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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG“
Jobcenter: Sächsische’ Schweiz-Osterzgebirge 041201 9 vo AR m Juli 2019 Organisationsanweisung zum Verfahren der Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach $ 44a SGB Il Allgemeines Die Organisationsanweisung konkretisiert die fachlichen Weisungen zu den 88 8 SGB II und 44a SGB Il sowie die organisatorische Umsetzung im Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Die fachlichen Weisungen sind unter folgendem Link zu finden: Fachliche Wei- sungen Die organisatorische Umsetzung wird jeweils in die Zuständigkeitsbereiche für den Bereich Markt und Integration (1.) und den Bereich passive Leistung (2.) unterteilt. Bei Neuantragstellung und eigenen, unbewiesenen Angaben des Antragstel- lers, dass dieser nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB Il ist, ist der Antrag bei Vorliegen aller anderen Anspruchsvoraussetzungen zu bewilligen. Grundsätz- lich ist von einer Erwerbsfähigkeit des Arbeitssuchenden auszugehen. Die zuständige Integrationsfachkraft hat nach Erhalt der Information aus dem - Bereich passive Leistung ein ärztliches Gutachten auszulösen. Liegt ein ärztliches Gutachten der Agentur für Arbeit vor, welches nicht älter als 6 Monate ist und in diesem festgestellt wurde, dass der Antragsteller nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB Il ist, ist entsprechend den Ausführungen „Entscheidung über Leistungsanspruch“ der OA zu verfahren. 1. Markt und Integration Die Erwerbsfähigkeit ist eine Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG Il. ‚Bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit ist eine Prüfung von Amts wegen vorzu- nehmen. Insoweit ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Ärztliche Dienst der Agen- tur für Arbeit einzuschalten und eine medizinische Begutachtung geboten ist. Ärztliche Unterlagen, die vom Arbeitsuchenden beigebracht werden, sind dem Arzt der Agentur für Arbeit/Amtsarzt unter Beachtung der datenschutzrechtli- chen Bestimmungen zur Prüfung zuzuleiten. Die Notwendigkeit der Einschaltung des Ärztlichen Dienstes (ÄD) der Agentur für Arbeit/des Amtsarztes ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Die Aufträge werden jeweils durch die zuständige Integrationsfachkraft ausgelöst. BESCTCNATNSZEICHEN. D5Z. 17 0° 11-8015/ 11-1410 Verteiler: GF-Stab, alle TL, alle MA Bereiche 520 und 530, 514 Einschaltung ärztlicher Dienst
Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Eine medizinische Begutachtung ist insbesondere in folgenden Fällen gebo- ten: ° wenn Leistungen nach Erschöpfung eines Anspruchs auf Krankengeld (Aussteuerung) beantragt werden oder eine dauerhafte Arbeitsunfä- higkeit festgestellt wurde, ü « wenn ein andauernder Bezug von Verletztengeld vorliegt ° wenn dem Hilfebedürftigen Rente wegen Erwerbsminderung abge- lehnt worden ist (liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, wird die Rente trotz vorliegender Erwerbsunfähigkeit nicht bewilligt >die Vorlage des kompletten Ablehnungsbescheides ist zwingend erforderlich), oder eine entsprechende Rente von einer be- rufsständigen Versorgungseinrichtung beantragt hat, ° wenn die Feststellung zu treffen ist, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt (auch Abklärung von eigenen, ungewissen Behauptungen im Antrag), ° wenn aus gesundheitlichen Gründen mehrfach Arbeit, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten oder Eingliederungsmaßnahmen beendet, abge- lehnt oder nicht angetreten wurden, ° wenn eine schwere Behinderung vorliegt, die die Erwerbsfähigkeit ausschließen kann, « wenn Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit beantragt oder bereits