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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

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Lrr

 

Geschäftszeichen: 530-11-1311
Jobcenter - Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Verteiler: T-531-536, 538, 529,
514,GFr Stab oo

Örganisationsanweisung

EDS vor has

Umsetzung der Gewährung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe

Inhaltsverzeichnis

4. Grundsätzliches ....60muswoneoronen Jonesman ann ana anna sn nenne ee 3

2. Durchführung ........eeeneneennennenneennennrennneensene nennen in. ses un enrregeeentennet 3
3. Umgang mit Sammelrechnungen. ............. in ee genen en 4
5, Inkrafttreten cccannnnnnannnannnnnannnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnseneensennnenensenennnsnnnnenenenennnsenennn 4
Anlagen
Anlage 1 Regelungen des Landkreises

Anlage 2 Auszug Kontierungshandbuch
1

Jobcenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA Bildung und Teilhabe Seite2

Änderungshistorie

 

 

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2

Jobeenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA Bildung und Teilhabe Seite3

1. Grundsätzliches

Gemäß $ 6 Abs.1 Nr.2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB Il) ist Träger der Leistungen nach $
' 28 SGB Il der Landkreis Sächsische Schweiz — Osterzgebirge.

Zur Umsetzung. der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die Regelungen des Landkreises
in der aktuellen Fassung (Anlage 1).

Das Landratsamt stellt dem JC zur Aufgabenerledigung®$

  
  
 

Die Prüfung der Leistungsansprüche wird im JC in den Teams“ Le Sicherung des Le-
bensunterhaltes“ durchgeführt.
Verantwortlicher Teamleiter im JC zur Sicherstellung der Anwendung der aktuellen Weisungslage

des Trägers ist TL 533.1.

Die Ablage der Vorgänge nach Bedarfsgemeinschaftsnummer erfolgt über die e-Akte im Aktentyp
9003, Das Gesamtkonzept e-Akte ist zu beachten.

In Umsetzung der OA Datenschutz 01/2018 sind die Informationspflichten bei Erhebung von per-
sonenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 DSGVO einzuhalten.

2. Durchführung

Außer dem Schulbedarf sind Leistungen nach 8 28 SGB Il für jeden Bewilligungsabschnitt entspre-
chend 8 41 Abs. 3 SGB II gesondert mittels Vordruck (BK/ lokale Vorlagen/SGB Il/ $ 28/ Antrag)
zu beantragen.

Nach $ 37 Abs. 2 SGB Il wirkt der Antrag auf Bedarfe nach $ 28 Abs. 7 SGB Il, soweit daneben
andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn.des ak-
tuellen Bewilligungszeitraums zurück.

Im ersten Schritt ist für die beantragende Bedarfsgemeinschaft die Hilfebedürftigkeit nach SGB Il
zu prüfen. Dabei ist sind vorrangige Leistungen entsprechend $ 12a SGB Il zu beachten.

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit bei nicht laufendem Leistungsbezug ist nach $ 5a der Ar-
beitslosengeld Il/Sozialgeld-Verordnung (Stand 01.06.2016) zugrunde zu legen

1. für die Schulausflüge (8 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
ein Betrag von drei Euro monatlich,

2. für die mehrtägigen Klassenfahrten ($ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozi-
algesetzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehr-
tägige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den
Antrag folgenden Monats ergibt,

3. für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben bei Inanspruchnahme gemeinschaftlicher
Mittagsverpflegung der in $ 9 des Regelbedarfs- Ermittlungsgesetzes genannte Betrag.

Für $ 5a Nr. 3 Arbeitslosengeld Il/Sozialgeld-Verordnung ist derzeit ein Betrag von 1,00€ zu ver-
wenden.

Die Auszahlung der Leistungen erfolgt über ALLEGRO bzw. ERP. Die aktuellen Vorgaben des
Kontierungshandbuches (Anlage 2) sind zu beachten.

Für die Auszahlung notwendige Geschäftspartner sind der Übersicht Geschäftspartner BuT

\\Dst.baintern.de\dfs\077\Ablagen\D07702-Jobcenter-Geschaeftsprozesse\Tausch 2018\But_GP
Liste neu ö
3

Jobcenter-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA Bildung und Teilhabe Seite4

“ zu entnehmen. Noch nicht vorhandene Geschäftspartner sind über STEP anzulegen und in der
Liste zu erfassen.

