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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

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Geschäftszeichen: 514.1/11-7000

"Verteiler: GF Stab, alle MA

lobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

 

03/2018 Rechtsschutz im SGB Il

vom 31.07.2018

1. Verbindlichkeit zentraler Weisungen

Das Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (kurz:
. Handbuch SGG) wird im Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge verbind-

lich angewendet.

Das Handbuch ist im Intranet unter Geldleistungen > SGB II > Sozialgerichts-

gesetz > Arbeitsmittel/Berechnungshilfen zu finden:

http://www.baintern.de/zentraler-Content/A-07-Geldleistungen-zur-Unterhaltssi-
cherung/A-071-Unterhaltssicherung-bei-Arbeitslosigkeit/Generische-Publika-
tion/Praxishandbuch-Sozialgerichtsgesetz.pdf

Zu den Regelungen im Handbuch SGG gelten im Jobcenter Sächsische
Schweiz-Osterzgebirge die nachfolgenden, ergänzenden und erläuternden Best-
immungen. Die in der OA unter Nr. 2 enthaltene Gliederung richtet sich nach der
im Handbuch, damit die jeweilige Ergänzung bzw. Erläuterung eindeutig zuge-
ordnet werden kann.

. 2. Ergänzende und erläuternde Bestimmungen
Zur besseren Lesbarkeit wird die gleichzeitige Verwendung sowohl der femininen
als auch der maskulinen Form eines Wortes unterlassen. Soweit es zweckmäßig

ist, werden maskuline Begriffe durch geschlechtsneutrale Formulierungen er-
setzt.

“ Kapitel I Organisation und Verfahren

zu 1.2. Ablauforganisation

Für die Zusammenarbeit des Operativen Bereiches mit der Rechtsbehelfsstelle
bestehen die Arbeitskreise Leistung und Schnittstellen. Der Teamleiter der
Rechtsbehelfsstelle ist Mitglied dieser Arbeitskreise und berichtet regelmäßig.
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spruch zu routen.

JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 01/2018

zu 1.4 Befugnisse der Rechtsbehelfsstellen

(1) Stattgabe- und Bearbeitungsverfügungen ergehen an den jeweiligen Team-
leiter und sind an den Teampostkorb des zuständigen Teams zu senden.

(2) Das Widerspruchsverfahren ist nach Erlass des Widerspruchs-/Abhilfebe-
scheides abgeschlossen. Nach Vollzug der Abhilfeverfügung wird der Vorgang
zur Erstellung eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides an die Fachkraft
SGG zurückgegeben.

(3) Das zuständige Team führt die Abhilfeentscheidung der Rechtsbeheifsstelle

im Regelfall innerhalb von maximal 5 Arbeitstagen nach Eingang aus.

(4) Bei Unklarheiten über den Inhalt der Stattgabeverfügung sind diese im direk-
ten Wege zwischen den jeweiligen Sachbearbeitern zu erörtern. Bleibt die Fach-
kraft SGG bei ihrer Entscheidung und konnte der Differenzstandpunkt nicht aus-
geräumt werden, ist dieser schriftlich zu dokumentieren, der rechtliche Sachver-

“ halt zu begründen und durch den Teamleiter des Ausgangsteams der Rechts-

behelfsstelle vorzulegen.
Die Schlussentscheidung bei nicht aufzulösenden Differenzstandpunkten trifft
der Leiter der Rechtsbehelfsstelle oder sein ständiger Vertreter.

zu 1.5.1 Ansprechpartner’

"Die Ansprechpartner der Rechtsbehelfsstelle sind die Sachbearbeiter und Team-

leiter.
zu 1.5.2. Informationsaustausch

sh. eAkte-Handbuch > Prozessbeschreibung Widerspruch

zu 1.5.4. Sachverhaltsaufklärung

Soweit sich im Vorverfahren herausstellt, dass zur Beurteilung des angefochte-
nen Verwaltungsaktes noch Ermittlungen erforderlich sind, werden diese Ermitt-
lungen von der Rechtsbehelfsstelle vorgenommen. Die Rechtsbehelfsstelle hat
das Recht, das zuständige Team in die Ermittlungsarbeit mit einzubeziehen.

Die Rechtsbehelfsstelle entscheidet im Widerspruchsverfahren abschließend.

zu 1.6 Ablauf der Abhilfeprüfung
Eingehende Widersprüche sind in den DMS-Sonderpostkorb 07702-514-Wider-
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JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 01/2018

Nach einer Sichtung durch die Fachkraft SGG ist der Widerspruch unverzüglich
(innerhalb von max. 5 Arbeitstagen nach Erfassung in Falke) zur Vorprüfung an
das sachbearbeitende Team in den Teampostkorb weiterzuleiten. Die Vorprü-
fung ist als Sofortsache in der Regel innerhalb von 5 Arbeitstagen zu behandeln;
offensichtlich berechtigten Widersprüchen ist selbständig abzuhelfen, soweit es
sich um eine volle Stattgabe handelt. Eine Rückmeldung bzw. der Erledigungs-
vermerk an die Rechtsbehelfsstelle erfolgt mittels lokaler BK-Vorlage „Vorprüfung
Widerspruch“ an den Tsamposikoih,

‘Der Abhilfebescheid oder ergänzende VER BRERTUERESESEHEIN ergeht durch die
Rechtsbehelfsstelle.

