vait01-2022-rahmenvertrag-entwurf-final-12-10-2022-anp-bieterfragen-01-11-2022
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ausschreibungen und Vergabeunterlagen "IT-Experten Schulen"“
Entwurf Rahmenvereinbarung vaIT01/2022 für die Beschaffung von IT-Experten betreffend Los 1 IT-Experten Schulen Los 2 IT-Experten Schulen Los 3 IT-Experten Schulen Los 4 IT-Experten Schulen Zwischen der Firma - nachfolgend "Auftragnehmer" genannt - und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Bernhard Weiß-Straße 6, 10178 Berlin - nachfolgend "Auftraggeberin" genannt - wird auf der Grundlage der Vergabeunterlagen im Vergabeverfahren „IT-Experten“, Vertragsnummer: vaIT01/2022, veröffentlicht am XX.10.2022 im Supplement zum Amtsblatt der EU unter Deutschland Berlin: "IT-Dienste: Beratung, Software- Entwicklung, Internet und Hilfestellung" Nummer: 2018/S 177-401300 folgender Vertrag geschlossen: 1 Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“ Vertragsnummer: vaIT01/2022
Entwurf Präambel Die Auftraggeberin hat im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens jeweils einen Vertragspartner zwecks Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von IT-Experten-Diensten für vier Lose, welche die allgemeinbildenden Schulen in Berlin abbilden und ein Los für die Außenstellen der SenBJF ausgewählt. Ziel der Vereinbarung ist es je Los eine kontinuierliche und vollumfängliche Betreuung und Unterstützung der IT-Systeme für den Unterrichtsbereich der allgemeinbildenden Schulen sowie für die benannten IT-Systeme in den Außenstellen. Der Auftragsgegenstand umfasst auch sämtliche in diesen Bereichen eingesetzten Endgeräte im Eigentum der zu betreuenden Institutionen. §1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand des Vertrages ist eine Rahmenvereinbarung über Instandhaltungsleistungen für die vereinbarten IT-Systeme und die Betreuung und ggf. Beratung für die IT-Systeme der betroffenen Institutionen. Die begünstigten Institutionen je Los werden in der Anlage 1 (Vergabeunterlage) genannt. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei jedem Einzelabruf IT-Dienste gemäß Vergabeunterlage, Anlage 1, und der Anlage 2 (Leistungsverzeichnis / Zusicherung / Preisblatt) je Los durch ausreichend qualifiziertes Personal auf eigene Verantwortung zu erbringen. §2 Einzelabrufe, Ausführungsmodalitäten (1) Einzelaufträge und Beschaffungen aus dieser Rahmenvereinbarung für die je Los begünstigten Einrichtungen sind von der Nachfrage der berechtigten Einrichtungen abhängig, die in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei sind. Die Einzelabrufe werden von der Auftraggeberin vorgenommen. Ein Muster für einen Einzelabruf-Vertrag ist als Anlage 3 (Einzelabruf DL-Vertrag) diesem Vertrag beigefügt. (2) Die Leistungen sind in den üblichen Geschäftszeiten der berechtigten Einrichtungen zu erbringen. Sie unterteilen sich in turnusmäßige Routine- Einsätze, die einmal in der Woche bzw. einmal monatlich oder nach Vereinbarung stattfinden, und in Einzelabrufe nach Bedarf oder Notfall- Einsätze. 2 Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“ Vertragsnummer: vaIT01/2022
Entwurf (3) Bei jedem Einzelabruf, der einen Routine-Einsatz betrifft, hat der Auftragnehmer spätestens vier Stunden nach Eingang den Zugang des Einzelabrufs zu bestätigen. (4) Die ersten Abrufe für Routine-Einsätze (Ersteinsätze) erfolgen unverzüglich nach dem Zuschlag und betreffen für die Lose 1 bis 4 die einmal in der Woche stattfindende Betreuung der Schulen in der entsprechenden Region. (5) Für die unter § 2 Abs. 4 des Vertrages genannten Ersteinsätze hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die je Los gemäß Anlage 2 zugesicherten IT-Experten spätestens bei Vertragsbeginn mit den Arbeiten beginnen können. Zuvor hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die dezidierten IT-Experten hinsichtlich der IT-Systeme und sonstige zu betreuende IT-Infrastruktur ausreichend eingewiesen worden sind, sodass nahtlos die IT-Betreuung der begünstigten Einrichtung erfolgen kann. (6) Für Routine-Einsätze, die keine Ersteinsätze sind, hat der Auftragnehmer acht (8) Wochen