Auszustellende Gutscheine werden auf gelbem Papier gedruckt und in grüner Farbe vom Ausstel-
ler unterschrieben.

3. Umgang mit Sammelrechnungen

Sammelrechnungen werden in der Poststelle vorsortiert. Für Pirna erfolgt die Weiterleitung an
das Team 532, für Freital an das Team 535 und 536, für Sebnitz an das Team 531 in Sebnitz.

In Pirna leitet das Team 532 die Originalsammelrechnung an das in dem betreffenden Monat zu-
ständige Team weiter. °

T 531: Dezember/ März/ Juni/ September
T 532: Januar/ April/ Juli/ Oktober
T 533: Februar/ Mai/ August/ November

Auf der Originalrechnung werden die Kinder von dem jeweiligen Team wie folgt markiert:

Team 531 blau
Team 532 gelb
Team 533 orange.

Von den verantwortlichen Mitarbeitern in den Teams werden die Rechnungsbeträge geprüft, der
Zahlbetrag auf der Rechnung festgestellt. Die Zahlung erfolgt mittels ERP Auszahlungsanord-
nung unter Beachtung der kassenrechtlichen Vorschriften. Auf der Rechnung wird die Anord-
nungsnummer aus ERP vermerkt sowie die Feststellung und Anordnung mit Unterschrift und
Org.-zeichen bestätigt.

Der Scanauftrag erfolgt als Ablageauftrag im Aktentyp 2514 BuT Listenabrechnung unter der Be-
triebsnummer in das Aktensegment der betreffenden Liegenschaft mit dem Freitext Monat/ Jahr.

4. Inkrafttreten

Die Organisationsanweisung tritt mit Unterzeichnung durch den Fesciiältepiireni in Kraft, gleich-
„Zeitig veyliert die OA 05/2016 ihre Gültigkeit.

   

Seschäftsführer
4

Leistungen für Bildung und Teilhabe I wu

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landkreis

 
  
 
     
   
  
    
    
  
  
  
 
  
   
 
 

 
 
   
     
  
  
  
  
  
 

Arbeitshinweise — Allgemeines / Inkrafttreten

8 28 Abs. 1 SGB Il 8 34 Abs. 1 SGB {ll 86 b Abs. 2 BKGG

   
   
   
 

  
  
   
   
   
   
  

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe
entsprechen den Leistungen zur De-
ckung der Bedarfe nach $ 28 Absatz 2
bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch. 8 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
chend.

Bedarfe für Bildung und Teilhabe am
sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft werden bei Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen
neben dem Regelbedarf nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 7 gesondert berück-
sichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur
bei Personen berücksichtigt, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
eine allgemein- oder berufsbildende
Schule besuchen und keine Ausbil-
dungsvergütung erhalten (Schülerinnen
und Schüler).

Anwendungsbereich

> Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbu-
ches ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 453 vom 29. März 2011). Die Regelungen zum
Bildungs- und Teilhabepaket treten rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft.

Bedarfe für Bildung nach den Absätzen
2 bis 7 von Schülerinnen und Schülern,
die eine allgemein- oder berufsbildende
Schule besuchen, sowie Bedarfe von
Kindern und Jugendlichen für Teilhabe
am sozialen und kulturellen Leben in
der Gemeinschaft nach Absatz 7 wer-
den neben den maßgebenden Regel-
bedarfsstufen gesondert berücksichtigt.
Leistungen hierfür werden nach den
Maßgaben des $ 34a gesondert er-
bracht.

    
 
   
   
 

   
  
  
 

 
 

> Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist zuständig für die Leistungen für Bildung und Teilhabe
nach den Bestimmungen der 88 28, 29 SGB II und $$ 34, 34a SGB Xll.

> Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist somit befugt, im Interesse der Gleichbehandlung der
‘  Leistungsberechtigten und zur Vereinheitlichung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich Regelungen zur
Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zu treffen.

> Die nachfolgenden Arbeitshinweise dienen der einheitlichen Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen im
Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie dem Jobcenter Sächsische Schweiz-
Osterzgebirge.

