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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Approbation ausländischer Ärzte

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75 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015                  Verkündet am 10. Februar 2015                      Nr. 26 Erlass des Senators für Gesundheit zur Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Approbation als Arzt oder Ärztin, als Zahnarzt oder Zahnärztin oder als Apotheker oder Apothekerin Vom 23. Januar 2015 Die Verwaltungsvorschrift regelt das Verwaltungsverfahren zur Erteilung der ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Approbation bei Berufsange- hörigen, die ihre Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzte- ordnung, des Zahnheilkundegesetzes oder der Bundesapothekerordnung absolviert haben. 1. Allgemeine Voraussetzungen Die Erteilung der Approbation setzt die Vorlage folgender Unterlagen voraus: - Antrag an den Senator für Gesundheit, - Tabellarischer Lebenslauf, - Identitätsnachweis, - amtliches Führungszeugnis (in Deutschland polizeiliches Führungszeugnis der Belegart 0), - Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin, dass gegen ihn/sie weder im Heimatland noch in einem sonstigen Land ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches Verfahren anhängig ist oder war, - Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin, dass bisher in keinem anderen Land ein Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt wurde, - ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Berufsaus- übung, - Certificate of good standing.
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Nr. 26 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Februar 2015               76 2. Ausbildungsspezifische Voraussetzungen 2.1 Verfahren für EU/ EWR/ Schweiz-Abschlüsse In der Regel handelt es sich hierbei um Verfahren der automatischen Anerken- nung nach der RL 2005/36/EG: Der Abschluss wird ohne individuelle Gleich- wertigkeitsprüfung anerkannt. Es ist der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung beizubringen. Sowohl bei Abschlüssen, die nach dem Beitritt des Ausbildungsstaates zur EU als auch bei solchen, die vor dem Beitritt des Ausbildungsstaates erworben wurden, findet eine automatische Anerkennung statt, wenn darüber hinaus eine Konformitätsbescheinigung (eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheits- behörde des Ausbildungsstaats, dass die Ausbildung den Mindeststandards der RL 2005/36/EG entspricht) beigebracht wird. 2.2 Verfahren für EU-Abschlüsse, die nicht automatisch anerkannt werden. 2.2.1 Allgemeines Bei EU-Abschlüssen, die nicht automatisch anerkannt werden, ist die Gleich- wertigkeit des Ausbildungsstandes zu prüfen. Ist die Ausbildung unter Einbe- ziehung der Berufserfahrung gleichwertig, wird die Approbation erteilt. Zwecks Prüfung der Gleichwertigkeit sind folgende Unterlagen vorzulegen: - Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeu- tischen Ausbildung, in der Regel durch Diplom oder Hochschulabschluss, - Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes, in der Regel durch Nachweis der Studiendauer, vergleichbarer Ausbildungsgegenstände, d. h. Studienfächer und der zeitliche Umfang ihrer Vermittlung (Stundenzahl), Nachweis der Wirksamkeit der Vermittlung, die wesentlich von der Verläss- lichkeit der Leistungskontrollen, d. h. Art und Form der Prüfungen abhängt und vergleichbarer Anteile von praktischer und theoretischer Ausbildung. Gleichzeitig sind die Inhalte der praktischen Ausbildung, das Ziel der Ausbildung sowie die Felder der Berufsausübung zu berücksichtigen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann nur festgestellt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den entsprechenden deutschen Berufsaus- übungsregelungen bestehen. Von wesentlichen Unterschieden ist insbesondere dann auszugehen, wenn die von den Antragstellenden nachgewiesene Ausbil- dungsdauer mindestens ein Jahr unter der in Deutschland geregelten Ausbil- dungsdauer liegt oder die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unter- scheiden und diese Unterschiede nicht durch die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als ent- sprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat (Berufserfahrung) ausgeglichen werden können. Soweit die Gleichwertigkeit anhand der vorgelegten Unterlagen nicht aus eigener Sachkenntnis beurteilt werden kann, kann eine Darstellung des Ausbildungs-
