Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
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Offen A1-2630/0-9804 Zentralvorschrift st en sd i ng Anzugordnung für die Soldatinnen und ru de Än Soldaten der Bundeswehr de m ht ic tn eg Bestimmung der Uniform der Soldatinnen und Zweck der Regelung: rliSoldaten, Festlegung der Anzugarten und te Kennzeichnungen und Regelung deren Trageweise un Herausgegeben durch: k Zentrum Innere Führung uc Beteiligte dr Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg Interessenvertretungen: us Gebilligt durch: rA Kommandeur Zentrum Innere Führung Herausgebende Stelle: se ZInFü, Abteilung Recht, Bereich RSO ie D Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Geltungsbereich: Verteidigung Einstufung: Offen Einsatzrelevanz: Nein Berichtspflichten: Ja Gültig ab: 11.10.2018 Frist zur Überprüfung: 31.12.2019 Version: 1 Ersetzt: A2-2630/0-0-5 Aktenzeichen: 35-08-13 Bestellnummer/DSK: Entfällt Stand: Oktober 2018
Offen A1-2630/0-9804 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 6 1.1 Grundsätze 6 1.2 Einzelregelungen 9 1.2.1 Uniformtragen im Ausland 9 1.2.2 Uniformtragen bei politischen Veranstaltungen 10 1.2.3 Selbstbeschaffte Uniformteile/Abzeichen 13 1.2.4 Sonderbestimmungen 14 2 Anzugarten 15 2.1 Begriffsbestimmungen 15 2.2 Grundsätze st 15 2.3 Kampfanzug en 17 2.3.1 Feldanzug, Tarndruck sd i 17 2.3.2 Feldanzug, Tarndruck, Tropen ng 24 ru 2.3.3 Feldanzug, Tarndruck, Einsatz de 25 2.3.4 Bord- und Gefechtsanzug (BGA) Marine Än 29 2.3.5 Bord- und Gefechtsanzug, Tropen (Marine) m 32 2.3.6 Flugdienstanzug de 33 2.3.7 Fliegerkombination Tropen ht 35 ic 2.4 Dienstanzug tn 36 2.4.1 Dienstanzug, grau (Heer) eg 36 rli 2.4.2 Dienstanzug, blau (Luftwaffe) te 43 un 2.4.3 Dienstanzug, dunkelblau (Marine) k 49 2.4.4 uc Großer Dienstanzug (Heer, Luftwaffe) 60 2.4.5 Sommeranzug, sandfarben dr 63 us 2.4.6 Sommeranzug, weiß (Marine) rA 68 2.5 se Gesellschaftsanzug 71 ie 2.6 Sportanzug D 75 3 Anzüge bei bestimmten Anlässen 76 3.1 Wachdienste 76 3.2 Sonderdienste 77 3.3 Feldjägerdienst/Truppenstreifen 77 3.3.1 Feldjägerdienst (SKB, Heeresuniformträger) 77 3.3.2 Truppenstreifen 79 3.4 Dienstreisende 79 3.5 Soldatinnen und Soldaten vor Gericht und beim Vollzug von Freiheitsentziehungen 80 3.6 Soldatinnen und Soldaten als Teilnehmer an militärischen Feiern 81 3.6.1 Großer Zapfenstreich 81 3.6.2 Gelöbnis/Vereidigung 82 3.6.3 Militärische Ehrenerweisung bei offiziellen und besonderen Anlässen 83 Seite 2 Stand: Oktober 2018
Offen Inhaltsverzeichnis A1-2630/0-9804 3.6.4 Trauerfeier und Bestattung 83 3.6.5 Totenehrung 86 3.6.6 Fahnenabordnung 88 3.7 Soldatinnen und Soldaten als Beteiligte an dienstlichen Maßnah- men und Veranstaltungen 89 3.8 Soldaten und Soldatinnen als Teilnehmer an privaten Veranstaltun- gen 90 4 Kennzeichnungen 91 4.1 Allgemeine Kennzeichnungen 91 4.1.1 Kopfbedeckung 91 4.1.2 Schulterklappen 95 4.1.3 Kragen 96 4.2 Funktionskennzeichnungen 100 4.2.1 Sanitätspersonal 100 st 4.2.2 Soldatinnen und Soldaten im Wachdienst en 100 4.2.3 Diensthabende sd i 102 4.2.4 Feldjägerdienst ng 103 4.2.5 Truppenstreifen ru 104 de 4.2.6 Kompaniefeldwebel Än 104 4.3 Reservisten und Reservistinnen m 105 4.4 Lederkoppel mit Kastenschloss de 106 ht 4.5 Fangschnur ic 107 4.6 Namensband/Namensschild tn 109 eg 4.7 Ärmelbänder rli 111 te 5 Abzeichen un 113 k 5.1 