Dienstanweisung_ab01.02.2004

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Arbeitsanweisung Verkehrsüberwachung

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302.12 16.12.2003 / 52 39

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Dienstanweisung

für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teams
Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs

 

. ALLGEMEINES

Der Dienst beginnt und endet zu den festgelegten Dienstzeiten, wobei maßgeblich das
Betreten bzw. Verlassen des Dienstgebäudes ist.

Der Einsatz der Außendienstmitarbeiter/-innen (nachfolgend auch Politesse genannt) wird
durch einen Einsatzplan geregelt, der den/die Einsatzbereich(e) der Mitarbeiter/-innen
festlegt. Abweichungen vom Einsatzplan sind nur mit Zustimmung der Einsatzleitung im
Einzelfall zulässig.

Die Politessen nehmen nach den notwendigen Vorbereitungsarbeiten (z. B. Anlegen der
Dienstkleidung, Abgabe von Stellungnahmen, Prüfung von bestimmten Sachverhalten,
Klären der Fahrtroute bei Überwachungsaufträgen usw.) unverzüglich ihre Tätigkeit in
den zugeteilten Bezirken auf. Sofern keine Stellungnahmen, Problemstellen mit dem
Innendienst oder den Kolleginnen zu besprechen sind usw., ist eine Vorbereitungszeit von
bis zu 15 Minuten ausreichend.

Auf dem Weg zum Bezirk und zurück zur Dienststelle sollen ohne Rücksicht auf bezirkliche
Zuständigkeiten von allen Politessen Verwarnungen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
nach den Tatbeständen

=» Parken im absoluten Haltverbot

> Parken in Fußgängerzone

® Parken unberechtigt auf Schwerbehindertenparkplatz

> Parken auf Busspur

= Parken vor/in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt

> Parken auf Gehwegen
(sogenannte Extremtatbestände) sowie den dazugehörigen Erhöhungstatbeständen erteilt
werden. Andere Tatbestände werden nur bei Vorliegen einer erheblichen Behinderung
festgehalten.

e) Die Dienststelle ist zum Dienstende erst so zeitgerecht (10 Minuten vor Dienstende)

aufzusuchen, dass keine Leerzeiten entstehen.

Bei fehlerhaften Eingaben (z.B.: falsche Straße, Tatbestand...) bzgl. Verwarnungen ist
hinsichtlich einer Korrektur nach Schichtende der Innendienst frühzeitig (spätestens bis zum
Vormittag des folgenden Arbeitstages) zu unterrichten.
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2. AUFGABEN

Die Politessen haben die Aufgabe,

a)

b)

3._PFLICHTEN

den ruhenden Straßenverkehr - unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörde -
gemäß Einsatzplan zu überwachen,

sonstige Ordnungswidrigkeiten (z.B.: abgemeldete Fahrzeuge, Aufstellen von Anhängern
zu Werbezwecken, Zuwachsen von amtlichen Beschilderungen durch Hecken oder Bäume
usw.) und strafbare Handlungen, die ihnen bekannt werden, dem Innendienst (oder der
hierfür zuständigen Dienststelle) zu melden,

Verkehrsteilnehmern - insbesondere Kindern und älteren Personen - im Straßenverkehr
behilflich zu sein,

auf Befragen Auskünfte über örtliche Verkehrsverbindungen, Lage von Straßen und
Behörden zu erteilen,

in Einzelfällen Sonderdienste bei besonderen Veranstaltungen zu leisten.

Die Politessen haben die Pflicht,

a)

b)

d)

sich in Ausübung ihres Dienstes höflich, unparteiisch und korrekt zu verhalten,

über die ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangten Vorgänge außerdienstlich Stillschweigen
zu wahren,

besondere Vorkommnisse, die unmittelbar oder mittelbar mit ihrer Tätigkeit im
Zusammenhang stehen, zur Beweissicherung beim nächsten Dienstbeginn der
Einsatzleitung schriftlich anzuzeigen. In den Fällen, in denen eine Gefahr im Verzuge
vorliegt, sind diese dem Innendienst oder der nächsten Polizeidienststelle sofort telefonisch
zu melden (z. B. bei Verkehrsbehinderungen durch verkehrswidrig abgestellte
Kraftfahrzeuge, bei Unfällen, bei Verkehrsstockungen infolge Ausfalls von Signalanlagen,
bei Diebstählen, bei Schlägereien),

