vait01-2022-rahmenvertrag-entwurf-final-12-10-2022-anp-bieterfragen-01-11-2022

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ausschreibungen und Vergabeunterlagen "IT-Experten Schulen"

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Entwurf




                                    Rahmenvereinbarung
                                        vaIT01/2022
                            für die Beschaffung von IT-Experten

                                        betreffend


                               Los 1 IT-Experten Schulen
                               Los 2 IT-Experten Schulen
                               Los 3 IT-Experten Schulen
                               Los 4 IT-Experten Schulen


 Zwischen


 der Firma


                                                  - nachfolgend "Auftragnehmer" genannt -


 und

 dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend
 und Familie, Bernhard Weiß-Straße 6, 10178 Berlin

                                                   - nachfolgend "Auftraggeberin" genannt -


 wird auf der Grundlage der Vergabeunterlagen im Vergabeverfahren „IT-Experten“,
 Vertragsnummer: vaIT01/2022, veröffentlicht am XX.10.2022 im Supplement zum
 Amtsblatt der EU unter Deutschland Berlin: "IT-Dienste: Beratung, Software-
 Entwicklung, Internet und Hilfestellung" Nummer: 2018/S 177-401300 folgender
 Vertrag geschlossen:




                                                                                                 1
Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“
Vertragsnummer: vaIT01/2022
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Entwurf




Präambel

 Die Auftraggeberin hat im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens jeweils
 einen Vertragspartner zwecks Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Beschaffung
 von IT-Experten-Diensten für vier Lose, welche die allgemeinbildenden Schulen in
 Berlin abbilden und ein Los für die Außenstellen der SenBJF ausgewählt.
 Ziel der Vereinbarung ist es je Los eine kontinuierliche und vollumfängliche
 Betreuung und Unterstützung der IT-Systeme für den Unterrichtsbereich der
 allgemeinbildenden Schulen sowie für die benannten IT-Systeme in den
 Außenstellen. Der Auftragsgegenstand umfasst auch sämtliche in diesen Bereichen
 eingesetzten Endgeräte im Eigentum der zu betreuenden Institutionen.

§1      Vertragsgegenstand

  (1)    Gegenstand des Vertrages ist eine Rahmenvereinbarung über
         Instandhaltungsleistungen für die vereinbarten IT-Systeme und die
         Betreuung und ggf. Beratung für die IT-Systeme der betroffenen
         Institutionen. Die begünstigten Institutionen je Los werden in der Anlage 1
         (Vergabeunterlage) genannt.
  (2)    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei jedem Einzelabruf IT-Dienste gemäß
         Vergabeunterlage, Anlage 1, und der Anlage 2 (Leistungsverzeichnis /
         Zusicherung / Preisblatt) je Los durch ausreichend qualifiziertes Personal auf
         eigene Verantwortung zu erbringen.

§2      Einzelabrufe, Ausführungsmodalitäten

  (1)    Einzelaufträge und Beschaffungen aus dieser Rahmenvereinbarung für die
         je Los begünstigten Einrichtungen sind von der Nachfrage der berechtigten
         Einrichtungen abhängig, die in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei sind.
         Die Einzelabrufe werden von der Auftraggeberin vorgenommen. Ein Muster
         für einen Einzelabruf-Vertrag ist als Anlage 3 (Einzelabruf DL-Vertrag)
         diesem Vertrag beigefügt.

  (2)    Die Leistungen sind in den üblichen Geschäftszeiten der berechtigten
         Einrichtungen zu erbringen. Sie unterteilen sich in turnusmäßige Routine-
         Einsätze, die einmal in der Woche bzw. einmal monatlich oder nach
         Vereinbarung stattfinden, und in Einzelabrufe nach Bedarf oder Notfall-
         Einsätze.




