Geschäftsbrief

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT   Heinemannstraße 2, 53175 Bonn - ausschließlich per E-Mail - POSTANSCHRIFT   53170 Bonn Oberste Landesbehörden für                                                           TEL +49 (0)228 99 57-2243 Ausbildungsförderung                                                                FAX  +49 (0)228 99 57-82243 BEARBEITET VON  Herrn Cremerius nachrichtlich:                                                                    E-MAIL 414@bmbf.bund.de Landesämter für Ausbildungsförderung                                         HOMEPAGE    www.bmbf.de DATUM   Bonn, 28.05.2020 GZ 414-42531-1 - § 21 (Bitte stets angeben) BETREFF   Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Besondere Regelungen für die BAföG-Verwaltung im Zusammenhang mit der Corona- Pandemie Durch Artikel 2 des Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetzes (BGBl. I, Nr. 24, S. 1073 vom 28.05.2020) wird auch das BAföG wie folgt geändert: 1. In § 21 Absatz 4 wird folgende neue Nummer 5 aufgenommen: „5. zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.“ 2. § 53 wird in seine ursprüngliche Fassung (ohne Absatz 2) rückgeändert. 3. In § 66a wird folgende Maßgabe als neuer Absatz 8a aufgenommen: „(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem ersten Tag des Monats nicht mehr anzuwenden, der auf den Monat folgt, in dem die Aufhebung der vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite infolge der COVID-19- Pandemie nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bekannt gemacht wird. Der nach Satz 1 maßgebliche Tag ist vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.“ TELEFONZENTRALE   +49 (0)228 99 57-0            oder +49 (0)30 18 57-0 FAX-ZENTRALE  +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 E-MAIL-ZENTRALE  bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Hierzu ergehen folgende Hinweise: Die durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz in § 53 Absatz 2 BAföG eingeführte Beschränkung        der     Anrechnung         der     gesamten       Nebeneinkünfte,      die ausbildungsförderungsberechtigte Auszubildende aus zur Bekämpfung der Pandemie übernommenen Tätigkeiten erzielen, auf lediglich die Leistungsansprüche für die tatsächlichen Beschäftigungsmonate innerhalb des gesamten Bewilligungszeitraums wird ersetzt durch die Neuregelung des Einkommensbegriffs in § 21 Absatz 4 (neu) BAföG. Danach werden die Ausnahmetatbestände von Einkünften, die nicht als Einkommen gelten, um zusätzliche Einkünfte aus pandemiebedingt nach dem 29.02.2020 übernommenen bzw. hinsichtlich des Arbeitszeitumfangs aufgestockten Tätigkeiten ergänzt. Zugleich wird der Kreis der hiervon erfassten Tätigkeitsbereiche auf alle systemrelevanten Branchen und Berufe ausgedehnt. Im Einzelnen: Zu Nummer 1 (§ 21 Absatz 4): Die Regelung in der neuen Nummer 5 des § 21 Absatz 4 bewirkt, dass Einkünfte Auszubildender aus vorübergehend wegen der COVID-19-Pandemie neu aufgenommenen Tätigkeiten bei der Berechnung des für die BAföG-Förderungsleistung maßgeblichen anrechenbaren Einkommens vollständig ohne Berücksichtigung bleiben. Dasselbe gilt für solche aus lediglich im zeitlichen Umfang pandemiebedingt aufgestockten, bereits vorher aufgenommenen Tätigkeiten hinsichtlich der Differenz der entsprechend höheren Einkünfte im Verhältnis zu den bereits vorher erzielten. Durch die Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in diesen Bereichen aufzunehmen beziehungsweise bereits vorher aufgenommene Tätigkeiten aufzustocken. Dieser Anreiz ist nicht erforderlich hinsichtlich der ohnehin bereits vorher ausgeübten Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen. Von der Regelung ebenfalls nicht erfasst wird die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 23 Absatz 3 BAföG (z.B. Vergütungen für Pflichtpraktika, für Medizinstudierende im Praktischen Jahr und andere Ausbildungsvergütungen). Die hierfür gezahlte