defekte Parkscheinautomaten sofort durch die hierfür mitgeführten Aufklebeetiketten zu
kennzeichnen, R 104.13 per Handy zu informieren,

entstempelte (zum Verkehr nicht mehr zugelassene) Kraftfahrzeuge mit den notwendigen
Daten (amtliches Kennzeichen, Fabrikat, Standort, besondere Merkmale) zu notieren und
spätestens beim nächsten Dienstbeginn dem Innendienst anzugeben,

soweit für Verkehrsteilnehmer von bestehenden Verkehrsverboten gemäß 8 46
Straßenverkehrsordnung schriftliche Ausnahmegenehmigungen erteilt worden sind, diese
zu beachten. Eine Ausnahmegenehmigung gilt als nicht erteilt, wenn ihre Gültigkeitsdauer
abgelaufen ist oder sie sich nich auf den Kontrollbereich erstreckt.

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g)

Wird eine missbräuchliche Benutzung von Ausnahmegenehmigungen festgestellt, so ist
dem Innendienst hiervon sofort Mitteilung zu machen. Soweit möglich ist diese einzuziehen
und dem Innendienst zu übergeben.

zur Beweissicherung für notwendige Anzeigenäußerungen oder Zeugenaussagen vor
Gericht im Bedarfsfall auf einem gesonderten Formblatt Aufzeichnungen (z. B. genauer
Tatort, Äußerungen des Betroffenen, Anschriften von Zeugen, Witterungsverhältnisse,
Standorte von Verkehrszeichen usw.) zu machen.

4. BEFUGNISSE

Die Politessen sind befugt, bei festgestellien Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden

Straßenverkehr

a) mündliche Verwarnungen zu erteilen,

b) zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens Anzeige zu erstatten (hier: Eingabe der Daten in
das mobile Datenerfassungsgeräte - kurz: MDE -),

c) von der Festsetzung eines Verwarngeldes abzusehen, wenn der/die Betroffene angetroffen
wird und hinsichtlich der Geringfügigkeit des Verkehrsverstoßes eine mündliche
Verwarnung als ausreichend angesehen werden kann, {7 siehe auch Sf) }

d) eine Verwarnung zurückzunehmen, wenn unmittelbar nach ihrer Erteilung die

Voraussetzungen hierfür entfallen oder nachträglich der eindeutige Beweis der
unberechtigt erteilten Verwarnung seitens des Betroffenen erbracht wird (z. B. einwandfrei
getätigtes Ladegeschäft im eingeschränkten Haltverbot, Defekt der Parkuhr / Parkschein-
automat, Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung / eines Parkscheines usw.).

5. VERWARNTÄTIGKEIT

c)

b]

c)

d)

Alle ordnungswidrig abgestellten Fahrzeuge werden erfasst. In Bereichen, wo bislang das
Gehwegparken geduldet wurde, darf erst nach vorheriger Rücksprache mit dem
Innendienst eingeschritten werden.

Die Eingabe der Verkehrsordnungswidrigkeiten in die MDE erfolgt am ordnungswidrig
abgestellten Fahrzeug. Hierbei ist in der Regel der rechte bzw. der dem Bürgersteig
zugewandte Ventilstand des Vorderreifens als Uhrzeitenangabe mit zu erfassen.

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfolgt in den eingeteilten Bereichen.
Extremtatbestände { siehe Id) }, die auf dem Weg in den eingeteilten Bezirk festgestellt
werden, sollen erfasst werden.

Das Parken entgegen der Fahrtrichtung ist zur Zeit nur in Einzelfällen (4-spurige Straße,
über Sperrfläche / durchgezogene Linie gefahren, sonstige Extremfälle) zu ahnden.

Bestimmte Tatbestände (z.B. Ladezonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Zeichen 286) müssen
mit 10 Minuten vornotiert werden. In der Fußgängerzone darf während der Ladezeiten
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g)

h)

erst nach 20-minütiger ständiger Beobachtung verwarnt werden. Andere Tatbestände
können sofort oder mit einer 4-minütigen Karenzzeit erfasst werden.