an- _ erkannt wurden. Im persönlichen Gespräch bei der zuständigen Integrationsfachkraft ist das Gutachten zu eröffnen. Ärztliche Gutachten, insbesondere solche, die zu einer Ablehnung eines Leis- tungsantrages oder zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung führen kön- nen, sind unverzüglich mit dem Kunden auszuwerten. Aus dem vom Arzt der Agentur für Arbeit/Amtsarzt zu erstellenden positiven und negativen Leistungsbild sowie der Beantwortung spezieller Zielfragen kann abgeleitet werden, für welche Erwerbstätigkeit der Arbeitsuchende noch oder nicht mehr in Betracht kommt ggf. unter welchen Einschränkungen er diese ohne Gefährdung seines Gesundheitszustandes auszuüben vermag. Bestätigt der Arzt der Agentur für Arbeit/Amtsarzt, dass in Folge von Krankheit oder Behinderung eine länger als sechs Monate umfassende Leistungsminde- rung vorliegt, die keine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich zulässt, so liegen die Anspruchsvoraussetzungen des $ 8 Abs. 1 grundsätzlich nicht mehr vor. Der Arzt der Agentur für Arbeit/Amtsarzt entscheidet nicht darüber, ob der von ihm untersuchte Arbeitsuchende nach seiner Leistungsfähigkeit im Stande ist, eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Ar- beitsmarktes auszuüben. Zu dieser Frage nimmt vielmehr der Vermittlungsbe- reich unter Berücksichtigung des ärztlichen Gutachtens Stellung, wertet das Gutachten in vermittlerischer Hinsicht aus. Wird aus vermittlerischer Sicht unter Berücksichtigung der ärztlichen Feststel- _ lung, eine anderslautende Festlegung zur Erwerbstätigkeit auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt getroffen, ist darüber eine Stellungnahme anzufertigen. Im Gespräch bei der zuständigen Integrationsfachkraft sind die Feststellungen aus dem Gutachten mit dem Kunden zu besprechen und die Belehrung nach $ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X (Belehrung nach $ 76 SGB X) zu erstellen. OA 04/2019 Auswertung Gutachten Entscheidung über Er- werbsfähigkeit Belehrung nach 8 76 Abs. 2 Nr. 1SGBX
Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 04/2019 Hierbei ist die lokale BK-Vorlage im $ 44a SGB Il zu verwenden (Schweige- pflichtentbindungserklärung). Hat der Kunde der Übermittlung nach $ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nicht zuge- stimmt, ist das Gutachten mit folgendem Zusatz zu kennzeichnen „keine Über- mittlung an Dritte“. Die Auswertung des ärztlichen Gutachtens ist unter Beachtung der daten- schutzrechtlichen Bestimmungen in Verbis zu dokumentieren. Die Bewerberdaten (Verbis) sowie die Eingliederungsvereinbarung sind, inso- weit notwendig, entsprechend der getroffenen Festlegungen zu aktualisieren bzw. anzupassen (Zielberuf etc.). Auf die jeweils aktuell gültige Arbeitshilfe Kundenabmeldung /Statuswechsel SGB II zum Fachverfahren Verbis wird ausdrücklich verwiesen. https://www.baintranet.de/002/001/008/007/002/documents/Arbeitshilfe-Ab- meldegruende-Fallorientiert.pdf Bei leistungsrelevanten Sachverhalten ist das Gutachten dem zusfändigen Team im Bereich passive Leistung zu übergeben. Dies erfolgt durch Übergabe des Originalgutachtens im verschlossenen Um- schlag, wenn das Gutachten in Papierform vorliegt. Die Weitergabe wird in Verbis mit folgendem Vermerk dokumentiert: Information passive Leis- „Auswertung ärztliches Gutachten vom ; fung Leistungsfähigkeit liegt wie folgt vor: zur abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch an passive Leistung weitergeleitet“ und dem Umschlag beigefügt. Liegt das Gutachten in digitaler Form vor, wird ausschließlich der Beratungs- . vermerk aus Verbis in die E-AKTE übernommen und ein Bearbeitungsauftrag an das zuständige Team Leistung gesandt. Das zuständige