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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG“
Geschäftszeichen : 539-11-1315 Lore EEE ELF Fe JIEeL- Verteiler : GF-Stab, alle TL, Team 539, alle MA passive Leistungen Organisationsanweisung 06/2018 vom: $.A1. £f Durchführungsanweisung Durchsetzung von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen Zur besseren Lesbarkeit wird die gleichzeitige Verwendung sowohl der femininen als auch der maskulinen Form eines Wortes unterlassen. Soweit es zweckmäßig ist, werden maskuline Begriffe durch geschlechtsneutrale Formulierungen ersetzt. Gemäß 8 33 Abs. 1 SGB Il werden die Träger der Grundsicherungsleistung Inhaber von nicht erbrachten Unterhaltsansprüchen Ihrer Leistungsempfänger, wenn bei rechtzeitiger Leistung eines anderen, der nicht Leistungsträger ist, die Grundsicherungsleistung nicht/ nicht in erbrachter Höhe hätte erbracht werden müssen. Die Ansprüche werden mit Hilfe der folgenden Arbeitsschritte durchgesetzt. 1.Erkennen Bei Bearbeitung von Vorgängen in der e-Akte (insbesondere im Aktentyp 9001 Alg Il) sind Unter- haltsansprüche gegenüber Dritten zu prüfen. Unterhaltsrelevant sind insbesondere folgende Fallkonstellationen: Alleinerziehendefr Hilfebedürftige/r, Mitglieder der BG wurden geschieden, Mitglieder der BG leben getrennt, Schwangerschaft bei 1 Person der BG, Kinder mit Elternteil, das nicht in der BG ist, U 25 bis zum Abschluss einer Erstausbildung. VVVVWVWV . Beider Prüfung möglicher Unterhaltsansprüche ist unbedingt zu beachten, dass sich die Höhe des Mindestunterhalts von der Höhe des Unterhaltsvorschusses unterscheidet. Somit ist auch bei be- reits erfolgter Anrechnung des Unterhaltsvorschusses ein Anspruchsübergang möglich und .der Pflichtige ist mit Rechtswahrungsanzeige anzuschreiben. Festlegungen, in welcher Höhe Unter- haltszahlungen vom Pflichtigen zu leisten sind, erfolgen ausschließlich durch das Team 539. Die Prüfung eines möglichen Unterhaltsanspruches hat vorrangig von der Leistungsabteilung zu erfolgen, da erst ab dem Monat, in welchem die Rechtswahrungsanzeige dem Pflichtigen zugeht,
JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 06/2018 Unterhalt gefordert werden kann. Bei Feststellung eines möglichen Unterhaltsanspruches ist durch den jeweiligen Bearbeiter der Leistungsabteilung der entsprechende Prüfbogen (UH1, UH2, UH3) auszufüllen und an die E-Akte zu übergeben. Anschließend ist ein Kopierauftrag an das Team 539 zu erstellen. Hinweis: Es sind ausschließlich die Dokumente aus den lokalen BK-Vorlagen $ 33 SGB Il zu ver- wenden. Zu beachten ist unbedingt, dass alle für die Unterhaltsprüfung relevanten Unterlagen beizufügen sind. Relevante Unterlagen können sein: Anlage UH1, UH2, UH3, UH4 Geburtsurkunde Vaterschaftsanerkennung Unterhaltstitel (Beschluss, Urkunde, Urteil) Unterhaltsberechnung des Jugendamtes private UH-Vereinbarung sofern anwaltliche Vertretung erfolgt oder Beistandschaft besteht — Schriftverkehr Scheidungsurteil Scheidungsfolgevereinbarung / Vereinbarung über Unterhalt VYYVYvYvvvv Hinweis: Vollstreckbare Ausfertigungen von UH-Titeln (z.B. Jugendamtstiteln, Gerichtsurteile, Ge- richtsbeschlüsse) sind immer im Original an das Team 539 weiterzuleiten. 2. Anzeigen Bei Eingang des Unterhaltsprüfbogens in Teampostkorb 539 werden die Daten in der Unterhalts- datenbank „FALKE“ erfasst. Anschließend werden die Prüfbögen an den zuständigen Sachbear- beiter weitergeleitet. In Fällen von Kindes-, Betreuungs- oder Ausbildungsunterhalt wird bei Vor- liegen der Geburtsurkunde oder der Vaterschaftsanerkennung eine Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsersuchen versendet. Wenn die genannten Unterlagen nicht vorliegen, wird nur eine Be- darfsanzeige versandt und erst nach Vorlage der genannten Unterlagen ein Auskunftsersuchen verschickt. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendig bei der Erstberatung sowohl die Geburtsurkunde, als auch die Vaterschaftsanerkennung zu kopieren und gemeinsam mit dem Prüfbogen an das Team 539 zu schicken. Bei Trennungs- und Ehegattenunterhalt wird eine Bedarfsanzeige versandt und erst nach Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogens zur Ehezeit des Unterhaltsberechtigten ein
JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 06/2018 Auskunftsersuchen verschickt. Die Bedarfs- bzw. Rechtswahrungsanzeige wird mit Postzustel- lungsurkunde versandt und gleichzeitig wird die unterhaltsberechtigte bzw. bevollmächtigte Person über den Anspruchsübergang informiert. Das Auskunftsersuchen stützt sich auf den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach $ 1605 BGB und den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach 8 60 SGB Il. Bei dem öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt. Hiergegen ist der Wi- derspruch zulässig. Bei Einlegung des Widerspruches gegen das Auskunftsersuchen, wirkt dies nur gegen den Auskunftsanspruch nach $ 60 Abs. 2. SGB Il. Wird das Auskunftsersuchen auf beide Rechtsgrundlagen gestützt, lässt der Rechtsbehelf den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch unberührt. Dieser kann auch im laufenden Rechtsbehelfsverfahren weiter verfolgt werden. Darüber hinaus erfüllt die verweigerte oder unterlassene Auskunft unter den Voraussetzungen des 8 63 Abs. 1 Nr. 4 einen Ordnungswidrigkeiten Tatbestand. Die Abgabe an den Bereich OWiG erfolgt nach der 1.Mahnung an den Unterhaltspflichtigen. 3. Prüfung Wenn die Angaben des Unterhaltspflichtigen vorliegen, beginnt der zuständige Sachbearbeiter nunmehr mit der Prüfung, ob tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht und ein zivilrechtlicher Anspruch auf die Träger der Grundsicherungsleistung übergegangen ist. Die Höhe des Unterhaltsanspruches muss durch den Unterhaltssachbearbeiter ermittelt werden. Hierfür sind die Empfehlungen des Oberlandesgerichts Dresden in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Die.Leitlinien des Oberlandesgerichts Dresden stellen lediglich eine Orientierung dar. Die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung kann im Einzelfall erheblich abweichen. Liegen aktuelle Titel vor, so sind diese unter der Voraussetzung, dass bei der Berechnung kein höherer Unterhaltsanspruch ermittelt wurde, maßgeblich. Besteht kein Titel, so wird für das weitere Verfahren die Höhe des ermittelten Unterhaltsanspruchs zu Grunde gelegt. Leistet der Unterhaltspflichtige aktuell mehr Unterhalt als die Berechnung ergeben hat, so ist ihm schriftlich mitzuteilen, dass die Prüfung des Anspruchsüberganges gemäß $ 33 SGB Il ergeben hat, dass keine weiteren Unterhaltsansprüche über den geleisteten Unterhalt hinaus aufdie Träger der Grundsicherungsleistung übergehen. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der Unterhaltspflichtige nicht darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass er möglicherweise eine zu hohe Unterhaltsleistung erbringt. Grundsätzlich kann der Unterhaltspflichtige freiwillig höhere Unterhaltsleistungen erbringen. Weiterhin senken die höheren Unterhaltsleistungen die Leistungen nach dem SGB Il.
JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 06/2018 Leistet der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt oder liegt die monatliche Unterhaltsleistung unter dem ermittelten Unterhaltsanspruch der Hilfeempfänger, so werden die weiteren Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche eingeleitet. Die Höhe der übergegangenen Ansprüche ist neben der Differenz von tatsächlich geleisteten und rechtmäßig zu erbringenden Unterhaltsleistungen von der Höhe der erbrachten Grundsicherungs- leistung und dem Ergebnis der Vergleichsberechnung abhängig. Auf die Träger der Grundsicherungsleistung gehen Ansprüche nur bis zu der Höhe über, in welcher diese tatsächlich Leistungen für den Unterhaltsberechtigten erbracht haben. Zu beachten ist-hier- bei, dass die Verschiebung des Kindergeldes auch dazu führen kann, dass Ansprüche auf Leis- tungen übergehen, die an andere als den Unterhaltsberechtigten erbracht worden. Es erfolgt in jedem Fall eine Information an das zuständige Leistungsteam über das Ergebnis der Unterhaltsprüfung durch das Team 539. 4. Außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche Für das weitere Vorgehen ist entscheidend, ob bereits ein Titel vorliegt oder nicht. a) Besteht bereits ein Titel, aus welchem der Unterhaltsberechtigte die Vollstreckung der Un- terhaltsforderung gegen den Unterhaltspflichtigen betreiben kann, muss dieser auf das Jobcenter als Rechtsnachfolger nach $ 727 ZPO umgeschrieben werden. Die Titelumschreibung ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen, die den Titel erstellt hat. In Betracht kommen neben den Jugendämtern auch die Familiengerichte an den -Amtsgerichten. Hierfür muss die vollstreckbare Ausfertigung des zu ändernden Titels im Original mit dem Antrag auf Umschreibung an die zuständige Behörde gesandt werden. Die übergegangenen Ansprüche sind zu beziffern. Es ist auf die Wahl einer übersichtlichen Dar- stellung zu achten. Dabei sollte die Titelumschreibung nicht zugunsten des Jobcenters Sächsische Schweiz — Osterzgebirge, sondern zugunsten der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von und zu- gunsten des kommunalen Trägers in Höhe von erfolgen. Diese sind mit dem jeweiligen Dienstsie- gel zu versehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Titelumschreibung in dem notwendi- gen Umfang erfolgt. b) Wenn noch kein Titel vorliegt, ist zunächst der Unterhaltspflichtige über die Höhe der er- mittelten Unterhaltsverpflichtung zu informieren. Für die Erhebung von Einwänden wird eine Frist von 2 Wochen eingeräumt. Die Überwachung erfolgt mittels Wiedervorlage in der E-Akte.
JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 06/2018 Werden bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Einwände von Seiten des Unterhaltspflichtigen hervorgebracht, ermittelt der zuständige Sachbearbeiter die Höhe der auf das Jobcenter Sächsi- sche Schweiz-Osterzgebirge übergegangenen Ansprüche und erstellt eine Annahmeanordnung in ERP. Er informiert den Unterhaltsschuldner mittels einer Zahlungsaufforderung über die Höhe und die Bankverbindung, auf welche die übergegangenen Ansprüche einzuzahlen sind. Dem Unter- . haltsschuldner wird ein Zahlungsziel von zwei Wochen mitgeteilt. Der Eingang der Zahlung wird mit Hilfe einer Wiedervorlage in der E-Akte überwacht. Anmerkung: Die Zahlungsaufforderung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Die Behörde handelt auf der zivilrechtlichen Ebene. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Bezifferung keinen unterhalts- rechtlichen Titel darstellt. c) Besteht bereits ein Titel, jedoch hat die Berechnung einen höheren Unterhaltsbetrag erge- ben, ist der Unterhalt durch den Unterhaltssachbearbeiter zu ermitteln als ob kein Titel vorliegen würde. Sofern sich bei der Berechnung ein höherer Unterhaltsbetrag als der Unterhalt It. Titel ergibt, ist der Unterhaltspflichtige über die Höhe der übergegangenen Ansprüche zu informieren. Die Bearbeitung erfolgt entsprechend der Regelung bei Nichtvorhandensein eines Titels. 5. Gerichtliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche Sofern bislang die Unterhaltsansprüche noch nicht tituliert sind und der Unterhaltspflichtige nicht freiwillig zahlt, muss das Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als Träger der Grundsi- cherungsleistung die Titulierung ihrer Forderung betreiben. Die gerichtliche Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche obliegt dem jeweils zuständigen Un- terhaltssachbearbeiter. - 6. Rückübertragung von Ansprüchen Gemäß & 33 Abs. 4 SGB Il können die übergegangenen Ansprüche zur gerichtlichen Durchset- zung auf die Hilfeempfänger rückübertragen werden. Die Rückübertragung sollte nicht den Regelfall darstellen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Rückübertragung der Ansprüche der sinnvollste Weg ist. Es ist bei der Entscheidung über die Rückübertragung zu berücksichtigen, dass gemäß $ 33 Abs. 4 Satz 2 SGB Il die Träger der Grund- sicherungsleistung die Kosten, die bei der Durchsetzung der Ansprüche entstehen, zu tragen ha- ben. \ Es sollte grundsätzlich von einer Rückübertragung abgesehen werden, wenn nicht alle Unterhalts- ansprüche geltend gemacht werden können (Beistände setzen Unterhaltsansprüche der Kinder durch, aber nicht die Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden Ehefrau). Weiter ist keine Rück- übertragung der Ansprüche zu veranlassen, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprüche nicht
JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 06/2018 konsequent verfolgt werden (Volljährige Hilfeempfänger gegen ihre Eltern; Zusammenwirken zu Lasten der Träger der Grundsicherungsleistung). Erfolgt eine Rückübertragung, so sind die Gründe für die Entscheidung schriftlich niederzulegen und dem Teamleiter 539.1 zur Entscheidung vorzulegen. Für die Rückübertragung ist ein standardisierter Vertrag zu nutzen. Die Hilfeempfänger sind auf ihre Verpflichtung, die Ansprüche konsequent zu verfolgen, hinzuweisen. Die weitere Verfolgung der Unterhaltsansprüche durch die Hilfeempfänger ist durch regelmäßige Sachstandsanfragen konsequent nachzuhalten. 7. Wiederholungsprüfungen Einmal jährlich werden alle nicht abgeschlossenen Unterhaltsfälle im Team 539 individuell dahin- gehend geprüft, ob Änderungen hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbedarfes des Unterhaltsbe- rechtigten, der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen oder hinsichtlich der Höhe der gewähr- ten Leistungen nach dem SGB Il ergeben haben und ob diese Auswirkungen auf die Höhe des übergegangenen Anspruches haben. Diese Prüfung wird mittels Wiedervorlagesystem in der E-Akte sichergestellt. 8. Informationspflichten In Umsetzung der OA Datenschutz 01/2018 sind die Informationspflichten bei.Erhebung von per- sonenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 DSGVO einzuhalten. Dementsprechend ist mit jedem Versand einer Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsersuchen an Unterhaltsverpflichtete, die nicht im Leistungsbezug des Jobcenters stehen, das Merkblatt zu den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO zu versenden. Der Versand ist in der E-Akte zu dokumentieren. 9. Fachaufsicht Die Sicherstellung der Fachaufsicht und die Gewährung der Rechtmäßigkeit der übergegangenen Ansprüche werden durch die regelmäßige Prüfung der nicht abgeschlossenen Fälle im Team 539 gewährleistet. Der Prüfungsumfang richtet sich nach dem jeweils aktuellen Handbuch IKS des Jobcenters. Die _ Fachaufsicht im Hinblick auf die Bearbeitung aller Unterhaltsfälle wird durch 539.1 durchgeführt, hierzu ist das UFA-Tool Unterhalt in der Ablage 07702-Jobcenter-Geschäftsprozesse/Tausch zu nutzen. Über das Ergebnis der Fachaufsicht unterrichtet 539.1 den BL unaufgefordert.
JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge . OA 06/2018 10.Inkrafttreten