Es ist immer verantwortungsvoll im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu verwarnen.
Dies heißt im Umkehrschluss nicht, dass alle Verwarnungen zurückgenommen werden
(müssen), wenn der Fahrer/die Fahrerin am Fahrzeug erscheint. {$ siehe auch 4c) }

Eine Person, die am/im ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug verweilt, ist anzusprechen
und darauf hinzuweisen, dass eine Verwarnung erteilt werden muss, wenn das Fahrzeug
nicht unverzüglich entfernt wird. Wichtig ist, dass die Person nicht direkt aufgefordert wird
das Fahrzeug zu entfernen, da nicht bekannt ist, ob diese berechtigt ist das Fahrzeug
wegzusetzen (Kein Führerschein, fahruntüchtig ...)

Bei Auseinandersetzungen mit Verkehrsteilnehmern ist grundsätzlich ruhig und sach-
lich/freundlich zu argumentieren. Allerdings kann ein Gespräch auch beendet werden,
wenn der/die Betroffene ausfallend und beleidigend wird. In diesem Fall sollten Sie je-
doch dem/der Betroffenen (versuchen zu) sagen, dass Sie das Gespräch nun beenden!

Wenn Fälle vor Ort zurückgenommen werden, ist dieses bei Abbruchgründen entspre-
chend zu dokumentieren.

Der Hinweiszettel ist erst nach der Eingabe des Falles am Fahrzeug zu befestigen. Grund-
sätzlich ist dieser vorsichtig unter den Scheibenwischer zu schieben. Dieser ist dabei nicht
anzuheben, da es mittlerweile so empfindliche Scheibenwischer gibt, bei denen es dann
sofort (trotz aller Vorsicht) zu einem Defekt kommen kann. Kann der Hinweiszettel nicht am
Scheibenwischer befestigt werden, ist dieser anderweitig am Fahrzeug (z.B. Lüftungs-
schlitze, Türgriff usw.) zu befestigen.

6. EINSATZ VON DOPPELSTREIFEN

a)

b]

<)

Die Politessen versehen den Außendienst grundsätzlich in Einzelstreifen, soweit
Doppelstreifen nicht ausdrücklich angeordnet bzw. zugelassen sind.

Doppelstreifen (Ruf- bzw. Sichtweite) sind vorgesehen

e mit Eintritt der Dunkelheit (Teilzeitkräfte: 15.10.- 15.02.), Vollzeitkräfte und 4.
Schicht (Sommerzeit 20.00 Uhr/Winterzeit 18.00 außer März=19.00 Uhr)

bei anhaltend starkem Regen (nach Absprache mit dem Innendienst)

für bestimmte, vom Innendienst festgelegte Bezirke (Gefahrenbrennpunkte)

im Einzelfall, wenn der Innendienst dies anordnet

bei Sonntagsdiensten sowie an den langen Samstagen in der Vorweihnachtszeit in
der Regel auf Sichtweite.

Bei Regen oder Dunkelheit gehen die Politessen der angrenzenden Bezirke zusammen. Bei
ungerader Zahl in einer Schicht, geht die Politesse, die im jeweiligen Innenstadtbereich
tätig ist oder durch die Teamleitung festgelegt wurde, allein.

DIENSTKLEIDUNG
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c)

b)

d)

e)

N

g)

h)

a)

b)

e)

d)

Den Außendienstmitarbeitern/Außendienstmitarbeiterinnen wird durch das Ressort 302
angemessene Dienstkleidung und bedarfsgerechtes Schuhwerk zur Verfügung gestellt. Die
Außendienstkräfte haben die Dienstkleidung, die Eigentum der Stadt Wuppertal bleibt und
entsprechend gekennzeichnet ist, sehr sorgfältig zu behandeln. Sie müssen stets auf den
korrekten Zustand der Dienstkleidung achten.

Die Tragezeiten für die Dienstkleidung ergeben sich aus der Dienst- und
Schutzkleiderordnung.

Für Mitarbeiter/-innen, die sich noch in der Probezeit befinden, kann nur bereits
getragene, aber gereinigte Bekleidung zur Verfügung gestellt werden. Für geeignetes
Schuhwerk müssen diese Kolleginnen/Kollegen - in Abstimmung mit dem Innendienst -
selbst sorgen. Nach Ablauf der Probezeit erhält jede/r Mitarbeiter/-in im Rahmen der
regulären Beschaffung von Dienstkleidung und Schuhwerk (regelmäßig Frühjahr und
Herbst) eine Bekleidungs - Grundausstattung.