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Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“
Vertragsnummer: vaIT01/2022
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Entwurf




  (3)    Bei jedem Einzelabruf, der einen Routine-Einsatz betrifft, hat der
         Auftragnehmer spätestens vier Stunden nach Eingang den Zugang des
         Einzelabrufs zu bestätigen.

  (4)    Die ersten Abrufe für Routine-Einsätze (Ersteinsätze) erfolgen
         unverzüglich nach dem Zuschlag und betreffen für die Lose 1 bis 4 die einmal
         in der Woche stattfindende Betreuung der Schulen in der entsprechenden
         Region.

  (5)    Für die unter § 2 Abs. 4 des Vertrages genannten Ersteinsätze hat der
         Auftragnehmer sicherzustellen, dass die je Los gemäß Anlage 2
         zugesicherten IT-Experten spätestens bei Vertragsbeginn mit den Arbeiten
         beginnen können. Zuvor hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass
         die dezidierten IT-Experten hinsichtlich der IT-Systeme und sonstige zu
         betreuende IT-Infrastruktur ausreichend eingewiesen worden sind, sodass
         nahtlos die IT-Betreuung der begünstigten Einrichtung erfolgen kann.

  (6)    Für Routine-Einsätze, die keine Ersteinsätze sind, hat der Auftragnehmer
         acht (8) Wochen nach erfolgtem Einzelabruf mit der Ausführung beginnen.

  (7)    Bei Notfällen hat eine Bestätigung des Zugangs des Einzelabrufs binnen
         einer Stunde zu erfolgen; der Auftragnehmer hat mit den Arbeiten
         spätestens     am      nächsten    Arbeitstag  zu    beginnen.     Die
         Wiederherstellungszeit bei Notfällen hat binnen einer angemessenen Zeit
         zu erfolgen.
 (8)    Der Einzelabruf enthält folgende Angaben:
            Einsatzart (Ersteinsatz, Routine oder Notfall)
            Leistungsziel / zu erbringender Erfolg
            Leistungsort, Leistungszeiten / Zeitplan
            Ggf. besondere Merkmale der Tätigkeit unter Nennung des Standorts, der
             betroffenen Systeme und des Störungsfalls
            ggf. benötigte Qualifikation
            wesentliche Arbeitsbedingungen, -zeiten, Ansprechpartner vor Ort
            ggf. die vorgesehene Dauer der Leistung
            etwaige sonstige Anforderungen




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Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“
Vertragsnummer: vaIT01/2022
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Entwurf




 (9)  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden unter keinem
      Umstand Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen im Einzelfall, z.B. beim
      Einzelabruf von der Auftraggeberin nicht widersprochen wurde.
 (10) Das eingesetzte Personal des Auftragnehmers wird nicht in die Organisation
      der Auftraggeberin eingegliedert. Sofern Weisungen seitens der
      Ansprechpartner der zu betreuenden Einrichtungen erfolgen, dürfen diese nur
      entweder etwaige Datenverarbeitungsmaßnahmen betreffen, oder der
        Konkretisierung des Auftragsgegenstands dienen.

§3     Qualifikation des Personals

 (1)    Der Auftragnehmer erbringt die Leistung durch Personal, das entsprechend
        dem Anlagen 1 (Vergabeunterlage) und 2 (Leistungsverzeichnis / Zusicherung)
        qualifiziert ist. Vor Einsatz ist die fachliche Qualifikation sowie die
        Berufserfahrung der einzusetzenden IT-Experten gemäß Anlagen 1
        (Vergabeunterlage) und 2 (Leistungsverzeichnis / Zusicherung) nachzuweisen.