   

Arbeitshinweise

Arbeitshinweis — eintägige und mehrtägige Ausflüge der’Schule / Kindertageseinrichtung

Arbeitshinweis — persönlicher Schulbedarf
Arbeitshinweis — Schülerbeförderung
Arbeitshinweis - angemessene Lernförderung
Arbeitshinweis — Mittagsverpflegung

Arbeitshinweis — Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

>
>
>
>
>
>
>

Arbeitshinweis — Übergangsregelungen (nicht mehr aktuell)

> Die Arbeitshinweise treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Freital, den 07.04.2011

gez.
Georgi
Abteilungsleiter Soziale Leistungen

 

Stand: 24.06.2014
5

Leistungen für Bildung und Teilhabe mn

 
  
 

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landkreis

Arbeitshinweis — eintägige und mehrtägige Ausflüge
der Schule / Kindertageseinrichtung

$ 34 Abs. 2 SGB XII

Bedarfe werden bei Schülerinnen und
Schülern in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen anerkannt für

1. Schulausflüge und e
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rah-
men der schulrechtlichen Bestimmun-
gen.

Für Kinder, die eine Kindertageseinrich-
tung besuchen, gilt Satz 1 entspre-
chend.

   
   
   
   
    
      
   
 

8 28 Abs. 2 SGB Il 8 6 b Abs. 2 BKGG

 
 
    
   
 

 
  

Bei Schülerinnen und Schülern werden
die tatsächlichen Aufwendungen aner-
kannt für

1. Schulausflüge und

2. mehrtägige Klassenfahrten im Rah-
men der schulrechtlichen Bestimmun-
gen. >

Für Kinder, die eine Kindertageseinrich-
tung besuchen, gilt Satz 1 entspre-
chend.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe
entsprechen den Leistungen zur De-
ckung der Bedarfe nach $ 28 Absatz 2
bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch.

   
  
  
  
 

    
  

  
  
   
 

  

   

Leistungsberechtigte Person |
>» <.25 Jahre

> die eine allgemein-/ berufsbildende Schule bzw. eine Kindertageseinrichtung (Kita) besucht und
> keine Ausbildungsvergütung erhält

Leistungsvoraussetzungen i

> Die Aufwendungen für Klassenfahrten und Schulausflüge sind in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

> Die Schule’hat schriftlich zu bestätigen, dass es sich um einen Schulausflug / eine Klassenfahrt nach den
Bestimmungen der Sächsischen VwV-Schulfahrten handelt. .

> Nach dieser VwV muss u. a. die finanzielle Belastung für alle Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schü-
ler zumutbar sein. Obergrenzen sind allerdings derzeit (noch) nicht definiert.

> Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch nur diejenigen, die von der Schule selbst unmittelbar
"veranlasst sind. Taschengelder für zusätzliche Ausgaben während der Klassenfahrten und Schulausflüge sind
davon nicht erfasst. Sie müssen aus dem Regelbedarf bestritten werden.

> Vergleichbare Regelungen sind für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtungen
anzuwenden.

 

Höhe der Leistung

> Tatsächliche Aufwendungen
> (Zurzeit noch) in unbegrenzter Höhe

       
 
  

 
 
     
    

Antragserfordernis
Schriftlicher Nachweis der Schule / Kita (Formblatt)

Direktzahlung an Leistungsanbieter bzw. Kostenerstattung an Antragsteller.

Im Ausnahmefall Geldleistung an Antragsteller, wenn anderenfalls die Inanspruchnahme der Leistung nicht
sichergestellt werden kann. In diesen Fällen ist ein schriftlicher Nachweis über die Teilnahme zu erbringen.

VVWW

Stand: 07.04.2011
6

Leistungen für Bildung und Teilhabe

   
 

 
  
 
 
 
    

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Lancikreis

Arbeitshinweis — persönlicher Schulbedarf

$ 28 Abs. 3 SGB Il 8 34 Abs. 3 SGB XIl

Für die Ausstattung mit persönlichem Bedarfe für die Ausstattung mit persön-
Schulbedarf werden bei Schülerinnen lichem Schulbedarf werden bei Schüle-
und Schülern 70 Euro zum 1. August rinnen und Schülern für den Monat, in
und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden | dem der erste Schultag liegt, in Höhe
Jahres berücksichtigt. von 70 Euro und für den Monat, in dem
das zweite Schulhalbjahr beginnt, in
Höhe von 30 Euro anerkannt.

86 b Abs. 2 BKGG

  
     
   
   
   
     
   

    
   
  

      
   
   
  

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe
entsprechen den Leistungen zur De-
ckung der Bedarfe nach $ 28 Absatz 2
bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch.

     
   
   
 

Leistungsberechtigte Person

>» <25 Jahre

> die eine allgemein-/.berufsbildende Schule besucht und
> keine Ausbildungsvergütung erhält

 

> Zur persönlichen Schulausstattung gehören neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere
die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (Füller,

Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis,
Bastelmaterial, Knetmasse).

