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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

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Geschäftszeichen : 539-11-1315

Lore EEE ELF Fe JIEeL- Verteiler : GF-Stab, alle TL, Team

539, alle MA passive Leistungen

 

Organisationsanweisung

06/2018 vom: $.A1. £f

Durchführungsanweisung
Durchsetzung von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen

Zur besseren Lesbarkeit wird die gleichzeitige Verwendung sowohl der femininen als auch der
maskulinen Form eines Wortes unterlassen. Soweit es zweckmäßig ist, werden maskuline Begriffe
durch geschlechtsneutrale Formulierungen ersetzt.

Gemäß 8 33 Abs. 1 SGB Il werden die Träger der Grundsicherungsleistung Inhaber von nicht
erbrachten Unterhaltsansprüchen Ihrer Leistungsempfänger, wenn bei rechtzeitiger Leistung eines
anderen, der nicht Leistungsträger ist, die Grundsicherungsleistung nicht/ nicht in erbrachter Höhe
hätte erbracht werden müssen. Die Ansprüche werden mit Hilfe der folgenden Arbeitsschritte
durchgesetzt.

1.Erkennen

Bei Bearbeitung von Vorgängen in der e-Akte (insbesondere im Aktentyp 9001 Alg Il) sind Unter-
haltsansprüche gegenüber Dritten zu prüfen.
Unterhaltsrelevant sind insbesondere folgende Fallkonstellationen:

Alleinerziehendefr Hilfebedürftige/r,

Mitglieder der BG wurden geschieden,
Mitglieder der BG leben getrennt,
Schwangerschaft bei 1 Person der BG,
Kinder mit Elternteil, das nicht in der BG ist,

U 25 bis zum Abschluss einer Erstausbildung.

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. Beider Prüfung möglicher Unterhaltsansprüche ist unbedingt zu beachten, dass sich die Höhe des
Mindestunterhalts von der Höhe des Unterhaltsvorschusses unterscheidet. Somit ist auch bei be-
reits erfolgter Anrechnung des Unterhaltsvorschusses ein Anspruchsübergang möglich und .der
Pflichtige ist mit Rechtswahrungsanzeige anzuschreiben. Festlegungen, in welcher Höhe Unter-
haltszahlungen vom Pflichtigen zu leisten sind, erfolgen ausschließlich durch das Team 539.

Die Prüfung eines möglichen Unterhaltsanspruches hat vorrangig von der Leistungsabteilung zu
erfolgen, da erst ab dem Monat, in welchem die Rechtswahrungsanzeige dem Pflichtigen zugeht,
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JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 06/2018

Unterhalt gefordert werden kann. Bei Feststellung eines möglichen Unterhaltsanspruches ist durch
den jeweiligen Bearbeiter der Leistungsabteilung der entsprechende Prüfbogen (UH1, UH2, UH3)
auszufüllen und an die E-Akte zu übergeben. Anschließend ist ein Kopierauftrag an das Team 539
zu erstellen.

Hinweis: Es sind ausschließlich die Dokumente aus den lokalen BK-Vorlagen $ 33 SGB Il zu ver-
wenden.

Zu beachten ist unbedingt, dass alle für die Unterhaltsprüfung relevanten Unterlagen beizufügen
sind.

Relevante Unterlagen können sein:

Anlage UH1, UH2, UH3, UH4

Geburtsurkunde

Vaterschaftsanerkennung

Unterhaltstitel (Beschluss, Urkunde, Urteil)

Unterhaltsberechnung des Jugendamtes

private UH-Vereinbarung

sofern anwaltliche Vertretung erfolgt oder Beistandschaft besteht — Schriftverkehr
Scheidungsurteil
Scheidungsfolgevereinbarung / Vereinbarung über Unterhalt

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Hinweis: Vollstreckbare Ausfertigungen von UH-Titeln (z.B. Jugendamtstiteln, Gerichtsurteile, Ge-
richtsbeschlüsse) sind immer im Original an das Team 539 weiterzuleiten.