nach erfolgtem Einzelabruf mit der Ausführung beginnen. (7) Bei Notfällen hat eine Bestätigung des Zugangs des Einzelabrufs binnen einer Stunde zu erfolgen; der Auftragnehmer hat mit den Arbeiten spätestens am nächsten Arbeitstag zu beginnen. Die Wiederherstellungszeit bei Notfällen hat binnen einer angemessenen Zeit zu erfolgen. (8) Der Einzelabruf enthält folgende Angaben: Einsatzart (Ersteinsatz, Routine oder Notfall) Leistungsziel / zu erbringender Erfolg Leistungsort, Leistungszeiten / Zeitplan Ggf. besondere Merkmale der Tätigkeit unter Nennung des Standorts, der betroffenen Systeme und des Störungsfalls ggf. benötigte Qualifikation wesentliche Arbeitsbedingungen, -zeiten, Ansprechpartner vor Ort ggf. die vorgesehene Dauer der Leistung etwaige sonstige Anforderungen 3 Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“ Vertragsnummer: vaIT01/2022
Entwurf (9) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden unter keinem Umstand Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen im Einzelfall, z.B. beim Einzelabruf von der Auftraggeberin nicht widersprochen wurde. (10) Das eingesetzte Personal des Auftragnehmers wird nicht in die Organisation der Auftraggeberin eingegliedert. Sofern Weisungen seitens der Ansprechpartner der zu betreuenden Einrichtungen erfolgen, dürfen diese nur entweder etwaige Datenverarbeitungsmaßnahmen betreffen, oder der Konkretisierung des Auftragsgegenstands dienen. §3 Qualifikation des Personals (1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistung durch Personal, das entsprechend dem Anlagen 1 (Vergabeunterlage) und 2 (Leistungsverzeichnis / Zusicherung) qualifiziert ist. Vor Einsatz ist die fachliche Qualifikation sowie die Berufserfahrung der einzusetzenden IT-Experten gemäß Anlagen 1 (Vergabeunterlage) und 2 (Leistungsverzeichnis / Zusicherung) nachzuweisen. (2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die eingesetzten Mitarbeiter für eine Tätigkeit, bei der sie ggf. mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt treten, geeignet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor dem Einsatz eines jeden Mitarbeiters in einer Schule ein aktuelles, nicht mehr als drei (3) Monate altes erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für den Betroffenen einzureichen, welches keine Eintragungen ausweist, falls nicht bereits ein solches Führungszeugnis vorliegt. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer selbst. Die Auftraggeberin ist berechtigt, bei entsprechendem Verdacht oder einen längeren Einsatz als zwei Jahren ein aktualisiertes erweitertes Führungszeugnis auf Kosten des Auftragnehmers anzufordern. Wird ein solches Zeugnis nicht vorgelegt oder sind Eintragungen vorhanden, ist die Auftraggeberin berechtigt den Mitarbeiter abzulehnen und dessen Ersatz zu fordern, ohne Angabe von weiteren Gründen. (3) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die von ihm ausgesuchten IT-Experten für die Ausführung der Einzelabrufe aus dieser Rahmenvereinbarung qualifiziert sind. Er wird bereits eingesetzte IT-Experten und Koordinatoren nur mit Einwilligung der Auftraggeberin auswechseln. 4 Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“ Vertragsnummer: vaIT01/2022
Entwurf Die Auftraggeberin wird ihre Einwilligung unverzüglich erklären, wenn die Ablösung zwingend erforderlich ist und der Auftragnehmer eine Ersatzperson anbietet, deren Qualifikation die Anforderungen aus den Anlagen 1 (Vergabeunterlage) und 2 (Leistungsverzeichnis / Zusicherung) erfüllt. Zwingend erforderlich ist die Ablösung, wenn der weitere Einsatz unmöglich ist. Die Einarbeitung erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. (4) Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien und den berechtigten Einrichtungen erfolgt in deutscher Sprache. (5) Die Vertragsparteien werden für allgemeine vertragliche Fragen und zur Gesamtkoordination des Vertrages die in Anlage 5 genannten Ansprechpartner einsetzen. §4 Mitwirkungspflichten (1) Die Auftraggeberin wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre mit dem Einzelabruf zur Verfügung stellen. Stellt der Auftragnehmer fest, dass für die