Vergütung dient wie bei einer fachpraktischen Ausbildung zu einem wesentlichen Teil dem Ausgleich der während der Ausbildung vom Auszubildenden erbrachten Leistungen. Auch wenn die Auszubildenden jetzt zeitweise zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingesetzt werden, ist nicht davon auszugehen, dass die Ausbildung aufgenommen wurde (wird), um sich speziell zur Bekämpfung der CORONA-Pandemie zusätzlich zu engagieren. Zudem bildet § 23 Absatz 3 BAföG bereits jetzt mit der hier vorgesehenen „freibetragslosen“ Anrechnungsregelung die speziellere Regelung im Verhältnis zur allgemeinen Einkommensregelung des § 21 BAföG. Die Neuregelung in § 21 Abs. 4 Nr. 5 bezieht sich ausdrücklich auf „zusätzliche Einnahmen der Antragstellenden“; für Einkommen anderer als der auszubildenden Person (z.B. Eltern, Geschwister) gilt die Neuregelung dagegen nicht. Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen sollen - neben der in der Gesetzesbegründung des WissStudUG zu Artikel 2 Nummer 1 in BT- Drucksache 19/18699 ausdrücklich in Bezug genommenen BSI-Kritisverordnung - die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Kindernotfallbetreuung, bilden.
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SEITE 3 Die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung werden gebeten, den zuständigen Ämtern die aktuelle Fassung der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung zukommen zu lassen. Zu Nummer 2 (§ 53): Die Änderung des § 53 BAföG ist eine Folgeänderung zu der Neuregelung in § 21 Absatz 4 BAföG. Nachdem nunmehr Einkünfte Auszubildender aus pandemiebedingt aufgenommenen Tätigkeiten nicht mehr als Einkommen im Sinne des BAföG gelten und sich insoweit die Frage der Anrechnung auf den Leistungsanspruch also nicht mehr stellt, ist die gesonderte Anrechnungsbestimmung für solche Tätigkeiten in § 53 Absatz 2 überflüssig geworden und wird aufgehoben. Die BMBF-Erlasse vom 27.03.2020 und 02.04.2020 – 414-42531-1 – werden daher aufgehoben. Bereits ergangene belastende Bescheide, die den bisherigen § 53 Absatz 2 BAföG berücksichtigt haben, sind gemäß § 53 Satz 1 BAföG aufzuheben. Zu Nummer 3 (§ 66a) Die Sonderregelung zum Einkommensbegriff des BAföG in der neuen Nummer 5 des § 21 Absatz 4 soll ausschließlich für Förderungsmonate während der Dauer der aktuellen COVID- 19-Pandemie gelten. Da deren Ende derzeit nicht exakt prognostiziert werden kann, ist in einem neuen Absatz 8a des § 66a BAföG anknüpfend an § 5 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes als Anwendungsmaßgabe vorgesehen, dass die Regelung nur bis zum Ende des Monats gelten soll, in dem die Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite infolge der CO-VID-19-Pandemie durch den Bundestag festgestellt und bekannt gemacht wird. Satz 2 bestimmt, dass dieser damit auch für die Anwendungsdauer der Sonderregelung zur Einkommensanrechnung im BAföG maßgebliche Zeitpunkt vom Bundesministerium für Bildung und Forschung zur Klarstellung im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu machen ist. Das BMBF wird die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung zum gegebenen Zeitpunkt rechtzeitig mit Rundschreiben gesondert informieren. Da davon auszugehen ist, dass mit dem offiziellen Ende der epidemischen Lage auch in den allermeisten Fällen wegen der dann wieder einsetzenden grundsätzlichen Anrechenbarkeit die (zusätzlich) aufgenommene pandemiebedingte Tätigkeit in den systemrelevanten Bereichen bzw. die zeitliche Aufstockung einer solchen Tätigkeit wieder beendet wird, kann nach Bekanntgabe des Endes der Pandemie bis zum Ende der dann jeweils noch laufenden Bewilligungszeiträume auf ein aktives Aufgreifen der Förderfälle zur nachträglichen Überprüfung der dann ggf. anzurechnenden Einkommen aus fortgesetzten entsprechenden Tätigkeiten verzichtet werden. Bei Anzeige und Bekanntwerden solcher Einkommenserzielung ist der Bescheid selbstverständlich nach § 53 BAföG zu ändern.
