Dienstanweisung_ab01.02.2004
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Arbeitsanweisung Verkehrsüberwachung“
302.12 16.12.2003 / 52 39 a b — — m d — Dienstanweisung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teams Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs . ALLGEMEINES Der Dienst beginnt und endet zu den festgelegten Dienstzeiten, wobei maßgeblich das Betreten bzw. Verlassen des Dienstgebäudes ist. Der Einsatz der Außendienstmitarbeiter/-innen (nachfolgend auch Politesse genannt) wird durch einen Einsatzplan geregelt, der den/die Einsatzbereich(e) der Mitarbeiter/-innen festlegt. Abweichungen vom Einsatzplan sind nur mit Zustimmung der Einsatzleitung im Einzelfall zulässig. Die Politessen nehmen nach den notwendigen Vorbereitungsarbeiten (z. B. Anlegen der Dienstkleidung, Abgabe von Stellungnahmen, Prüfung von bestimmten Sachverhalten, Klären der Fahrtroute bei Überwachungsaufträgen usw.) unverzüglich ihre Tätigkeit in den zugeteilten Bezirken auf. Sofern keine Stellungnahmen, Problemstellen mit dem Innendienst oder den Kolleginnen zu besprechen sind usw., ist eine Vorbereitungszeit von bis zu 15 Minuten ausreichend. Auf dem Weg zum Bezirk und zurück zur Dienststelle sollen ohne Rücksicht auf bezirkliche Zuständigkeiten von allen Politessen Verwarnungen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den Tatbeständen =» Parken im absoluten Haltverbot > Parken in Fußgängerzone ® Parken unberechtigt auf Schwerbehindertenparkplatz > Parken auf Busspur = Parken vor/in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt > Parken auf Gehwegen (sogenannte Extremtatbestände) sowie den dazugehörigen Erhöhungstatbeständen erteilt werden. Andere Tatbestände werden nur bei Vorliegen einer erheblichen Behinderung festgehalten. e) Die Dienststelle ist zum Dienstende erst so zeitgerecht (10 Minuten vor Dienstende) aufzusuchen, dass keine Leerzeiten entstehen. Bei fehlerhaften Eingaben (z.B.: falsche Straße, Tatbestand...) bzgl. Verwarnungen ist hinsichtlich einer Korrektur nach Schichtende der Innendienst frühzeitig (spätestens bis zum Vormittag des folgenden Arbeitstages) zu unterrichten.
2. AUFGABEN Die Politessen haben die Aufgabe, a) b) 3._PFLICHTEN den ruhenden Straßenverkehr - unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörde - gemäß Einsatzplan zu überwachen, sonstige Ordnungswidrigkeiten (z.B.: abgemeldete Fahrzeuge, Aufstellen von Anhängern zu Werbezwecken, Zuwachsen von amtlichen Beschilderungen durch Hecken oder Bäume usw.) und strafbare Handlungen, die ihnen bekannt werden, dem Innendienst (oder der hierfür zuständigen Dienststelle) zu melden, Verkehrsteilnehmern - insbesondere Kindern und älteren Personen - im Straßenverkehr behilflich zu sein, auf Befragen Auskünfte über örtliche Verkehrsverbindungen, Lage von Straßen und Behörden zu erteilen, in Einzelfällen Sonderdienste bei besonderen Veranstaltungen zu leisten. Die Politessen haben die Pflicht, a) b) d) sich in Ausübung ihres Dienstes höflich, unparteiisch und korrekt zu verhalten, über die ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangten Vorgänge außerdienstlich Stillschweigen zu wahren, besondere Vorkommnisse, die unmittelbar oder mittelbar mit ihrer Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zur Beweissicherung beim nächsten Dienstbeginn der Einsatzleitung schriftlich anzuzeigen. In den Fällen, in denen eine Gefahr im Verzuge vorliegt, sind diese dem Innendienst oder