Zur Kostenentscheidung wird auf die Ergänzung zu Kapitel VI verwiesen.

Kapitel II Widerspruchsverfahren (Vorverfahren)

zu 3.1 Zuständigkeit

Beteiligtes Team am Widerspruchsverfahren ist das Team, welches im Zeitpunkt
des Eingangs des Widerspruches sachbearbeitende Stelle ist.

In Angelegenheiten nach 8 16 ff. SGB Il und 8 31 ff. SGB Il sind Entscheider
(AGS, Reha-Vermittler, IFK, usw.) und Ausführer (B-Team oder Leistungsteam)
gleichermaßen zu beteiligen.

zu 3.10.2.1 Form und Inhalt des Widerspruchsbescheides

(6) Hat der Widerspruchsführer seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort außerhalb
des Geltungsbereiches des Sozialgerichtsgesetz, so ist grundsätzlich das Sozi-
algericht Dresden örtlich zuständig (8 57 Abs. 3 SGG).

(7) Inhaber einer Prozessvollmacht zeichnen alle Schriftstücke mit dem Zusatz
„In Vertretung“.

zu 3.10.2.3. Zustellung

(2) Die öffentliche Zustellung eines Verwaltungsaktes hat nach den Vorschriften
der Träger zu erfolgen. Neben der HEGA 01/08-25-öffentliche Zustellung nach
dem VwZG ist die Bekanntmachungssatzung des Landkreises Sächsische
Schweiz-Osterzgebirge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 01/2018

Kapitel Ill Klageverfahren

zu 2.1. Einleitende interne Bearbeitung der Klagen

Die Verfahrensakte „Klage“ ist ein individuelles Aktensegment, bestehend aus
der gerichtlichen Mitteilung zur Klageerhebung, der Klagebegründung, dem an-
gefochtenen Verwaltungsakt, dem Widerspruchsbescheid sowie - soweit erfor-
derlich - dem Nachweis zum Vollzug der Mahnsperre (sh. Kapitel IV) in Form
einer Verfügung an der Klageschrift (vgl. Prozesshandbuch eAkte).

Informationsaustausch im Klageverfahren

Mittels Einleitungsverfügung (sh. eAkte-Handbuch > Prozessbeschreibung
Klage) wird das sachbearbeitende Team über die Klageerhebung informiert. Die
Einleitungsverfügung soll, soweit möglich, Hinweise z.B. zum Sachgebiet, zur
Leistungsart und zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum enthalten und an
den Teampostkorb gesandt werden.

zu 2.2 Übersendung Verwaltungsakte an Sozialgericht

Die dem Gericht in Papierform zur Verfügung zu stellende Akte wird durch die TA
SGG aus dem Verfahren DMS generiert.

Soweit auf die bis zum 13.03.2017 geführte Papierakte zurückzugreifen ist, er-
folgt die Anfertigung einer Behelfsakte in der Zuständigkeit des sachbearbeiten-
den Teams.

zu 4.1. Termin zur mündlichen Verhandlung/Erörterung

In Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung oder eines Erörterungstermins
(Ladung) sind durch den Sachbearbeiter/Fachkraft SGG Streitgegenstand, Er-
folgsaussichten und Prozessstrategie mit 514.1 zu besprechen. Dies gilt auch,
soweit verfahrensbeendende Maßnahmen zur Vermeidung des Termins beab-
sichtigt sind.

zu 5.2. Vergleiche

Zum Abschluss von Vergleichen im gerichtlichen und außergerichtlichen Ver-
fahren vor dem Sozialgericht gelten folgende Wertgrenzen:
e bis 5.000,00 € Prozessvertreter,
e 5.000,01 € - 10.000,00 € TL 514,
_ « ab 10.000,01 € Geschäftsführer sowie
e inallen nicht aufgeführten Fällen der Geschäftsführer.
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JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge - - OA 01/2018

zu 5.3 Anerkenntnis

Bei Abgabe eines Anerkenntnisses gelten die Wertgrenzen für Vergleiche ana-
log.

zu 7.2. Vollzug von Gerichtsentscheidungen

Vergleiche sind zu Lasten der Träger intern zu quotieren, wenn sich keine andere
Regelung aus dem Vergleich ergibt. Die Quote orientiert sich am Verhältnis der
streitgegenständlichen Gesamtforderung, sie ist durch die Rechtsbehelfsstelle zu
bestimmen.

