „Antwortblock abschließend bearbeitet" zu kennzeichnen. 3. Weitergabe der Informationen In jedem Fall ist zur Dokumentation ein Ausdruck der abschließend bearbeiteten Überschnei- dungsmitteilung zur e-Akte zunehmen. Durch die Prüfung der Überschneidungsmitteilungen wird eine Vielzahl von bislang unbekannten leistungsrechtlichen Sachverhalten aufgedeckt. Die Aufdeckung und Bearbeitung erfolgt aus- schließlich im Bereich 530. Zu beachten ist, dass die Informationen zur Aufgabenerledigung auch im Bereich 520 benötigt werden. Für die Vermittlung relevante Sachverhalte (z. B. Erwerbseinkommen) sind durch die Leis- tungsteams durch Erstellen einer Kopie an die e-Akte (M+I) weiterzuleiten, diese Informationen sind dort dann auszuwerten und in VerBIS einzutragen. Darüber hinaus ist das Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge verpflichtet, gemäß 8 18a SGB II die'Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich über die neuen Tatsachen zu informieren, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlich sind. 4. Fachaufsicht Die Aufsicht über die rechtmäßige Aufgabenerledigung und die Sicherstellung der Zielerreichung innerhalb der Leistungsteams übt die unmittelbare Führungskraft aus. Regelmäßig ist die OWi- Quote durch jede Führungskraft für das eigene Team zu ermitteln, damit kann sichergestellt wer- den, dass alle Fälle auch tatsächlich an 539 abgegeben werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder in die Prüfung einzubeziehende Fall mindestens 2 x fach- aufsichtlich auszuwerten ist (1 x 4 Wochen nach Zugang eines neuen Abgleichs und 1x 3 Monate nach Zugang). Die Fachaufsicht im Hinblick auf die Bearbeitung der der Fälle nach OWiG bzw. Abgabe nach $ 263 StGB wird unter Beachtung der Ausführungen im jeweils aktuellen Handbuch IKS durch 539.1 sichergestellt. Der Prüfungsumfang richtet sich nach der jeweils aktuellen Anlage zum Handbuch IKS des Jobcenters.
Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 08/2018 6. Inkrafttreten ie Organisationsanweisung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft, gleichzeitig tritt die OA 11/2017 Geschäftsführer