Nationalitätsabzeichen uc 113 dr 5.2 Teilstreitkraftabzeichen Luftwaffe us 115 rA 5.2.1 Abzeichen am Kampfanzug 115 se 5.2.2 Abzeichen am Dienstanzug 115 ie 5.3 Dienstgradabzeichen D 116 5.3.1 Allgemeines 116 5.3.2 Heer und Luftwaffe 118 5.3.3 Marine 125 5.4 Laufbahnabzeichen 134 5.4.1 Heer und Luftwaffe 134 5.4.2 Marine 136 5.5 Verwendungsabzeichen für Unteroffiziere und Mannschaften der Marine 139 5.6 Abzeichen an der Sportbekleidung 141 5.7 Verbandsabzeichen des Heeres 142 5.8 Interne Verbandsabzeichen 154 5.8.1 Beantragung, Genehmigung und Änderung 154 5.9 Abzeichen an der Kopfbedeckung 157 5.9.1 Allgemeines 157 Seite 3 Stand: Oktober 2018
Offen A1-2630/0-9804 Inhaltsverzeichnis 5.9.2 Streitkräftegemeinsame Abzeichen 157 5.9.3 Abzeichen des Heeres 158 5.9.4 Abzeichen der Luftwaffe 167 5.9.5 Abzeichen der Marine 169 5.10 Tätigkeitsabzeichen 171 5.10.1 Allgemeines 171 5.10.2 Ausbildungs- und Verwendungsvoraussetzungen 173 5.10.3 Aushändigung des Tätigkeitsabzeichens mit Besitzzeugnis 173 5.10.4 Streitkräftegemeinsame Tätigkeitsabzeichen 175 5.10.5 Tätigkeitsabzeichen des Heeres 184 5.10.6 Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe 187 5.10.7 Tätigkeitsabzeichen der Marine 189 5.11 Sonderabzeichen 193 5.11.1 Allgemeines 193 st 5.11.2 Sonderabzeichen nach erfolgreichem Abschluss einer besonderen Ausbildung/eines en besonderen Lehrgangs sd 195 i 5.11.3 Sonderabzeichen als Anerkennung für das Erfüllen einer besonderen Leistung während einer ng Ausbildung ru 207 de 5.11.4 Sonderabzeichen zur Kennzeichnung einer besonderen Fachkunde 208 Än 5.11.5 Sonderabzeichen zur Kennzeichnung einer herausgehobenen Dienststellung 210 m 5.11.6 Sonderabzeichen als Anerkennung für unter erschwerten Bedingungen geleisteten Dienst an de Bord schwimmender Einheiten ht 211 5.12 Abzeichen für besondere Leistungen im Truppendienst ic 213 tn 5.12.1 Allgemeines eg 213 5.12.2 Leistungsabzeichen rli 213 5.12.3 Reservistenleistungsabzeichen te 216 un 5.12.4 Schützenschnur k 219 uc 5.13 Ausländische, binationale und multinationale Abzeichen 221 dr 5.13.1 Allgemeines us 221 rA 5.13.2 Verbandsabzeichen NRF und EUBG 222 se 5.13.3 Ausländische Tätigkeits- und Sonderabzeichen 223 ie D 6 Orden und Ehrenzeichen 224 6.1 Zugelassene Orden und Ehrenzeichen 224 6.2 Zulässige Trageweisen 231 6.3 Tragen von Auszeichnungen in Originalgröße 232 6.3.1 Schulterband, Halsorden und Steckauszeichnungen 232 6.3.2 Tragen von Auszeichnungen an der Großen Ordensschnalle 234 6.3.3 Tragen von Auszeichnungen an der Kleinen Ordensschnalle 235 6.3.4 Anlässe für das Tragen der Auszeichnungen in Originalgröße 236 6.4 Tragen von Auszeichnungen an der Bandschnalle 237 7 Anlagen 240 7.1 Zulässige Trageweise von Kennzeichnungen, Abzeichen sowie Orden und Ehrenzeichen an der Uniform 241 Seite 4 Stand: Oktober 2018
Offen Inhaltsverzeichnis A1-2630/0-9804 7.1.1 Heer / Luftwaffe 241 7.1.2 Marine - Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften nach Vollendung des 30. Lebensjahrs 242 7.1.3 Marine - Mannschaften bis Vollendung des 30. Lebensjahrs 243 7.2 Gestaltungsregeln für interne Verbandsabzeichen 244 7.3 Zuordnung der Tätigkeitsabzeichen zu den Verwendungen der Marine 248 7.4 Besitzzeugnis 253 7.5 Nachweis der für den Erwerb des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst geforderten Leistungen 254 7.6 Bezugsjournal 255 7.7 Änderungsjournal 257 st en sd i ng ru de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr us rA se ie D Seite 5 Stand: Oktober 2018