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SEITE 4 Das BMBF empfiehlt zudem, die Auszubildenden generell auf die sich ändernde Rechtslage zur Einkommensanrechnung nach Ende der Pandemie hinzuweisen, beispielsweise durch Aufnahme eines entsprechenden Textes in künftig zu erlassende Bewilligungsbescheide. Weiterer Hinweis: Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Um künftige Beachtung im Vollzug wird gebeten. Weitere pandemiebedingte Regelungen bleiben vorbehalten. Im Auftrag Cremerius
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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT     Heinemannstraße 2, 53175 Bonn An die                                                                            POSTANSCHRIFT     53170 Bonn Obersten Landesbehörden für TEL  +49 (0)228 99 57-2297 Ausbildungsförderung FAX  +49 (0)228 99 57-82297 BEARBEITET VON    Frau Lindemann Nachrichtlich:                                                                             E-MAIL   Stefanie.Lindemann@bmbf.bund.de Landesämter für Ausbildungsförde-                                                      HOMEPAGE     www.bmbf.de rung                                                                                       DATUM    Bonn, 03.06.2020 GZ  414-42531-§ 5 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Konsequenzen für den Vollzug aus dem Urteil des BVerwG vom 5 C 8.17 vom 17.10.2018 (EOC Bali) sowie Regelungen zum Umgang mit Niederlassungen und nicht hochschuli- schen Kooperationspartner von Hochschulen im In- und Ausland BEZUG OBLBAfö-Sitzung vom 29. und 30. Oktober 2019 ANLAGE Auf der OBLBAfö-Sitzung vom 29. und 30. Oktober 2019 haben Bund und Länder gemeinsam ausführlich über die Frage diskutiert, wie mit Niederlassungen staatlicher oder staatlich aner- kannter deutscher Hochschulen in anderen Bundesländern bzw. Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Hochschulen) bzw. aus Drittstaaten in Deutschland bzw. entsprechenden Kooperationen dieser Hochschulen in Deutschland mit nichthochschulischen Bildungseinrichtungen (sog. Franchi- sing) förderrechtlich umgegangen werden soll, wenn diese ihre eigenen Studiengänge in Über- einstimmung mit dem Recht des Herkunftsstaates durchführen oder durch den Kooperations- partner ganz oder zum Teil durchführen lassen und ihre landeseigenen Grade verleihen. Des Weiteren wurde erörtert, wie mit entsprechenden Bildungsexporten deutscher Hochschu- len bzw. EU-Hochschulen im Ausland (EU- sowie Drittstaat) speziell unter Berücksichtigung des Urteils des BVerwG 5 C 8.17 vom 17.10.2018 (EOC Bali), umzugehen ist und welche Konse- quenzen ein möglicher Brexit für Niederlassungen/Kooperationen britischer Hochschulen hat. Im Nachgang zu dieser Sitzung teile ich Ihnen Folgendes mit der Bitte um Beachtung im Voll- zug mit: TELEFONZENTRALE      +49 (0)228 99 57-0           oder +49 (0)30 18 57-0 FAX-ZENTRALE    +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 E-MAIL-ZENTRALE     bmbf@bmbf.bund.de Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BMBF können Sie der Datenschutzerklärung auf www.bmbf.de entnehmen.