> Der Schulbedarf wird zwar überwiegend bereits bei der Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigt, weil die
Ausgaben dafür in unterschiedlichen regelsatzrelevanten Positionen der Einkommens- und Verbrauchsstich-
probe erfasst werden. Die Anerkennung als zusätzlicher Bedarf trägt dem Umstand Rechnung, dass die um-
fassten Schulbedarfe nicht zuverlässig vollständig aus dem Regelbedarf herausgerechnet werden können.

 

Höhe der Leistung

> Pauschale in Höhe von 100 Euro je Schuljahr in zwei Teilbeträgen

> automatisch für Leistungsberechtigte nach SGB Il und SGB XIl
> Antragserfordernis für Leistungsberechtigte nach BKGG und AsylbLG
> Geldleistung an Antragsteller

 

Stand: 01.09.2014
7

Leistungen für Bildung und Teilhabe
Arbeitshinweis — Schülerbeförderung — ab 01.08.2018
$ 28 Abs. 4 SGB Il

  
  
   
   
   
   
  
   
  
   
  
   
   
   
   

    
 
   

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landkreis

8 34 Abs. 4 SGB xl 86 b Abs. 2 BKGG

   
   
      
      
    
     
    
     
    
 
 
     

     
  
   
 
   
  
 
  

Bei Schülerinnen und Schülern, die für
den Besuch der nächstgelegenen Schu-
le des gewählten Bildungsgangs auf
Schülerbeförderung angewiesen sind,
werden die dafür erforderlichen tatsäch-
lichen Aufwendungen berücksichtigt,
soweit sie nicht von Dritten übernom-
men werden und es der leistungsbe-
rechtigten Person nicht zugemutet wer-
den kann, die Aufwendungen aus dem
Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutba-
re Eigenleistung gilt in der Regel ein
Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.

Leistungsberechtigte Person :

>» <25 Jahre
> die eine allgemein-/ berufsbildende Schule besucht und
> __keine Ausbildungsvergütung erhält

Leistungsvoraussetzungen 2

> Die leistungsberechtigte Person muss auf Schülerbeförderung angewiesen sein. Grundlage für die Zumutbar-
keit bzw. das Angewiesensein auf öffentliche Schülerbeförderung bildet die Satzung zur Schülerbeförderung
des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (SchBS). In dieser ist u. a. eine Mindestentfernung defi-
niert.

Für Schülerinnen und Schüler, die für
den Besuch der nächstgelegenen Schu-
le des gewählten Bildungsgangs auf
Schülerbeförderung angewiesen sind,
werden die dafür erforderlichen tatsäch-
lichen Aufwendungen berücksichtigt,
soweit sie nicht von Dritten übernom-

.men werden und es der leistungsbe-
rechtigten Person nicht zugemutet wer-
den kann, sie aus dem Regelbedarf zu
bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung
gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von

5 Euro monatlich.

Für die Bemessung der Leistungen für
die Schülerbeförderung nach $ 28 Ab-
satz 4 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch sind die erforderlichen tatsäch-
lichen Aufwendungen zu berücksichti-
gen, soweit sie nicht von Dritten über-
nommen werden und den Leistungsbe-

- rechtigten nicht zugemutet werden

kann, die Aufwendungen aus eigenen
Mitteln zu bestreiten. Als zumutbare
Eigenleistung gilt in der Regel ein Be-
trag in Höhe von 5 Euro monatlich.

     
   
  
    
   
   
   
   
   
   
   

   

> Aufwendungen für die Schülerbeförderung werden nur berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernom-
men werden. „Dritter“ ist auch der Landkreis, der die Kosten der Schülerbeförderung im Rahmen seiner Sat-
zung trägt.

> Von den Eltern ist laut Satzung ein Eigenanteil in Höhe von 50 % des Preises einer ermäßigten ABO-
Monatskarte für eine Tarifzone, Preisstufe A, des zum jeweiligen Schuljahresbeginn gültigen VVO-Verbund-
tarifes zu entrichten. Der Eigenanteil wird für maximal 11 Beförderungsmonate je Schuljahr erhoben. Er be-
trägt im Schuljahr 2018/19 16,00 Euro.