 (2)    Der Auftragnehmer sichert zu, dass die eingesetzten Mitarbeiter für eine
        Tätigkeit, bei der sie ggf. mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt treten,
        geeignet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor dem Einsatz eines
        jeden Mitarbeiters in einer Schule ein aktuelles, nicht mehr als drei (3)
        Monate      altes     erweitertes    Führungszeugnis          nach    § 30a
        Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für den Betroffenen einzureichen,
        welches keine Eintragungen ausweist, falls nicht bereits ein solches
        Führungszeugnis vorliegt. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer selbst.
        Die Auftraggeberin ist berechtigt, bei entsprechendem Verdacht oder einen
        längeren Einsatz als zwei Jahren ein aktualisiertes erweitertes
        Führungszeugnis auf Kosten des Auftragnehmers anzufordern. Wird ein
        solches Zeugnis nicht vorgelegt oder sind Eintragungen vorhanden, ist die
        Auftraggeberin berechtigt den Mitarbeiter abzulehnen und dessen Ersatz zu
        fordern, ohne Angabe von weiteren Gründen.

 (3)    Der Auftragnehmer sichert zu, dass die von ihm ausgesuchten IT-Experten
        für die Ausführung der Einzelabrufe aus dieser Rahmenvereinbarung
        qualifiziert sind. Er wird bereits eingesetzte IT-Experten und Koordinatoren
        nur mit Einwilligung der Auftraggeberin auswechseln.




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Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“
Vertragsnummer: vaIT01/2022
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Entwurf




        Die Auftraggeberin wird ihre Einwilligung unverzüglich erklären, wenn die
        Ablösung zwingend erforderlich ist und der Auftragnehmer eine
        Ersatzperson anbietet, deren Qualifikation die Anforderungen aus den
        Anlagen 1 (Vergabeunterlage) und 2 (Leistungsverzeichnis / Zusicherung)
        erfüllt. Zwingend erforderlich ist die Ablösung, wenn der weitere Einsatz
        unmöglich ist. Die Einarbeitung erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers.

 (4)    Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien und den berechtigten
        Einrichtungen erfolgt in deutscher Sprache.

 (5)    Die Vertragsparteien werden für allgemeine vertragliche Fragen und zur
        Gesamtkoordination des Vertrages die in Anlage 5 genannten
        Ansprechpartner einsetzen.

§4     Mitwirkungspflichten

 (1)    Die Auftraggeberin wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen
        und Unterlagen aus seiner Sphäre mit dem Einzelabruf zur Verfügung
        stellen. Stellt der Auftragnehmer fest, dass für die Erfüllung des Auftrages
        notwendige Informationen und Unterlagen fehlen, hat er diese unverzüglich
        zu bezeichnen und einzufordern.

 (2)    Die Auftraggeberin wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig
        Zugang zu den erforderlichen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen
        informationstechnischen Infrastruktur gewähren. Die bei der Auftraggeberin
        vorhandenen Dokumentationen werden rechtzeitig für die Erfüllung des
        Auftrags übergeben, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung
        erforderlich ist und die gesetzlichen und vereinbarten persönlichen
        Voraussetzungen erfüllt sind sowie innerhalb der vereinbarten
        Leistungszeiten.

 (3)    Kommt die Auftraggeberin ihren Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung
        des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann
        der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst
        anstelle der Auftraggeberin zu erbringen, soweit möglich. Sonstige
        Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

 (4)    Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt der Auftraggeberin, sofern im
        Einzelauftrag nichts anderes vereinbart.




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Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“
Vertragsnummer: vaIT01/2022
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Entwurf




§5     Vergütung

 (1)    Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand; maßgeblich ist der, für das betroffene
        Los, genannte Stundenpreis in Anlage 2 (LV / Zusicherung / Preisblatt).

 (2)    Die Zahlung von weiteren Vergütungsbestandteilen wie Reisekosten,
        Reisezeiten oder Nebenkosten ist ausgeschlossen.

 (3)    Die      im      Preisblatt       genannten     Stundensätze   sind   Festpreise.
        Preisanpassungen sind nur nach Maßgabe der Regelungen in Nr. II.10 der
        Vergabeunterlage (Anlage 1) zulässig.
 (4)    Auf die Gesamtvergütung ist die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer zu
        entrichten.