 

2. Anzeigen

Bei Eingang des Unterhaltsprüfbogens in Teampostkorb 539 werden die Daten in der Unterhalts-
datenbank „FALKE“ erfasst. Anschließend werden die Prüfbögen an den zuständigen Sachbear-
beiter weitergeleitet. In Fällen von Kindes-, Betreuungs- oder Ausbildungsunterhalt wird bei Vor-
liegen der Geburtsurkunde oder der Vaterschaftsanerkennung eine Rechtswahrungsanzeige mit
Auskunftsersuchen versendet. Wenn die genannten Unterlagen nicht vorliegen, wird nur eine Be-
darfsanzeige versandt und erst nach Vorlage der genannten Unterlagen ein Auskunftsersuchen
verschickt.

Aus diesem Grund ist es zwingend notwendig bei der Erstberatung sowohl die Geburtsurkunde,
als auch die Vaterschaftsanerkennung zu kopieren und gemeinsam mit dem Prüfbogen an das
Team 539 zu schicken.

Bei Trennungs- und Ehegattenunterhalt wird eine Bedarfsanzeige versandt und erst nach Vorlage
des ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogens zur Ehezeit des Unterhaltsberechtigten ein
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JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 06/2018

Auskunftsersuchen verschickt. Die Bedarfs- bzw. Rechtswahrungsanzeige wird mit Postzustel-
lungsurkunde versandt und gleichzeitig wird die unterhaltsberechtigte bzw. bevollmächtigte Person
über den Anspruchsübergang informiert.

Das Auskunftsersuchen stützt sich auf den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach $ 1605 BGB
und den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach 8 60 SGB Il. Bei dem öffentlich-rechtlichen
Auskunftsanspruch handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt. Hiergegen ist der Wi-
derspruch zulässig. Bei Einlegung des Widerspruches gegen das Auskunftsersuchen, wirkt dies
nur gegen den Auskunftsanspruch nach $ 60 Abs. 2. SGB Il. Wird das Auskunftsersuchen auf
beide Rechtsgrundlagen gestützt, lässt der Rechtsbehelf den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch
unberührt. Dieser kann auch im laufenden Rechtsbehelfsverfahren weiter verfolgt werden.
Darüber hinaus erfüllt die verweigerte oder unterlassene Auskunft unter den Voraussetzungen des
8 63 Abs. 1 Nr. 4 einen Ordnungswidrigkeiten Tatbestand. Die Abgabe an den Bereich OWiG
erfolgt nach der 1.Mahnung an den Unterhaltspflichtigen.

3. Prüfung

Wenn die Angaben des Unterhaltspflichtigen vorliegen, beginnt der zuständige Sachbearbeiter
nunmehr mit der Prüfung, ob tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht und ein zivilrechtlicher
Anspruch auf die Träger der Grundsicherungsleistung übergegangen ist.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches muss durch den Unterhaltssachbearbeiter ermittelt werden.
Hierfür sind die Empfehlungen des Oberlandesgerichts Dresden in der jeweils geltenden Fassung
heranzuziehen. Die.Leitlinien des Oberlandesgerichts Dresden stellen lediglich eine Orientierung
dar. Die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung kann im Einzelfall erheblich abweichen.

Liegen aktuelle Titel vor, so sind diese unter der Voraussetzung, dass bei der Berechnung kein
höherer Unterhaltsanspruch ermittelt wurde, maßgeblich.

Besteht kein Titel, so wird für das weitere Verfahren die Höhe des ermittelten Unterhaltsanspruchs
zu Grunde gelegt.

Leistet der Unterhaltspflichtige aktuell mehr Unterhalt als die Berechnung ergeben hat, so ist ihm
schriftlich mitzuteilen, dass die Prüfung des Anspruchsüberganges gemäß $ 33 SGB Il ergeben
hat, dass keine weiteren Unterhaltsansprüche über den geleisteten Unterhalt hinaus aufdie Träger
der Grundsicherungsleistung übergehen.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der Unterhaltspflichtige nicht darüber in Kenntnis gesetzt
wird, dass er möglicherweise eine zu hohe Unterhaltsleistung erbringt. Grundsätzlich kann der
Unterhaltspflichtige freiwillig höhere Unterhaltsleistungen erbringen. Weiterhin senken die höheren
Unterhaltsleistungen die Leistungen nach dem SGB Il.
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Leistet der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt oder liegt die monatliche Unterhaltsleistung unter
dem ermittelten Unterhaltsanspruch der Hilfeempfänger, so werden die weiteren Schritte zur
Durchsetzung der Ansprüche eingeleitet.