der nächsten Polizeidienststelle sofort telefonisch zu melden (z. B. bei Verkehrsbehinderungen durch verkehrswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge, bei Unfällen, bei Verkehrsstockungen infolge Ausfalls von Signalanlagen, bei Diebstählen, bei Schlägereien), defekte Parkscheinautomaten sofort durch die hierfür mitgeführten Aufklebeetiketten zu kennzeichnen, R 104.13 per Handy zu informieren, entstempelte (zum Verkehr nicht mehr zugelassene) Kraftfahrzeuge mit den notwendigen Daten (amtliches Kennzeichen, Fabrikat, Standort, besondere Merkmale) zu notieren und spätestens beim nächsten Dienstbeginn dem Innendienst anzugeben, soweit für Verkehrsteilnehmer von bestehenden Verkehrsverboten gemäß 8 46 Straßenverkehrsordnung schriftliche Ausnahmegenehmigungen erteilt worden sind, diese zu beachten. Eine Ausnahmegenehmigung gilt als nicht erteilt, wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder sie sich nich auf den Kontrollbereich erstreckt. 2
g) Wird eine missbräuchliche Benutzung von Ausnahmegenehmigungen festgestellt, so ist dem Innendienst hiervon sofort Mitteilung zu machen. Soweit möglich ist diese einzuziehen und dem Innendienst zu übergeben. zur Beweissicherung für notwendige Anzeigenäußerungen oder Zeugenaussagen vor Gericht im Bedarfsfall auf einem gesonderten Formblatt Aufzeichnungen (z. B. genauer Tatort, Äußerungen des Betroffenen, Anschriften von Zeugen, Witterungsverhältnisse, Standorte von Verkehrszeichen usw.) zu machen. 4. BEFUGNISSE Die Politessen sind befugt, bei festgestellien Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr a) mündliche Verwarnungen zu erteilen, b) zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens Anzeige zu erstatten (hier: Eingabe der Daten in das mobile Datenerfassungsgeräte - kurz: MDE -), c) von der Festsetzung eines Verwarngeldes abzusehen, wenn der/die Betroffene angetroffen wird und hinsichtlich der Geringfügigkeit des Verkehrsverstoßes eine mündliche Verwarnung als ausreichend angesehen werden kann, {7 siehe auch Sf) } d) eine Verwarnung zurückzunehmen, wenn unmittelbar nach ihrer Erteilung die Voraussetzungen hierfür entfallen oder nachträglich der eindeutige Beweis der unberechtigt erteilten Verwarnung seitens des Betroffenen erbracht wird (z. B. einwandfrei getätigtes Ladegeschäft im eingeschränkten Haltverbot, Defekt der Parkuhr / Parkschein- automat, Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung / eines Parkscheines usw.). 5. VERWARNTÄTIGKEIT c) b] c) d) Alle ordnungswidrig abgestellten Fahrzeuge werden erfasst. In Bereichen, wo bislang das Gehwegparken geduldet wurde, darf erst nach vorheriger Rücksprache mit dem Innendienst eingeschritten werden. Die Eingabe der Verkehrsordnungswidrigkeiten in die MDE erfolgt am ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug. Hierbei ist in der Regel der rechte bzw. der dem Bürgersteig zugewandte Ventilstand des Vorderreifens als Uhrzeitenangabe mit zu erfassen. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfolgt in den eingeteilten Bereichen. Extremtatbestände { siehe Id) }, die auf dem Weg in den eingeteilten Bezirk festgestellt werden, sollen erfasst werden. Das Parken entgegen der Fahrtrichtung ist zur Zeit nur in Einzelfällen (4-spurige Straße, über Sperrfläche / durchgezogene Linie gefahren, sonstige Extremfälle) zu ahnden. Bestimmte Tatbestände (z.B. Ladezonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Zeichen 286) müssen mit 10 Minuten vornotiert werden. In der Fußgängerzone darf während der Ladezeiten 3