Team Leistung hängt den Beratungsvermerk in den Aktentyp 9001 um. „Das ärztliche Gutach- ten wird im Fachverfahren Verbis archiviert. Bei abweichender Festlegung zur Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt, ist die Stellungnahme ebenfalls an den Bereich passive Leistungen zu geben. Bei der Übersendung des Verbis-Vermerkes/Gutachtens ist die unterschrie- bene Belehrung nach $ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X (Schweigepflichtentbindung) an das zuständige Team im Bereich passive Leistung mit zu übergeben. Sofern nur ein Verbis-Vermerk in der E-AKTE hinterlegt wird, ist die Belehrung nach $ 76 SGB X per Ablageauftrag (in Bearbeitung) zu scannen und dem zu- ständigen Team Leistung über die E-AKTE zu übergeben. Das zuständige Team Leistung hängt die Belehrung in den Aktentyp 9001 um. Erscheint der Kunde zum Termin der Eröffnung des Gutachtens nicht, ist die- ses in Verbis zu dokumentieren, der Verbis-Vermerk in E-AKTE zu importieren und mit einem Bearbeitungsauftrag dem zuständigen Leistungsteam über die
Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 04/2019 Se erst EZ N RE I E-AKTE zu übersenden. Das zuständige Team Leistung hängt den Verbis- Vermerk in den Aktentyp 9001 um. Hierbei ist im Text des Verbis-Vermerkes zu vermerken: „Nichterscheinen zum Termin; keine Übermittlung an Dritte“. Die ärztlichen Gutachten, welche in Papierform vorliegen, sind in dem Teams M+I und Leistung jeweils im Stahlschrank aufzubewahren. 2. passive Leistung Der Bereich passive Leistung entscheidet letztlich über den Leistungsan- Entscheidung über Leis- spruch. : tungsanspruch Dabei sind die Ergebnisse des ärztlichen Gutachtens wie folgt zu würdigen: Gutachten Amtsarzt sagt folgendes aus: absehbare Zeit: 3 Stunden u. mehr täglich arbeiten bis 6 Monate > ° Algli ja unter 3 Stunden täglich arbeiten bis 6 Monate > Alg li ja unter 3 Stunden täglich arbeiten, mehr als 6 Monate, aber nicht auf Dauer > Alg II Ablehnung/ Aufhebung unter 3 Stunden täglich arbeiten, voraussichtlich auf Dauer > Alg II Ablehnung/ Aufhebung Ausnahme: ist ein ELB in der BG vorhanden, kann der Nichterwerbsfähige Sozialgeld nach SGB Il beziehen > soweit kein Anspruch nach SGB XII — Leistungen 4. Kapitel besteht ($ 28 Abs. 1 SGB Il) - Anspruch SGB XII 4. Kapitel besteht bei dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen Wird im Ergebnis festgestellt, dass aufgrund des Gutachtens keine Leistungen Prüfung Rentenan- nach dem SGB Il mehr zu bewilligen bzw. diese für die Zukunft aufzuheben spruch sind, hat die Prüfung zu erfolgen, ob ein Rentenanspruch besteht. Die Prüfung erfolgt nach der Anlage 1 der Fachlichen Weisungen zum $ 44a SGB Il. Liegen Rentenanwartschaftszeiten vor, ist wie folgt zu verfahren: ° Die Leistungen nach dem SGB Il sind weiter zu zahlen und an den Kunden erfolgt eine Aufforderung zur Beantragung Rente (Schreiben 85 SGB Il aus Allegro). Dieses Schreiben ist wie folgt in die E-AKTE zu übernehmen: 1. Original: an Leistungsberechtigten 2. Zweitschrift: Allegro an E-AKTE + WV E-AKTE
Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 04/2019 « Es erfolgt eine Erstattungsanmeldung an den Rententräger und gleichzeitig eine Antragstellung von Amts wegen (lokale BK-Vorlage $ 44a SGB Il Antrag EU-Rente Anlage 2). Dieses Schreiben ist wie folgt in die E-AKTE zu übernehmen: 1. Original: an RV-Träger 2. Zweitschrift: Allegro an E-AKTE + WV E-AKTE _ * Gleichzeitig erfolgt eine Erstattungsanmeldung vorsorglich beim So- zialhilfeträger und eine Antragstellung von Amts wegen auf Leistun- gen nach dem SGB XII (lokale BK-Vorlage $ 44a SGB Il Erstattung SGB XII Anlage 3). Diese Schreiben sind wie folgt in die E-AKTE zu übernehmen: 1. Original: an SGB