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Nr. 26 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Februar 2015              77 ganges unter Vorlage aller Zeugnisse, Studiennachweise etc. gefordert werden und eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz in 53113 Bonn eingeholt werden. Darüber hinaus kann ein Gutachter zwecks Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob es sich um eine gleichwertige Ausbildung handelt, beauftragt werden. Der Gutachter muss demselben Heilberuf angehören wie der oder die Antragstellende und die Lehr- befähigung an einer deutschen Hochschule besitzen. Die Wahl des Vergleichs- studiums der deutschen medizinischen, zahnmedizinischen oder pharmazeu- tischen Hochschule, die der Gutachter im Rahmen seiner Gutachtenerstellung heranzieht, obliegt seiner Entscheidung. Die Fakultät muss jedoch durch den Gutachter vor Gutachtenerstellung festgelegt und der Approbationsbehörde mitgeteilt werden. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht nachgewiesen oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, kann ein gleichwertiger Kenntnisstand durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen werden. Von einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand für die Behörde ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Antragstellerin/der Antrag- steller die maßgeblichen ausländischen Ausbildungsregelungen nicht in der Form beibringen kann, dass ein Vergleich mit den deutschen Bestimmungen möglich ist. Unangemessen ist der sachliche Aufwand auch bei hohen Kosten, unge- klärten Zuständigkeiten über die Stelle die aufklären kann, etc. 2.2.2 Regelungen für Ärztinnen und Ärzte Die Prüfungen zum Nachweis des erforderlichen Kenntnistandes werden vor einer Prüfungskommission bei der Ärztekammer Bremen abgelegt. Der Inhalt der Eignungsprüfung bezieht sich auf die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, in denen wesentliche Unterschiede zu der vergleichbaren Ausbildung in Deutschland festgestellt worden sind. Es handelt sich um eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache. Die Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier Mitgliedern besteht, wird vom Senator für Gesundheit auf Vorschlag der Ärztekammer Bremen bestellt. Mindestens der Vorsitzende der Prüfungskommission ist Professor oder eine sonstige Lehrkraft eines der Fächer, das Gegenstand der Prüfung ist. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission müssen mindestens Fachärzte der zu prüfenden Fächer sein. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Organisation und Durchführung der Prüfung sowie die Geschäftsführung der Prüfungskommission obliegt der Ärztekammer Bremen Die Prüfung wird als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit bis zu vier Teil- nehmenden durchgeführt. Sie soll pro Prüfungsteilnehmer mindestens 30 Minu- ten und höchstens 90 Minuten dauern. Vor dem Prüfungstermin wird dem Antragsteller/der Antragstellerin durch die Prüfungskommission ein oder mehrere Patienten oder Patientinnen zugewiesen, deren Krankheitsbild sich auf die o.g. Fächer einschließlich der Querschnitts-
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Nr. 26 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Februar 2015                 78 bereiche bezieht, in denen die wesentlichen Unterschiede festgestellt worden sind. In Anwesenheit eines Kommissionsmitglieds erstellt der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Anamnese und führt eine Untersuchung durch. Über jeden ihm oder ihr zugewiesenen Patienten oder Patientin fertigt der Antragsteller oder die Antragstellerin direkt im Anschluss an die Untersuchung einen Bericht über die Patientin/den Patienten mit Anamnese, Diagnose, Prognose, Behand- lungsplan und Epikrise. Dieser Bericht wird von dem patientenbestellenden Mitglied der Prüfungskommission gegengezeichnet und vor dem Prüfungstermin den übrigen Prüfungskommissionsmitgliedern vorgelegt. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen. Zum Bestehen der Eignungs- prüfung müssen alle Einzelleistungen – Patientenvorstellung und Prüfung in den Fächern – als bestanden bewertet werden. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, so kann sie in jedem Fach jeweils zweimal wiederholt werden. Bestandene Anteile der Prüfung können ange- rechnet werden. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Hierfür ist die Anlage 18 der Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungs- maßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnisse in Heilberufen des Bundes vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) zu verwenden. Die Niederschrift wird nach Unterzeichnung durch alle Mitglieder der Prüfungs- kommission dem Senator für Gesundheit zugeleitet. Die Wiederholungsprüfung soll frühestens 3 Monate und spätestens 12 Monate nach der Prüfung stattfinden. 2.2.3 Regelungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte Die Prüfungen zum Nachweis des erforderlichen Kenntnistandes werden vor einer Prüfungskommission bei der Zahnärztekammer Bremen abgelegt. Der Inhalt der Eignungsprüfung bezieht sich auf die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, in denen wesentliche Unterschiede zu der vergleichbaren Ausbildung in Deutschland festgestellt worden sind. Es handelt sich um eine mündlich-praktische Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache. Der praktische Teil der Prüfung kann nur absolviert werden, wenn der mündlich- theoretische Teil bestanden ist. Der praktische Teil soll nicht mehr als 4 Stunden dauern. Zur Prüfung können Modelle, prothetische Arbeiten, Röntgenbilder etc. hinzugezogen werden. Die Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier Mitgliedern besteht, wird vom Senator für Gesundheit auf Vorschlag der Zahnärztekammer Bremen bestellt. Mindestens der Vorsitzende der Prüfungskommission ist Professor oder eine sonstige Lehrkraft eines der Fächer, das Gegenstand der Prüfung ist. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Organisation und Durchführung der Prüfung sowie die Geschäftsführung der Prüfungskommission obliegt der Zahnärztekammer Bremen.
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Nr. 26 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Februar 2015                 79 Die mündliche-theoretische Prüfung wird als Einzelprüfung oder als Gruppen- prüfung mit bis zu vier Teilnehmenden durchgeführt. Sie soll pro Prüfungs- teilnehmer mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, so kann sie in jedem Fach jeweils zweimal wiederholt werden. Bestandene Anteile der Prüfung können ange- rechnet werden. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift wird nach Unterzeichnung durch alle Mitglieder der Prüfungs- kommission dem Senator für Gesundheit zugeleitet. Die Wiederholungsprüfung soll frühestens 3 Monate und spätestens 12 Monate nach der Prüfung stattfinden. 2.2.4 Regelungen für Apothekerinnen und Apotheker Die Prüfungen zum Nachweis des erforderlichen Kenntnistandes werden vor einer Prüfungskommission bei der Apothekerkammer Bremen abgelegt. Der Inhalt der Eignungsprüfung bezieht sich auf die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, in denen wesentliche Unterschiede zu der vergleichbaren Ausbildung in Deutschland festgestellt worden sind. Es handelt sich um eine mündliche Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache. Die Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier Mitgliedern besteht, wird vom Senator für Gesundheit auf Vorschlag der Apothekerkammer Bremen bestellt. Mindestens der Vorsitzende der Prüfungskommission ist Professor oder eine sonstige Lehrkraft eines der Fächer, das Gegenstand der Prüfung ist. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Organisation und Durchführung der Prüfung sowie die Geschäftsführung der Prüfungskommission obliegt der Apothekerkammer Bremen Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Sie soll mindes- tens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, so kann sie in jedem Fach jeweils zweimal wiederholt werden. Bestandene Anteile der Prüfung können ange- rechnet werden. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Hierfür ist die Anlage 18 der Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungs- maßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnisse in Heilberufen des Bundes vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) zu verwenden. Die Niederschrift wird nach Unterzeichnung durch alle Mitglieder der Prüfungs- kommission dem Senator für Gesundheit zugeleitet. Die Wiederholungsprüfung soll frühestens 3 Monate und spätestens 12 Monate nach der Prüfung stattfinden. 2.3 Verfahren für Abschlüsse aus Drittstaaten Antragsteller/-innen, die ihren Ausbildungsnachweis als Ärztin oder Arzt, Zahn- arzt oder Zahnärztin oder Apotheker oder Apothekerin in einem Drittstaat
