mags-konsolidiertebegrndungdercoronabetrvov-28-10-2021

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aufhebung der Maskenpflicht im Unterricht am Sitzplatz ab 02.11.2021

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Begründung zur Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) vom 13. August 2021 Aktualisierung in roter Schrift Artikel 2 der Sechsunddreißigsten Verordnung zur Ände- rung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. August 2021 Aktualisierung in grüner Schrift Artikel 2 der Achtunddreißigsten Verordnung zur Ände- rung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10. September 2021 Aktualisierung in blauer Schrift: Begründung zur Verordnung zur Änderung der Corona- betreuungsverordnung vom 16. September 2021 Aktualisierung in brauner Schrift: Artikel 2 der Einundvierzigsten Verordnung zur Än- derung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 06. Oktober 2021 Aktualisierung in türkiser Schrift: Artikel 2 der Vierundvierzigsten Verordnung zur Än- derung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. Oktober 2021 I.      Grundsätze Mit der am 17. August 2021 verkündeten neuen Coronaschutzverordnung in ihrer ab dem 23. August 2021 geltenden Fassung ist für das allgemeine gesellschaftliche und öffentliche Leben in Nordrhein-Westfalen eine vollständige Überarbeitung des bisheri- gen Schutzregimes zur Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie erfolgt. Unter Beibehaltung des zentralen Ziels der Coronaschutzverordnung und aller weiteren Ver- ordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2, eine Ausbreitung der Pan- demie so zu begrenzen, dass möglichst viele schwere Krankheitsverläufe und eine Überlastung der medizinischen Versorgungsstruktur verhindert wird, erfolgt für das ge- sellschaftliche und öffentliche Leben eine erhebliche Reduzierung und Fokussierung der verbindlichen Verhaltensregelungen. Vor allem aber wird hierbei die Allgemeingül- tigkeit der Regelungen für alle Bewohnerinnen und Bewohner zugunsten einer grund- sätzlichen Unterscheidung zwischen geimpften und genesenen (immunisierten) Per- sonen und nicht immunisierten Personen abgelöst. Diese „Zeitenwende“ im Rege- lungsregime der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung war nicht nur mög- lich, sondern rechtlich geboten, weil mit 67,5 Prozent mindestens einmal und 61,2 Pro- zent vollständig geimpfter Personen (Stand: 20. August 2021, Quelle: Tabelle mit den
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2 gemeldeten Impfungen nach Bundesländern und Impfquoten nach Altersgruppen des RKI) der Großteil der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen über einen vollen Impf- schutz und damit auch nach allen zurzeit vorliegenden Erkenntnissen über einen wirk- samen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen verfügen. Für den Bereich Schulen sowie den gemeinschaftlichen Betreuungseinrichtungen für die Kinder- und Jugendlichen ist dieses Schutzkonzept jedoch anzupassen und zu er- weitern vor dem Hintergrund, dass Kinder und Jugendliche bisher in der Mehrheit nicht über einen solchen Impfschutz verfügen und dass es für Kinder unter 12 Jahren ge- genwärtig keinen zugelassenen Impfstoff gibt. Derzeit empfiehlt die Ständige Impfkom- mission (STIKO) beim Robert Koch-Institut die Impfung gegen das Coronavirus für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren ausschließlich bei Vorliegen bestimmter Vorer- krankungen oder bei einem regelmäßigen Kontakt zu Personen mit erhöhtem Risiko schwerer Krankheitsverläufe, die selbst nicht geimpft werden können. Gemäß STIKO können weitere Kinder und Jugendliche nach ärztlicher Aufklärung und individueller Risikoakzeptanz eine Impfung erhalten. Daher sind die Regelungen dieser Verordnung zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus für die schulische und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschu- len und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW weiterhin erforderlich. Dabei ist besonders wichtig, dass auch weiterhin durchgängig ein angepasster Schul- betrieb in Präsenz stattfinden kann. Damit können grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe etwaig gebotener besonderer Regelungen zum Infektions- und Hygieneschutz am Präsenzunterricht teilhaben. Durch Präsenzunterricht in der Schule werden Schülerinnen und Schüler besser als in Distanz in ihrer Lernentwicklung un- terstützt und damit ihr Recht auf Bildung gestärkt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es je länger die Phasen des Distanzunterrichts bestehen, desto schwieriger wird, den Kontakt zu den Schülerinnen und Schüler und deren Motivation aufrecht zu erhal- ten. Es ist daher geboten im größtmöglichen Umfang Präsenzunterricht durchzufüh- ren. Die Lehrkraft erhält damit unmittelbare Erkenntnisse über den Lernstand der Schülerinnen und Schüler und kann diesen im direkten persönlichen Kontakt Feed- back und Unterstützung geben. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass die zuletzt erforderlichen Kontaktbe- schränkungen und damit verbundenen fehlenden soziokulturelle Strukturen und Akti- vitäten Kinder und Jugendliche auch psychisch stark belastet haben; auch vor diesem Hintergrund ist ein angepasster Regelbetrieb in den Schulen sowie den gemeinschaft- lichen Betreuungseinrichtungen für die Kinder- und Jugendlichen von besonderer Be- deutung. Dies gilt gleichfalls für den Bereich der Kindertagesbetreuung. Mit dieser Coronabetreuungsverordnung wird nunmehr geregelt, dass der Präsenzun- terricht nicht mehr an bestimmte Inzidenzwerte gebunden. Dies ist vor allem durch die vielfältigen, inzwischen eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Testun-
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3 gen, Maskenpflicht, Lüften und aufgrund der erweiterten Impfangebote verantwor- tungsvoll möglich. Gerade deshalb ist es von besonderer Bedeutung, diese Schutz- maßnahmen und alle sonstigen Hygienemaßnahmen weiterhin strikt einzuhalten. Um den Präsenzunterricht an den Schulen im größtmöglichen Umfang zu gewährleis- ten, gilt für die Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Bildungsangeboten sowie an allen anderen Zusammenkünften die Regel, dass in Schulgebäuden nur immuni- sierte oder getestete Personen teilnehmen dürfen. Die Pflicht nicht immunisierter Per- sonen zur Teilnahme an Coronaselbsttests bzw. PCR-Pooltests in der Schule ist daher ein wesentliches Element der Pandemiebewältigung. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests bzw. PCR-Pooltests mit jeweils ne- gativem Testergebnis zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Eine solche Teilnahme ist dann nicht erforderlich, sofern alternativ ein Nachweis gemäß § 2 der CoronaTestQuarantäneVO über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt wird. Über diese in der Schule unter Aufsicht durchgeführte Testung kann auf Wunsch auch ein Testnachweis nach § 4a der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung ausgestellt werden. Wobei allerdings in die seit dem 23. August 2021 geltende Fassung der Coronaschutzverordnung eine Fiktion eines Nachweises über die Teilnahme an der Testung für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die eine inländische Schule be- suchen, ohne weitere Dokumentation aufgenommen wurde, die auch für Schülerinnen und Schüler über 16 Jahren durch Vorlage einer Schulbescheinigung einer inländi- schen Schule gilt. Das Schulministerium trifft die näheren Regelungen zur Ausgestaltung eines ange- passten Schulbetriebs, um dem Infektions- und Gesundheitsschutz aller am Schulle- ben Beteiligten weiterhin angemessen Rechnung zu tragen. Dies geschieht insbeson- dere durch Schulmails die unter https://www.schulministerium.nrw/archiv-2021 allge- mein zugänglich sind. Die Regelungen für den Schul- und Kindertagesbetreuungsbe- reich und die weiteren Bereiche der Betreuungsinfrastruktur werden in dieser Verord- nung getroffen. Im Hinblick auf die Angebote der frühkindlichen Bildung sichert der Verordnungsgeber über die entsprechenden Regelungen zur Betreuung das Recht junger Menschen auf frühkindliche Bildung, Erziehung und individuelle Förderung (Art. 8 Abs. 1 der Landesverfassung, § 1 Abs. 1 des Schulgesetzes NRW, § 2 Abs. 2 des Kinderbildungsgesetzes), soweit dies nicht auf anderem Wege sichergestellt werden kann. Bei der Entscheidung über die in dieser Verordnung bestimmten Schutzmaßnahmen sind die sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Ein- zelnen und die Allgemeinheit einbezogen und berücksichtigt worden, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist. Die für den Infektionsschutz zuständigen Behörden bleiben befugt, im Rahmen von Allgemeinverfügungen auch Anordnungen zu treffen, die von den Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung abweichen. Wegen des Anwendungsvorrangs der all-
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4 gemeinen Regeln des Verordnungsrechts dürfen solche Anordnungen jedoch nur kon- krete, infektionsschutzrechtlich begründete Vorgaben in Einzelfällen enthalten. Um die Auswirkungen von solchen Regelungen, die im Bereich der Schulen stets auch Ein- griffe in den komplexen inneren Schulbetrieb mit sich bringen, besser abwägen zu können, sind hier die Bezirksregierungen als obere Schulaufsichtsbehörden zu betei- ligen. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozia- les. Die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung gelten grundsätzlich bis zum 17. September 2021.