Xll-Leistungsträger 2. Zweitschrift: an E-AKTE + WV E-AKTE Liegen keine Rentenanwartschaftszeiten vor, ist wie folgt zu verfahren: ° Die Leistungen nach dem SGB Il sind weiter zu zahlen und an den Kunden erfolgt eine Aufforderung zur Beantragung von Leistungen nach SBXll. (Schreiben $ 5 SGB Il aus Allegro). Dieses Schreiben ist wie folgt in die E-AKTE zu übernehmen: 1. Original: an Leistungsberechtigten 2. Zweitschrift: Allegro an E-AKTE + WV E-AKTE e . Des Weiteren ist das Schreiben aus der lokale BK-Vorlage $ 44a SGB II Anmeldung EA SGB XII Anlage 4 an den Sozialhilfeträger zu senden. Dieses Schreiben ist wie folgt in die E-AKTE zu übernehmen: 1. Original: an Leistungsberechtigten 2: Zweitschrift: an E-AKTE + WV E-AKTE « Sofern der Kunde der Belehrung nach $ 76 SGB Abs. 2 Nr. 1 SGBX (-Belehrung nach $ 76 SGB X- Entbindung von der Schweigepflicht) nicht zugestimmt hat, ist ein entsprechender Hinweis in das An- schreiben aufzunehmen, dass das Gutachten beim Kunden anzufor- dern ist. 7 Das Gutachten ist in diesem Fall nicht an den Sozialhilfeträger zu übersenden. Geht der Sozialhilfeträger nicht gegen das Gutachten der Agentur für Arbeit in Widerspruch, sind die Leistungen nach dem SGB Il bis zur Entscheidung des Sozialhilfeträgers lückenlos weiterzuzahlen. Mit dem Sozialhilfeträger ist ein- vernehmlich zu regeln, wann eine Übernahme in das SGB XII erfolgt. Es darf zwischen den Leistungen des SGB Il und SGB XII keine Zahlungslücke ent- stehen. Der Erstattungsanspruch ist entsprechend zu beziffern. Widerspricht der Sozialhilfetrtäger dem Gutachten gem: $ 44a Abs. 1 SGB II, Widerspruch des Sozialhil- ist durch den Bereich passive Leistung eine gutachterliche Stellungnahme feträgers beim Rententräger zu veranlassen.
Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 04/2019 Mit gleicher Post wird der Ärztliche Dienst aufgefordert, dem Rententräger die „Medizinische Dokumentation und Erörterung“ (Teil A des Gutachtens des ÄD) sowie alle dem Gutachten zugrunde liegenden ärztlichen und psychologischen Unterlagen zu übersenden. Dazu ist die zentrale BK-Vorlage 2844a-01 zu nutzen. Bei beiden Schreiben ist jeweils der Entwurf in die E-AKTE zu übernehmen (nur bei Dokumentenabschluss über „grünen Haken“ wird Schreiben an AD gedruckt - kein Druck über E-AKTE-Drucker möglich). Die Leistungen nach dem SGB Il sind bis zur Entscheid des Rententrägers lückenlos weiterzuzahlen. Nach Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme ist entsprechend dem Er- gebnis über die weitere Leistungsgewährung zu entscheiden. . Die gutachterliche Stellungnahme ist für das Jobcenter und den Sozialhilfeträ- - ger bindend. Sagt die gutachterliche Stellungnahme des Rententrägers aus, dass eine Er- werbsfähigkeit im Sinne des SGB Il vorliegt, ist dies unverzüglich der zuständi- gen Integrationsfachkraft mitzuteilen. Eine Kopie der gutachterlichen Stellung- nahme ist dem Sozialhilfeträger zu übergeben. Erfolgt aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Rententrägers eine Abgabe an den Sozialhilfeträger, ist mit diesem einvernehmlich zu regeln, wann eine Übernahme in das SGB XIl erfolgt. Es darf zwischen den Leistun- gen des SGB Il und SGB XII keine Zahlungslücke entstehen. Auch hier ist dem Sozialhilfeträger eine Kopie der gutachterlichen Stellungnahme zu über- ° geben. Ein Erstattungsanspruch des Jobcenters gegenüber dem Sozialhilfeträger be- steht in dieser Fallkonstellation erst ab dem Tag der Einlegung des Widerspru- - ches des Sozialhilfeträgers gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ($ 44a Abs. 3 SGB Il). F Die Organisationsanweisung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Organisationsanweisung 06/2013 tritt damit außer Kraft. eschäftsführer