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SEITE 2 1. Konsequenzen aus dem Urteil des BVerwG 5 C 8.17 vom 17.10.2018 (EOC Bali) Das Urteil des BVerwG 5 C 8.17 vom 17.10.2018 (EOC Bali), in dem die Gewährung von Auslandsförderung infolge fehlender förderungsrechtlicher Selbstständigkeit der im Ausland befindlichen konkreten Unterrichtsstätte versagt wurde, ist als Einzelfallent- scheidung zu behandeln und nicht als Grundsatz für ein gesondertes entsprechendes Prüfungserfordernis für die Förderlichkeit von Ausbildungen an Niederlassungen oder Kooperationspartnern deutscher Hochschulen nach dem BAföG generell zu beachten. Wegen seiner weitreichenden Konsequenzen (Durchbrechung des Prinzips von In- lands- und Auslandsförderung; Gewährung von Auslandsförderung bei tatsächlichem Aufenthalt im Inland bzw. Nichtgewährung von Auslandszuschlägen (Studiengebüh- ren, Reisekosten, Kaufkraftausgleich) bei Auslandsaufenthalten sowie der Auswirkun- gen auf die Förderungsmöglichkeiten von Ausbildungen an Niederlassungen staatli- cher oder staatlich anerkannter deutscher Hochschulen bzw. Hochschulen aus den Mit- gliedstaaten der Europäischen Union im In- und Ausland) bitte ich daher, von einer ge- nerellen Anwendung des vom BVerwG abgeleiteten spezifischen Selbstständigkeitser- fordernisses abzusehen. Stattdessen bitte ich, im Gesetzesvollzug des BAföG nach fol- genden Grundsätzen zu verfahren: 2. Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 4 BAföG a) Bietet eine staatliche oder staatlich anerkannte deutsche Hochschule oder eine Hochschule aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die dort staatlich oder staatlich anerkannt ist, in ihrer Niederlassung oder unter vertraglich geregelter Einbindung einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung im In- oder EU-Ausland die Vermittlung der in der Studienordnung der Hochschule vor- geschriebenen Ausbildungsinhalte in Übereinstimmung mit dem Recht des jewei- ligen Herkunftsstaates/-landes an und verleiht sie ihre landeseigenen Grade, ist auf- grund der EU-rechtlichen Regelungen (Niederlassungsfreiheit, Berufsanerken- nungsrichtlinie u. s. w.) nicht zwischen der gradverleihenden Hochschule und der von ihr betriebenen Niederlassung sowie dem eingebundenen Kooperations- partner zu differenzieren. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit der Niederlassung bzw. des Kooperationspartners ist nicht angezeigt, vielmehr ist auf die Gleichwer- tigkeit der Hochschule selbst abzustellen. Die Durchführung und die Qualität der Ausbildung unterliegt insoweit der Verantwortung der Hochschule und des auf- sichtführenden Herkunftsstaates/-landes. Ist die gewählte Konstruktion im Her- kunftsstaat/-land zugelassen und akkreditiert, kann die Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 4 BAföG unterstellt werden. b) Gleiches gilt, wenn die unter 2a) genannten Hochschulen Studiengänge in ihrer Niederlassung oder unter Einbeziehung einer nichthochschulischen Bildungsein- richtung im außereuropäischen Ausland in Übereinstimmung mit dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates/-landes durchführen und sie ihre landeseigenen Grade verleihen. Zwar finden die EU-rechtlichen Freiheiten im außereuropäischen Aus- land keine Anwendung, doch unterliegen die gewählten Konstruktionen im außer- europäischen Ausland denselben Anforderungen wie im innereuropäischen Aus- land. D.h. Durchführung und Qualität der Ausbildung unterliegen auch in diesen