Die Höhe der übergegangenen Ansprüche ist neben der Differenz von tatsächlich geleisteten und
rechtmäßig zu erbringenden Unterhaltsleistungen von der Höhe der erbrachten Grundsicherungs-
leistung und dem Ergebnis der Vergleichsberechnung abhängig.

Auf die Träger der Grundsicherungsleistung gehen Ansprüche nur bis zu der Höhe über, in welcher
diese tatsächlich Leistungen für den Unterhaltsberechtigten erbracht haben. Zu beachten ist-hier-
bei, dass die Verschiebung des Kindergeldes auch dazu führen kann, dass Ansprüche auf Leis-
tungen übergehen, die an andere als den Unterhaltsberechtigten erbracht worden.

Es erfolgt in jedem Fall eine Information an das zuständige Leistungsteam über das Ergebnis der
Unterhaltsprüfung durch das Team 539.

4. Außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche
Für das weitere Vorgehen ist entscheidend, ob bereits ein Titel vorliegt oder nicht.

a) Besteht bereits ein Titel, aus welchem der Unterhaltsberechtigte die Vollstreckung der Un-
terhaltsforderung gegen den Unterhaltspflichtigen betreiben kann, muss dieser auf das Jobcenter
als Rechtsnachfolger nach $ 727 ZPO umgeschrieben werden.

Die Titelumschreibung ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen, die den Titel erstellt hat. In
Betracht kommen neben den Jugendämtern auch die Familiengerichte an den -Amtsgerichten.
Hierfür muss die vollstreckbare Ausfertigung des zu ändernden Titels im Original mit dem Antrag
auf Umschreibung an die zuständige Behörde gesandt werden.

Die übergegangenen Ansprüche sind zu beziffern. Es ist auf die Wahl einer übersichtlichen Dar-
stellung zu achten. Dabei sollte die Titelumschreibung nicht zugunsten des Jobcenters Sächsische
Schweiz — Osterzgebirge, sondern zugunsten der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von und zu-
gunsten des kommunalen Trägers in Höhe von erfolgen. Diese sind mit dem jeweiligen Dienstsie-
gel zu versehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Titelumschreibung in dem notwendi-
gen Umfang erfolgt.

b) Wenn noch kein Titel vorliegt, ist zunächst der Unterhaltspflichtige über die Höhe der er-
mittelten Unterhaltsverpflichtung zu informieren.

Für die Erhebung von Einwänden wird eine Frist von 2 Wochen eingeräumt. Die Überwachung
erfolgt mittels Wiedervorlage in der E-Akte.
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JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 06/2018

Werden bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Einwände von Seiten des Unterhaltspflichtigen
hervorgebracht, ermittelt der zuständige Sachbearbeiter die Höhe der auf das Jobcenter Sächsi-
sche Schweiz-Osterzgebirge übergegangenen Ansprüche und erstellt eine Annahmeanordnung in
ERP. Er informiert den Unterhaltsschuldner mittels einer Zahlungsaufforderung über die Höhe und
die Bankverbindung, auf welche die übergegangenen Ansprüche einzuzahlen sind. Dem Unter-
. haltsschuldner wird ein Zahlungsziel von zwei Wochen mitgeteilt. Der Eingang der Zahlung wird
mit Hilfe einer Wiedervorlage in der E-Akte überwacht.

Anmerkung: Die Zahlungsaufforderung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Die Behörde handelt auf
der zivilrechtlichen Ebene. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Bezifferung keinen unterhalts-
rechtlichen Titel darstellt.

c) Besteht bereits ein Titel, jedoch hat die Berechnung einen höheren Unterhaltsbetrag erge-
ben, ist der Unterhalt durch den Unterhaltssachbearbeiter zu ermitteln als ob kein Titel vorliegen
würde.