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5 Einzelne Betreuungsbereiche § 1 Allgemeine Regelungen für Schulische Gemeinschaftseinrichtungen § 1 normiert, dass bei der schulischen und durch den Schulträger zugelassenen au- ßerschulischen Nutzung die allgemeinen AHA-Regeln nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung von allen Personen zu beachten sind. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die inzwischen gut eingeübten und bewährten Maßnahmen der allge- meinen Infektions- und Hygieneregeln nicht nur der am einfachsten umsetzbare, son- dern auch der erfolgreichste Baustein der Pandemiebewältigung ist. Ein weiteres wesentliches Element ist die in Absatz 2 geregelte Sicherstellung, dass die Kinder und Jugendlichen – wo immer es möglich ist – in festen Gruppen zusam- menkommen und lernen. Hierdurch wird das Infektionsrisiko klein gehalten und auf die Gruppe begrenzt, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Falle eines Infektionsein- trages dann auch besser nachvollzogen werden können. Ein nicht zu vernachlässigendes wichtiges Element regelt Absatz 3, die gute und re- gelmäßige Durchlüftung. Die Sicherstellung einer solchen reduziert das Risiko, dass sich die Teilnehmenden in den Räumen über ausgestoßene Aerosole anstecken. Denn durch regelmäßige, an das Raumvolumen und die anwesenden Personen an- gepasste, auch kurze Lüftungsintervalle, gegebenenfalls mit Ergänzung einer Luftfil- teranlage, können diese Aerosole aus dem Raum befördert werden. Aus infektiologi- scher Sicht wichtig ist die gute Durchlüftung insbesondere, wenn Tätigkeiten mit er- höhtem Aerosolausstoß wie Sport, Singen oder Musizieren im Raum stattfinden. Um die Hygieneregeln auch einhalten zu können, regelt Absatz 4 die Reinigung der Schulräume sowie die Ausstattung der Schultoiletten mit Seife und Einmalhandtü- chern, sowie gegebenenfalls zusätzlicher Handdesinfektionsspender falls die Kapazi- täten der Schultoiletten für die Hygienemaßnahmen nicht ausreichen. Die Absätze 5 und 6 verweisen für die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden auf die ergänzend anzuwendenden Regelungen der Coronaschutzverordnung und für den Bereich des Arbeitsschutzes auf die SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V 1). Mit der Regelung bleibt die Vorgabe, möglichst feste Lerngruppen und Platzverteilun- gen sicherzustellen, erhalten, wobei gleichzeitig die Pflicht, die Sitzordnung in jedem Fall zu dokumentieren, gestrichen wird. Dadurch dass sich die Konstellationen, in de- nen eine Kontaktpersonennachverfolgung aufgenommen wird, geändert haben, ist eine vollständige Dokumentation nicht mehr erforderlich, vielmehr kann im konkreten Einzelfall, sofern erforderlich, durch Nachfrage bei den Betroffenen oder bei der Schule die Sitzordnung ermittelt werden.