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Nr. 26 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Februar 2015               80 erworben haben, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes gegeben ist. Es gelten die Ausführungen unter 2.2.1 ent- sprechend. Ist keine Gleichwertigkeit gegeben, so hat der Antragsteller im Rahmen einer Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung und dabei bei den Ärzten und Ärztinnen insbesondere auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie bezieht, die Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes nachzu- weisen. Darüber hinaus sollen Aspekte der Notfallmedizin, klinischer Pharma- kologie/Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren und Strahlenschutz Berück- sichtigung finden. Sowohl bei Ärztinnen und Ärzten als auch bei Zahnärzten und Zahnärztinnen und bei Apothekerinnen und Apothekern gehören Rechtsfragen der Berufsausübung zum Prüfungsumfang. Zusätzlich kann durch den Senator für Gesundheit ein Fach oder ein Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festgelegt werden, in dem wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu 2.2.2, 2.2.3 oder 2.2.4 entsprechend. Die Kenntnisprüfung kann bei Nichtbestehen insgesamt zweimal wiederholt werden. Über die Prüfung ist eine Niederschrift entsprechend der Anlage 19 der Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnisse in Heilberufen des Bundes vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) zu erstellen. Die Zahnärzte- kammer Bremen hat ein entsprechendes Formular zu verwenden. Die Wiederholungsprüfung soll frühestens 3 Monate und spätestens 12 Monate nach der Prüfung stattfinden. 3. Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse Antragsteller/-innen, die die Erteilung einer Approbation anstreben, müssen den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse erbringen. Sie können verlangen, dass vor der Überprüfung der Sprachkenntnisse das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Approbation geprüft wird. Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte und Apothekerinnen oder Apotheker müssen zur Erteilung der Approbation über Fachsprachenkenntnisse orientiert am Sprachniveau C1 verfügen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse gelten bei Antragsteller/-innen als nachgewiesen, wenn beim Senator für Gesundheit kein Zweifel daran besteht, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend beherrscht wird. Dies liegt i. d. R. vor, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens drei- jährigen Berufsausbildung in der deutschen Sprache nachweist. Können Antragstellende diesen Nachweis nicht erbringen, so ist ein Sprachtest zu absolvieren. Dieser Sprachtest wird als Fachsprachentest von der jeweiligen Heilberufskammer Bremen abgenommen. Voraussetzung für den Zugang zum Fachsprachentest ist grundsätzlich der Nachweis hinreichender allgemeiner Sprachkenntnisse in der Regel durch Vorlage eines Sprachzertifikates auf dem
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Nr. 26 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Februar 2015               81 Sprachniveau B2. Der Fachsprachtest muss folgenden Mindestanforderungen genügen: - Der Fachsprachentest findet in Form einer Einzelprüfung statt. - Die Fachsprachenprüfung dauert mindestens 60 Minuten und besteht aus einem simulierten Arzt-Patientengespräch bzw. Apotheker-Patientengespräch von ca. 20 Minuten, dem Anfertigen eines in der Berufsausübung vorkommen- den Schriftstückes (z. B. Arztkurzbrief), für dessen Anfertigung dem Antrag- steller ein Zeitfenster von 20 Minuten gegeben wird, und einem Gespräch mit einem Arzt oder Apotheker zur Überprüfung der Sprachkenntnisse in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen von einer Dauer von mindestens 20 Minuten. - Das Fachwissen der Antragstellenden wird im Rahmen des Fachsprachentests nicht bewertet. Die Prüfungskommission zur Durchführung der Sprachtests wird bei der jeweili- gen Heilberufskammer Bremen gebildet. Sie besteht aus mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen mindestens die Hälfte Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder Apothekerinnen oder Apotheker sind. Die Mitglieder der Kommission sollen Deutsch als Muttersprache beherrschen und über mehrjährige Berufserfahrung in Deutschland verfügen. Der Sprachtest gilt als bestanden, wenn die Prüfungskommission zu der Fest- stellung gelangt, dass die oder der Antragstellende über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für eine umfassende ärztliche bzw. pharma- zeutische Tätigkeit erforderlich sind. Die antragstellenden Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen ihre Patientinnen und Patienten inhaltlich ohne wesentliche Rückfragen verstehen und sich insbesondere so