N g) h) erst nach 20-minütiger ständiger Beobachtung verwarnt werden. Andere Tatbestände können sofort oder mit einer 4-minütigen Karenzzeit erfasst werden. Es ist immer verantwortungsvoll im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu verwarnen. Dies heißt im Umkehrschluss nicht, dass alle Verwarnungen zurückgenommen werden (müssen), wenn der Fahrer/die Fahrerin am Fahrzeug erscheint. {$ siehe auch 4c) } Eine Person, die am/im ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug verweilt, ist anzusprechen und darauf hinzuweisen, dass eine Verwarnung erteilt werden muss, wenn das Fahrzeug nicht unverzüglich entfernt wird. Wichtig ist, dass die Person nicht direkt aufgefordert wird das Fahrzeug zu entfernen, da nicht bekannt ist, ob diese berechtigt ist das Fahrzeug wegzusetzen (Kein Führerschein, fahruntüchtig ...) Bei Auseinandersetzungen mit Verkehrsteilnehmern ist grundsätzlich ruhig und sach- lich/freundlich zu argumentieren. Allerdings kann ein Gespräch auch beendet werden, wenn der/die Betroffene ausfallend und beleidigend wird. In diesem Fall sollten Sie je- doch dem/der Betroffenen (versuchen zu) sagen, dass Sie das Gespräch nun beenden! Wenn Fälle vor Ort zurückgenommen werden, ist dieses bei Abbruchgründen entspre- chend zu dokumentieren. Der Hinweiszettel ist erst nach der Eingabe des Falles am Fahrzeug zu befestigen. Grund- sätzlich ist dieser vorsichtig unter den Scheibenwischer zu schieben. Dieser ist dabei nicht anzuheben, da es mittlerweile so empfindliche Scheibenwischer gibt, bei denen es dann sofort (trotz aller Vorsicht) zu einem Defekt kommen kann. Kann der Hinweiszettel nicht am Scheibenwischer befestigt werden, ist dieser anderweitig am Fahrzeug (z.B. Lüftungs- schlitze, Türgriff usw.) zu befestigen. 6. EINSATZ VON DOPPELSTREIFEN a) b] <) Die Politessen versehen den Außendienst grundsätzlich in Einzelstreifen, soweit Doppelstreifen nicht ausdrücklich angeordnet bzw. zugelassen sind. Doppelstreifen (Ruf- bzw. Sichtweite) sind vorgesehen e mit Eintritt der Dunkelheit (Teilzeitkräfte: 15.10.- 15.02.), Vollzeitkräfte und 4. Schicht (Sommerzeit 20.00 Uhr/Winterzeit 18.00 außer März=19.00 Uhr) bei anhaltend starkem Regen (nach Absprache mit dem Innendienst) für bestimmte, vom Innendienst festgelegte Bezirke (Gefahrenbrennpunkte) im Einzelfall, wenn der Innendienst dies anordnet bei Sonntagsdiensten sowie an den langen Samstagen in der Vorweihnachtszeit in der Regel auf Sichtweite. Bei Regen oder Dunkelheit gehen die Politessen der angrenzenden Bezirke zusammen. Bei ungerader Zahl in einer Schicht, geht die Politesse, die im jeweiligen Innenstadtbereich tätig ist oder durch die Teamleitung festgelegt wurde, allein. DIENSTKLEIDUNG
c) b) d) e) N g) h) a) b) e) d) Den Außendienstmitarbeitern/Außendienstmitarbeiterinnen wird durch das Ressort 302 angemessene Dienstkleidung und bedarfsgerechtes Schuhwerk zur Verfügung gestellt. Die Außendienstkräfte haben die Dienstkleidung, die Eigentum der Stadt Wuppertal bleibt und entsprechend gekennzeichnet ist, sehr sorgfältig zu behandeln. Sie müssen stets auf den korrekten Zustand der Dienstkleidung achten. Die Tragezeiten für die Dienstkleidung ergeben sich aus der Dienst- und Schutzkleiderordnung. Für Mitarbeiter/-innen, die sich noch in der Probezeit befinden, kann nur bereits getragene, aber gereinigte Bekleidung zur Verfügung gestellt werden. Für