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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

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Jobcenter: Sächsische’ Schweiz-Osterzgebirge

 

041201 9 vo AR

m Juli 2019
Organisationsanweisung zum Verfahren der Feststellung der
Erwerbsfähigkeit nach $ 44a SGB Il

Allgemeines

Die Organisationsanweisung konkretisiert die fachlichen Weisungen zu den 88
8 SGB II und 44a SGB Il sowie die organisatorische Umsetzung im Jobcenter
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

Die fachlichen Weisungen sind unter folgendem Link zu finden: Fachliche Wei-
sungen

Die organisatorische Umsetzung wird jeweils in die Zuständigkeitsbereiche für
den Bereich Markt und Integration (1.) und den Bereich passive Leistung (2.)
unterteilt.

Bei Neuantragstellung und eigenen, unbewiesenen Angaben des Antragstel-
lers, dass dieser nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB Il ist, ist der Antrag bei
Vorliegen aller anderen Anspruchsvoraussetzungen zu bewilligen. Grundsätz-
lich ist von einer Erwerbsfähigkeit des Arbeitssuchenden auszugehen.

Die zuständige Integrationsfachkraft hat nach Erhalt der Information aus dem -
Bereich passive Leistung ein ärztliches Gutachten auszulösen.

Liegt ein ärztliches Gutachten der Agentur für Arbeit vor, welches nicht älter
als 6 Monate ist und in diesem festgestellt wurde, dass der Antragsteller nicht
erwerbsfähig im Sinne des SGB Il ist, ist entsprechend den Ausführungen
„Entscheidung über Leistungsanspruch“ der OA zu verfahren.

1. Markt und Integration

Die Erwerbsfähigkeit ist eine Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG Il.
‚Bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit ist eine Prüfung von Amts wegen vorzu-
nehmen. Insoweit ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Ärztliche Dienst der Agen-
tur für Arbeit einzuschalten und eine medizinische Begutachtung geboten ist.

Ärztliche Unterlagen, die vom Arbeitsuchenden beigebracht werden, sind dem
Arzt der Agentur für Arbeit/Amtsarzt unter Beachtung der datenschutzrechtli-
chen Bestimmungen zur Prüfung zuzuleiten.

Die Notwendigkeit der Einschaltung des Ärztlichen Dienstes (ÄD) der Agentur
für Arbeit/des Amtsarztes ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Die Aufträge
werden jeweils durch die zuständige Integrationsfachkraft ausgelöst.

BESCTCNATNSZEICHEN. D5Z. 17 0°

11-8015/ 11-1410

Verteiler: GF-Stab, alle TL, alle
MA Bereiche 520 und 530, 514

 

Einschaltung ärztlicher
Dienst
1

Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Eine medizinische Begutachtung ist insbesondere in folgenden Fällen gebo-
ten:

° wenn Leistungen nach Erschöpfung eines Anspruchs auf Krankengeld

(Aussteuerung) beantragt werden oder eine dauerhafte Arbeitsunfä-
higkeit festgestellt wurde, ü

« wenn ein andauernder Bezug von Verletztengeld vorliegt

° wenn dem Hilfebedürftigen Rente wegen Erwerbsminderung abge-
lehnt worden ist (liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
nicht vor, wird die Rente trotz vorliegender Erwerbsunfähigkeit nicht
bewilligt >die Vorlage des kompletten Ablehnungsbescheides ist
zwingend erforderlich), oder eine entsprechende Rente von einer be-
rufsständigen Versorgungseinrichtung beantragt hat,

° wenn die Feststellung zu treffen ist, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt (auch
Abklärung von eigenen, ungewissen Behauptungen im Antrag),

° wenn aus gesundheitlichen Gründen mehrfach Arbeit, gemeinnützige
Arbeitsgelegenheiten oder Eingliederungsmaßnahmen beendet, abge-
lehnt oder nicht angetreten wurden,

° wenn eine schwere Behinderung vorliegt, die die Erwerbsfähigkeit
ausschließen kann,

« wenn Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit beantragt oder bereits an-

_ erkannt wurden.

Im persönlichen Gespräch bei der zuständigen Integrationsfachkraft ist das
Gutachten zu eröffnen.

Ärztliche Gutachten, insbesondere solche, die zu einer Ablehnung eines Leis-
tungsantrages oder zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung führen kön-
nen, sind unverzüglich mit dem Kunden auszuwerten.

