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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

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Geschäftszeichen: 539 - || - 5020

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=... ‚Organisationsanweisung

05/2018 vom 42.10. 2018

Durchführungsanweisung
zur Ausübung des Hausrechts im Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

Die Durchführungsanweisung dient der Sicherung des Geschäftsablaufs, sowie der Wahrung per-
sönlicher Umgangsrechte der Beschäftigten bei Belästigungen und Störungen durch Besucher.

Zur besseren Lesbarkeit wird die gleichzeitige Verwendung sowohl der femininen als auch der
maskulinen Form eines Wortes unterlassen. Soweit es zweckmäßig ist, werden maskuline Begriffe
durch geschlechtsneutrale. Formulierungen ersetzt.

Ausübung des Hausrechts
1. Das Hausrecht wird von der Geschäftsführung des Jobcenters ausgeübt. In Abwesenheits-
zeiträumen gilt die jeweils aktuelle Regelung zur Wahrnehmung der Geschäftsführung.

2. Wird der Geschäftsablauf durch verbale Äußerungen eines Besuchers beeinträchtigt, ist
der Besucher vom betroffenen Mitarbeiter aufzufordern sich angemessen zu verhalten und
ggf. aus dem Zimmer zu verweisen.

In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit, dass der Kunde eine schriftliche Ermahnung
erhält, mit dem Hinweis, dass bei einer wiederholten Störung des Geschäftsablaufs ein
Hausverbot ausgesprochen wird.

3. Sollte der Besucher während eines Gesprächs körperliche Gewalt androhen, sind die Mit-
arbeiter der Sicherheitsfirma zu informieren. Diese sind befugt, den Kunden des Hauses
zu verweisen.

Bei Gefahr in Verzug kann durch jeden Mitarbeiter ab der Tätigkeitsebene IV (Sachbear-

- beiter, Vermittler - Entgeltgruppe 9) ein mündliches Hausverbot für einen Tag mit soforti-
gem Vollzug verhängt werden. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, ein Hausverbot
über einen längeren Zeitraum auszusprechen.

4. Kommt der Besucher der Aufforderung zum Verlassen der Räumlichkeiten nicht nach, kann
über die jeweils zuständige Führungskraft bzw. den Sicherheitsdienst polizeiliche Hilfe an-
gefordert werden.
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Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 05/2018

5. Von der Ausübung körperlicher Gewalt durch Mitarbeiter ist in jedem Fall abzusehen, so-
weit es sich nicht um Selbstverteidigungsmaßnahmen zum Schutz der eigenen Gesundheit
handelt.

Verfahren

Zunächst ist zu beachten, dass bei der Erteilung des Hausverbotes der Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit gilt. Somit sind bei der Entscheidung ob und für wie lange ein Hausverbot erteilt werden
soll, die näheren Umstände, unter denen sich der Vorfall ereignet hat, zu berücksichtigen.

In Abhängigkeit vom Einzelfall wird entweder eine „Ermahnung“ unter Androhung eines Hausver-
botes oder ein Hausverbot ausgesprochen.

Das Hausverbot stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Bürger dar, die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts benötigen bzw. beantragen. Daher sind an die Ermessenskrite-
rien zum Hausverbot selbst und zu seinem Umfang hohe Anforderungen zu stellen.

Aus diesem Grund müssen die einzelnen Vorfälle nachvollziehbar und belegbar sein, so dass sie
genauestens zu dokumentieren sind. Hierfür ist die Anlage „Anzeige einer Gefährdungssituation“
zu verwenden.

Folgende Angaben sind zwingend notwendig:

e Datum und Uhrzeit des Vorfalls

e  Örtlichkeit (Zimmernummer, Flur, Wartezone etc.)

e Angaben zu Täterin / zum Täter (Name, Vorname, BG- bzw. Kundennummer)

e detaillierte Sachverhaltsdarstellung unter Verwendung der wörtlichen Rede (Was genau
wurde gesagt? Was genau wurde getan? Was empfanden die betroffenen Beschäftigten
- z.B. beleidigt, verunglimpft, verleumdet, ...)

e anwesende / geschädigte Beschäftigte

e Angaben zu Zeugen (Personalien von Besuchern / Kunden)

e etwaige Schäden an Einrichtungsgegenständen

e bereits getroffene Veranlassungen

‚Sollte während eines Telefonats mit den Mitarbeitern des Servicecenters eine mögliche Gefähr-
dungssituation bekannt werden, erfolgt umgehend eine Information an die zuständige Führungs-
kraft und eine entsprechende Mitteilung an die Führungskraft des jeweiligen Vermittler- bzw.
Leistungsteams.

