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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

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Geschäftszeichen: 538-11-1315

-Jobcenter.— Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Verteiler: GF-Stab, alle TL, alle
Re : MA Leistung

 

Organisationsanweisung

05/201 9 vom /o7.2019

Durchführungsanweisung zur Durchsetzung von Erstattungsansprü-
chen gegen andere Sozialleistungsträger

Zur besseren Lesbarkeit wird die gleichzeitige Verwendung sowohl der femininen als
auch der maskulinen Form eines Wortes unterlassen. Soweit es zweckmäßig ist, werden
maskuline Begriffe durch geschlechtsneutrale Formulierungen ersetzt.

A) Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegen andere Sozialleistungsträger

Erkennen

Dem Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge können Erstattungsansprüche gegen
"andere Sozialleistungsträger entstehen, wenn es aufgrund gesetzlicher Vorschriften vor-
läufig Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich aber ein anderer Sozialleistungsträger
zur Leistung verpflichtet ist ($ 102 Abs. 1 SGB X).

Weiterhin können Erstattungsansprüche entstehen, wenn eine Leistungsverpflichtung
des Jobcenters nachträglich entfällt ($ 103 SGB X), ein anderer Leistungsträger vorran-
gig verpflichtet ist ($ 104 SGB X) oder das Jobcenter als unzuständiger Leistungsträger
Sozialleistungen erbracht hat (8 105 SGB X).

Die Organisationsanweisung beschreibt die notwendigen Arbeitsschritte zur Durchset-
zung der Erstattungsansprüche.

Anspruchsprüfung

Im Rahmen der Leistungsgewährung können die erstattungsrelevanten Sachverhalte er-
kannt werden. Auf die folgenden Konstellationen ist zu achten:

a) $ 102 Abs. 1 SGB X begründet einen Erstattungsanspruch, wenn das Jobcenter
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur vorläufigen
Leistung für einen anderen Leistungsträger verpflichtet war und im Hinblick auf diese
Verpflichtung auch geleistet hat.

Leistungsträger sind nach der Definition des $ 12 SGB I die in 18 bis 29 SGB | genann-
ten Körperschaften, Anstalten und Behörden, insbesondere Rentenversicherungsträger,
Krankenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger, Integ-
rationsämter, Träger der Sozialhilfe und andere Träger der Grundsicherung.
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Jobcenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 05/2019 Seite2

Vorläufig ist eine Leistung nach 8 43 Abs. 1 SGB I dann, wenn sie im Hinblick auf einen
Sozialleistungsanspruch — ungeachtet der Zuständigkeit - unter der Voraussetzung der
späteren Anrechnung vorab erbracht worden ist. Die vorläufige Gewährung von Leistun-
gen gemäß $ 41a SGB Il sowie die Gewährung von Vorschüssen gemäß $ 42 SGB |
stellen keine erstattungsfähigen Leistungen gemäß 8 102 Abs. 1 SGB X dar.

Die Vorleistungspflicht muss gesetzlich geregelt sein. Eine solche gesetzliche Vorleis-
tungsverpflichtung wird in den folgenden gesetzlichen Regelungen bestimmt:

843 Abs. 1SGBI . vorläufige Leistungen bei mehreren Leistungsträgern

8 14 Abs. 4SGBIX . bei nachträglicher Feststellung der Zuständigkeit eines
anderen Reha-Trägers

$ 102 Abs. 6 SGB IX - vorläufige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch
das Integrationsamt

82Abs.3SGBX . vorläufige Leistung bei Wechsel der örtlichen Zuständig-
keit.

Die vorläufige Leistungserbringung des Jobcenters Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

muss dem endgültig zuständigen Leistungsträger unverzüglich angezeigt werden.

Sollte der erstattungspflichtige Leistungsträger im Ausnahmefall seine Leistungen bereits
gutgläubig an den Berechtigten (Leistungsempfänger) erbracht haben, verschafft ihm
dies dennoch nicht das Recht, die Erfüllung des Erstattungsanspruches zu verweigern.

8 103 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass ein zunächst zuständiger Leistungsträger eine
Sozialleistung rechtmäßig erbracht hat und der Anspruch auf diese nachträglich ganz o-
der teilweise entfallen ist.