Aus dem vom Arzt der Agentur für Arbeit/Amtsarzt zu erstellenden positiven
und negativen Leistungsbild sowie der Beantwortung spezieller Zielfragen
kann abgeleitet werden, für welche Erwerbstätigkeit der Arbeitsuchende noch
oder nicht mehr in Betracht kommt ggf. unter welchen Einschränkungen er
diese ohne Gefährdung seines Gesundheitszustandes auszuüben vermag.
Bestätigt der Arzt der Agentur für Arbeit/Amtsarzt, dass in Folge von Krankheit
oder Behinderung eine länger als sechs Monate umfassende Leistungsminde-
rung vorliegt, die keine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich
zulässt, so liegen die Anspruchsvoraussetzungen des $ 8 Abs. 1 grundsätzlich
nicht mehr vor.

Der Arzt der Agentur für Arbeit/Amtsarzt entscheidet nicht darüber, ob der von
ihm untersuchte Arbeitsuchende nach seiner Leistungsfähigkeit im Stande ist,
eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Ar-
beitsmarktes auszuüben. Zu dieser Frage nimmt vielmehr der Vermittlungsbe-
reich unter Berücksichtigung des ärztlichen Gutachtens Stellung, wertet das
Gutachten in vermittlerischer Hinsicht aus.

Wird aus vermittlerischer Sicht unter Berücksichtigung der ärztlichen Feststel- _

lung, eine anderslautende Festlegung zur Erwerbstätigkeit auf dem allgemei-
nen Arbeitsmarkt getroffen, ist darüber eine Stellungnahme anzufertigen.

Im Gespräch bei der zuständigen Integrationsfachkraft sind die Feststellungen
aus dem Gutachten mit dem Kunden zu besprechen und die Belehrung nach $
76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X (Belehrung nach $ 76 SGB X) zu erstellen.

OA 04/2019

Auswertung Gutachten

Entscheidung über Er-
werbsfähigkeit

Belehrung nach 8 76 Abs. 2
Nr. 1SGBX
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Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 04/2019

Hierbei ist die lokale BK-Vorlage im $ 44a SGB Il zu verwenden (Schweige-
pflichtentbindungserklärung).

Hat der Kunde der Übermittlung nach $ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nicht zuge-
stimmt, ist das Gutachten mit folgendem Zusatz zu kennzeichnen „keine Über-
mittlung an Dritte“.

Die Auswertung des ärztlichen Gutachtens ist unter Beachtung der daten-
schutzrechtlichen Bestimmungen in Verbis zu dokumentieren.

Die Bewerberdaten (Verbis) sowie die Eingliederungsvereinbarung sind, inso-
weit notwendig, entsprechend der getroffenen Festlegungen zu aktualisieren
bzw. anzupassen (Zielberuf etc.).

Auf die jeweils aktuell gültige Arbeitshilfe Kundenabmeldung /Statuswechsel
SGB II zum Fachverfahren Verbis wird ausdrücklich verwiesen.

https://www.baintranet.de/002/001/008/007/002/documents/Arbeitshilfe-Ab-
meldegruende-Fallorientiert.pdf

Bei leistungsrelevanten Sachverhalten ist das Gutachten dem zusfändigen
Team im Bereich passive Leistung zu übergeben.

Dies erfolgt durch Übergabe des Originalgutachtens im verschlossenen Um-
schlag, wenn das Gutachten in Papierform vorliegt. Die Weitergabe wird in

Verbis mit folgendem Vermerk dokumentiert: Information passive Leis-

„Auswertung ärztliches Gutachten vom ; fung

Leistungsfähigkeit liegt wie folgt vor:
zur abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch an
passive Leistung weitergeleitet“

und dem Umschlag beigefügt.

Liegt das Gutachten in digitaler Form vor, wird ausschließlich der Beratungs-

. vermerk aus Verbis in die E-AKTE übernommen und ein Bearbeitungsauftrag
an das zuständige Team Leistung gesandt. Das zuständige Team Leistung
hängt den Beratungsvermerk in den Aktentyp 9001 um. „Das ärztliche Gutach-
ten wird im Fachverfahren Verbis archiviert.

Bei abweichender Festlegung zur Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt, ist die Stellungnahme ebenfalls an den Bereich passive Leistungen
zu geben.

Bei der Übersendung des Verbis-Vermerkes/Gutachtens ist die unterschrie-
bene Belehrung nach $ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X (Schweigepflichtentbindung) an
das zuständige Team im Bereich passive Leistung mit zu übergeben.

