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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG“
Lrr Geschäftszeichen: 530-11-1311 Jobcenter - Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Verteiler: T-531-536, 538, 529, 514,GFr Stab oo Örganisationsanweisung EDS vor has Umsetzung der Gewährung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe Inhaltsverzeichnis 4. Grundsätzliches ....60muswoneoronen Jonesman ann ana anna sn nenne ee 3 2. Durchführung ........eeeneneennennenneennennrennneensene nennen in. ses un enrregeeentennet 3 3. Umgang mit Sammelrechnungen. ............. in ee genen en 4 5, Inkrafttreten cccannnnnnannnannnnnannnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnseneensennnenensenennnsnnnnenenenennnsenennn 4 Anlagen Anlage 1 Regelungen des Landkreises Anlage 2 Auszug Kontierungshandbuch
Jobcenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA Bildung und Teilhabe Seite2 Änderungshistorie "Nr. [Thema TTextvorÄnderung “ __|TextnachÄnderung Seite | i !
Jobeenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA Bildung und Teilhabe Seite3 1. Grundsätzliches Gemäß $ 6 Abs.1 Nr.2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB Il) ist Träger der Leistungen nach $ ' 28 SGB Il der Landkreis Sächsische Schweiz — Osterzgebirge. Zur Umsetzung. der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die Regelungen des Landkreises in der aktuellen Fassung (Anlage 1). Das Landratsamt stellt dem JC zur Aufgabenerledigung®$ Die Prüfung der Leistungsansprüche wird im JC in den Teams“ Le Sicherung des Le- bensunterhaltes“ durchgeführt. Verantwortlicher Teamleiter im JC zur Sicherstellung der Anwendung der aktuellen Weisungslage des Trägers ist TL 533.1. Die Ablage der Vorgänge nach Bedarfsgemeinschaftsnummer erfolgt über die e-Akte im Aktentyp 9003, Das Gesamtkonzept e-Akte ist zu beachten. In Umsetzung der OA Datenschutz 01/2018 sind die Informationspflichten bei Erhebung von per- sonenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 DSGVO einzuhalten. 2. Durchführung Außer dem Schulbedarf sind Leistungen nach 8 28 SGB Il für jeden Bewilligungsabschnitt entspre- chend 8 41 Abs. 3 SGB II gesondert mittels Vordruck (BK/ lokale Vorlagen/SGB Il/ $ 28/ Antrag) zu beantragen. Nach $ 37 Abs. 2 SGB Il wirkt der Antrag auf Bedarfe nach $ 28 Abs. 7 SGB Il, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn.des ak- tuellen Bewilligungszeitraums zurück. Im ersten Schritt ist für die beantragende Bedarfsgemeinschaft die Hilfebedürftigkeit nach SGB Il zu prüfen. Dabei ist sind vorrangige Leistungen entsprechend $ 12a SGB Il zu beachten. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit bei nicht laufendem Leistungsbezug ist nach $ 5a der Ar- beitslosengeld Il/Sozialgeld-Verordnung (Stand 01.06.2016) zugrunde zu legen 1. für die Schulausflüge (8 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ein Betrag von drei Euro monatlich, 2. für die mehrtägigen Klassenfahrten ($ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozi- algesetzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehr- tägige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt, 3. für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben bei Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung der in $ 9 des Regelbedarfs- Ermittlungsgesetzes genannte Betrag. Für $ 5a Nr. 3 Arbeitslosengeld Il/Sozialgeld-Verordnung ist derzeit ein Betrag von 1,00€ zu ver- wenden. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt über ALLEGRO bzw. ERP. Die aktuellen Vorgaben des Kontierungshandbuches (Anlage 2) sind zu beachten. Für die Auszahlung notwendige Geschäftspartner sind der Übersicht Geschäftspartner BuT \\Dst.baintern.de\dfs\077\Ablagen\D07702-Jobcenter-Geschaeftsprozesse\Tausch 2018\But_GP Liste neu ö
Jobcenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA Bildung und Teilhabe Seite4 “ zu entnehmen. Noch nicht vorhandene Geschäftspartner sind über STEP anzulegen und in der Liste zu erfassen. Auszustellende Gutscheine werden auf gelbem Papier gedruckt und in grüner Farbe vom Ausstel- ler unterschrieben. 3. Umgang mit Sammelrechnungen Sammelrechnungen werden in der Poststelle vorsortiert. Für Pirna erfolgt die Weiterleitung an das Team 532, für Freital an das Team 535 und 536, für Sebnitz an das Team 531 in Sebnitz. In Pirna leitet das Team 532 die Originalsammelrechnung an das in dem betreffenden Monat zu- ständige Team weiter. ° T 531: Dezember/ März/ Juni/ September T 532: Januar/ April/ Juli/ Oktober T 533: Februar/ Mai/ August/ November Auf der Originalrechnung werden die Kinder von dem jeweiligen Team wie folgt markiert: Team 531 blau Team 532 gelb Team 533 orange. Von den verantwortlichen Mitarbeitern in den Teams werden die Rechnungsbeträge geprüft, der Zahlbetrag auf der Rechnung festgestellt. Die Zahlung erfolgt mittels ERP Auszahlungsanord- nung unter Beachtung der kassenrechtlichen Vorschriften. Auf der Rechnung wird die Anord- nungsnummer aus ERP vermerkt sowie die Feststellung und Anordnung mit Unterschrift und Org.-zeichen bestätigt. Der Scanauftrag erfolgt als Ablageauftrag im Aktentyp 2514 BuT Listenabrechnung unter der Be- triebsnummer in das Aktensegment der betreffenden Liegenschaft mit dem Freitext Monat/ Jahr. 4. Inkrafttreten Die Organisationsanweisung tritt mit Unterzeichnung durch den Fesciiältepiireni in Kraft, gleich- „Zeitig veyliert die OA 05/2016 ihre Gültigkeit. Seschäftsführer
Leistungen für Bildung und Teilhabe I wu Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landkreis Arbeitshinweise — Allgemeines / Inkrafttreten 8 28 Abs. 1 SGB Il 8 34 Abs. 1 SGB {ll 86 b Abs. 2 BKGG Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur De- ckung der Bedarfe nach $ 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetz- buch. 8 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre- chend. Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berück- sichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbil- dungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). Anwendungsbereich > Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbu- ches ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 453 vom 29. März 2011). Die Regelungen zum Bildungs- und Teilhabepaket treten rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft. Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 7 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 wer- den neben den maßgebenden Regel- bedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des $ 34a gesondert er- bracht. > Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist zuständig für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den Bestimmungen der 88 28, 29 SGB II und $$ 34, 34a SGB Xll. > Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist somit befugt, im Interesse der Gleichbehandlung der ‘ Leistungsberechtigten und zur Vereinheitlichung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich Regelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zu treffen. > Die nachfolgenden Arbeitshinweise dienen der einheitlichen Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen im Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie dem Jobcenter Sächsische Schweiz- Osterzgebirge. Arbeitshinweise Arbeitshinweis — eintägige und mehrtägige Ausflüge der’Schule / Kindertageseinrichtung Arbeitshinweis — persönlicher Schulbedarf Arbeitshinweis — Schülerbeförderung Arbeitshinweis - angemessene Lernförderung Arbeitshinweis — Mittagsverpflegung Arbeitshinweis — Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben > > > > > > > Arbeitshinweis — Übergangsregelungen (nicht mehr aktuell) > Die Arbeitshinweise treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Freital, den 07.04.2011 gez. Georgi Abteilungsleiter Soziale Leistungen Stand: 24.06.2014
Leistungen für Bildung und Teilhabe mn Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landkreis Arbeitshinweis — eintägige und mehrtägige Ausflüge der Schule / Kindertageseinrichtung $ 34 Abs. 2 SGB XII Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und e 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rah- men der schulrechtlichen Bestimmun- gen. Für Kinder, die eine Kindertageseinrich- tung besuchen, gilt Satz 1 entspre- chend. 8 28 Abs. 2 SGB Il 8 6 b Abs. 2 BKGG Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen aner- kannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rah- men der schulrechtlichen Bestimmun- gen. > Für Kinder, die eine Kindertageseinrich- tung besuchen, gilt Satz 1 entspre- chend. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur De- ckung der Bedarfe nach $ 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetz- buch. Leistungsberechtigte Person | >» <.25 Jahre > die eine allgemein-/ berufsbildende Schule bzw. eine Kindertageseinrichtung (Kita) besucht und > keine Ausbildungsvergütung erhält Leistungsvoraussetzungen i > Die Aufwendungen für Klassenfahrten und Schulausflüge sind in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. > Die Schule’hat schriftlich zu bestätigen, dass es sich um einen Schulausflug / eine Klassenfahrt nach den Bestimmungen der Sächsischen VwV-Schulfahrten handelt. . > Nach dieser VwV muss u. a. die finanzielle Belastung für alle Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schü- ler zumutbar sein. Obergrenzen sind allerdings derzeit (noch) nicht definiert. > Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch nur diejenigen, die von der Schule selbst unmittelbar "veranlasst sind. Taschengelder für zusätzliche Ausgaben während der Klassenfahrten und Schulausflüge sind davon nicht erfasst. Sie müssen aus dem Regelbedarf bestritten werden. > Vergleichbare Regelungen sind für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtungen anzuwenden. Höhe der Leistung > Tatsächliche Aufwendungen > (Zurzeit noch) in unbegrenzter Höhe Antragserfordernis Schriftlicher Nachweis der Schule / Kita (Formblatt) Direktzahlung an Leistungsanbieter bzw. Kostenerstattung an Antragsteller. Im Ausnahmefall Geldleistung an Antragsteller, wenn anderenfalls die Inanspruchnahme der Leistung nicht sichergestellt werden kann. In diesen Fällen ist ein schriftlicher Nachweis über die Teilnahme zu erbringen. VVWW Stand: 07.04.2011
Leistungen für Bildung und Teilhabe Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Lancikreis Arbeitshinweis — persönlicher Schulbedarf $ 28 Abs. 3 SGB Il 8 34 Abs. 3 SGB XIl Für die Ausstattung mit persönlichem Bedarfe für die Ausstattung mit persön- Schulbedarf werden bei Schülerinnen lichem Schulbedarf werden bei Schüle- und Schülern 70 Euro zum 1. August rinnen und Schülern für den Monat, in und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden | dem der erste Schultag liegt, in Höhe Jahres berücksichtigt. von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, in Höhe von 30 Euro anerkannt. 86 b Abs. 2 BKGG Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur De- ckung der Bedarfe nach $ 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetz- buch. Leistungsberechtigte Person >» <25 Jahre > die eine allgemein-/.berufsbildende Schule besucht und > keine Ausbildungsvergütung erhält > Zur persönlichen Schulausstattung gehören neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse). > Der Schulbedarf wird zwar überwiegend bereits bei der Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigt, weil die Ausgaben dafür in unterschiedlichen regelsatzrelevanten Positionen der Einkommens- und Verbrauchsstich- probe erfasst werden. Die Anerkennung als zusätzlicher Bedarf trägt dem Umstand Rechnung, dass die um- fassten Schulbedarfe nicht zuverlässig vollständig aus dem Regelbedarf herausgerechnet werden können. Höhe der Leistung > Pauschale in Höhe von 100 Euro je Schuljahr in zwei Teilbeträgen > automatisch für Leistungsberechtigte nach SGB Il und SGB XIl > Antragserfordernis für Leistungsberechtigte nach BKGG und AsylbLG > Geldleistung an Antragsteller Stand: 01.09.2014
Leistungen für Bildung und Teilhabe Arbeitshinweis — Schülerbeförderung — ab 01.08.2018 $ 28 Abs. 4 SGB Il Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landkreis 8 34 Abs. 4 SGB xl 86 b Abs. 2 BKGG Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schu- le des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsäch- lichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernom- men werden und es der leistungsbe- rechtigten Person nicht zugemutet wer- den kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutba- re Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich. Leistungsberechtigte Person : >» <25 Jahre > die eine allgemein-/ berufsbildende Schule besucht und > __keine Ausbildungsvergütung erhält Leistungsvoraussetzungen 2 > Die leistungsberechtigte Person muss auf Schülerbeförderung angewiesen sein. Grundlage für die Zumutbar- keit bzw. das Angewiesensein auf öffentliche Schülerbeförderung bildet die Satzung zur Schülerbeförderung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (SchBS). In dieser ist u. a. eine Mindestentfernung defi- niert. Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schu- le des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsäch- lichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernom- .men werden und es der leistungsbe- rechtigten Person nicht zugemutet wer- den kann, sie aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich. Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach $ 28 Ab- satz 4 des Zweiten Buches Sozialge- setzbuch sind die erforderlichen tatsäch- lichen Aufwendungen zu berücksichti- gen, soweit sie nicht von Dritten über- nommen werden und den Leistungsbe- - rechtigten nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Be- trag in Höhe von 5 Euro monatlich. > Aufwendungen für die Schülerbeförderung werden nur berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernom- men werden. „Dritter“ ist auch der Landkreis, der die Kosten der Schülerbeförderung im Rahmen seiner Sat- zung trägt. > Von den Eltern ist laut Satzung ein Eigenanteil in Höhe von 50 % des Preises einer ermäßigten ABO- Monatskarte für eine Tarifzone, Preisstufe A, des zum jeweiligen Schuljahresbeginn gültigen VVO-Verbund- tarifes zu entrichten. Der Eigenanteil wird für maximal 11 Beförderungsmonate je Schuljahr erhoben. Er be- trägt im Schuljahr 2018/19 16,00 Euro. > Entsprechend SGBlluaÄndG gilt ab 01.08.2013 als zumutbare Eigenleistung in der Regel ein Betrag in Höhe von monatlich 5 Euro. Der zu übernehmende Bedarf liegt somit in der Regel bei 11,00 Euro für maximal 11 Monate im Schuljahr 2013/19. > Für Schüler, die Schulen außerhalb des Geltungsbereiches der Satzung besuchen sowie für Schüler, denen im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Schulbildung nach 88 53 ff. SGB XII keine Leistungen zur Beförderung vom zuständigen Sozialleistungsträger gewährt werden, sind die notwendigen Schülerbeförderungskosten laut Kostenbescheid des jeweiligen Schulverwaltungsamtes abzüglich der zumutbaren monatlichen Eigenleis- tung zu übernehmen. ’ Höhe der Leistung i > Eigenanteil der Schülermonatskarte abzüglich der zumutbaren Eigenleistung bzw. >» Nachgewiesene Schülerbeförderungskosten laut Bescheid abzüglich der zumutbaren Eigenleistung Antragserfordernis Bescheid über Schülerbeförderungskosten Schriftlicher Nachweis über nicht gedeckte Schülerbeförderungskosten Geldleistung an Antragsteller / Überweisung an Schulverwaltungsamt Stand: 24.04.2018
Leistungen für Bildung und Teilhabe Te Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landkreis Arbeitshinweis — angemessene Lernförderung $ 28 Abs. 5 SGB Il 8 34 Abs. 5 SGB Xll Bei Schülerinnen und Schülern wird Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berück- angemessene Lernförderung berück- sichtigt, soweit diese geeignet und zu- sichtigt, soweit diese geeignet und zu- sätzlich erforderlich ist, um die nach den | sätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festge- | schulrechtlichen Bestimmungen festge- legten wesentlichen Lernziele zu errei- legten wesentlichen Lernziele zu errei- chen. chen. | Leistungsberechtigte Person > <25 Jahre 86 b Abs. 2 BKGG Die Leistungen für Bildung und Teilhabe "entsprechen den Leistungen zur. De- ckung der Bedarfe nach $ 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetz- buch. > die eine allgemein-/ berufsbildende Schule besucht und > keine Ausbildungsvergütung erhält Leistungsvoraussetzungen - f > Außerschulische Lernförderung ist als Mehrbedarf nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Sie soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen. Die unmittelbaren schulischen Ange- bote haben in jedem Fall Vorrang und nur dann, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, kommt außerschulische Lernförderung in Betracht. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum. im Einzelfall je nach Schülform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes ergibt. > Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassen- stufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau. Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung stellen regelmäßig keinen Grund für Lernförderung dar. Es ist eine auf das Schuljahres- ende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote-zu treffen. Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prognose negativ, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Die Lernförderung ist auch dann nicht geeignet, wenn das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht werden kann, son- dern nach den schulrechtlichen Bestimmungen beispielsweise ein Wechsel der Schulform und eine Wiederho- lung der Klasse angezeigt sind. Liegt die Ursache für die vorübergehende Lernschwäche in unentschuldigtem Fehlen oder vergleichbaren Ursachen und bestehen keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensände- rung, ist Lernförderung ebenfalls nicht erforderlich. > Lernförderbedarfe werden im Rahmen der pädagogisch ohnehin gebotenen Diagnoseaufgaben der Lehrkräfte “ an Schulen festgestellt. Es ist zu prüfen, ob eine entsprechende Empfehlung gemäß Formular vorliegt. > Sollte Lernförderung erforderlich sein und stehen unmittelbare schulische Angebote nicht oder nicht ausrei- chend zur Verfügung, sollen vorhandene schulnahe Strukturen für die Lernförderung genutzt werden, da diese am ehesten geeignet sind, die jeweiligen Schwächen der Schülerin oder des Schülers zu beheben. Angemes- sen ist Lernförderung, wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieterstruk- turen zurückgreift. | Höhe der Leistung | > Angemessen sind wöchentlich bis zu zwei Unterrichtseinheiten (2 x 45 min) zu je maximal 25 Euro. > Übersteigender Bedarf ist einer besonderen Einzelfallprüfung zu unterziehen. Antragserfordernis Schriftlicher Nachweis der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung (Formblatt) Kosten- und Leistungsangebot des Leistungsanbieters Gutschein .oder Direktzahlung an Leistungsanbieter Stand: 07.04.2011
Leistungen für Bildung und Teilhabe Arbeitshinweis — Mittagsverpflegung Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landkreis & 28 Abs. 6 SGB Il Bei Teilnahme an einer gemeinschaftli- chen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen be- rücksichtigt für 1. Schülerinnen und Schüler und 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespfle- ge geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mit- tagsverpflegung in schulischer Verant- wortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfin- det. Bei Teilnahme an einer gemeinschaftli- chen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen be- rücksichtigt für 1. Schülerinnen und Schüler und 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespfle- ge geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mit- tagsverpflegung in schulischer Verant- wortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfin- det. & 34 Abs. 6 SGB Xll $ 6b Abs. 2 BKGG Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur De- ckung der Bedarfe nach $ 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetz- buch. Für die gemeinschaftliche Mittagsver- pflegung nach $ 28 Absatz 6 des Zwei- ten Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen für jedes Mittagessen ein Betrag in Höhe des in $ 9 des'Regelbedarfsermittlungs- gesetzes festgelegten Eigenanteils berücksichtigt. Leistun gsberechti gte Person : > <25 Jahre > die eine allgemein-/ berufsbildende Schule bzw. eine Kindertigeseinriehling (Kita) besucht und > keine Ausbildungsvergütung erhält Leistung Svoraussetzun gen Das Mittagessen muss in schulischer Verantwortung angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben und ein- genommen werden. Belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. > In schulischer Verantwortung heißt: Die Mittagsverpflegung muss von der Schule‘unmittelbar oder mittelbar (z.B. Caterer) zum Zwecke der gemeinschaftlichen Essenseinnahme angeboten werden. Kriterien dafür sind: > Schulgebäude > Vertragsbeziehungen zwischen Schule und Anbieter > ausschließliches Angebot für Schüler der Schule Vergleichbare Regelungen sind für das gemeinsame Mittagessen in der Kindertageseinrichtung und in Kinder- tagespflege anzuwenden. Höhe der Leistung > Tatsächliche Aufwendungen > Antragserfordernis > abzüglich des Eigenanteils von 1 Euro je Mittagessen > Gutschein an Antragsteller zur Weiterleitung an Anbieter > Rechnungslegung des Anbieters an Jobcenter bzw. Landratsamt, Abt. Soziale Leistungen Stand: 07.04.2011