Die Unterlagen (Gefährdungsanzeige, Auszug aus dem Wachbuch) werden durch die jeweilige
Führungskraft, zusammen mit einem Antrag auf Androhung / Erteilung eines Hausverbotes und/o-
der auf Stellung eines Strafantrages unverzüglich per E-Mail (_V-Jobcenter Sächsische Schweiz-
Osterzgebirge-GF-Stab) an die Geschäftsführung versandt.

Die Entscheidung, ob ein Hausverbot erteilt, Strafantrag oder Strafanzeige gestellt wird und die
Schlusszeichnung obliegen der Geschäftsführung.
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Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 05/2018

Anschließend werden die oben genannten Unterlagen an 539.1 weitergeleitet. Durch 539.1 erfolgt
eine Dokumentation / Sammlung der Vorfälle unter dem Aktenzeichen 539.1 — II — 5020. Die Un-
terlagen werden ein Jahr aufbewahrt. Die Vernichtung erfolgt jeweils zum 01.01. des Folgejahres.

539.1 entwirft ein Schreiben zur Androhung bzw. einen Bescheid zur Erteilung des Hausverbotes.
In diesem Bescheid wird klargestellt, dass trotz des Hausverbotes die Inanspruchnahme von ge-
setzlich zu erbringenden Leistungen der Behörde sichergestellt wird.
Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass er zur Klärung seines Anliegens einen Bevollmäch-
tigten zur Wahrung seiner Rechte beauftragen, den Postweg nutzen bzw. telefonisch über das
Servicecenter einen Termin vereinbaren kann. In diesem Zusammenhang wird der Betroffene da-
‚rauf hingewiesen, dass er bei persönlichen Vorsprachen durch den Sicherheitsdienst am Briefkas-
ten der jeweiligen Liegenschaft abgeholt und zum Termin begleitet wird.

Damit der Sicherdienst diese Aufgabe wahrnehmen kann, ist es zwingend erforderlich, dass der-
jenige Mitarbeiter, welcher, trotz bestehenden Hausverbotes, einen Termin vergibt die Mitarbeiter
der Sicherheitsfirma informiert.

539.1 übersendet den Entwurf der Androhung oder Verhängung eines Hausverbotes per ver-
schlüsselter E-Mail an 501, welche das Schreiben zur Entscheidung und Unterschrift der Ge-
schäftsführung vorlegt.

Von der Geschäftsführung unterzeichnete Androhungen von Hausverboten werden als einfacher
Brief an den Betroffenen versandt.

Von der Geschäftsführung unterzeichnete Hausverbote sind mit Postzustellungsurkunde (PZU) an
den Betroffenen zu versenden. Die Zustellungsurkunde muss auch das Aktenzeichen und die Be-
zeichnung des Schriftstücks enthalten (z.B. 539-HV-II-5020)

Sobald gegenüber einem Kunden ein Hausverbot erteilt und die Zustellung des entsprechenden
Schreibens mit PZU nachgewiesen wurde, erfolgt die Eintragung in die Liste „Hausverbote“ und in
VerBIS unter Kundendaten/Hausverbote. Die entsprechende Tabelle über die aktuellen Hausver-
bote ist in der Ablage 07702-Jobcenter-Geschäftsprozesse/Tausch/Hausverbote eingestellt. Die-
ser Ordner ist in den Tauschordner des Folgejahres zu übernehmen. 539.1 stellt sicher, dass Ein-
tragungen mit der jeweiligen Vernichtung der Dokumente aus der Tabelle gelöscht werden.

Es werden alle Führungskräfte und die Mitarbeiter des Kundenportals einschließlich Dippoldis-
walde und Sebnitz über die Eintragungen per E-Mail informiert. Die Mitarbeiter der Eingangszone
informieren die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes über bestehende Hausverbote.

Bei Verletzung eines Hausverbotes durch den Betroffenen ist 539.1 zur Vornahme eines Strafan-
trages wegen Hausfriedensbruchs zu informieren.
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Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 05/2018

ne nn U m
Um die Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Vorfällen zu erhöhen, in denen eine strafrechtliche Ver-
folgung die Stellung eines Strafantrags voraussetzt, erfolgt nur noch dann eine Strafanzeige durch
den Geschäftsführer, wenn der betroffene Mitarbeiter einen Strafantrag gestellt-hat.

   

B) Inkrafttreten:

Die Organisatipnsanweisung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
A Nr. 10/2045 außer Kraft.

Geschäftsführer
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