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6 § 2 Maskenpflicht im schulischen Bereich Neben der Testpflicht handelt es sich bei der Maskenpflicht um eine der beiden ent- scheidenden Schutzmaßnahmen zur Pandemiebewältigung. § 2 regelt daher die grundsätzliche Maskenpflicht (mindestens medizinische Masken) in Innenräumen von Schulgebäuden und anderen der schulischen Nutzung dienenden Innenräumen. Ab- satz 2 sieht vor, dass Personen, die sich hieran nicht halten, von den schulischen oder außerschulischen Nutzungen auszuschließen sind. So wie die Coronaschutzverordnung von dem Grundsatz der Maskenpflicht eng be- grenzte Ausnahmen vorsieht, regelt die Coronabetreuungsverordnung schulspezifi- sche Ausnahmen von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen oder pädagogischen Gründen. Für Schülerinnen und Schüler wird in entsprechender Regelung zur Corona- schutzverordnung festgelegt, dass Schülerinnen und Schüler bis Klasse 8 (also ca. 14. Lebensjahr) anstatt der medizinischen ausnahmsweise eine Alltagsmaske tragen kön- nen, wenn das Tragen einer medizinischen Maske aus Gründen der Passform nicht möglich ist. Dies entspricht in etwa dem in der Coronaschutzverordnung für den alltäg- lichen gesellschaftlichen Bereich insoweit festgelegten Alter von 13 Jahren. Die Beur- teilung der Passform obliegt zunächst den Eltern; deren Entscheidungen können von den Lehrkräften in der Regel akzeptiert werden, wenn der Umgang mit der Alltags- maske eine verantwortungsvolle Begleitung durch die Eltern erwarten lässt. Zudem sind Ausnahmen von der Maskentragungspflicht z.B. aus pädagogischen Gründen ge- regelt. Grundsätzlich sind jedoch auch empfundene Unannehmlichkeiten und Beein- trächtigungen durch ein dauerhaftes Maskentragen zugunsten der Möglichkeit von Präsenzunterricht zu akzeptieren. Diese wird als grundlegendste Maßnahme bewusst unabhängig von der Inzidenz oder anderen Parametern vorgeschrieben, unterfällt aber der regelmäßigen Erforderlich- keitskontrolle durch die jeweiligen Befristungen der Verordnung. Absatz 1 präzisiert, unter welchen weiteren Voraussetzungen ausnahmsweise auf das Tragen einer Maske verzichtet werden kann. Ein Verzicht ist zeitweise oder in be- stimmten Unterrichtseinheiten möglich, wenn das Tragen einer Maske mit den päda- gogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist. Dies gilt in besonderem Maße in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn zusätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder die Spei- senaufnahme an festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugs- gruppe im Klassenraum oder zum Beispiel der Schulmensa erfolgt. Ausnahmen gelten auch für Prüfungen mit Mindestabstand von 1,5 Metern oder während des Schulsports und anderer Sportausübung, soweit das Ablegen der Maske für die Sportausübung – etwa beim Schulschwimmen – erforderlich ist. Gleiches gilt für Tätigkeiten, die nur ohne eine Maske ausgeübt werden können, wie etwa das Spielen eines Blasinstru- mentes. In diesen Fällen soll dann aber möglichst ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet sein. Die Beispiele sind lediglich exemplarisch. Die Lehrkraft trifft im Einzelfall die Entscheidung, ob pädagogische Gründe oder die Ziele des Unterrichts zeitweise das Ablegen der Maske erfordern.