Offen A1-2630/0-9804 Allgemeines 1 Allgemeines 1.1 Grundsätze 101. Diese Regelung bestimmt die Uniform, legt die Anzugarten und Kennzeichnungen fest und regelt deren Trageweise. Sie bestimmt die Trageweise von Orden und Ehrenzeichen sowie die Ausführung und Trageweise von Abzeichen an der Uniform. Die aktuellen Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, insbesondere zu Haar- und Barttracht, Schmuck sowie Körpermodifikationen und - bemalungen sind in der Zentralen Dienstvorschrift A-2630/1 zusammengefasst 102. Sie gilt für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im In- und Ausland sowie für st Reservistinnen und Reservisten, denen das Tragen der Uniform en außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses genehmigt wurde. sd i ng 103. ru Der Kommandeur bzw. die Kommandeurin Zentrum Innere Führung entscheidet im Auftrag de des Generalinspekteurs bzw. der Generalinspekteurin der Bundeswehr in allen sich aus dieser Än Regelung ergebenden grundsätzlichen Fragen zur Anzugordnung. m de Die verantwortlichen Stellen der Organisationsbereiche sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ht ic beteiligen. tn eg 104. rli Die Inspekteure/Leiter bzw. Leiterinnen können für die Soldatinnen und Soldaten ihrer te un Teilstreitkraft / ihres Organisationsbereiches Einzelregelungen im Rahmen der grundsätzlichen k Vorgaben dieser Regelung erlassen. Teilstreitkrafteigentümliche Besonderheiten sind beim Einsatz von uc dr Soldaten und Soldatinnen außerhalb ihrer Teilstreitkraft zu berücksichtigen. us rA Ä 105. Für den Umfang der Ausstattung gelten die Bestimmungen der Zentralvorschrift se ie A1-1000/0-7000 „Bekleidung der Bundeswehr“. D 106. Für Abzeichen und Kennzeichnungen, die in dieser Regelung abgebildet / beschrieben sind, 1 ist die „Artikelstammdatei für die Bekleidungswirtschaft der Bundeswehr“ in der jeweilig gültigen Fassung verbindlich. 107. Die Disziplinarvorgesetzten bzw. die Vorgesetzten, welche den Dienst anordnen, können situationsbedingt, zeitlich und/oder räumlich befristet, Abweichungen von den grundsätzlichen Vorgaben dieser Regelung anordnen. 108. Jede Soldatin bzw. jeder Soldat ist für den ordnungsgemäßen Zustand ihrer bzw. seiner Uniform selbst verantwortlich. 1 Nummernverzeichnis für die Materialwirtschaft im Fachgebiet Bekleidung (in Regelungen-Online): http://161.16.210.53/PDF_ONL/REGELUNGEN/PDF_Regelungen/PDF_1000_1499/NVZ%202018_03.pdf Seite 6 Stand: Oktober 2018
Offen Allgemeines A1-2630/0-9804 2 109. Im Dienst ist grundsätzlich Uniform zu tragen . Den jeweiligen Anzug befiehlt die bzw. der Disziplinarvorgesetzte oder die bzw. der Vorgesetzte, der bzw. die den Dienst anordnet. Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen erforderliche zentrale Regelungen sind vom Kasernenkommandanten bzw. von der Kasernenkommandantin in Abstimmung mit den Kommandeuren/Kommandeurinnen, Dienststellenleitern/Dienststellenleiterinnen und Einheitsführern/ Einheitsführerinnen der im Kasernenbereich untergebrachten Truppenteile/Dienststellen zu treffen. 