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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bau des Behördenzentrums beim BER

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Gemeinde Schönefeld

 

 

Beschlussvorlage

Einreicher Direktionsbereich

 
  

 

    
 

Vorlagen-Nr. GV/026/2021
öffentlich

Bearbeiter Dezernat Il 222000000000 [erstellt am: 19.05.2021

  

Betreff
Beschluss zur Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 02/11
"südlicher Dorfkern Schönefeld" im Ortsteil Schönefeld

Ausschuss Entwicklung 27.05.2021 |empfohlen
Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld 18.08.2021 nl

Beschlussentwurf

Beschlusstext

Die Gemeindevertretung Schönefeld beschließt gemäß $ 2 Abs. 1 BauGB die Änderung des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 02/11 "südlicher Dorfkern Schönefeld" nach $ 30
Abs. 1 BauGB für das nachfolgend dargestellte Plangebiet, in der Flur 1 und der Flur 3 der
Gemarkung Schönefeld.

 
  

   
 
     

Der Bebauungsplan wird nach $ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufgestellt. Die Anforderungen des
$ 13a BauGB für die Wahl dieses Verfahrens werden erfüllt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 4,4 ha.
Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke:

Flur 1: 95, 96, 97, 98/1, 98/2, 99, 100, 104, 105, 106, 107, 108, 109/1, 109/2, 110, 111, 112,
113/71, 113/2, 114, 115, 116, 402 tw., 430 tw., 438 tw., 643 tw.,

Flur 3: 16/3

Begründung:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld hat am 28.09.2011 die Aufstellung des
Bebauungsplanes 02/11 „Südlicher Dorfkern Schönefeld“ für den Ortsteil Schönefeld
beschlossen.

Im Verfahren haben sich aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen - Gewerbe,
Behördenzentrum und Grünflächen - Problemfelder gezeigt, die eine Anpassung des
Geltungsbereiches erfordern.

Hierbei sind die Flächen auf die essentiell notwendigen Entwicklungsflächen westlich der
Kirchstraße und beidseits der geplanten Verlängerung der Jürgen-Schumann-Allee
beschränkt worden, um ein Behördenzentrum und nördlich der Jürgen-Schumann-Allee ein
straßenbegleitendes Gewerbegebiet entwickeln zu können.

Der qualifizierte Bebauungsplan umfasst die Festsetzung von unter 20.000 qm Grundfläche.
Der Bebauungsplan und die hier festzusetzenden Nutzungen begründet nicht die Pflicht zur
1

Durchführung einer Umweitverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder nach Landesrecht.
Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Schutzgüter nach 8 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. B BauGB
(Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000 - Gebiete im Sinne des BNatSchG)
bestehen nicht.

Mit der Planung werden keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen
von schweren Unfällen nach 8 50 Satz 1 BImSchG begründet.

Ein Umweltbericht wird im beschleunigten Verfahren nicht erstellt.

Nachfolgende Karte ist Teil des Aufstellungsbeschlusses und wird mit ihm veröffentlicht.

Abstimmungsergebnis

mit Stimmen- It. Beschluss- | abweichender
Einstimmig mehrheit Ja Enthaltungen | Befangen vorschlag Beschluss

    
       

Seite: 2/2

Vorlage GV/026/2021 der Gemeinde Schönefeld
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