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7 Weitere Ausnahmen bestehen für die Feststellung des Sprachstandes von Kindern unter 6 Jahren und bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, da hier die Kommunikation durch Tragen einer Maske unmöglich gemacht würde. Beschäftigte untereinander (hierunter fallen neben Lehr- und Betreuungskräften auch Reinigungs- und Hauswirtschaftskräfte, Handwerkerinnen und Handwerker sowie an- dere Personen, die sich zur Verrichtung einer Tätigkeit im Schulgebäude aufhalten) dürfen die Maske absetzen, wenn zwischen ihnen ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder ausschließlich immunisierte (genesene oder vollständig ge- impfte) Personen im Raum anwesend sind oder wenn sie sich allein in einem Raum aufhalten. Gleiches gilt am eigenen festen Arbeitslatz oder in festen Teams aus- schließlich immunisierter oder getesteter Personen. Wegen des erhöhten Infektionsri- sikos gelten diese Ausnahmen nicht, wenn aus Gründen des Arbeitsschutzes das Tra- gen einer Maske geboten ist. Die ist zum Beispiel der Fall, wenn Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß wie Singen oder besonders anstrengende Tätigkeiten ausgeübt wer- den. Sitzungen von Elternmitwirkungsgremien und im Rahmen sonstiger Nutzungen der Gebäude sind nur von der Maskenpflicht ausgenommen, wenn die Regelungen der Coronaschutzverordnung für die konkreten Nutzungen oder Veranstaltung eine Aus- nahme von der Maskenpflicht vorsehen. Unter freiem Himmel besteht grundsätzlich keine Maskenpflichten mehr, dies gilt so- wohl im Rahmen der schulischen als auch der außerschulischen Nutzung der Außen- gelände der Schulen, insbesondere also auf dem Schulhof. Unter Hinnahme des hier- durch bestehenden geringen Infektionsrisikos kann so sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler regelmäßige Maskenpausen haben. Mit den Änderungen in Absatz 2 werden die Aufgaben der Schulleiterin/des Schullei- ters bei Befreiungen von der Maskenpflicht bzw. bei Verstößen gegen die Masken- pflicht präziser ausgestaltet. Verstöße gegen die Maskenpflicht führen unmittelbar aufgrund der Verordnung, also bereits kraft Gesetzes zum Ausschluss von schulischen bzw. außerschulischen Nut- zungen sowie zu einem Betretungsverbot für Schulgebäude. Es bedarf hierzu also kei- ner Verwaltungsakte der Schulleiterin/des Schulleiters bzw. bei außerschulischen Nut- zungen der insoweit verantwortlichen Person. Die Schulleiterin/der Schulleiter bzw. bei außerschulischen Nutzungen die insoweit verantwortliche Person bleiben aber gehal- ten, bei Zuwiderhandlungen gegen den gesetzlichen Nutzungsaus-schluss oder das gesetzliche Betretungsverbot die oder den Betreffenden zum Verlassen des Schulge- bäudes aufzufordern. Hinsichtlich der Befreiung von der Maskenpflicht wird klargestellt, dass die Lehr- oder Betreuungskraft nicht als Infektionsschutzbehörde eine Ausnahme erteilt, sondern dass die Befreiung unmittelbar aus der Verordnung resultierende Rechtsfolge ist, wenn die Lehr- oder Betreuungskraft tatbestandlich die Feststellung getroffen hat, dass das
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8 Maskentragen mit den pädagogischen Erfordernissen oder den Unterrichtszielen nicht vereinbar ist. Mit den durch die 44. Mantelverordnung erfolgten Änderungen wurde die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Schülerinnen und Schüler aufgehoben, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sit- zen. Sobald die Schülerinnen oder Schüler aufstehen, ihren Platz verlassen, sich im Raum oder im Schulgebäude bewegen, muss weiterhin eine Maske getragen werden. Diese Lockerung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ist insbesondere aufgrund der hohen Impfquote von über 90 Prozent bei Lehrkräften und knapp 50 Prozent bei den 12- bis 17-Jährigen, der stabilen Situation in den Krankenhäusern sowie der im Verhältnis niedrigeren Infektionszahlen in den Schulen verhältnismäßig. Aus den Zah- len der wöchentlichen Abfrage zum Unterrichtsbetrieb unter den Bedingungen der Corona-Pandemie ergibt sich in der Kalenderwoche 43 (Stichtag: 27. Oktober 2021) mit insgesamt 3.195 bestätigten Corona-Fällen unter den Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Pandemie nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, eine deutlich ge- ringere Anzahl als noch in der Kalenderwoche 35 (Stichtag: 1. September 2021), in der die Anzahl bei 9.330 lag. Daraus ergibt sich ein Anteil an positiven Tests von 0,06 % in der KW 43 im Vergleich zu 0,1 % in der KW 35. Grundlegend für die Entscheidung zur Aufhebung der Maskenpflicht am Sitzplatz ist die Beibehaltung der bereits bewährten und weiter modifizierten Sicherheitskonzepte an Schulen. Dazu