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SEITE 3 Fällen der Verantwortung der Hochschule und des aufsichtführenden Herkunfts- staates/-landes. Ist die gewählte Konstruktion im Herkunftsstaat/-land zugelassen und akkreditiert, kann die Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 BAföG unter- stellt werden. Die Entscheidung des BVerwG 5 C 8.17 vom 17.10.2018 findet inso- weit keine Beachtung. c) Dagegen kann eine im Drittstaat staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule eine Niederlassung in Deutschland je nach Ausgestaltung des Landeshochschulge- setztes (LHG) nur betreiben und dort ihre Ausbildungen nur durchführen, wenn die Niederlassung nach dem am Standort der Niederlassung geltenden LHG staatlich anerkannt worden ist. Liegt für den Betrieb der Niederlassung nach dem am Stand- ort der Niederlassung geltenden Landeshochschulgesetz eine staatliche Anerken- nung durch das Bundesland vor, kann die Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 BAföG unterstellt werden. Ist dagegen der Betrieb auch ohne staatliche Anerken- nung nach dem LHG möglich (z.B. nach § 86 Abs. 2 BayHSchG oder § 124a BerlHG) bedarf es noch einer entsprechenden positiven Feststellung der Gleichwertigkeit, wobei sich die gemäß § 39 Abs. 3 BAföG zuständige Stelle das Prüfungsergebnis nach dem LHG zu eigen machen kann. d) Bietet eine Hochschule eines Drittstaates, ihre Niederlassung oder die Hochschule gemeinsam mit einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung eine Ausbildung im Ausland an, kann Auslandsförderung wie bisher nur gewährt werden, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 4 BAföG festgestellt worden ist. 3. Konsequenzen für die Immatrikulation (§ 9 BAföG), die Zuständigkeit (§ 45 BAföG) und die Förderungsart (§ 4 oder § 5 BAföG) a) Im Gegensatz zur bisherigen Ansicht scheitert eine Förderung in den oben genann- ten Konstellationen zukünftig nicht mehr an der fehlenden Immatrikulation der Auszubildenden an der Niederlassung bzw. beim Kooperationspartner, zumal eine solche in der Regel nicht möglich ist. Stattdessen ist in Anlehnung an den Beschluss des OVG HH vom 14.09.2016 4 Bf 190/15Z eine Immatrikulation an der gradverlei- henden Hochschule als ausreichend zu erachten, sofern diese auch den Zeitraum an der Niederlassung bzw. beim Kooperationspartner umfasst und die konkrete Un- terrichtsstätte im Inland bzw. Ausland auch tatsächlich besucht wird. b) Die Zuständigkeit richtet sich gemäß allgemeiner Grundsätze nach der örtlichen Belegenheit der konkret besuchten Ausbildungsstätte und nicht dem Sitz des Trä- gers. Befindet sich die konkrete Unterrichtsstätte (Hochschule, Niederlassung bzw. Ko- operationspartner) im Inland, handelt es sich bei diesem Teil der Ausbildung um eine Inlandsausbildung. Damit ist das Inlandsamt gemäß § 45 Abs. 3 BAföG zustän- dig.
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SEITE 4 In den Fällen, in denen eine deutsche Hochschule ihre Ausbildung an einer Nieder- lassung oder bei einem nichthochschulischen Kooperationspartner in einem ande- ren Bundesland anbietet, richtet sich die Zuständigkeit für diese Ausbildung nach § 45 Abs. 3 S. 1 BAföG (vgl. Protokoll der OBLBAfö-Sitzung vom 13./14.10.2004 TOP 12); d.h. das Amt am Hauptsitz der Hochschule ist wegen der dortigen Immatriku- lation der Auszubildenden zuständig. Beim Besuch von Niederlassungen bzw. nichthochschulischen Kooperationspart- nern ausländischer Hochschulen in Deutschland richtet sich die Zuständigkeit da- gegen nach § 45 Abs. 3 S. 2 BAföG. D.h. das jeweilige Bundesland muss für die in seinem Bundesland befindlichen Niederlassungen bzw. Kooperationspartner aus- ländischer Hochschulen, das jeweils zuständige Amt für Ausbildungsförderung be- stimmen. Besucht ein Auszubildender dagegen eine Niederlassung einer deutschen oder aus- ländischen Hochschule im Ausland ist gemäß § 45 Abs. 4 das Auslandsamt zustän- dig. c) Die Frage, ob Inlands- oder Auslandsförderung gewährt wird, orientiert sich eben- falls an der örtlichen Belegenheit der konkreten Unterrichtsstätte. Liegt die kon- krete besuchte Unterrichtsstätte im Inland, handelt es sich bei diesem Teil der Aus- bildung um eine Inlandsausbildung. Dies gilt auch, wenn es sich bei diesem Teil um eine in eine Auslandsausbildung eingebundene Inlandsausbildung handelt. Eine Förderung zu