Sofern nur ein Verbis-Vermerk in der E-AKTE hinterlegt wird, ist die Belehrung
nach $ 76 SGB X per Ablageauftrag (in Bearbeitung) zu scannen und dem zu-
ständigen Team Leistung über die E-AKTE zu übergeben. Das zuständige
Team Leistung hängt die Belehrung in den Aktentyp 9001 um.

Erscheint der Kunde zum Termin der Eröffnung des Gutachtens nicht, ist die-
ses in Verbis zu dokumentieren, der Verbis-Vermerk in E-AKTE zu importieren
und mit einem Bearbeitungsauftrag dem zuständigen Leistungsteam über die
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Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 04/2019
Se erst EZ N RE I

E-AKTE zu übersenden. Das zuständige Team Leistung hängt den Verbis-
Vermerk in den Aktentyp 9001 um. Hierbei ist im Text des Verbis-Vermerkes
zu vermerken: „Nichterscheinen zum Termin; keine Übermittlung an Dritte“.

Die ärztlichen Gutachten, welche in Papierform vorliegen, sind in dem Teams
M+I und Leistung jeweils im Stahlschrank aufzubewahren.

2. passive Leistung

Der Bereich passive Leistung entscheidet letztlich über den Leistungsan- Entscheidung über Leis-

spruch. : tungsanspruch

Dabei sind die Ergebnisse des ärztlichen Gutachtens wie folgt zu würdigen:
Gutachten Amtsarzt sagt folgendes aus:
absehbare Zeit:

3 Stunden u. mehr täglich arbeiten bis 6 Monate > ° Algli ja

unter 3 Stunden täglich arbeiten bis 6 Monate > Alg li ja

unter 3 Stunden täglich arbeiten, mehr

als 6 Monate, aber nicht auf Dauer > Alg II Ablehnung/
Aufhebung

unter 3 Stunden täglich arbeiten,

voraussichtlich auf Dauer > Alg II  Ablehnung/
Aufhebung

Ausnahme:

ist ein ELB in der BG vorhanden, kann der Nichterwerbsfähige Sozialgeld
nach SGB Il beziehen > soweit kein Anspruch nach SGB XII — Leistungen 4.
Kapitel besteht ($ 28 Abs. 1 SGB Il) - Anspruch SGB XII 4. Kapitel besteht bei
dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen

Wird im Ergebnis festgestellt, dass aufgrund des Gutachtens keine Leistungen Prüfung Rentenan-
nach dem SGB Il mehr zu bewilligen bzw. diese für die Zukunft aufzuheben spruch

sind, hat die Prüfung zu erfolgen, ob ein Rentenanspruch besteht.

Die Prüfung erfolgt nach der Anlage 1 der Fachlichen Weisungen zum $ 44a

SGB Il.

Liegen Rentenanwartschaftszeiten vor, ist wie folgt zu verfahren:

° Die Leistungen nach dem SGB Il sind weiter zu zahlen und an den
Kunden erfolgt eine Aufforderung zur Beantragung Rente (Schreiben
85 SGB Il aus Allegro).

Dieses Schreiben ist wie folgt in die E-AKTE zu übernehmen:
1. Original: an Leistungsberechtigten
2. Zweitschrift: Allegro an E-AKTE + WV E-AKTE
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Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 04/2019

« Es erfolgt eine Erstattungsanmeldung an den Rententräger und
gleichzeitig eine Antragstellung von Amts wegen (lokale BK-Vorlage
$ 44a SGB Il Antrag EU-Rente Anlage 2).

Dieses Schreiben ist wie folgt in die E-AKTE zu übernehmen:
1. Original: an RV-Träger
2. Zweitschrift: Allegro an E-AKTE + WV E-AKTE

_ * Gleichzeitig erfolgt eine Erstattungsanmeldung vorsorglich beim So-
zialhilfeträger und eine Antragstellung von Amts wegen auf Leistun-
gen nach dem SGB XII (lokale BK-Vorlage $ 44a SGB Il Erstattung
SGB XII Anlage 3).

Diese Schreiben sind wie folgt in die E-AKTE zu übernehmen:
1. Original: an SGB Xll-Leistungsträger
2. Zweitschrift: an E-AKTE + WV E-AKTE

Liegen keine Rentenanwartschaftszeiten vor, ist wie folgt zu verfahren:

° Die Leistungen nach dem SGB Il sind weiter zu zahlen und an den
Kunden erfolgt eine Aufforderung zur Beantragung von Leistungen
nach SBXll. (Schreiben $ 5 SGB Il aus Allegro).

