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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

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—Geschäftszeichen,7539,71-11-1506 7"

Verteiler: GF-Stab, alle TL,
alle MA passive Leistungen

Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

 

Organisationsanweisung |
08/2018 vom X. 10. 1P

Durchführungsanweisung
zur Organisation des automatischen Datenabgleichs gemäß $ 52 SGB Il im Jobcenter Sächsische
Schweiz-Osterzgebirge

Zur besseren Lesbarkeit wird die gleichzeitige Verwendung sowohl der femininen als auch der
maskulinen Form eines Wortes unterlassen. Soweit es zweckmäßig ist, werden maskuline Begriffe
durch geschlechtsneutrale Formulierungen ersetzt.

} 1. Bereitstellung

Die Überschneidungsmitteilungen werden dem Jobcenter in der Fachanwendung DatAbgl ca. ei-
nen Monat vor Quartalsende zur Verfügung gestellt. Bei Erwerbseinkommen erfolgt die Bereit-
stellung monatlich. Die Bereitstellung der Daten wird nur dann mit einer Verfahrensinformation
SGB II veröffentlicht, wenn sich am Verfahren DatAbgl eine Änderung ergibt.

. Die Verfahrensinformation wird für das Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge durch 539.1
verfügt. Die Prüfung der Bereitstellung neuer Abgleiche ohne Verfahrensinformation hat im Bereich
passive Leistungen zu erfolgen.

Alle Informationen zum Datenabgleich — auch die Bereitstellung - kann jederzeit unter folgendem
Link:

Weisungen $ 52 SGB II
eingesehen werden.

Die Überschneidungsmitteilungen sind bereits den konkreten Teams zugeordnet. Offensichtliche
Unstimmigkeiten (Zuordnung zu alten Teamkennungen, Zuordnungen zu Team aus dem Bereich
510 bzw. 520) werden durch 539.1 bereinigt. i

Werden beim Abgleich der Datensätze fehlerhafte Zuordnungen sichtbar, ordnet die Teamleiterin
des erkennenden Teams den Datensatz dem richtigerweise zuständigen Team zu.
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Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 08/2018

2. Prüfung

Die Prüfung der Überschneidungsmitteilung hat unverzüglich nach Bereitstellung der Daten zu be-
ginnen. In der Fachanwendung „DatAbgl“ werden die Überschneidungsmitteilungen einzeln auf-
gerufen.

Ist die Information aus der Überschneidungsmitteilung bereits bekannt, ist die Prüfung mit der
Kennzeichnung des Verfügungspunktes „Überschneidung bereits bekannt‘ und durch Anhaken
des Kontrollfeldes „Antwortblock abschließend bearbeitet“ abzuschließen.

Wird durch die Überschneidungsmitteilung ein neuer Sachverhalt bekannt, ist eine weitere Aufklä-
rung erforderlich. Hierfür ist regelmäßig der Leistungsberechtigte über ALLEGRO zur Mitwirkung
aufzufordern.

Achtung: Zur Aufklärung des Sachverhalts ist grundsätzlich zuerst an den. Leistungsberech-
tigten heranzutreten ($ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X). Kommt der Leistungsberechtigte
seinen Auskunftsverpflichtungen nicht nach, können mit Hilfe der BK-Textvorlagen
auch Dritte zur Auskunftserlangung angeschrieben werden.

Nach Ausermittlung des Sachverhalts ist der Überzahlbetrag festzustellen, der Aufnebungs- und
Erstattungsbescheid zu erlassen und die Überzahlung und unter Ausnutzung der Aufrechnungs-
möglichkeiten des $ 43 SGB Il mit den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
zu verrechnen. Besteht die Aufrechnungsmöglichkeit gemäß $ 43 SGBIl nicht, ist der Überzahlbe-
‘trag innerhalb der leistungsrechtlichen Grenzen zurückzufordern.

‚In der Fachanwendung ist im Feld “Überschneidung“ die Vorbelegung *- kein Eintrag -" zu belas-
sen. Der Überzahlbetrag ist getrennt nach BA- und kommunalen Leistungen zu erfassen und in
den Feldern “Aufrechnung 8 43 SGB Il", “Abgabe an OWi-Stelle* und "Wegfall Leistungsanspruch“
ist der Eintrag „ja oder nein“ auszuwählen.

Achtung: Inallen durch den Datenabgleich zutreffenden Sachverhalten/Überschnei-
dungsmitteilungen ist im Feld „Abgabe an OWi-Stelle“ die Kennzeichnung
mit „Ja“ vorzunehmen. Außerdem ist die BK - Vorlage (Lokale Vorlagen /
SGB II / 8 60 SGB II / OWiG - Straftat — Verdacht) und an die E-Akte zu über-
geben. Eine Kopie ist per Bearbeitungsauftrag an das Team 539 weiterzulei-
ten.
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Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 08/2018

Nach Anhaken des Kontrollfeldes „Antwortblock abschließend bearbeitet“ wechselt der Bearbei-
tungsstatus selbständig auf „erledigt“. Der Bearbeitungsschritt erfolgt vor Eintritt der Rechtskraft
der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung.

Wird nach der Ausermittlung des Sachverhalts keine Überzahlung festgestellt, ist der Eintrag „war
nicht bekannt, ist aber folgenlos“ auszuwählen. Anschließend ist das Kontrollfeld „Antwortblock
abschließend bearbeitet" zu kennzeichnen.

3. Weitergabe der Informationen

In jedem Fall ist zur Dokumentation ein Ausdruck der abschließend bearbeiteten Überschnei-
dungsmitteilung zur e-Akte zunehmen.

Durch die Prüfung der Überschneidungsmitteilungen wird eine Vielzahl von bislang unbekannten
leistungsrechtlichen Sachverhalten aufgedeckt. Die Aufdeckung und Bearbeitung erfolgt aus-
schließlich im Bereich 530.

Zu beachten ist, dass die Informationen zur Aufgabenerledigung auch im Bereich 520 benötigt
werden. Für die Vermittlung relevante Sachverhalte (z. B. Erwerbseinkommen) sind durch die Leis-
tungsteams durch Erstellen einer Kopie an die e-Akte (M+I) weiterzuleiten, diese Informationen
sind dort dann auszuwerten und in VerBIS einzutragen.

Darüber hinaus ist das Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge verpflichtet, gemäß 8 18a
SGB II die'Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich über die neuen Tatsachen zu
informieren, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlich sind.

4. Fachaufsicht

Die Aufsicht über die rechtmäßige Aufgabenerledigung und die Sicherstellung der Zielerreichung
innerhalb der Leistungsteams übt die unmittelbare Führungskraft aus. Regelmäßig ist die OWi-
Quote durch jede Führungskraft für das eigene Team zu ermitteln, damit kann sichergestellt wer-
den, dass alle Fälle auch tatsächlich an 539 abgegeben werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder in die Prüfung einzubeziehende Fall mindestens 2 x fach-
aufsichtlich auszuwerten ist (1 x 4 Wochen nach Zugang eines neuen Abgleichs und 1x 3 Monate
nach Zugang). Die Fachaufsicht im Hinblick auf die Bearbeitung der der Fälle nach OWiG bzw.
Abgabe nach $ 263 StGB wird unter Beachtung der Ausführungen im jeweils aktuellen Handbuch
IKS durch 539.1 sichergestellt. Der Prüfungsumfang richtet sich nach der jeweils aktuellen Anlage
zum Handbuch IKS des Jobcenters.
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Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 08/2018

6. Inkrafttreten

ie Organisationsanweisung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft, gleichzeitig tritt die OA 11/2017

  

Geschäftsführer
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