110. Wird außer Dienst Uniform getragen, ist außerhalb umschlossener militärischer Anlagen grundsätzlich der Dienstanzug (Abschnitt 2.4) zu tragen. Bei bestimmten Anlässen (Kapitel 3) kann an Stelle des Dienstanzugs, Grundform der Gesellschaftsanzug (Abschnitt 2.5) getragen werden. Bei Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen in Uniform entspricht grundsätzlich der Dienstanzug mit Oberhemd, weiß/Bluse, weiß, dem dunklen Anzug, der Dienstanzug mit Diensthemd/Dienstbluse st dem Straßenanzug. en sd i Das Tragen des Feldanzuges, Tarndruck, allgemein bzw. Bord- und Gefechtsanzuges ist gestattet: ng ru • auf dem Weg vom und zum Dienst (Dienstort/Wohnort/Wochenendheimfahrt), de Än • auf dem Weg zwischen militärischen Liegenschaften im Standortbereich, m de • zur Erledigung privater Angelegenheiten auf dem Weg vom und zum Dienst sowie während der ht ic Dienstzeit, die die bzw. der zuständige Vorgesetzte genehmigt hat. tn eg 111. Beim Mitfliegen in Luftfahrzeugen der Bundeswehr ist Uniform zu tragen. Ausnahmen bei rli te Dienst- und Urlaubsreisen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der bzw. des Vorgesetzten, der un bzw. die die Anordnung bzw. Genehmigung erteilt hat (z. B. im NATO Marschbefehl). uc k dr 112. Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte kann für bestimmte Gelegenheiten oder Orte das Tragen us rA der Uniform oder einer bestimmten Anzugart verbieten, z.B. aufgrund einer entsprechenden se Sicherheitslage. ie D 113. Zivilkleidung darf im Dienst nur mit Genehmigung der bzw. des Disziplinarvorgesetzten getragen werden. Auf Antrag einer schwangeren Soldatin ist das Tragen von Zivilkleidung von der bzw. dem nächsten Disziplinarvorgesetzten zu genehmigen. 114. Kennzeichnungen (Kapitel 4), Abzeichen (Kapitel 5) sowie Orden und Ehrenzeichen (Kapitel 6), die nicht in dieser Regelung aufgeführt sind oder für die keine Tragegenehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung - Protokoll erteilt wurde, dürfen an der Uniform nicht getragen werden. 2 Die Wahl des Anzuges (Uniform/Zivil) ist freigestellt: - den Studierenden an den Universitäten der Bundeswehr für die Teilnahme an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen und - den Schülerinnen und Schülern an den Fachschulen der Bundeswehr generell. Seite 7 Stand: Oktober 2018
Offen A1-2630/0-9804 Allgemeines Soweit Abzeichen ausländischer, bi-/multinationaler Streitkräfte (Abschnitt 5.13) oder ziviler Institutionen einer Soldatin bzw. eines Soldaten als Anerkennung für sportliche Leistungen oder ehrenhalber verliehen worden sind, dürfen diese nur am Tage der Aushändigung oder wenn es die Höflichkeit gegenüber dem Verleiher gebietet, zu bestimmten Anlässen angelegt werden. 115. In Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, einer ehrenamtlichen Tätigkeit, einer Nebentätigkeit oder einer hauptberuflichen Tätigkeit bei nicht zur Bundeswehr gehörenden Einrichtungen darf die Uniform nicht getragen werden. Das gilt nicht: • für genehmigte Auftritte des Militärmusikdienstes der Bundeswehr, • für Angehörige des Sanitätsdienstes der Bundeswehr während der Ausübung einer st Nebentätigkeit, die im Zusammenhang mit einer Genehmigung der Inanspruchnahme gemäß en Zentraler Dienstvorschrift A-800/7 „Inanspruchnahmerichtlinien“ steht sowie sd i ng • für die Teilnahme an Veranstaltungen von Soldaten-, Soldatinnen-, Reservisten- oder ru de Reservistinnen-Vereinigungen, zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht. Än m Unberührt bleibt ferner das Recht