Eine Sozialleistung ist rechtmäßig erbracht, wenn das Recht richtig angewandt und von
einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde. Rechtswidrig erbrachte Leistun-
gen (8 44 Abs. 1 SGB X) und Leistungen auf Grund eines nichtigen Verwaltungsaktes ($
40 SGB X) sind nicht erstattungsfähig. Der Anspruch des Berechtigten muss nachträg-
lich ganz oder teilweise für die Vergangenheit entfallen oder zum Ruhen gekommen
sein. Der Erstattungsanspruch nach 8 103 Abs. 1 SGB X kommt regelmäßig bei gleich-
rangig verpflichteten Leistungsträgern in Betracht, da in diesen Fällen die Zuerkennung
der weiteren Leistung zum Wegfall oder Ruhen des Anspruchs führt.

Anwendung findet $ 103 SGB X beispielsweise dann, wenn dem Begehren eines ur-
sprünglich Leistungsberechtigten, dessen zunächst abgelehnter Antrag auf Rente wegen
.. voller Erwerbsminderung auf dem Rechtsweg doch noch entsprochen wird.

Der erstattungspflichtige Leistungsträger kann Leistungen mit befreiender Wirkung an
den Leistungsberechtigten erbringen, bis er vom zunächst leistenden Jobcenter Sächsi-
sche Schweiz-Osterzgebirge über die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen in-
formiert wird.

8 104 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger
eine Sozialleistung rechtmäßig erbracht hat, zu der er bei rechtzeitiger Erfüllung der
Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht verpflichtet gewesen
wäre.
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Jobcenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 05/2019 Seite3

8 104 SGB X geht von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten (mindestens)
zweier

Leistungsträger aus, wobei die Verpflichtung eines dieser Leistungsträger der Leistungs-
pflicht des anderen nachgeht. Hauptanwendungsfälle des $ 104 SGB X sind Erstattungs-
ansprüche der Träger der SA (SGB Il) gegen die BA (SGB Ill) — z. B. Auf-
stocker.

Durch die Kaistunsserheliaung des veiramgid verpflichteten Leistungsträgers darf der An-
spruch auf die nachrangige Leistung nicht dem Grunde nach entfallen. Bei nachträgli-
chem Wegfall des Anspruches richtet sich der Erstattungsanspruch nach $ 103 SGB X.

Der Leistungsberechtigte muss Sozialleistungsansprüche (8 1 1 SGB I) gegen mindes-
tens zwei Leistungsträger ($ 12 SGB |) haben und die Sozialleistung muss rechtmäßig
(s.o.) erbracht worden sein. Die Leistungen des vor- und des nachrangigen Leistungsträ-
gers müssen das gleiche Ziel haben. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann erfüllt,
wenn beide Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts dienen.

Die vom nachrangig verpflichteten Leistungsträger erbrachten Leistungen müssen für
den gleichen Zeitraum erbracht worden sein, für den der vorrangig verpflichtete Leis-
tungsträger Leistungen zu erbringen hat.

Dem erstattungspflichtigen Leistungsträger sind umgehend die Erstattungsansprüche -
dem Grunde nach - anzuzeigen.

Diese sind wie folgt in die eAkte zu übernehmen:
1. Originale: lokaler Druck an den erstattungspflichtigen Leistungsträger
2. Zweitschrift: über Allegro an eAkte + WV über Allegro

$ 105 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass ein unzuständiger Sozialleistungsträger materiell
rechtmäßige Leistungen in irriger Annahme über seine Zuständigkeit erbracht hat, ohne
dass es hierfür eine eigene gesetzliche Grundlage gab. Der unzuständige Leistungsträ-
ger muss sich über seine Zuständigkeit geirrt haben. Grobe Fahrlässigkeit bei der Prü-
fung der Zuständigkeit und vorsätzliche Zahlung schließen den Erstattungsanspruch aus.
Der Erstattungsanspruch gemäß $ 105 Abs. 1 SGB X besitzt keine praktische Bedeu-
tung.