> Entsprechend SGBlluaÄndG gilt ab 01.08.2013 als zumutbare Eigenleistung in der Regel ein Betrag in Höhe
von monatlich 5 Euro. Der zu übernehmende Bedarf liegt somit in der Regel bei 11,00 Euro für maximal 11
Monate im Schuljahr 2013/19.

> Für Schüler, die Schulen außerhalb des Geltungsbereiches der Satzung besuchen sowie für Schüler, denen
im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Schulbildung nach 88 53 ff. SGB XII keine Leistungen zur Beförderung
vom zuständigen Sozialleistungsträger gewährt werden, sind die notwendigen Schülerbeförderungskosten
laut Kostenbescheid des jeweiligen Schulverwaltungsamtes abzüglich der zumutbaren monatlichen Eigenleis-
tung zu übernehmen. ’

 

Höhe der Leistung i

> Eigenanteil der Schülermonatskarte abzüglich der zumutbaren Eigenleistung bzw.
>»  Nachgewiesene Schülerbeförderungskosten laut Bescheid abzüglich der zumutbaren Eigenleistung

       

   

Antragserfordernis

Bescheid über Schülerbeförderungskosten
Schriftlicher Nachweis über nicht gedeckte Schülerbeförderungskosten
Geldleistung an Antragsteller / Überweisung an Schulverwaltungsamt

 

Stand: 24.04.2018
8

Leistungen für Bildung und Teilhabe Te

  
  
       
  
  

  
  

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landkreis

Arbeitshinweis — angemessene Lernförderung

$ 28 Abs. 5 SGB Il 8 34 Abs. 5 SGB Xll

Bei Schülerinnen und Schülern wird Für Schülerinnen und Schüler wird

eine schulische Angebote ergänzende eine schulische Angebote ergänzende
angemessene Lernförderung berück- angemessene Lernförderung berück-
sichtigt, soweit diese geeignet und zu- sichtigt, soweit diese geeignet und zu-
sätzlich erforderlich ist, um die nach den | sätzlich erforderlich ist, um die nach den
schulrechtlichen Bestimmungen festge- | schulrechtlichen Bestimmungen festge-
legten wesentlichen Lernziele zu errei- legten wesentlichen Lernziele zu errei-
chen. chen.

| Leistungsberechtigte Person

> <25 Jahre

86 b Abs. 2 BKGG

  
     
   
   
    
   
   
 

  
   
  
  
 

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe
"entsprechen den Leistungen zur. De-
ckung der Bedarfe nach $ 28 Absatz 2
bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch.

     
   
 

    

> die eine allgemein-/ berufsbildende Schule besucht und
> keine Ausbildungsvergütung erhält

 

Leistungsvoraussetzungen - f

> Außerschulische Lernförderung ist als Mehrbedarf nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich
und damit notwendig. In der Regel ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu
beheben. Sie soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen. Die unmittelbaren schulischen Ange-
bote haben in jedem Fall Vorrang und nur dann, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, kommt
außerschulische Lernförderung in Betracht. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht

sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum. im Einzelfall je nach Schülform und Klassenstufe aus

den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes ergibt.

   
       
   
       
  

> Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassen-
stufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau. Verbesserungen zum Erreichen einer besseren
Schulartempfehlung stellen regelmäßig keinen Grund für Lernförderung dar. Es ist eine auf das Schuljahres-
ende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote-zu treffen.
Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prognose negativ, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Die
Lernförderung ist auch dann nicht geeignet, wenn das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht werden kann, son-
dern nach den schulrechtlichen Bestimmungen beispielsweise ein Wechsel der Schulform und eine Wiederho-
lung der Klasse angezeigt sind. Liegt die Ursache für die vorübergehende Lernschwäche in unentschuldigtem
Fehlen oder vergleichbaren Ursachen und bestehen keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensände-
rung, ist Lernförderung ebenfalls nicht erforderlich.

    
       
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
     

>  Lernförderbedarfe werden im Rahmen der pädagogisch ohnehin gebotenen Diagnoseaufgaben der Lehrkräfte
“ an Schulen festgestellt. Es ist zu prüfen, ob eine entsprechende Empfehlung gemäß Formular vorliegt.