gehören neben dem regelmäßigen Lüften die regelmäßige PCR- Testung an allen Grund- und Förderschulen sowie die Erhöhung der Anzahl der wö- chentlichen Selbsttests an weiterführenden Schulen von zwei auf drei. Es gilt darüber hinaus die Regel, dass am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschu- lischen Nutzungen in Schulgebäuden nur immunisierte oder getestete Personen teil- nehmen dürfen (§ 3 Abs. 1 S. 1 CoronaBetrVO). Die Pflicht nicht immunisierter Perso- nen zur Teilnahme an Coronaselbsttests bzw. PCR-Pooltests in der Schule ist deshalb ein wesentliches Element der Pandemiebewältigung. Damit auf das Tragen einer Maske während des Unterrichts verzichtet werden kann, ist es von besonderer Bedeu- tung, diese Schutzmaßnahmen und alle sonstigen Hygienemaßnahmen weiterhin strikt einzuhalten. Die Maskenpflicht entfällt für die Schülerinnen und Schüler an einem festen Sitzplatz aufgrund der vergleichbaren Situation auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganz- tags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen (etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten). Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonsti- ges schulisches Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird. Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht darüber hinaus auch bei Konfe- renzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz. Durch den Verzicht auf die Maskenpflicht am Sitzplatz in Schulen erfolgt insgesamt eine Angleichung der Regelungssystematik in den Coronaverordnungen des Landes. Denn die Coronaschutzverordnung sieht bereits seit einiger Zeit die Möglichkeit des Verzichts auf das Tragen einer Maske in Bildungs- und Kultureinrichtungen am festen
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9 Sitz- oder Stehplatz vor, sofern die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 CoronaSchVO). Durch die erfolgte Änderung in der Coronabetreuungsverordnung ist der ausnahms- weise Maskenverzicht nun auch im allgemeinen Schulbetrieb am Sitzplatz möglich. § 3 Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für schulische Gemeinschaftsein- richtungen, Schultestungen In Absatz 1 wird der nunmehr in allen Verordnungen geltende Grundsatz („3-G-Rege- lung“) auch für den schulischen Bereich festgelegt, dass nur immunisierte oder getes- tete Personen am Unterricht und an sonstigen Bildungsangeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in Schulgebäuden teilnehmen dürfen. Hiervon gibt es nur sehr eng auszulegende Ausnahmen für das Betreten in Notfällen oder den Vollzug hoheitlicher Maßnahmen, da hier im Rahmen der Güterabwägung das Interesse am Vollzug der hoheitlichen Maßnahme (beispielhaft werden Wahlen genannt) beziehungsweise die angemessene und zeitnahe Reaktion auf Notfälle das bestehende Infektionsrisiko ausnahmsweise überwiegt. Nicht immunisierte oder nicht-getestete Personen sind ebenso wie positiv getestete Personen von der schulischen beziehungsweise außerschulischen Nutzung auszu- schließen. Mit der Sechsunddreißigsten Änderungsverordnung wurde eine Härtefallregelung auf- genommen. Hiernach entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter über Ausnah- men zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten. Diese können in medizini- schen oder psychischen persönlichen Umständen begründet sein, etwa, wenn durch ein ärztliches Gutachten plausibel dargelegt wurde, dass bei der Schülerin oder dem Schüler aus medizinischen Gründen keines der zulässigen Testverfahren Anwendung finden kann. Eine Ausnahme von der 3-G-Regelung ist in Absatz 2 vorgesehen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an schulischen Nachprüfungen, Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie für Prüflinge an Externenprüfungen. Die Aus- nahme beruht auf der Wichtigkeit der Teilnahme an diesen Prüfungen für die schuli- sche und berufliche Zukunft der Schülerinnen und Schüler. Zur Verhinderung eines hierdurch entstehenden Infektionsrisikos für die anderen Teilnehmerinnen und Teil- nehmer wird die räumliche Trennung der nicht immunisierten oder getesteten Teilneh- merinnen und Teilnehmer vorausgesetzt. Absatz 4 legt die Voraussetzungen zur Durchführung von Coronaselbsttests fest. Alle nicht bereits immunisierten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sons- tige Personal sind zur Teilnahme an wöchentlich zwei Selbsttestungen verpflichtet. Die schulische Nutzung ist nur den Personen möglich, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest teilgenommen haben oder zu diesem Zeitpunkt den Nachweis für einen negativen Bürgertest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Zulässig sind auch PCR-Pooltests anstelle von Coronaselbsttests.