Erfüllung des Auftrages notwendige Informationen und Unterlagen fehlen, hat er diese unverzüglich zu bezeichnen und einzufordern. (2) Die Auftraggeberin wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig Zugang zu den erforderlichen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren. Die bei der Auftraggeberin vorhandenen Dokumentationen werden rechtzeitig für die Erfüllung des Auftrags übergeben, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die gesetzlichen und vereinbarten persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind sowie innerhalb der vereinbarten Leistungszeiten. (3) Kommt die Auftraggeberin ihren Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle der Auftraggeberin zu erbringen, soweit möglich. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. (4) Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt der Auftraggeberin, sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart. 5 Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“ Vertragsnummer: vaIT01/2022
Entwurf §5 Vergütung (1) Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand; maßgeblich ist der, für das betroffene Los, genannte Stundenpreis in Anlage 2 (LV / Zusicherung / Preisblatt). (2) Die Zahlung von weiteren Vergütungsbestandteilen wie Reisekosten, Reisezeiten oder Nebenkosten ist ausgeschlossen. (3) Die im Preisblatt genannten Stundensätze sind Festpreise. Preisanpassungen sind nur nach Maßgabe der Regelungen in Nr. II.10 der Vergabeunterlage (Anlage 1) zulässig. (4) Auf die Gesamtvergütung ist die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten. (5) Zahlungen beauftragter Leistungen erfolgen grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung und erfolgter Abnahme beziehungsweise der vollständigen Vorlage von bestätigten Leistungsnachweisen. Kürzere Zahlungsziele werden nicht akzeptiert. (6) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung wird ein Skonto von 2 v. H. des Rechnungsbetrages abgezogen. (7) Die Rechnungen sind monatlich nachträglich für die Lose 1 bis 4 je eine Rechnung für alle Schulen pro Bezirk zu stellen. Sie müssen jeweils die Auftragsnummer, die Schulnummern bzw. die Außenstelle / Standort und die Leistungsnachweise enthalten. Auf den Leistungsnachweisen haben die leistenden Mitarbeiter, das Datum, Beginn und Ende der Tätigkeit und Art der Tätigkeit auszuweisen. Die Leistungsnachweise sind jeweils nach Beendigung der Tätigkeit von einem am Einsatzort Zuständigen gegenzuzeichnen. (8) Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin rechtswirksam. §6 Abnahmen der Leistungen, Dokumentation (1) Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers in Erfüllung eines Einzelabrufs müssen von dem zuständigen Ansprechpartner der Einsatzorte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als vertragsgemäß bestätigt und förmlich abgenommen werden. Die Auftraggeberin behält sich vor, bei Erteilung eines Einzelauftrags Abnahmekriterien zu bestimmen. 6 Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“ Vertragsnummer: vaIT01/2022
Entwurf Ist dies zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, werden Auftraggeberin und Auftragnehmer entsprechende Kriterien so rechtzeitig festlegen, dass die Abnahme für die der Auftraggeberin möglich ist. (2) Vor der Abnahme ist die Dokumentation über die geleisteten Arbeiten an den zuständigen Ansprechpartner in der betroffenen Einrichtung abzugeben. (3) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages Schulungs- oder Beratungsleistungen erbringt, so handelt es sich um Dienstleistungen, die für sich keiner Abnahme bedürfen. Die Schulungsunterlagen sind im Voraus den Teilnehmenden zu übergeben. (4) Eine konkludente bzw. schlüssige Abnahme, insbesondere durch die produktive (teilweise) Inbetriebnahme oder Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistung durch die Auftraggeberin ist ausgeschlossen. (5) Die Vorschrift des § 377 HGB findet unter dieser Rahmenvereinbarung und ihr vergebenen Einzelabrufe keine Anwendung. §7 Verletzung der Zusicherungen (1) Der Auftragnehmer sichert im Sinne des § 341 BGB zu, dass die Zusicherungen aus Anlage 2 zutreffen und seine Leistungen diese erfüllen. (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für jeden Fall einer Verletzung einer der Zusicherungen aus Anlage 2 der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe zahlen wird. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt mindestens Euro 3.000 (in Worten Euro dreitausend) und wird von der Auftraggeberin nach billigem Ermessen bestimmt. Die Billigkeit dieser Bestimmung ist auf Verlangen des Auftragnehmers durch das Landgericht Berlin oder das zuständige Landgericht zu überprüfen. (3) Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Ziffer 10.5 der EVB-IT Dienstleistungs-AGB findet keine Anwendung. §8 Schlechtleistung (1) Die Verjährung der Ansprüche des Auftragnehmers bei Mängeln beginnt in jedem Fall erst mit der Erklärung der Abnahme durch die Auftraggeberin. (2) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt in der Regel 24 Monate. Abweichend davon verjähren vorgenannte Ansprüche in drei 7 Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“ Vertragsnummer: vaIT01/2022
Entwurf Jahren ab Kenntnis, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 8 Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“ Vertragsnummer: vaIT01/2022
Entwurf (3) Der Auftragnehmer hat ihm gemeldete Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer von der Auftraggeberin gesetzten angemessenen Frist nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Der Auftragnehmer hat gemäß § 439, Abs. 2 BGB bzw. § 635, Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neulieferung entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers. (4) Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist erfolgreich ab, kann die Auftraggeberin dem Auftragnehmer eine weitere angemessene Nachfrist verbunden mit der Ankündigung setzen, dass er nach deren fruchtlosem Ablauf den Mangel im Wege einer Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen wird. (5) Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Regelungen, einschließlich der Möglichkeit für die Auftraggeberin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen. §9 Verzug (1) Die im Einzelabruf genannten Termine sind verbindlich. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Ausführungsfristen angemessen. (2) Hält der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, den im Einzelabruf genannten Termin nicht ein, obwohl eine evtl. gemäß § 2 Abs. 6 des Rahmenvertrages einzuhaltende Vorlaufzeit eingehalten wird, gerät der Auftragnehmer in Verzug. (3) Befindet sich der Auftragnehmer mehr als 10 Tage in Verzug, ist die Auftraggeberin berechtigt, aus dem Einzelabruf zurückzutreten und eine Ersatzvornahme im Markt vorzunehmen, um den IT-Support sicherzustellen, mit der Folge, dass der Auftragnehmer etwaige Mehrkosten zu tragen hat. 9 Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“ Vertragsnummer: vaIT01/2022
Entwurf (4) Die Auftraggeberin ist für den Fall der Überschreitung eines verbindlich vereinbarten Termins darüber hinaus berechtigt, für jeden Arbeitstag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Termins in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Einzelabruf- Auftragswertes für die in Verzug befindliche Leistung zu verlangen. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5% des Einzelabruf-Auftragswertes für die in Verzug befindliche Leistung betragen. § 10 Nutzungsrechte (1) Der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. (2) Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im Einzelabruf. § 11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit (1) Werden im Auftrag personenbezogene Daten durch den Auftragnehmer verarbeitet, wird der Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen, gemäß Anlage 4 (AVV nach DS- GVO). (2) Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen. (3) Die Auftraggeberin kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß § 11 Abs. 1 und 2 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder der Auftraggeberin ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. 10 Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“ Vertragsnummer: vaIT01/2022