geeignetes Schuhwerk müssen diese Kolleginnen/Kollegen - in Abstimmung mit dem Innendienst - selbst sorgen. Nach Ablauf der Probezeit erhält jede/r Mitarbeiter/-in im Rahmen der regulären Beschaffung von Dienstkleidung und Schuhwerk (regelmäßig Frühjahr und Herbst) eine Bekleidungs - Grundausstattung. Reparaturbedürftige Dienstkleidung ist unverzüglich dem Innendienst vorzuzeigen. Von dort wird ggf. eine notwendige Reparatur veranlasst. Verschmutzte Bekleidungsstücke, die nicht selbst gereinigt werden können, sind rechtzeitig zur Weitergabe an die Reinigungsfirma beim Innendienst abzugeben. Die Politessen haben den Empfang der Dienstkleidung zu bestätigen. Bei Versetzung oder Ausscheiden aus dem Dienst ist die zur Verfügung gestellte Dienstkleidung beim Innendienst wieder abzugeben. Es wird ein entsprechendes Protokoll über die Auskleidung erstellt. Außerhalb der Dienstzeit ist das Tragen der Dienstkleidung/-schuhe nicht gestattet. Das Tragen von ziviler, sichtbarer Oberbekleidung während der Dienstzeit und als Zeuge vor Gericht ist nicht gestattet. In Ausnahmefällen kann die Einsatzleitung Befreiung von dieser Vorschrift erteilen. . DIENSTAUSWEIS Die Politessen erhalten einen mit ihrem Lichtbild versehenen Dienstausweis, aus dem ihre Befugnisse hervorgehen. Sie haben sich damit bei Ausübung ihrer Dienstgeschäfte auf Verlangen auszuweisen, ihn jedoch nicht aus der Hand zu geben. Der Name der Politesse kann - aus Sicherheitsgründen - mit den Fingern abgedeckt werden. Eine Löschung des Namens auf dem Dienstausweis ist nicht möglich. Die Politessen sind für die Gültigkeit ihres Dienstausweises verantwortlich. Eine erforderlich werdende Verlängerung ist mindestens zwei Wochen vor Fristablauf beim Innendienst zu beantragen. Der Verlust des Dienstausweises ist bei der Einsatzleitung sofort schriftlich zu melden. Bei Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst ist der Dienstausweis unaufgefordert dem Innendienst zurückzugeben.
9. ARBEITSZEIT, DIENSTZEIT, DIENSTPLAN a) Die Arbeitszeit richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen; sie beträgt zur Zeit wöchentlich 38,5 Stunden, für Teilzeitbeschäftigte 19,25 Stunden. Jede/-r Mitarbeiter/-in leistet 12 Samstagsdienste und 2 Sonntagsdienste im Jahr. Für geleistete Arbeit an Wochenendtagen wird Freizeitausgleich unter der Woche gewährt. Die im Rahmen des Dienstes an Wochenenden ausgegebenen "F-Zettel” (F-Zettel sind Bescheinigungen über geleistete Arbeitszeiten) haben eine Gültigkeit von 3 Monaten, bei vollzeitbeschäftigten Außendienstmitarbeitern/-mitarbeiterinnen sind die F-Zettel für Sonntagsdienste 1 Jahr gültig; diese können zu einem Tag zusammengezogen werden. b) Bei Vollzeitkräften besteht die Möglichkeit, die F-Zettel (Samstagsarbeit} nach den nachfolgenden Maßgaben zu halbieren. Zwei F-Zettel für geleistete Frühdienste können im Frühdienst (unter der Woche) halbiert werden. Zwei F-Zettel für geleistete Spätdienste können im Spätdienst (unter der Woche) halbiert werden. c) F-Zettel sind 8 Tage vor Inanspruchnahme beim Innendienst abzugeben. Pro Schicht muss - wie bei der Urlaubsregelung — die ausreichende Überwachung sichergestellt sein. Es können nicht mehr als 3 Tage zusammenhängend Freizeitausgleich durch F-Zettel gewährt werden. d) Die Dienstzeit richtet sich nach dem durch die Einsatzleitung aufzustellenden Wochen- dienstplan. e) Bei ungünstiger Witterung, die einen Einsatz im Außendienst unmöglich macht, haben die Politessen nach Weisung der Teamleitung Innendienst zu verrichten. Das Dienstgebäude ist erst zum Ende der Dienstzeit zu verlassen. f} Abweichungen vom Einsatzplan sind nur mit Zustimmung der Einsatzleitung im Einzelfall zulässig. g) Falls eine Kollegin oder ein Kollege alleine Spätdienst machen muss, da alle anderen krank bzw. im Urlaub sind, endet der Außendienst um 20.