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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bau des Behördenzentrums beim BER“
Gemeinde Schönefeld Beschlussvorlage Einreicher Direktionsbereich Vorlagen-Nr. GV/026/2021 öffentlich Bearbeiter Dezernat Il 222000000000 [erstellt am: 19.05.2021 Betreff Beschluss zur Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 02/11 "südlicher Dorfkern Schönefeld" im Ortsteil Schönefeld Ausschuss Entwicklung 27.05.2021 |empfohlen Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld 18.08.2021 nl Beschlussentwurf Beschlusstext Die Gemeindevertretung Schönefeld beschließt gemäß $ 2 Abs. 1 BauGB die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 02/11 "südlicher Dorfkern Schönefeld" nach $ 30 Abs. 1 BauGB für das nachfolgend dargestellte Plangebiet, in der Flur 1 und der Flur 3 der Gemarkung Schönefeld. Der Bebauungsplan wird nach $ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufgestellt. Die Anforderungen des $ 13a BauGB für die Wahl dieses Verfahrens werden erfüllt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 4,4 ha. Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke: Flur 1: 95, 96, 97, 98/1, 98/2, 99, 100, 104, 105, 106, 107, 108, 109/1, 109/2, 110, 111, 112, 113/71, 113/2, 114, 115, 116, 402 tw., 430 tw., 438 tw., 643 tw., Flur 3: 16/3 Begründung: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld hat am 28.09.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes 02/11 „Südlicher Dorfkern Schönefeld“ für den Ortsteil Schönefeld beschlossen. Im Verfahren haben sich aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen - Gewerbe, Behördenzentrum und Grünflächen - Problemfelder gezeigt, die eine Anpassung des Geltungsbereiches erfordern. Hierbei sind die Flächen auf die essentiell notwendigen Entwicklungsflächen westlich der Kirchstraße und beidseits der geplanten Verlängerung der Jürgen-Schumann-Allee beschränkt worden, um ein Behördenzentrum und nördlich der Jürgen-Schumann-Allee ein straßenbegleitendes Gewerbegebiet entwickeln zu können. Der qualifizierte Bebauungsplan umfasst die Festsetzung von unter 20.000 qm Grundfläche. Der Bebauungsplan und die hier festzusetzenden Nutzungen begründet nicht die Pflicht zur
Durchführung einer Umweitverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder nach Landesrecht. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Schutzgüter nach 8 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. B BauGB (Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000 - Gebiete im Sinne des BNatSchG) bestehen nicht. Mit der Planung werden keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach 8 50 Satz 1 BImSchG begründet. Ein Umweltbericht wird im beschleunigten Verfahren nicht erstellt. Nachfolgende Karte ist Teil des Aufstellungsbeschlusses und wird mit ihm veröffentlicht. Abstimmungsergebnis mit Stimmen- It. Beschluss- | abweichender Einstimmig mehrheit Ja Enthaltungen | Befangen vorschlag Beschluss Seite: 2/2 Vorlage GV/026/2021 der Gemeinde Schönefeld
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