> Sollte Lernförderung erforderlich sein und stehen unmittelbare schulische Angebote nicht oder nicht ausrei-
chend zur Verfügung, sollen vorhandene schulnahe Strukturen für die Lernförderung genutzt werden, da diese
am ehesten geeignet sind, die jeweiligen Schwächen der Schülerin oder des Schülers zu beheben. Angemes-
sen ist Lernförderung, wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieterstruk-
turen zurückgreift.

| Höhe der Leistung |

> Angemessen sind wöchentlich bis zu zwei Unterrichtseinheiten (2 x 45 min) zu je maximal 25 Euro.
> Übersteigender Bedarf ist einer besonderen Einzelfallprüfung zu unterziehen.

   

Antragserfordernis

Schriftlicher Nachweis der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung (Formblatt)
Kosten- und Leistungsangebot des Leistungsanbieters
Gutschein .oder Direktzahlung an Leistungsanbieter

 

Stand: 07.04.2011
9

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Arbeitshinweis — Mittagsverpflegung

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landkreis

 

   
   
  
  
    
  
    
   
  
  
  
  
 

& 28 Abs. 6 SGB Il

   
    
  
   
  
 
  
   
  
  

Bei Teilnahme an einer gemeinschaftli-
chen Mittagsverpflegung werden die
entstehenden Mehraufwendungen be-
rücksichtigt für

1. Schülerinnen und Schüler und

2. Kinder, die eine Tageseinrichtung
besuchen oder für die Kindertagespfle-
ge geleistet wird.

Für Schülerinnen und Schüler gilt dies
unter der Voraussetzung, dass die Mit-
tagsverpflegung in schulischer Verant-
wortung angeboten wird. In den Fällen
des Satzes 2 ist für die Ermittlung des
monatlichen Bedarfs die Anzahl der
Schultage in dem Land zugrunde zu
legen, in dem der Schulbesuch stattfin-
det.

Bei Teilnahme an einer gemeinschaftli-
chen Mittagsverpflegung werden die
entstehenden Mehraufwendungen be-
rücksichtigt für

1. Schülerinnen und Schüler und

2. Kinder, die eine Tageseinrichtung
besuchen oder für die Kindertagespfle-
ge geleistet wird.

Für Schülerinnen und Schüler gilt dies
unter der Voraussetzung, dass die Mit-
tagsverpflegung in schulischer Verant-
wortung angeboten wird. In den Fällen
des Satzes 2 ist für die Ermittlung des
monatlichen Bedarfs die Anzahl der
Schultage in dem Land zugrunde zu
legen, in dem der Schulbesuch stattfin-
det.

   
 

  

& 34 Abs. 6 SGB Xll

$ 6b Abs. 2 BKGG

 
   

   

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe
entsprechen den Leistungen zur De-
ckung der Bedarfe nach $ 28 Absatz 2
bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch.

Für die gemeinschaftliche Mittagsver-
pflegung nach $ 28 Absatz 6 des Zwei-
ten Buches Sozialgesetzbuch wird zur
Ermittlung der Mehraufwendungen für
jedes Mittagessen ein Betrag in Höhe
des in $ 9 des'Regelbedarfsermittlungs-
gesetzes festgelegten Eigenanteils
berücksichtigt.

     
   
   
   
   
  
   
   
   
   
   
  

   
   
   
   
  
   
   
   
   
   
 

  
  
   
 

Leistun gsberechti gte Person :

> <25 Jahre
> die eine allgemein-/ berufsbildende Schule bzw. eine Kindertigeseinriehling (Kita) besucht und
> keine Ausbildungsvergütung erhält

 

Leistung Svoraussetzun gen

Das Mittagessen muss in schulischer Verantwortung angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben und ein-
genommen werden. Belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft
werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

> In schulischer Verantwortung heißt: Die Mittagsverpflegung muss von der Schule‘unmittelbar oder mittelbar
(z.B. Caterer) zum Zwecke der gemeinschaftlichen Essenseinnahme angeboten werden.

Kriterien dafür sind:
> Schulgebäude

> Vertragsbeziehungen zwischen Schule und Anbieter
> ausschließliches Angebot für Schüler der Schule

Vergleichbare Regelungen sind für das gemeinsame Mittagessen in der Kindertageseinrichtung und in Kinder-

tagespflege anzuwenden.

 

Höhe der Leistung

> Tatsächliche Aufwendungen

   

>  Antragserfordernis

> abzüglich des Eigenanteils von 1 Euro je Mittagessen

> Gutschein an Antragsteller zur Weiterleitung an Anbieter
> Rechnungslegung des Anbieters an Jobcenter bzw. Landratsamt, Abt. Soziale Leistungen

 

Stand: 07.04.2011
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