der Soldatinnen und Soldaten, in Ausübung des Grundrechts nach de Art. 9 Abs. 3 GG zur Wahrung und Förderung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen auch ht ic außerhalb des Dienstes und außerhalb der Liegenschaften der Bundeswehr zum Zeichen ihrer tn eg 3 Verbundenheit mit der Bundeswehr und ihren Angehörigen Uniform zu tragen , vorbehaltlich des rli Abschnitts 1.2.2. te un 116. Bei Beurlaubungen zur hauptberuflichen Tätigkeit bei den Vereinten Nationen uc k dr entscheidet über das Tragen von Uniform im Einzelfall das für die Vereinten Nationen zuständige us Referat im Bundesministerium der Verteidigung. Die Zugehörigkeit der betroffenen Soldatin bzw. des rA se betroffenen Soldaten zu den Vereinten Nationen muss dabei durch zusätzliche Kenntlichmachung an ie D der Uniform eindeutig erkennbar sein. 117. Für Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr gelten die „Bestimmungen zum 4 Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses“ . 118. Uniform- und dienstliche Ausrüstungsteile dürfen nicht zur Zivilkleidung und zivile Oberbekleidung darf nicht zur Uniform getragen werden, ausgenommen handelsübliche Schutzbekleidung bei der Benutzung eines privaten Fahrzeugs. 119. Die Abgabe von dienstlich bereitgestellten Uniformen oder Uniformteilen der Bundeswehr an Personen oder Einrichtungen außerhalb der Bundeswehr, z. B. für Theateraufführungen oder sonstige Veranstaltungen, ist nicht gestattet. 3 Bundesverwaltungsgericht vom 08.12.1982 – 1 WB 62.81, BVerwGE 76, 30. 4 Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 „Die Reserve“ in der jeweils gültigen Fassung. Seite 8 Stand: Oktober 2018
Offen Allgemeines A1-2630/0-9804 1.2 Einzelregelungen 1.2.1 Uniformtragen im Ausland 120. Soldaten und Soldatinnen in Dienststellen der Bundeswehr im Ausland tragen im Dienst die Uniform, die für den gleichen Dienst im Inland vorgesehen ist. Soweit zugelassen, kann der Sommeranzug, sandfarben oder weiß, getragen werden. Abweichende Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen gehen dieser Regelung vor. Außer Dienst ist das Tragen der Uniform nur entsprechend den Regelungen zwischenstaatlicher Abkommen gestattet. 121. Abgesehen von besonderen Auslandsverwendungen und den Regelungen gemäß Nr. 120 st tragen alle Soldatinnen und Soldaten im Ausland Zivil, soweit nicht das Bundesministerium der en Verteidigung das Tragen der Uniform befohlen hat oder dieses im Einzelfall für Besuche aus sd i dienstlichem Anlass genehmigt wurde. ng ru de Bei Fahrten zum oder vom Dienst durch das benachbarte Ausland darf die Uniform mitgeführt werden. Än 122. m Das Tragen der Uniform bei privaten und dienstlichen Reisen in das Ausland ist de 5 genehmigungspflichtig und mit dem Formular „Besuchsantrag/Request for visit“ (Formular Bw/2338) ht ic beim Streitkräfteamt, Gruppe Bundeswehraufgaben, Dezernat Alarmwesen, Robert-Schumann-Platz tn 3, 53175 Bonn, zu beantragen. eg rli te Das Antrags- und Genehmigungsverfahren für Reservistinnen und Reservisten regelt die un Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 in der jeweils gültigen Fassung. uc k dr 123. Laufen Schiffe oder Boote der Marine ausländische Häfen an, tragen die Besatzungen - auch us rA in der Freizeit - Uniform. Der Kommandant bzw. die Kommandantin oder der Dienstälteste Offizier kann se 6 das Tragen von Zivilkleidung gestatten. ie D 5 Das Formularmanagement der Bundeswehr: https://formularmanagement.bundeswehr.org/lip/authenticate.do Nach Anmeldung Auswahl aus „Formulare alphabetisch“ 6 Gemäß Bereichsvorschrift C1-200/0-3304 „Dienst an Bord, Heft 4, Innendienst“ sowie Bereichsvorschrift C1-280/0-3312 „Auslandsreisebestimmungen für Schiffe der Bundeswehr (ARB)“. Seite 9 Stand: Oktober 2018