Inlandskonditionen setzt in diesem Fall aber voraus, dass die Inlands- ausbildung auf die Auslandsausbildung angerechnet werden kann (Tz. 4.0.5). Liegt die konkret besuchte Unterrichtsstätte hingegen im Ausland, ist Auslandsförde- rung zu gewähren, sofern neben den sonstigen Voraussetzungen auch die Voraus- setzungen der §§ 5, 5a bzw. §§ 6, 16 BAföG erfüllt sind. 4. Folgen eines geregelten Brexit für Niederlassungen britischer Hochschulen im In und EU-Ausland Regelungen für britische Hochschulen und deren Niederlassungen in Deutschland so- wie ggf. in anderen europäischen Mitgliedstaaten erfolgen bei Bedarf gesondert. Bis zum Ende des Übergangszeitraumes (derzeitiger Termin 31.12.2020) bedarf es keiner Regelung, weil das Vereinigte Königreich noch wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt wird und insoweit die Rechte der Bürger und juristischen Personen gewahrt bleiben. Ob der Übergangszeitraum verlängert wird bzw. welche Regelungen noch zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich getroffen werden, bleibt abzuwarten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Stefanie Lindemann
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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT     Heinemannstraße 2, 53175 Bonn - ausschließlich per E-Mail - POSTANSCHRIFT     53170 Bonn Oberste Landesbehörden für                                                                      TEL  +49 (0)228 99 57-2583 Ausbildungsförderung                                                                            FAX  +49 (0)228 99 57-82583 BEARBEITET VON    Frau Kuhn nachrichtlich:                                                                              E-MAIL   Anne.Kuhn@bmbf.bund.de Landesämter für Ausbildungsförderung                                                    HOMEPAGE     www.bmbf.de DATUM    Bonn, 10.06.2020 GZ  414-42531-1 §15/15a/15b (Bitte stets angeben) BETREFF        Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Ergänzende Regelungen zu den besonderen Regelungen für die BAföG-Verwaltung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Vorgehen nach § 15 Abs.3 Nr. 1 BAföG/pandemiebedingter schwerwiegender Grund Ergänzend zu den bisherigen Vollzugsregelungen zum Nachweiserfordernis für den Erhalt von BAföG-Leistungen (Erlass 414-42531-1 vom 24.03.2020) sowie der förderungsrechtlichen Behandlung des Sommersemesters 2020 (Rundschreiben 414-42531-1 § 15/15a/15b vom 20.05.2020) bitte ich hinsichtlich der Behandlung von Anträgen auf eine Verlängerung der Förderungsdauer gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG/Verlängerung der Vorlagefrist für Leistungsnachweise gem. § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG aufgrund sog. „coronabedingten schwerwiegenden Grundes“ um Beachtung nachfolgender Punkte im Rahmen des Vollzugs: 1. Für einen Antrag auf Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus/Verlängerung der Vorlagefrist für einen Leistungsnachweis muss der Auszubildende grds. darlegen (und nachweisen), dass in seinem Einzelfall ein schwerwiegender Grund gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG aufgrund pandemiebedingter Studiumsbeschränkungen/-verzögerungen vorliegt. Auf einen einzelfallbezogenen Nachweis dieses Umstands sowie eines Kausalszusammenhangs kann für coronabedingte Verzögerungsgründe nicht verzichtet werden. Dies ist in der gesetzlichen Systematik begründet, die klar zwischen allgemeiner Regelung der Förderungshöchstdauer (§ 15a BAföG) sowie individueller Förderungsdauer (durch Überschreiten der Förderungshöchstdauer, § 15 Abs. 3 BAföG) unterscheidet. Nach dem TELEFONZENTRALE      +49 (0)228 99 57-0           oder +49 (0)30 18 57-0 FAX-ZENTRALE    +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 E-MAIL-ZENTRALE     bmbf@bmbf.bund.de Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BMBF können Sie der Datenschutzerklärung auf www.bmbf.de entnehmen.