Reparaturbedürftige Dienstkleidung ist unverzüglich dem Innendienst vorzuzeigen. Von
dort wird ggf. eine notwendige Reparatur veranlasst.

Verschmutzte Bekleidungsstücke, die nicht selbst gereinigt werden können, sind rechtzeitig
zur Weitergabe an die Reinigungsfirma beim Innendienst abzugeben.

Die Politessen haben den Empfang der Dienstkleidung zu bestätigen. Bei Versetzung oder
Ausscheiden aus dem Dienst ist die zur Verfügung gestellte Dienstkleidung beim
Innendienst wieder abzugeben. Es wird ein entsprechendes Protokoll über die Auskleidung
erstellt.

Außerhalb der Dienstzeit ist das Tragen der Dienstkleidung/-schuhe nicht

gestattet.

Das Tragen von ziviler, sichtbarer Oberbekleidung während der Dienstzeit und als Zeuge
vor Gericht ist nicht gestattet. In Ausnahmefällen kann die Einsatzleitung Befreiung von
dieser Vorschrift erteilen.

. DIENSTAUSWEIS

Die Politessen erhalten einen mit ihrem Lichtbild versehenen Dienstausweis, aus dem ihre
Befugnisse hervorgehen. Sie haben sich damit bei Ausübung ihrer Dienstgeschäfte auf
Verlangen auszuweisen, ihn jedoch nicht aus der Hand zu geben. Der Name der Politesse
kann - aus Sicherheitsgründen - mit den Fingern abgedeckt werden. Eine Löschung des
Namens auf dem Dienstausweis ist nicht möglich.

Die Politessen sind für die Gültigkeit ihres Dienstausweises verantwortlich. Eine erforderlich
werdende Verlängerung ist mindestens zwei Wochen vor Fristablauf beim Innendienst zu
beantragen.

Der Verlust des Dienstausweises ist bei der Einsatzleitung sofort schriftlich zu melden.

Bei Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst ist der Dienstausweis
unaufgefordert dem Innendienst zurückzugeben.
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9. ARBEITSZEIT, DIENSTZEIT, DIENSTPLAN

a) Die Arbeitszeit richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen; sie beträgt zur Zeit
wöchentlich 38,5 Stunden, für Teilzeitbeschäftigte 19,25 Stunden. Jede/-r Mitarbeiter/-in
leistet 12 Samstagsdienste und 2 Sonntagsdienste im Jahr. Für geleistete Arbeit an
Wochenendtagen wird Freizeitausgleich unter der Woche gewährt. Die im Rahmen des
Dienstes an Wochenenden ausgegebenen "F-Zettel” (F-Zettel sind Bescheinigungen über
geleistete Arbeitszeiten) haben eine Gültigkeit von 3 Monaten, bei vollzeitbeschäftigten
Außendienstmitarbeitern/-mitarbeiterinnen sind die F-Zettel für Sonntagsdienste 1 Jahr
gültig; diese können zu einem Tag zusammengezogen werden.

b) Bei Vollzeitkräften besteht die Möglichkeit, die F-Zettel (Samstagsarbeit} nach den
nachfolgenden Maßgaben zu halbieren. Zwei F-Zettel für geleistete Frühdienste können im
Frühdienst (unter der Woche) halbiert werden. Zwei F-Zettel für geleistete Spätdienste
können im Spätdienst (unter der Woche) halbiert werden.

c) F-Zettel sind 8 Tage vor Inanspruchnahme beim Innendienst abzugeben. Pro Schicht muss
- wie bei der Urlaubsregelung — die ausreichende Überwachung sichergestellt sein. Es
können nicht mehr als 3 Tage zusammenhängend Freizeitausgleich durch F-Zettel gewährt
werden.

d) Die Dienstzeit richtet sich nach dem durch die Einsatzleitung aufzustellenden Wochen-
dienstplan.

e) Bei ungünstiger Witterung, die einen Einsatz im Außendienst unmöglich macht, haben die
Politessen nach Weisung der Teamleitung Innendienst zu verrichten. Das Dienstgebäude ist
erst zum Ende der Dienstzeit zu verlassen.