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10 Die Anwendbarkeit der PCR-Pooltests ist nicht beschränkt auf Grundschulen und För- derschulen. Diese Testtechnologie kann bei allen schulischen Nutzungen gemäß Ab- satz 2 für alle in Präsenz tätigen Personen eingesetzt werden. Das Land stellt PCR- Pooltests derzeit jedoch nur für die Schülerinnen und Schüler der Grund.- und Förder- schulen bereit. Für die Schülerinnen und Schüler finden diese Tests ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt. Dies geschieht im Interesse einer hohen Teil- nehmerzahl und damit eines wirksamen Infektionsschutzes in Schulen mit dem Ziel, den Präsenzunterricht im größtmöglichen Umfang zuzulassen. Sofern dies bei Schü- lerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Förderung im Einzelfall er- forderlich ist, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter zulassen, dass die Selbsttes- tungen zu Hause unter elterlicher Aufsicht stattfinden, und diese das (negative) Test- ergebnis schriftlich versichern. Die regelmäßige Testpflicht besteht nicht für Personen, die entweder als genesen gel- ten oder über einen vollständigen Impfschutz verfügen. Kinder bis zum Schuleintritt gelten auch ohne die Vornahme eines Tests als getesteten oder immunisierten Perso- nen gleichgestellt. Absatz 5 regelt die Erfassung, Dokumentation und mögliche Weitergabe von Daten. Mit Blick auf den Schutz besonders sensibler Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) wer- den lediglich das Datum der Selbsttests, die getesteten Personen und die Testergeb- nisse von der Schule erfasst und dokumentiert. Diese Daten werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Damit wird den Belangen des Datenschut- zes Rechnung getragen. Eine Besonderheit gilt für die Verfahren der PCR-Pooltestungen. Hier sind die Schulen befugt, die für individuelle PCR-Nachtestungen erforderlichen personenbezogenen Daten der Betroffenen an die testenden Labore zu übermitteln; die Labore sind befugt, die Einzel-PCR-Ergebnisse an die Betroffenen, an die jeweilige Schule und positive Einzel-PCR-Ergebnisse an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Diese Regelung ist für die Auswertung der Pool-Testungen und für die Wirksamkeit dieser infektionsschutz- rechtlichen Maßnahme unabdingbar. Die vorgesehenen Dokumentationspflichten sind wichtig, um Infektionsketten im Falle einer Infektion schnell und wirksam unterbrechen zu können. Zudem soll eine feste Sitzordnung eingehalten werden. In Betracht kommen ebenso weitere Maßnahmen zur Kontaktreduzierung und Infektionsprävention wie z.B. die Festlegung von Grup- pengrößen oder deren Zusammensetzungen. Verweigern die Eltern die Teilnahme ihres Kindes an den Testungen in der Schule oder alternativ die Vorlage eines negativen „Bürgertests“ des Kindes, der nicht länger als 48 Stunden zurückliegt, tritt dieselbe Rechtsfolge ein, wie bei der Weigerung, eine Alltags- bzw. medizinische Maske zu tragen. Es handelt sich dabei nicht um eine schul-
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