Dieses Schreiben ist wie folgt in die E-AKTE zu übernehmen:
1. Original: an Leistungsberechtigten
2. Zweitschrift: Allegro an E-AKTE + WV E-AKTE

e . Des Weiteren ist das Schreiben aus der lokale BK-Vorlage $ 44a
SGB II Anmeldung EA SGB XII Anlage 4 an den Sozialhilfeträger zu
senden.

Dieses Schreiben ist wie folgt in die E-AKTE zu übernehmen:
1. Original: an Leistungsberechtigten
2: Zweitschrift: an E-AKTE + WV E-AKTE

« Sofern der Kunde der Belehrung nach $ 76 SGB Abs. 2 Nr. 1 SGBX
(-Belehrung nach $ 76 SGB X- Entbindung von der Schweigepflicht)
nicht zugestimmt hat, ist ein entsprechender Hinweis in das An-
schreiben aufzunehmen, dass das Gutachten beim Kunden anzufor-
dern ist. 7

Das Gutachten ist in diesem Fall nicht an den Sozialhilfeträger zu
übersenden.

Geht der Sozialhilfeträger nicht gegen das Gutachten der Agentur für Arbeit in
Widerspruch, sind die Leistungen nach dem SGB Il bis zur Entscheidung des
Sozialhilfeträgers lückenlos weiterzuzahlen. Mit dem Sozialhilfeträger ist ein-
vernehmlich zu regeln, wann eine Übernahme in das SGB XII erfolgt. Es darf
zwischen den Leistungen des SGB Il und SGB XII keine Zahlungslücke ent-
stehen.

Der Erstattungsanspruch ist entsprechend zu beziffern.

Widerspricht der Sozialhilfetrtäger dem Gutachten gem: $ 44a Abs. 1 SGB II, Widerspruch des Sozialhil-
ist durch den Bereich passive Leistung eine gutachterliche Stellungnahme feträgers

beim Rententräger zu veranlassen.
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Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 04/2019

Mit gleicher Post wird der Ärztliche Dienst aufgefordert, dem Rententräger die
„Medizinische Dokumentation und Erörterung“ (Teil A des Gutachtens des ÄD)
sowie alle dem Gutachten zugrunde liegenden ärztlichen und psychologischen
Unterlagen zu übersenden.

Dazu ist die zentrale BK-Vorlage 2844a-01 zu nutzen.

Bei beiden Schreiben ist jeweils der Entwurf in die E-AKTE zu übernehmen
(nur bei Dokumentenabschluss über „grünen Haken“ wird Schreiben an AD
gedruckt - kein Druck über E-AKTE-Drucker möglich).

Die Leistungen nach dem SGB Il sind bis zur Entscheid des Rententrägers
lückenlos weiterzuzahlen.

Nach Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme ist entsprechend dem Er-

gebnis über die weitere Leistungsgewährung zu entscheiden. .

Die gutachterliche Stellungnahme ist für das Jobcenter und den Sozialhilfeträ-
- ger bindend.

Sagt die gutachterliche Stellungnahme des Rententrägers aus, dass eine Er-
werbsfähigkeit im Sinne des SGB Il vorliegt, ist dies unverzüglich der zuständi-
gen Integrationsfachkraft mitzuteilen. Eine Kopie der gutachterlichen Stellung-
nahme ist dem Sozialhilfeträger zu übergeben.

Erfolgt aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Rententrägers eine
Abgabe an den Sozialhilfeträger, ist mit diesem einvernehmlich zu regeln,
wann eine Übernahme in das SGB XIl erfolgt. Es darf zwischen den Leistun-
gen des SGB Il und SGB XII keine Zahlungslücke entstehen. Auch hier ist
dem Sozialhilfeträger eine Kopie der gutachterlichen Stellungnahme zu über- °
geben.

Ein Erstattungsanspruch des Jobcenters gegenüber dem Sozialhilfeträger be-
steht in dieser Fallkonstellation erst ab dem Tag der Einlegung des Widerspru-

- ches des Sozialhilfeträgers gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ($
44a Abs. 3 SGB Il).

F

Die Organisationsanweisung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Organisationsanweisung 06/2013 tritt damit außer Kraft.

 

eschäftsführer
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