Offen A1-2630/0-9804 Allgemeines 1.2.2 Uniformtragen bei politischen Veranstaltungen 7 124. Nach § 15 Abs. 3 des Soldatengesetzes (SG) darf der Soldat bzw. die Soldatin bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen. 125. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, dass die Soldatinnen und Soldaten bei der ihnen grundsätzlich erlaubten freien außerdienstlichen politischen Betätigung die Streitkräfte nicht in politische Auseinandersetzungen verwickelt werden. Zum einen soll der demokratische Willensbildungsprozess in Staat und Gesellschaft nicht durch die Teilnahme von Soldatinnen und Soldaten in Uniform an politischen Veranstaltungen beeinflusst werden. Zum anderen verlangt die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte die Vorsorge, dass außerdienstliche politische Aktivitäten des einzelnen Soldaten bzw. der einzelnen Soldatin nicht den Streitkräften als Teil der Exekutive insgesamt zugerechnet werden können. st 126. Dieser Abschnitt en sd i • ng regelt die Inhalte und Grenzen des in § 15 Abs. 3 SG enthaltenen Uniformtrageverbots, ru de • gibt Hinweise und regelt, unter welchen Voraussetzungen bei dienstlicher Teilnahme von Än Soldatinnen und Soldaten an politischen Veranstaltungen Uniform getragen werden darf und m de • ist Grundlage für die Belehrung und Beratung der Soldatinnen und Soldaten durch ihre ht ic Disziplinarvorgesetzten. tn eg 127. Politische Veranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 3 SG sind alle Versammlungen, rli te un Kundgebungen und Demonstrationen von politischen Parteien, aber auch von Gruppierungen (z. B. k Bürgerinitiativen), die Einfluss auf den Staat, die Parteien oder Teile der Bevölkerung anstreben, wenn uc dr die Zusammenkunft der Erörterung öffentlicher Angelegenheiten dient oder wenn es sich um eine us rA gemeinsame Kundgebung in solchen Angelegenheiten handelt. se ie Dazu zählt auch das Auftreten einzelner Soldatinnen und Soldaten in Uniform in den Medien, sofern es D politischen Charakter im Sinne von § 15 SG hat. 128. Zum Begriff der politischen Veranstaltung gehört nicht notwendigerweise eine Diskussion. Es genügt, wenn etwa eine Ansprache gehalten oder für öffentliche Angelegenheiten in anderer Weise eingetreten wird (z. B. durch eine Filmvorführung, ein Fernsehinterview oder einen Protestmarsch). Unerheblich ist, ob die Veranstaltung öffentlich und damit allgemein oder nur einem begrenzten Teilnehmerkreis zugänglich ist (z. B. Veranstaltung für geladene Gäste, Mitgliederversammlung). 129. Der politische oder unpolitische Charakter einer Zusammenkunft ist von ihrer Bezeichnung und ihrer Form (z. B. Gedenkfeier, Kongress, Dienstbesprechung, Arbeitskreis, Seminar, Lehrgang, Rundgespräch), aber auch vom Veranstalter unabhängig. So kann z. B. eine politische Partei sowohl 7 Siehe Portal „Regelungen-Online“ – Weiterführende Informationen – Gesetze und weitere Regelungen – Gesetze im Internet (Spiegelung von Juris). Seite 10 Stand: Oktober 2018