 (5)    Zahlungen beauftragter Leistungen erfolgen grundsätzlich innerhalb von 30
        Tagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung und erfolgter Abnahme
        beziehungsweise             der      vollständigen   Vorlage   von    bestätigten
        Leistungsnachweisen. Kürzere Zahlungsziele werden nicht akzeptiert.

 (6)    Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüffähigen
        Rechnung wird ein Skonto von 2 v. H. des Rechnungsbetrages abgezogen.
 (7)    Die Rechnungen sind monatlich nachträglich für die Lose 1 bis 4 je eine
        Rechnung für alle Schulen pro Bezirk zu stellen. Sie müssen jeweils die
        Auftragsnummer, die Schulnummern bzw. die Außenstelle / Standort und die
        Leistungsnachweise enthalten. Auf den Leistungsnachweisen haben die
        leistenden Mitarbeiter, das Datum, Beginn und Ende der Tätigkeit und Art
        der Tätigkeit auszuweisen. Die Leistungsnachweise sind jeweils nach
        Beendigung der Tätigkeit von einem am Einsatzort Zuständigen
        gegenzuzeichnen.
 (8)    Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger
        Zustimmung der Auftraggeberin rechtswirksam.

§6     Abnahmen der Leistungen, Dokumentation

 (1)    Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers in Erfüllung eines Einzelabrufs
        müssen von dem zuständigen Ansprechpartner der Einsatzorte nach
        Maßgabe der folgenden Bestimmungen als vertragsgemäß bestätigt und
        förmlich abgenommen werden. Die Auftraggeberin behält sich vor, bei
        Erteilung eines Einzelauftrags Abnahmekriterien zu bestimmen.



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Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“
Vertragsnummer: vaIT01/2022
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         Ist dies zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, werden Auftraggeberin und
         Auftragnehmer entsprechende Kriterien so rechtzeitig festlegen, dass die
         Abnahme für die der Auftraggeberin möglich ist.
 (2)     Vor der Abnahme ist die Dokumentation über die geleisteten Arbeiten an den
         zuständigen Ansprechpartner in der betroffenen Einrichtung abzugeben.
 (3)     Soweit der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages Schulungs- oder
         Beratungsleistungen erbringt, so handelt es sich um Dienstleistungen, die für
         sich keiner Abnahme bedürfen. Die Schulungsunterlagen sind im Voraus den
         Teilnehmenden zu übergeben.
 (4)     Eine konkludente bzw. schlüssige Abnahme, insbesondere durch die
         produktive    (teilweise) Inbetriebnahme   oder    Nutzung     der
         vertragsgegenständlichen Leistung    durch die  Auftraggeberin ist
         ausgeschlossen.
  (5)    Die Vorschrift des § 377 HGB findet unter dieser Rahmenvereinbarung und ihr
         vergebenen Einzelabrufe keine Anwendung.

§7      Verletzung der Zusicherungen

(1)     Der Auftragnehmer sichert im Sinne des § 341 BGB zu, dass die
        Zusicherungen aus Anlage 2 zutreffen und seine Leistungen diese erfüllen.

(2)     Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für jeden Fall einer
        Verletzung einer der Zusicherungen aus Anlage 2 der Auftragnehmer eine
        Vertragsstrafe zahlen wird. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt mindestens
        Euro 3.000 (in Worten Euro dreitausend) und wird von der Auftraggeberin
        nach billigem Ermessen bestimmt. Die Billigkeit dieser Bestimmung ist auf
        Verlangen des Auftragnehmers durch das Landgericht Berlin oder das
        zuständige Landgericht zu überprüfen.

(3)     Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
        unberührt. Ziffer       10.5 der EVB-IT Dienstleistungs-AGB findet keine
        Anwendung.

§8      Schlechtleistung

 (1)     Die Verjährung der Ansprüche des Auftragnehmers bei Mängeln beginnt in
         jedem Fall erst mit der Erklärung der Abnahme durch die Auftraggeberin.