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr - wäh- rend der offiziellen Winterzeit/Uhrumstellung. Der Dienst ist dann entsprechend früher aufzunehmen. Sobald die Kollegin/der Kollege nicht mehr alleine ist, gilt wieder die nor- male Schichtregelung. Kann die/der betreffende Kollegin/Kollege den Dienst wegen per- sönlicher Termine nicht vorher aufnehmen, besteht die Möglichkeit, diese Zeiten nachzu- arbeiten. 10. AUSBILDUNG, DIENSTUNTERRICHT a) Die Politessen nehmen im Rahmen ihrer Ausbildung an einem Kursus für "Erste Maßnahmen am Unfallort” teil. b) Die Politessen erhalten eine Grundschulung. Bei Bedarf wird darüber hinaus durch Dienstunterricht und Teambesprechungen sowie durch Anleitung in Einzelfällen das notwendige Wissen zur Ausübung ihrer Tätigkeit vermittelt.
c) Die Politessen melden auch aus ihrer Sicht einen möglichen Ausbildungs- bzw. Problembedarf bei der Teamleitung an. d) Es finden regelmäßige Teambesprechungen mit den Teamsprechern statt. Hierzu können/sollen im Vorfeld ggfs. auch Anregungen/Fragen der Außendienstkräfte an den Innendienst bekannt gegeben werden 11. ZEUGENTÄTIGKEIT VOR GERICHT a) Die Politessen sind grundsätzlich verpflichtet, vor Gericht als Zeugen in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen auszusagen. Fällt ein Gerichtstermin in den Urlaub, ist dies dem Innendienst zur Benachrichtigung des Gerichtes unverzüglich mitzuteilen. b) Bei plötzlich auftretenden Erkrankungen ist das Gericht unverzüglich selbständig zu unterrichten. Unabhängig davon ist hierüber der Innendienst zu informieren. c) Für dienstliche Aussagen vor Gericht erhalten die Politessen einmalig eine generelle Aussagegenehmigung, die durch das Vorzimmer rechtzeitig erteilt wird. Diese ist beim Gerichtstermin mitzuführen. d) Das Auftreten vor Gericht hat in korrekter Dienstkleidung zu erfolgen (siehe auch Nr. 7) und der Würde des Gerichts zu entsprechen. e) Die Politessen haben sich auf ihre Zeugenaussage anhand der vorhandenen Unterlagen — Stammblatt, Außerungen, Skizzen usw. - rechtzeitig vorzubereiten. 12. BENUTZUNG DER DIENSTFAHRZEUGE a) Die äußere Besichtigung des Fahrzeuges vor Inbetriebnahme hat unter Beachtung folgender Punkte zu erfolgen: ® Achten auf Karosserieschäden und Flüssigkeitsverluste durch Lecks > Überprüfen der Beleuchtung und Signaleinrichtungen > Vorbereitung des Fahrtenbuches b) Die Eintragungen im Fahrtenbuch sind abzuschließen. c) Der/die Fahrer/-in ist für die Betriebs- und Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges verantwortlich und verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (StVO, AZO usw.) einzuhalten. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind stets zu beachten; bei Verstößen hiergegen ist der Fahrer selbst verantwortlich. d) Es dürfen nur betriebs- und verkehrssichere Fahrzeuge in den Straßenverkehr gebracht werden. Entspricht ein Fahrzeug nicht der Verkehrssicherheit, ist dem Fuhrpark bzw. dem Innendienst sofort Meldung zu erstatten. e) Jeder Missbrauch stadteigener Fahrzeuge führt zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