Geltendmachung der Ansprüche

Der Erstattungsanspruch ist spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für
den die Leistung erbracht wurde, beim ersatzpflichtigen Sozialleistungsträger geltend zu
machen (8 111 SGB X). Hierzu hat das Leistungsteam bzw. das B-Team die Ansprüche
zu beziffern, eine Annahmeanordnung in ERP zu erstellen und mit einer Zahlungsauffor-
derung (kein Bescheid!) den ersatzpflichtigen Sozialleistungsträger über die Höhe seiner
Ersatzpflicht und die Zahlungsmodalitäten zu informieren.

Diese ist wie folgt in die eAkte zu übernehmen:
1. Original: Bezifferung an erstattungspflichtigen L-Träger
2. Zweitschrift: über Allegro/BK an eAkte > als Verfügung am Dokument:
Anordnungsnummer ERP Beleg
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Jobcenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 05/2019 Seite4

Beträgt der Erstattungsanspruch weniger als 50,00 € wird zwischen Leistungsträgern
keine Erstattung geltend gemacht (8 110 Satz 2 SGB X).

Die Mitteilung ist wie folgt in die eAkte zu übernehmen:
1. Original: an erstattungspflichtigen Leistungsträger
2. Zweitschrift: über Allegro an eAkte (zdA)

Der Leistungsberechtigte ist von der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs zu un-
terrichten.

"Dieses Schreiben ist wie folgt in die eAkte zu übernehmen:
1. Original: an Leistungsberechtigten
2. Zweitschrift: über Allegro an eAkte (zdA)

Der zur Erstattung verpflichtete Leistungsträger. hat den bezifferten Erstattungsanspruch
des Jobcenters in der angemeldeten Höhe zu erfüllen, sofern der Anspruch des Leis-
tungsberechtigten im deckungsgleichen Zeitraum nicht überschritten wird.

Sofern von der Zentralkasse die Information im Jobcenter eingeht, dass der Erstattungs-
anspruch nicht befriedigt wurde, ist zunächst der Sachverhalt aufzuklären. Weigert sich
der endgültig leistende Träger weiterhin, ist die Erhebung einer Leistungsklage unter
Fristsetzung anzudrohen. Der Rechtsweg richtet sich hierbei nach $ 114 SGB X.

Gegen die Träger der Grundsicherung (Agentur für Arbeit, Landkreis Sächsische
Schweiz-Osterzgebirge) in. den Leistungsarten nach dem SGB Ill, Kindergeld, Erzie-
hungsgeld, Unterhaltsvorschuss, Leistungen nach dem SGB VIII, SGB XIl, Wohngeldge-
setz und anderen Vorschriften wird der Gerichtsweg nicht bestritten.

In diesen Fällen klärt die Bereichsleiterin 530 die Erstattung mit dem zuständigen Be-
 reichsleiter der AA Pirna, der Familienkasse bzw. mit dem GB 2 des LRA außergericht-
lich.

Für die Erhebung der Leistungsklage ist die Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters Sächsi-
sche Schweiz-Osterzgebirge zuständig.

Die mit Klage durchzusetzenden Fälle sind dem Teampostkorb 514 mit Bearbeitungsauf-
trag aus der eAkte mit einem kurzen tabellarischen Sachverhalt und einem aktuellen
SAP/ERP Kontoauszug zeitnah zuzuleiten.
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Jobcenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 05/2019 Seite5

 

Der tabellarische Sachverhalt soll enthalten:

 

Fundstelle

Bezifferung

ggf. Zurückweisung des Erstattungsan-
spruchs

Mitteilung der Zentralkasse über Zahlungs-
störung.

 

Die Rechtsbehelfsstelle entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob die rechtlichen Voraus-
setzungen zur Klageerhebung vorliegen und schätzt ab, ob die Klage Aussicht auf Erfolg
haben kann. Dabei sind. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verfahrensökonomie
zu berücksichtigen. Diese Verfahren sind nach $ 197a SGG kostenpflichtig.

Der Rechtsstreit kann gerichtlich oder außergerichtlich beendet werden. Die Umsetzung
des Ergebnisses (z. B. Umsetzung in SAP/ERP) obliegt dem zuständigen Team.

B) Inkrafttreten

Die Dienstanweisung tritt mit Unterzeichnung durch den Geschäftsführer in Kraft, gleich-
zeitig tritt die OA 10/2017 vom 20.08.2017 außer Kraft. i

  

eschäftsführer
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