 (2)     Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt in der
         Regel 24 Monate. Abweichend davon verjähren vorgenannte Ansprüche in drei
                                                                                              7
Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“
Vertragsnummer: vaIT01/2022
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Entwurf




        Jahren ab Kenntnis, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig
        verschwiegen hat.




                                                                               8
Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“
Vertragsnummer: vaIT01/2022
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Entwurf




 (3)    Der Auftragnehmer hat ihm gemeldete Mängel unverzüglich, spätestens
        innerhalb einer von der Auftraggeberin gesetzten angemessenen Frist nach
        Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Neulieferung zu
        beheben. Der Auftragnehmer hat gemäß § 439, Abs. 2 BGB bzw. § 635, Abs.
        2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
        insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
        Erfolgt    die     Nacherfüllung   durch      Neulieferung entfällt  der
        Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers.

 (4)    Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm
        gesetzten angemessenen Frist erfolgreich ab, kann die Auftraggeberin dem
        Auftragnehmer eine weitere angemessene Nachfrist verbunden mit der
        Ankündigung setzen, dass er nach deren fruchtlosem Ablauf den Mangel im
        Wege einer Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen
        lassen wird.
 (5)    Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Regelungen, einschließlich der
        Möglichkeit für die Auftraggeberin bei Vorliegen der gesetzlichen
        Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

§9     Verzug
 (1)    Die im Einzelabruf genannten Termine sind verbindlich. Bei Verzögerungen,
        die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der
        Verzögerung betroffenen Ausführungsfristen angemessen.

 (2)    Hält der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, den im Einzelabruf
        genannten Termin nicht ein, obwohl eine evtl. gemäß § 2 Abs. 6 des
        Rahmenvertrages einzuhaltende Vorlaufzeit eingehalten wird, gerät der
        Auftragnehmer in Verzug.

 (3)    Befindet sich der Auftragnehmer mehr als 10 Tage in Verzug, ist die
        Auftraggeberin berechtigt, aus dem Einzelabruf zurückzutreten und eine
        Ersatzvornahme im Markt vorzunehmen, um den IT-Support sicherzustellen,
        mit der Folge, dass der Auftragnehmer etwaige Mehrkosten zu tragen hat.




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Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“
Vertragsnummer: vaIT01/2022
9

Entwurf




 (4)    Die Auftraggeberin ist für den Fall der Überschreitung eines verbindlich
        vereinbarten Termins darüber hinaus berechtigt, für jeden Arbeitstag, an
        dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Termins in Verzug
        befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Einzelabruf-
        Auftragswertes für die in Verzug befindliche Leistung zu verlangen.
        Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden
        Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5% des Einzelabruf-Auftragswertes für
        die in Verzug befindliche Leistung betragen.

§ 10 Nutzungsrechte

 (1)    Der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin das nicht ausschließliche,
        dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen
        des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen,
        soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese
        Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen
        und Hilfsmittel ein.
 (2)    Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im
        Einzelabruf.

§ 11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

 (1)    Werden im Auftrag personenbezogene Daten durch den Auftragnehmer
        verarbeitet, wird der Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin eine den
        gesetzlichen        Vorschriften      genügende        Vereinbarung       zur
        Auftragsdatenverarbeitung abschließen, gemäß Anlage 4 (AVV nach DS-
        GVO).
 (2)    Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der
        Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen
        Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht
        erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der
        erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der Auftraggeberin auf
        Verlangen nachzuweisen.
 (3)    Die Auftraggeberin kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich
        kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß § 11 Abs. 1 und
        2 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt
        oder der Auftraggeberin ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist,
        weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob
        fahrlässig verletzt hat.
                                                                                             10
Kennziffer: 2022-ZSC2 vaIT01/2022 „IT-Experten“
Vertragsnummer: vaIT01/2022
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