f} Abweichungen vom Einsatzplan sind nur mit Zustimmung der Einsatzleitung im Einzelfall
zulässig.

g) Falls eine Kollegin oder ein Kollege alleine Spätdienst machen muss, da alle anderen
krank bzw. im Urlaub sind, endet der Außendienst um 20.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr - wäh-
rend der offiziellen Winterzeit/Uhrumstellung. Der Dienst ist dann entsprechend früher
aufzunehmen. Sobald die Kollegin/der Kollege nicht mehr alleine ist, gilt wieder die nor-
male Schichtregelung. Kann die/der betreffende Kollegin/Kollege den Dienst wegen per-
sönlicher Termine nicht vorher aufnehmen, besteht die Möglichkeit, diese Zeiten nachzu-
arbeiten.

 

10. AUSBILDUNG, DIENSTUNTERRICHT

 

a) Die Politessen nehmen im Rahmen ihrer Ausbildung an einem Kursus für "Erste
Maßnahmen am Unfallort” teil.

b) Die Politessen erhalten eine Grundschulung. Bei Bedarf wird darüber hinaus durch
Dienstunterricht und Teambesprechungen sowie durch Anleitung in Einzelfällen das
notwendige Wissen zur Ausübung ihrer Tätigkeit vermittelt.
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c) Die Politessen melden auch aus ihrer Sicht einen möglichen Ausbildungs- bzw.
Problembedarf bei der Teamleitung an.

d) Es finden regelmäßige Teambesprechungen mit den Teamsprechern statt. Hierzu
können/sollen im Vorfeld ggfs. auch Anregungen/Fragen der Außendienstkräfte an den
Innendienst bekannt gegeben werden

11. ZEUGENTÄTIGKEIT VOR GERICHT

a) Die Politessen sind grundsätzlich verpflichtet, vor Gericht als Zeugen in
Verkehrsordnungswidrigkeitensachen auszusagen. Fällt ein Gerichtstermin in den Urlaub,
ist dies dem Innendienst zur Benachrichtigung des Gerichtes unverzüglich mitzuteilen.

b) Bei plötzlich auftretenden Erkrankungen ist das Gericht unverzüglich selbständig zu
unterrichten. Unabhängig davon ist hierüber der Innendienst zu informieren.

c) Für dienstliche Aussagen vor Gericht erhalten die Politessen einmalig eine generelle
Aussagegenehmigung, die durch das Vorzimmer rechtzeitig erteilt wird. Diese ist beim
Gerichtstermin mitzuführen.

d) Das Auftreten vor Gericht hat in korrekter Dienstkleidung zu erfolgen (siehe auch Nr. 7)
und der Würde des Gerichts zu entsprechen.

e) Die Politessen haben sich auf ihre Zeugenaussage anhand der vorhandenen Unterlagen
— Stammblatt, Außerungen, Skizzen usw. - rechtzeitig vorzubereiten.

12. BENUTZUNG DER DIENSTFAHRZEUGE

a) Die äußere Besichtigung des Fahrzeuges vor Inbetriebnahme hat unter Beachtung
folgender Punkte zu erfolgen:

® Achten auf Karosserieschäden und Flüssigkeitsverluste durch Lecks
> Überprüfen der Beleuchtung und Signaleinrichtungen
> Vorbereitung des Fahrtenbuches

b) Die Eintragungen im Fahrtenbuch sind abzuschließen.

c) Der/die Fahrer/-in ist für die Betriebs- und Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges
verantwortlich und verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (StVO, AZO
usw.) einzuhalten. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind stets zu beachten; bei
Verstößen hiergegen ist der Fahrer selbst verantwortlich.

d) Es dürfen nur betriebs- und verkehrssichere Fahrzeuge in den Straßenverkehr gebracht
werden. Entspricht ein Fahrzeug nicht der Verkehrssicherheit, ist dem Fuhrpark bzw. dem

Innendienst sofort Meldung zu erstatten.

e) Jeder Missbrauch stadteigener Fahrzeuge führt zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
7

N

g)

h)

Der Fahrzeugführer haftet für Schäden an Fahrzeugen, die er vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt hat.