Ratenzahlungen sind nicht Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs und daher
in der Regel durch die Kläger/Antragsteller ausschließlich mit dem zuständigen
Inkassoservice auszuhandeln.

Die Ausführung der Gerichtsurteile, -bescheide oder gerichtlichen Vergleiche ist
als freie Textgestaltung unter Beifügung des Berechnungsbogens, soweit erfor-
derlich vorzunehmen, sofern nicht Bescheid Verzicht vereinbart wurde.

Werden Forderungen in Ausführung der gerichtlichen Entscheidung gemindert
oder entfallen gänzlich, ist die Forderung durch das sachbearbeitende Team zu
löschen und bei geminderter Forderung eine neue Forderung zu erstellen und
eine Zahlungsaufforderung zu versenden.

In allen anderen Fällen erfolgt durch die Fachkraft SGG die Befristung des Mahn-
sperrgrundes und die Versendung einer Zahlungsaufforderung.

zu 7.4. Abschlussarbeiten

sh. eAkte-Handbuch > Prozessbeschreibung Klage

Kapitel IV Aufschiebende Wirkung

zu 1. Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen

Die Rechtsbehelfsstelle kennzeichnet das Forderungskonto in SAP-ERP mit ei-
nem Mahnsperrgrund. Die Beendigung einer laufenden Aufrechnung und Veran-
lassung der Auszahlung bereits aufgerechneter Beträge werden durch die
Rechtsbehelfsstelle am Dokument Widerspruch verfügt. Der entsprechende Voll-
zug durch das sachbearbeitende Team ist ebenfalls mittels Verfügung am Wider-
spruch zu dokumentieren.
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JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 01/2018

Die Mahnsperre „A“ (Widerspruch) erstreckt sich automatisiert über einen Zeit-
raum von 24 Monaten; die Mahnsperre „B“ (Klage) über einen Zeitraum von 48
Monaten — vgl. Anwenderhandbuch ERP Modul PSCD 9.5.

Der Ablauf der Mahnsperre „B" ist durch die TA 514 mit einer Wiedervorlage (2
Monate vor Ablauf Mahnsperrfrist) im Fachverfahren Falke zu überwachen.

Bei Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ist der Mahnsperrgrund in der Fach-
anwendung SAP-ERP zu löschen. Im Falle einer vollen Stattgabe liegt dafür die
Zuständigkeit beim sachbearbeitenden Team, in allen anderen Fällen bei der
Rechtsbehelfsstelle.

Bei teilweisen Abhilfen ist durch das zuständige Team die ursprüngliche Forde-
rung zu löschen, eine neue Forderung zu erstellen und der MahNSpergrund ein-
zutragen/=beizubehalten.

Die Rechtsbehelfsstelle erstellt im Zusammenhang mit dem Widerspruchbe-
scheid eine Zahlungsaufforderung und ändert in SAP-ERP das Mahnsperrende
auf 2 Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheides.

Kapitel V Rechtsmittelverfahren
zu 1. Grundsätzliches

Nach Abschluss eines unterlegenen Klageverfahrens ist durch die zuständige
Fachkraft SGG die Möglichkeit des Rechtsmittels zu prüfen und das Ergebnis zu
dokumentieren. Die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels trifft
der Leiter der Rechtsbehelfsstelle.

zu 4. Revision

Gemäß Weisung der Zentrale Weisung 201710007 vom 20.10.2017 - Wahrneh-
mung der Trägerverantwortung bei Revisionsverfahren vor dem Bundessozialge-
richt

https://www.baintranet.de/0 11/004/004/010/Seiten/Weisung-201710007.aspx

sind Revisionsverfahren über Streitsachen in Trägerverantwortung der BA in Ab-
stimmung mit der Zentrale zu führen.

Aktiv-Revision: Der Prozessvertreter der Vorinstanz schlägt dem TL Rechts-
behelfsstelle die Revision vor, begründet diese und bewertet die Erfolgsaussich-
ten. Die Entscheidung über die Einlegung der Revision trifft der Geschäftsführer.
Sind Leistungen des Bundes betroffen, ist der Fall nach Ziffer 3.1 a) der Weisung
an die Zentrale zu übermitteln.
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JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 01/2018
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Passiv-Revision: Der Fall ist. gemäß Ziffer 3.1a) der Weisung der Zentrale zu
übermitteln.

Über Streitsachen in Trägerverantwortung des Landkreises erfolgt die Abstim-
mung zwischen dem Geschäftsführer oder seinem Beauftragten und der zustän-
digen Beigeordneten oder ihrem Beauftragten.

Kapitel VI Kosten

zu 1.4 Kostenentscheidung dem Grunde nach

Die Kostengrundentscheidung trifft ausschließlich die Rechtsbehelfsstelle.

3 Inkrafttreten

Diese Organisationsanweisung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleich-
ze gg er OA 10-2012 SGG außer Kraft.

  

e Geschäftsführer
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