spontan und so fließend verständigen können, dass sie in der Lage sind, sorg- fältig die Anamnese zu erheben, Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige über erhobene Befunde sowie eine festgestellte Erkrankung zu informieren, die verschiedenen Aspekte des weiteren Verlaufs darzustellen und Vor- und Nachteile einer geplanten Maßnahme sowie alternativer Behandlungsmöglichkeiten erklären zu können, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. In der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen sowie Angehörigen anderer Berufe müssen sie sich so klar und detailliert ausdrücken können, dass bei Patientenvorstellungen sowie ärztlichen Anordnungen und Weisungen Missverständnisse sowie hierauf beruhende Fehl- diagnosen, falsche Therapieentscheidungen und Therapiefehler ausgeschlossen sind. Darüber hinaus müssen sie die deutsche Sprache auch schriftlich ange- messen beherrschen, um Krankenunterlagen ordnungsgemäß führen und ärzt- liche Bescheinigungen ausstellen zu können. Entsprechendes gilt für Apotheke- rinnen und Apotheker. Die Heilberufskammer teilt dem Senator für Gesundheit unverzüglich das Ergeb- nis des Fachsprachentests mit. Über das Ergebnis des Fachsprachentests erhält der Antragsteller einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Die Fachsprachenprüfung kann beliebig häufig wiederholt werden.
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Nr. 26 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Februar 2015               82 4. Sonstige Verfahrensregelungen 4.1 Die Prüfungstermine werden nach Bedarf vereinbart. Der Senator für Gesundheit wird rechtzeitig über die Prüfungstermine in Kenntnis gesetzt und ist berechtigt, ohne Stimm- und Fragerecht den Prüfungen beizuwohnen. Letzteres gilt auch für eine Vertreterin oder einen Vertreter der Heilberufskammer Bremen. 4.2 Über die Anmeldung zu den Prüfungen entscheidet der Senator für Gesundheit. Die Prüfungen sollen innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Anmeldung durchgeführt werden. Die Ladung zu den Prüfungen erfolgen durch die Geschäftsführung der Prüfungskommissionen und werden mindestens 7 Tage vor den Prüfungsterminen bekannt gegeben. 4.3 Die Prüfungskommissionen treffen ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die oder der Vorsitzende teilt dem Prüfling das Ergebnis der Prüfung mündlich mit. Der Senator für Gesundheit teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit. Die Prüfungskommissionen bewerten die Prüfungsleistungen mit a) Kenntnisprüfung: „Die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist nachgewiesen.“ oder „Die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist nicht nachgewiesen.“ b) Fachsprachentest: „Die erforderlichen Fachsprachenkenntnisse sind gegeben.“ oder „Die erforderlichen Fachsprachenkenntnisse sind nicht gegeben.“ Die Feststellung über die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes und das Vor- liegen hinreichender Sprachkenntnisse trifft der Senator für Gesundheit auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen. Ist das Ergebnis, dass die Gleich- wertigkeit des Kenntnisstandes nicht nachgewiesen wurde oder die Sprach- kenntnisse nicht ausreichend sind, ist die Approbation zu versagen. Für die Approbationserteilung wird vom Senator für Gesundheit eine Gebühr erhoben. Darüber hinaus werden von der Heilberufskammer die Kosten für die Prüfungen unmittelbar erhoben. Die Höhe dieser Gebühren wird in den Gebührenordnungen der Heilberufskammern bestimmt. 4.4 Hinsichtlich Rücktritt und Versäumnis, vorgenommener Ordnungsverstöße oder Täuschungsversuche gelten die Bestimmungen der jeweiligen Approbations- ordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Zuständig ist jeweils der Senator für Gesundheit.
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Nr. 26 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Februar 2015                         83 5. Inkrafttreten/ Außerkrafttreten Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten der Erlass des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zur Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Approbation als Arzt oder Ärztin, Zahnarzt oder Zahnärztin sowie Apotheker oder Apothekerin vom 22. September 2003 (Brem.ABl. S. 783) und die Verfahrensrichtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes vom 1. Oktober 2003 außer Kraft. Bremen, den 23. Januar 2015 Der Senator für Gesundheit Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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