Bei einem Unfall ist grundsätzlich Ruhe zu bewahren. Zur Schuldfrage darf keine
Äußerung abgegeben werden. Der Polizei ist über Hergang und Folgen des Unfalls
Auskunft zu geben, wenn nicht die Aussage gemäß $ 136 Strafprozessordnung verweigert
oder von der vorherigen Befragung eines Rechtsanwaltes abhängig gemacht wird. Die
Feuerwehr (Herr Trilling 31-359) ist unverzüglich zu unterrichten.

Es ist auch dann anzuhalten, wenn eine Beteiligung am Unfall nur zu vermuten ist.

In den Dienstfahrzeugen besteht absolutes Rauchverbot.

13. BENUTZUNG DER DIENSTHANDYS

a)

b)

d)

Für die Außendiensttätigkeit werden Diensthandys zur Verfügung gestellt. In den auslie-
genden Listen werden unter der jeweiligen Handynummer Name und Bezirk von der
betreffenden Kollegen eingetragen. Zum Dienstende ist die Rückgabe des Handys in der
Liste auszutragen. Die Handys sind bei Beendigung des Dienstes im Innendienst
abzugeben oder an den bekannten Orten (Aufenthaltsraum) abzulegen. Ein Verschließen
der Handys im Spind ist nicht zulässig.

Die Außendienstmitarbeiterin muss während der Außendiensttätigkeit ständig über das
mitgeführte Diensthandy erreichbar sein. Dadurch soll auch sichergestellt werden, dass die
Außendienstmitarbeiterin jederzeit einen Notruf absetzen kann.

Grundsätzlich ist von den Diensthandys nur das Führen von dienstlichen
Gesprächen gestattet.

Der Innendienst ist grundsätzlich - soweit möglich - über die Festnetzrufnummern
(Flöhr/Krüger bzw. Krüger Brigitte) anzurufen. Gespräche untereinander sind nur in
seltenen Ausnahmefällen (Notfall) gestattet.

14. ABWEICHUNG VOM SCHICHTBETRIEB

c)

b)

<)

d)

Grundsätzlich ist die Teilnahme am Schichtbetrieb im Teilzeitbereich unabdingbar.

Ausnahmsweise besteht die Möglichkeit, dass eine Tauschpartnerin - auch über einen
längeren Zeitraum - die (ungünstige) Schicht einer Kollegin übernimmt. Dabei muss
sichergestellt sein, dass in allen Schichten grundsätzlich die vorgesehene Anzahl der
Kollegen/Kolleginnen anwesend sind.

Die jeweiligen Anträge auf Tausch von Schichten müssen schriftlich erfolgen. Sie müssen
ausführlich begründet sein. Es werden potenzielle Tauschpartnerinnen, die bereits im
Antrag ihr Einverständnis erklären, angegeben. Die Beantragung erfolgt frühzeitig.

Der Schichttausch ist abhängig von der Bereitschaft der potenziellen Tauschpartnerin. Ist
die Tauschpartnerin nicht mehr in der Lage die jeweilige Schicht abzudecken, erlischt die
Sonderreglung.

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e) Die Teamleitung / der Innendienst übernehmen nur Koordinierungsaufgaben. Die
Tauschpartnerinnen wird (werden) von der jeweiligen Kollegin, die eine Abweichung der
Schichtregelung erreichen möchte, gesucht.

f} Der Antrag wird durch die Teamleitung / Abteilungsleitung inhaltlich geprüft.

g) Es gilt beim Lebensalter der zu betreuenden Kinder analog die gleiche Voraussetzung wie
bei der Gewährung von Sonderurlaub für die Betreuung von erkrankten Kindern

(Lebensalter bis max. 12 Jahre).

h) Der einmalige Tausch von Schichten wird von dieser Regelung nicht berührt. Bei
Bereitschaft einer Tauschpartnerin entscheidet hier der Innendienst oder die Teamleitung.

15. SONSTIGES

a) Nicht in der Dienstanweisung geregelte Sachverhalte werden durch die Teamleitung ge-
sondert geregelt.

16. Inkrafttreten

Diese Dienstanweisung trit am 01.02.2004 in Kraft und ersetzt alle bestehenden
Dienstanweisungen.
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