N g) h) Der Fahrzeugführer haftet für Schäden an Fahrzeugen, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Bei einem Unfall ist grundsätzlich Ruhe zu bewahren. Zur Schuldfrage darf keine Äußerung abgegeben werden. Der Polizei ist über Hergang und Folgen des Unfalls Auskunft zu geben, wenn nicht die Aussage gemäß $ 136 Strafprozessordnung verweigert oder von der vorherigen Befragung eines Rechtsanwaltes abhängig gemacht wird. Die Feuerwehr (Herr Trilling 31-359) ist unverzüglich zu unterrichten. Es ist auch dann anzuhalten, wenn eine Beteiligung am Unfall nur zu vermuten ist. In den Dienstfahrzeugen besteht absolutes Rauchverbot. 13. BENUTZUNG DER DIENSTHANDYS a) b) d) Für die Außendiensttätigkeit werden Diensthandys zur Verfügung gestellt. In den auslie- genden Listen werden unter der jeweiligen Handynummer Name und Bezirk von der betreffenden Kollegen eingetragen. Zum Dienstende ist die Rückgabe des Handys in der Liste auszutragen. Die Handys sind bei Beendigung des Dienstes im Innendienst abzugeben oder an den bekannten Orten (Aufenthaltsraum) abzulegen. Ein Verschließen der Handys im Spind ist nicht zulässig. Die Außendienstmitarbeiterin muss während der Außendiensttätigkeit ständig über das mitgeführte Diensthandy erreichbar sein. Dadurch soll auch sichergestellt werden, dass die Außendienstmitarbeiterin jederzeit einen Notruf absetzen kann. Grundsätzlich ist von den Diensthandys nur das Führen von dienstlichen Gesprächen gestattet. Der Innendienst ist grundsätzlich - soweit möglich - über die Festnetzrufnummern (Flöhr/Krüger bzw. Krüger Brigitte) anzurufen. Gespräche untereinander sind nur in seltenen Ausnahmefällen (Notfall) gestattet. 14. ABWEICHUNG VOM SCHICHTBETRIEB c) b) <) d) Grundsätzlich ist die Teilnahme am Schichtbetrieb im Teilzeitbereich unabdingbar. Ausnahmsweise besteht die Möglichkeit, dass eine Tauschpartnerin - auch über einen längeren Zeitraum - die (ungünstige) Schicht einer Kollegin übernimmt. Dabei muss sichergestellt sein, dass in allen Schichten grundsätzlich die vorgesehene Anzahl der Kollegen/Kolleginnen anwesend sind. Die jeweiligen Anträge auf Tausch von Schichten müssen schriftlich erfolgen. Sie müssen ausführlich begründet sein. Es werden potenzielle Tauschpartnerinnen, die bereits im Antrag ihr Einverständnis erklären, angegeben. Die Beantragung erfolgt frühzeitig. Der Schichttausch ist abhängig von der Bereitschaft der potenziellen Tauschpartnerin. Ist die Tauschpartnerin nicht mehr in der Lage die jeweilige Schicht abzudecken, erlischt die Sonderreglung. 8
e) Die Teamleitung / der Innendienst übernehmen nur Koordinierungsaufgaben. Die Tauschpartnerinnen wird (werden) von der jeweiligen Kollegin, die eine Abweichung der Schichtregelung erreichen möchte, gesucht. f} Der Antrag wird durch die Teamleitung / Abteilungsleitung inhaltlich geprüft. g) Es gilt beim Lebensalter der zu betreuenden Kinder analog die gleiche Voraussetzung wie bei der Gewährung von Sonderurlaub für die Betreuung von erkrankten Kindern (Lebensalter bis max. 12 Jahre). h) Der einmalige Tausch von Schichten wird von dieser Regelung nicht berührt. Bei Bereitschaft einer Tauschpartnerin entscheidet hier der Innendienst oder die Teamleitung. 15. SONSTIGES a) Nicht in der Dienstanweisung geregelte Sachverhalte werden durch die Teamleitung ge- sondert geregelt. 16. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung trit am 01.02.2004 in Kraft und ersetzt alle bestehenden Dienstanweisungen.