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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aufnahme und Verteilung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine im ehemaligen Flughafen Berlin-Tegel

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Der Senat von Berlin                                   Berlin, den 05.04.2022
Reg. Bürgermeisterin – Senatskanzlei                           (926) 2383 / 2380
         G Sen 1 – 1240                                        gsen1@senatskanzlei.berlin.de




                   Senatsbeschluss Nr. S-283/2022
                            vom 05.04.2022 - TO-Punkt 02.C



Versorgung, Verteilung und Unterbringung von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine mit
besonderer Vulnerabilität und besonderer Schutzbedürftigkeit
a.) Maßnahmen zur Versorgung von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine mit akuten me-
dizinischen, pflegerischen und/oder psychischen Bedarfen und/oder besonderer
Schutzbedürftigkeit
b.) Maßnahmen zur Wohnraumvermittlung von Geflüchteten aus der Ukraine, insbeson-
dere für besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Geflüchtete
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Der Senat hat in seiner o. a. Sitzung Folgendes besprochen:

Senatorin Kipping erläutert die modifizierte Fassung (Stand: 4. April 2022, 18 Uhr) der Se-
natsvorlage Nr. S-283/2022 ihres Hauses zu Versorgung, Verteilung und Unterbringung
von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine mit besonderer Vulnerabilität und besonderer
Schutzbedürftigkeit und informiert darüber, dass sich die Verteilung der Menschen u.a.
nach deren tatsächlichen Bedarfe richten werde.

Senatorin Kipping und Senatorin Jarasch geben nachfolgende Erklärung zu Protokoll

         „Zahlreiche Ukrainer/-innen haben die beschwerliche Flucht nach Berlin gemein-
         sam mit ihren Heimtieren bewältigt. Eine Trennung der Geflüchteten von ihren Tie-
         ren ist möglichst zu vermeiden, da sie eine weitere psychologische Belastung für
         beide Parteien darstellt, die vorhandenen, dafür vorgesehenen Einrichtungen
         überlasten könnte und die Gefahr erhöht, dass Tiere ausgesetzt werden. Aus die-
         sem Grund findet die amtliche Beobachtung der Tiere am Ort der Unterbringung
         statt, sofern nicht Belange des Tierseuchenrechts dagegensprechen. Die Sen-
         UMVK und SenIAS, sowie das LAF werden beauftragt, in einer Arbeitsgruppe die
         Möglichkeiten zur gemeinsamen Unterbringung von Geflüchteten mit ihren Heim-
         tieren (in Unterkünften oder Wohnraum) sowie weitere Unterstützungsmöglichkei-
         ten durch das Land Berlin und ehrenamtlich tätige Tierschutzeinrichtungen zu prü-
         fen und wo möglich und geboten die Umsetzung auf den Weg zu bringen.“



                                                                                         ...
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Sodann beschließt der Senat die Vorlage Nr. S-283/2022 der Senatsverwaltung für In-
tegration, Arbeit und Soziales in der zur Sitzung verteilten modifizierten Fassung:

I. A
Unter den aus der Ukraine Geflüchteten befinden sich in zunehmender Zahl Menschen mit
besonderer Schutzbedürftigkeit sowie mit akuten medizinischen, pflegerischen und/oder
psychischen Bedarfen. Weitere Gruppen, die von rassistischer Diskriminierung beispiels-
weise auf der Flucht betroffen waren oder aufgrund unterschiedlicher Gründe in der Ukra-
ine bisher Asyl gesucht hatten, erreichen Berlin. Um dem Versorgungs- und Unterstüt-
zungsbedarf dieser Gruppen besser gerecht werden zu können und um einen Übergang
in die jeweiligen Regelversorgungssysteme im Land Berlin zu gestalten, beschließt der
Senat:

1. Zuweisung von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine nach Berlin

    Die Berücksichtigung von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten aus der Ukraine
    beginnt bereits beim bundesweiten Verteilsystem (Königsteiner Schlüssel) ins Bundes-
    gebiet bzw. Zuweisung nach Berlin. Bei Einzelpersonen, jedoch auch im familiären
    Verband der Geflüchteten aus der Ukraine sind besondere Schutzbedarfe und akute
    medizinische, pflegerische und/oder psychische Bedarfe zu berücksichtigen.