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SEITE 2 allgemeinen Normbegünstigungsgrundsatz sind die Gründe von derjenigen „Partei“ darzulegen und nachzuweisen, die aus der betreffenden Norm eine für sie günstige Rechtsfolge (hier: Verlängerung) herleitet. Das bedeutet bspw., dass Auszubildende u.a. konkret darlegen (und nachweisen) müssen, dass -        gewisse Studien-/Prüfungsangebote nicht stattgefunden haben -        erforderliche Studienleistungen deshalb nicht erbracht werden konnten und -        dies in Umständen begründet ist, die auf der Corona-Pandemie beruhen (etwa: ∙       Ausfall von Lehrveranstaltungen ∙       Ausfall/Verschiebung von Prüfungen ins nächste Semester o.ä. ∙       eigene pandemiebedingte Verhinderung an der Teilnahme an Lehrveranstaltungen/Prüfungen (etwa aufgrund von Ansteckung mit dem Virus SARS-CoV-2 /Quarantäne-Maßnahmen o.ä.). Nicht als ausreichend angesehen werden kann bspw. -        eine bloße Behauptung von „pandemiebedingten Studiumsbeschränkungen/- verzögerungen; -        eine bloße Behauptung des Kausalzusammenhangs zur Verlängerung der Ausbildung bzw. der Unmöglichkeit der rechtzeitigen Vorlage von Leistungsnachweisen; -        der bloße Verweis auf/Vorlage einer ECTS-Punkteübersicht, aus der lediglich der – ggf. „zu geringe“ – ECTS-Punktestand ohne weitere Begründung für dessen Zustandekommen hervorgeht. Es wird vielmehr eine einzelfallbezogene Darlegung der v.g. Umstände sowie deren Untermauerung durch geeignete Nachweisformen (etwa: Bescheinigung der Hochschule über eingeschränktes Studienangebot; Ausfall/Verschiebung von Prüfungen o.ä.) verlangt. 2. Wie im Erlass 414-42531-1 vom 24.03.2020 dargelegt, steht die Tatsache, dass derartige Nachweise vom Auszubildenden aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht vorgelegt werden können (bspw. eigene Quarantäne; Einschränkungen/Verzögerungen im Hochschulbetrieb) einem BAföG-Bezug nicht entgegen. Das bedeutet, in derartigen Fällen kann auch zunächst die Erklärung der im Rahmen von § 15 Abs. 3 (ggf. i.V.m. § 48 Abs. 2) BAföG erforderlichen Tatsachen sowie der den Nachweis verhindernden Umstände für ausreichend erachtet werden. In dem Fall müssen die erforderlichen Nachweise aber nach Wegfall der besonderen Umstände (bspw. der Ausstellung von Bescheinigungen durch die Hochschulen) unverzüglich nachgereicht werden. Sofern sich daraus ergibt, dass der weitere Leistungsbezug tatsächlich nicht berechtigt war, gelten die allgemeinen Regelungen bzgl. der Rückforderung von BAföG-Leistungen gem. §§ 51 Abs. 2, 50 Abs. 4 S. 1 BAföG bzw. 45, 50 SGB X unverändert fort. 3. Sofern die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Förderungsdauer bzw. der Vorlagefrist für einen Leistungsnachweis gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 (ggf. i.V.m. § 48 Abs. 2 BAföG) gegeben sind,
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