Sofern sich bei der Berechnung ein höherer Unterhaltsbetrag als der Unterhalt It. Titel ergibt, ist
der Unterhaltspflichtige über die Höhe der übergegangenen Ansprüche zu informieren.
Die Bearbeitung erfolgt entsprechend der Regelung bei Nichtvorhandensein eines Titels.

5. Gerichtliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche

Sofern bislang die Unterhaltsansprüche noch nicht tituliert sind und der Unterhaltspflichtige nicht
freiwillig zahlt, muss das Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als Träger der Grundsi-
cherungsleistung die Titulierung ihrer Forderung betreiben.

Die gerichtliche Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche obliegt dem jeweils zuständigen Un-
terhaltssachbearbeiter. -

6. Rückübertragung von Ansprüchen

Gemäß & 33 Abs. 4 SGB Il können die übergegangenen Ansprüche zur gerichtlichen Durchset-
zung auf die Hilfeempfänger rückübertragen werden.

Die Rückübertragung sollte nicht den Regelfall darstellen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
eine Rückübertragung der Ansprüche der sinnvollste Weg ist. Es ist bei der Entscheidung über die
Rückübertragung zu berücksichtigen, dass gemäß $ 33 Abs. 4 Satz 2 SGB Il die Träger der Grund-
sicherungsleistung die Kosten, die bei der Durchsetzung der Ansprüche entstehen, zu tragen ha-
ben. \

Es sollte grundsätzlich von einer Rückübertragung abgesehen werden, wenn nicht alle Unterhalts-
ansprüche geltend gemacht werden können (Beistände setzen Unterhaltsansprüche der Kinder
durch, aber nicht die Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden Ehefrau). Weiter ist keine Rück-
übertragung der Ansprüche zu veranlassen, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprüche nicht
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konsequent verfolgt werden (Volljährige Hilfeempfänger gegen ihre Eltern; Zusammenwirken zu
Lasten der Träger der Grundsicherungsleistung).

Erfolgt eine Rückübertragung, so sind die Gründe für die Entscheidung schriftlich niederzulegen
und dem Teamleiter 539.1 zur Entscheidung vorzulegen.

Für die Rückübertragung ist ein standardisierter Vertrag zu nutzen. Die Hilfeempfänger sind auf
ihre Verpflichtung, die Ansprüche konsequent zu verfolgen, hinzuweisen. Die weitere Verfolgung
der Unterhaltsansprüche durch die Hilfeempfänger ist durch regelmäßige Sachstandsanfragen
konsequent nachzuhalten.

7. Wiederholungsprüfungen

Einmal jährlich werden alle nicht abgeschlossenen Unterhaltsfälle im Team 539 individuell dahin-
gehend geprüft, ob Änderungen hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbedarfes des Unterhaltsbe-
rechtigten, der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen oder hinsichtlich der Höhe der gewähr-
ten Leistungen nach dem SGB Il ergeben haben und ob diese Auswirkungen auf die Höhe des
übergegangenen Anspruches haben. Diese Prüfung wird mittels Wiedervorlagesystem in der
E-Akte sichergestellt.

8. Informationspflichten

In Umsetzung der OA Datenschutz 01/2018 sind die Informationspflichten bei.Erhebung von per-
sonenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 DSGVO einzuhalten.

Dementsprechend ist mit jedem Versand einer Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsersuchen
an Unterhaltsverpflichtete, die nicht im Leistungsbezug des Jobcenters stehen, das Merkblatt zu
den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO zu versenden.

Der Versand ist in der E-Akte zu dokumentieren.
9. Fachaufsicht

Die Sicherstellung der Fachaufsicht und die Gewährung der Rechtmäßigkeit der übergegangenen
Ansprüche werden durch die regelmäßige Prüfung der nicht abgeschlossenen Fälle im Team 539
gewährleistet.

Der Prüfungsumfang richtet sich nach dem jeweils aktuellen Handbuch IKS des Jobcenters. Die _
Fachaufsicht im Hinblick auf die Bearbeitung aller Unterhaltsfälle wird durch 539.1 durchgeführt,
hierzu ist das UFA-Tool Unterhalt in der Ablage 07702-Jobcenter-Geschäftsprozesse/Tausch zu
nutzen. Über das Ergebnis der Fachaufsicht unterrichtet 539.1 den BL unaufgefordert.
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