    Bei der Verteilung von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine nach Berlin sind nachfol-
    gende Punkte besonders zu berücksichtigen. Neben dem Nachweis eines dauerhaf-
    ten Aufenthalts für mindestens sechs Monate (über eine Meldebescheinigung oder
    eine Bescheinigung des Wohnungsgebers oder einen unbefristeten Mietvertrag bzw.
    einer Unterkunftsbestätigung) erhalten Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine eine Zuwei-
    sung nach Berlin,

      deren Eltern oder Kinder, deren Lebenspartner/-innen, deren Geschwister, deren
        Großeltern oder Enkelkinder bereits in Berlin leben, unabhängig davon, ob diese
        ihren Verwandten eine Unterkunft gewähren können;
      die nachweislich über einen Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz in Berlin
        verfügen und
      Schwangere und Wöchnerinnen während des Mutterschutzes, wenn dies er-
        wünscht ist.


      Darüber hinaus wird für besonders Schutzbedürftige, die einen besonderen
      Schutzbedarf nach Richtlinie 2013/33/EU, auf Grundlage des Gesamtkonzepts
      zur Integration und Partizipation Geflüchteter oder eine akute Versorgungsnotwen-
      digkeit nachweisen, der ihren Verbleib in Berlin erforderlich macht, eine Zuweisung
      bei ausreichender Plausibilisierung berücksichtigt.
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2. Errichtung einer Transferzone mit qualifiziertem Wartebereich im Rahmen des Prozes-
   ses Ankommen, Verteilung und Registrierung in Berlin (aktuell ehemaliger Flughafen
   Tegel).

    Für Kriegsgeflüchtete mit besonderem Schutzbedarf oder einer akuten medizinischen,
    pflegerischen und/oder psychischen Versorgungsnotwendigkeit, die in Berlin eintref-
    fen, wird am Standort bzw. im Einzugsbereich des betreffenden Ankunftszentrums (ak-
    tuell Ukraine Ankunftszentrum TXL) für die Erstversorgung und Diagnose eine Transfer-
    zone eingerichtet. Für nicht reisefähige Menschen und ihre Familienangehörigen wird
    eine temporäre Übergangsunterbringung ermöglicht.

    Um einer Überlastung der Regelversorgungssysteme in Berlin vorzubeugen und eine
    bedarfsgerechte Versorgung der Geflüchteten zu ermöglichen, ist das Landesamt für
    Flüchtlingsangelegenheiten angehalten, in Zusammenarbeit mit den zuständigen
    Bundes- und Landesbehörden eine auf die Bedarfe abgestimmte Weiterleitung von
    Personen mit besonderen Schutzbedarfen in andere Bundesländer zu gewährleisten.
    Daher sind bereits im Prozess des Ankommens eine Erstversorgung und ein Vorscree-
    ning für die bedarfsorientierte Weiterleitung in andere Bundesländer erforderlich, so-
    weit keine Zuweisung nach Berlin erfolgt.

    Darüber hinaus werden bei den Zuweisungen von Geflüchteten aus der Ukraine, die
    sich selbst der Gruppe der LSBTIQ*oder anderen besonders vulnerablen und von
    Diskriminierung betroffenen Gruppen zuschreiben, möglichst Bundesländer mit einer
    entsprechenden guten Beratungs- und Unterstützungsstrukturen ausgewählt. Perso-
    nen, die ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der trans*Personen erklären, werden nach
    Berlin oder an Orte mit vergleichbar guter Versorgungs- und Beratungsstruktur ver-
    teilt.

    Die Angehörigkeit zu religiösen Gemeinschaften, die nicht in jedem Bundesland in
    der für die Geflüchteten gewohnten Gemeindestruktur ansässig sind, werden bei der
    Zuweisung berücksichtigt, soweit dies im bundesweiten Verteilsystem vorgesehen ist.

    Der Senat bittet die für Soziales zuständige Senatsverwaltung und das Landesamt für
    Flüchtlingsangelegenheiten um Umsetzung der Kriterien für die Beteiligung Berlins an
    der bundesweiten Verteilung.

3. Bedarfsprüfung und Umsetzung für ein Clearingzentrum

    Der Senat beauftragt die für die verschiedenen besonders schutzbedürftigen Grup-
    pen zuständigen Senatsverwaltungen für Integration, Arbeit und Soziales, Wissen-
    schaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung sowie Justiz, Vielfalt und Antidiskrimi-
    nierung in Verbindung mit dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten den Bedarf
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   für die Errichtung eines Clearingzentrums für nach Berlin zugewiesene Kriegsgeflüch-
   tete, bei denen eine akute medizinische, pflegerische und/oder psychische Versor-
   gungsnotwendigkeit besteht, zu prüfen und dafür eine ressortübergreifende Arbeits-
   gruppe einzusetzen. Die federführende Koordinierung für diesen Auftrag hat die Se-
   natsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales.

   Die jeweiligen Senatsressorts sind aufgefordert, für die weiteren vertraglichen Bindun-
   gen durch das LAF hierzu die Fachkonzepte zu erstellen, Standorte und Anbieter für
   Fachleistungen zu vermitteln und Fachberatung zu leisten. Die Senatsverwaltung für
   Bildung, Jugend und Familie wird zur Sicherstellung der Berücksichtigung des Kinder-
   schutzes in die Erarbeitung der Gesamtkonzeption einbezogen. Die Zuständigkeit
   und die bisherigen Verfahren bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Fa-
   milie für die Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UmF) bleiben un-
   berührt.

4. Bedarfsgerechte Steuerung an den Ankunftsorten

   Um eine bedarfsgerechte Weiterleitung von Menschen mit besonderen Schutzbedar-
   fen und/oder akuten medizinischen, pflegerischen und/oder psychischen Bedarfen
   von den Ankunftsorten in Berlin (insbesondere Hauptbahnhof und ZOB) zu gewähr-
   leisten, beauftragt der Senat die für Soziales zuständige Senatsverwaltung, über den
   dortigen Krisenstab und die Einsatzstäbe vor Ort für eine zielgenaue Steuerung vom
   Ankunftsort in die Transferzone zu sorgen. Hierzu soll an den Ankunftsstellen entspre-
   chend ihrer jeweiligen Zielrichtung und Rolle eine erste Inaugenscheinnahme erfol-
   gen, auf der im weiteren Prozess aufgebaut werden kann und die Grundlage für die
   bedarfsgerechte Weiterleitung und -versorgung ist. Die Ankunftsorte sind Durch-
   gangsorte. Dementsprechend braucht es hier eine erste Inaugenscheinnahme und
   Einordnung von vulnerablen Personengruppen, ggf. akute Erstversorgung sowie eine
   erste niedrigschwellige Beratung, die auf die jeweiligen Bedarfe der verschiedenen
   besonderen schutzbedürftigen Gruppen abgestimmt und für ihre Belange sensibili-
   siert ist.

5. Schutzkonzepte für Unterkünfte

   Der Senat bittet die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, das Lan-
   desamt für Flüchtlingsangelegenheiten zu beauftragen, den Schutz für besonders
   schutzbedürftige Personengruppen in den Unterkünften des LAF zu gewährleisten und
   ihre Bedarfe an die entsprechenden Beratungsangebote zu vermitteln. Hierfür sollen
   die Umsetzung der Schutzmaßnahmen des LAF entsprechend der unterkunftsspezifi-
   schen Konzepte für Gewaltschutz, Kinderschutz, Schutz vor Rassismus und Diskrimi-
   nierung in den Unterkünften sichergestellt und entsprechende Beauftragte in den Un-
   terkünften benannt werden. Für eine bedarfsgerechte Unterbringung sollen nach
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   Möglichkeit ausreichend barrierefreie Plätze zur Verfügung gestellt und eine Vernet-
   zung mit bestehenden Beratungs- und Betreuungsangeboten der Regelstruktur herge-
   stellt werden. Die Auslastung dieser Unterkünfte wird sich nach der Anzahl der jewei-
   lig nach Berlin zugewiesenen Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine und ihren jeweiligen
   Schutzbedarfen richten. Daher wird die Auslastung dieser Unterkünfte ggf. niedriger
   liegen als bei sonstigen Unterkünften des LAF für Asylbegehrende und statusgewan-
   delte Geflüchtete. Die Ausgestaltung von Schwerpunktunterkünften für Kriegsgeflüch-
   tete mit besonderen Schutzbedarfen oder akuten medizinischen, pflegerischen
   und/oder psychischen Versorgungsnotwendigkeiten ist zu prüfen.

6. Beförderung von Menschen mit schweren körperlichen Behinderungen mit dem Son-
   derfahrdienst


   Der Senat beschließt, die Beförderung von Menschen mit körperlichen Behinderun-
   gen (z.B. Rollstuhlfahrende) von den Ankunftsstellen zum Ukraine Ankunftszentrum TXL
   sowie vom Ankunftszentrum zur ersten Unterkunft in Berlin bei Bedarf in Amtshilfe für
   das LAF durch den Sonderfahrdienst „BerlMobil“ des LAGeSo sicherzustellen. Die für
   Soziales zuständige Senatsverwaltung wird gebeten, die vertraglichen Grundlagen
   unverzüglich zu schaffen und eine spezielle Buchungshotline bereitzustellen.


7. Anschlussversorgung und Übergang in die Regelstruktur

   Der Senat beauftragt die unter 2. aufgezählten Senatsverwaltungen, für die Zielgrup-
   pen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs in Zusammenarbeit mit den Bezirksämtern
   Maßnahmen und Angebote abzustimmen, welche eine bedarfsgerechte Anschluss-
   versorgung absichern. Die Versorgung von Personen mit Ansprüchen auf Leistungen
   gemäß § 6 AsylbLG für die Bereiche EGH und Hilfe zur Pflege wird gesamtstädtisch
   einheitlich und gebündelt auf der Grundlage eines von den Senatsverwaltungen für
   Integration, Arbeit und Soziales in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Wis-
   senschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung und den Sozialämtern der Bezirke
   erarbeiteten Konzeptes umgesetzt. Durch die Schaffung einer Anschlussperspektive
   wird insbesondere die für die Funktionsfähigkeit des Clearingzentrums notwendige
   Fluktuation in bestehende oder neue Regelstrukturen gewährleistet. Soweit die An-
   schlussversorgung leistungsrechtlich auf der Grundlage des Asylbewerberleistungs-
   gesetzes oder der Sozialgesetzbücher II, IX und XII erfolgen soll, ist die für Soziales
   zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen.

8. Dringende Aufforderung zur Umleitung von gruppenweise erfolgenden Einreisen nach
   Deutschland (z.B. durch Evakuierung von Einrichtungen oder Krankenhäusern) ab
   Grenze in andere Bundesländer

   In den Bereichen Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, der Psychiatrie
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    und der Pflege zeichnet sich Berlin durch eine hohe Ambulantisierungsquote aus.
    Viele Angebote sind im Bereich der Eingliederungshilfe im Sinne einer selbstbestimm-
    ten Organisation des Alltags ambulant organisiert, so dass nur ein begrenztes Ange-
    bot an stationärer Versorgung zur Verfügung steht. Vor dem Hintergrund ist bei der
    fachgerechten Versorgung von gruppenweise evakuierten bzw. einreisenden Men-
    schen mit bestimmten medizinischen und pflegerischen Bedarfen ins Bundesgebiet
    erforderlich, auch im Sinne der bestmöglichen Versorgung der Schutzbedürftigen.
    Der Bund wird um die Einrichtung eines „Frühwarnsystems“ ersucht, welches die frü-
    hestmögliche Weitergabe von Erkenntnissen und Informationen an die Bundesländer
    über die Einreise und den Zielort von Kriegsgeflüchteten mit bestimmten medizini-
    schen und pflegerischen Bedarfen gewährleistet, sowie zur Schaffung eines qualifi-
    zierten Verteilmechanismus für diese Gruppen möglichst ab Grenzübertritt.

9. Studierende aus Drittstaaten

    Unter den nach Berlin Geflüchteten aus der Ukraine befinden sich Menschen, die in
    der Ukraine auf der Grundlage eines ukrainischen Aufenthaltstitels studiert haben und
    die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen. Nur ein Teil dieser Gruppe kann
    aufenthaltsrechtlich über den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehen-
    den Schutz und damit den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten. Die Perso-
    nengruppe insgesamt ist gemäß der UkraineAufenthÜV bis zum 23.5.2022 vom Erfor-
    dernis eines Aufenthaltstitels befreit.

    Der Senat beauftragt die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport, die
    Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung unter Ein-
    beziehung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und der Senats-
    verwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung mit der Einrichtung einer Arbeits-
    gruppe, die Möglichkeiten des Landes Berlin zur Unterstützung für diese häufig von
    Diskriminierungserfahrungen betroffenen Personen zu prüfen. Hierbei sind beste-
    hende Programme der staatlichen Berliner Hochschulen für Kriegsflüchtlinge bzw. de-
    ren Ausbau und Fortentwicklung einzubeziehen. Die Senatsverwaltungen legen zeit-
    nah ein entsprechendes Prüfergebnis vor.

10. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

    Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang zusätzlich anfallenden Ausgaben gilt es
    die zeitlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen des Arti-
    kel 89 Verfassung von Berlin zu beachten und entsprechend zu dokumentieren. Auch
    in der haushaltslosen Zeit dürfen die unbedingt notwendigen Ausgaben geleistet wer-
    den, um die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Beurteilung zur Notwendigkeit von
    Ausgaben obliegt jeder Verwaltung in eigener Verantwortung, unter Beachtung der
    Kriterien zur Prüfung der Notwendigkeit von Ausgaben nach Artikel 89 der Verfassung
    von Berlin. Entsprechende Dokumentationspflichten gehen damit einher.
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    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die konkreten finanziellen Bedarfe insbe-
    sondere zu den Beschlusspunkten 2. und 6. zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht
    beziffert werden können.

    Aktuell laufen Verhandlungen mit dem Bund zur finanziellen Lastenverteilung der Aus-
    wirkungen der Ukraine-Fluchtbewegung. In Abhängigkeit der Ergebnisse dieser Ver-
    handlungen können Aussagen über dann zur Verfügung stehende Mittel getroffen
    werden.



I.B.
Sowohl von städtischen Wohnungsbaugesellschaften als auch von privaten Vermieterin-
nen werden für den Personenkreis der Geflüchteten aus der Ukraine Wohnungen tempo-
rär oder dauerhaft zur Verfügung gestellt. Die Erfahrungen aus den Fluchtbewegungen
der letzten Jahre haben deutlich gezeigt, dass es sowohl aus migrationspolitischer als
auch finanzpolitischer Perspektive dringend geboten ist, diese Angebote, unter besonde-
rer Berücksichtigung vulnerabler Gruppen, schnellstmöglich zu vermitteln, um die Men-
schen langfristig mit Wohnraum zu versorgen.

Der Senat beauftragt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen so-
wie die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Abstimmung mit den Be-
zirken bestehende Strukturen für eine Beratung zur Wohnraumvermittlung, für die Unter-
stützung beim Abschluss von Mietverträgen sowie einer Beratung der Mietenden in den
ersten Monaten nach Bezug der Wohnung bereitzustellen und, soweit notwendig, auszu-
bauen.

Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang zusätzlich anfallenden Ausgaben gilt es die
zeitlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen des Artikel 89
Verfassung von Berlin zu beachten und entsprechend zu dokumentieren. Auch in der
haushaltslosen Zeit dürfen die unbedingt notwendigen Ausgaben geleistet werden, um
die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Beurteilung zur Notwendigkeit von Ausgaben
obliegt jeder Verwaltung in eigener Verantwortung, unter Beachtung der Kriterien zur Prü-
fung der Notwendigkeit von Ausgaben nach Artikel 89 der Verfassung von Berlin. Entspre-
chende Dokumentationspflichten gehen damit einher.



I.C.
Der Rat der Bürgermeister ist durch eine Vorlage zur Kenntnisnahme zu unterrichten.



II. Eine Vorlage an das Abgeordnetenhaus ist nicht erforderlich
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III. Der Beschluss ist von den Senatsverwaltungen für Integration, Arbeit und Soziales, für
     Finanzen, für Bildung, Jugend und Familie, für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und
     Gleichstellung, für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung und von der Senatsverwal-
     tung für Inneres, Digitalisierung und Sport zu bearbeiten.
     _________________________________________________________________________________

                                        Hiermit wird beurkundet, dass dieser Beschluss in
                                        der 17. Sitzung des Senats gefasst wurde.

                                                         Der Schriftführer



                                                           Glöckler, SR
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Bearbeitungshinweise zum SB S-283/2022

Es wird gebeten, die nach dem Beschluss erforderliche Vorlage zur Kenntnisnahme bei
der Geschäftsstelle des Rats der Bürgermeister anzumelden.



I. Mit der Bitte um Bearbeitung:

    1.   Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales i.V.m.
    2.   Senatsverwaltung für Finanzen,
    3.   Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie,
    4.   Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
    5.   Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung,
    6.   Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport

II. Nachrichtlich:

    7. Alle übrigen Senatsverwaltungen

    8. SKzl GSen 11




Im Auftrag

Glöckler
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