SponsoringvertrgeIFG
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bauauftragnehmer diverser Maßnahmen“
Sponsoringvereinbarung zwischen Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Dezernat VI Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Wirtschaft -im Folgenden Sponsoringnehmer genannt- und „Im Folgenden Sponsor genannt- wird folgende Vereinbarung geschlossen:
1. Leistungen des Sponsoringnehmers Der Sponsoringnehmer stellt dem Sponsor, die in Anlage 1 bezeichnete Fläche des Straßenbegleitgrünes in Köln-Lindenthal, Bachemer Straße/Decksteiner Straße zu Gestaltungs- und Unterhaltungszwecken zur Verfügung. 2. Leistungen des Sponsors (1) Der Sponsor stellt dem Sponsoringnehmer den Gegenwert für die Leistung der Gestaltung und der Unterhaltungspflege der vorgenannten Grünfläche (ohne Baum) zur Verfügung. Eine finanzielle Gegenleistung an den Sponsoringnehmer ist mit dieser Vereinbarung nicht verbunden. (2) Der Wert der Gestaltungsmaßnahme richtet sich nach dem tatsächlichen Her- stellungsaufwand. Der Wert der Unterhaltungspflege richtet sich nach dem tatsächlichen Pflegeaufwand. Die Werte sind dem Sponsoringnehmer auf Anfrage jährlich nachzuweisen. (3) Der Sponsor verpflichtet sich weiterhin, die vorgenannte Fläche gärtnerisch zu gestalten, zu pflegen und zu unterhalten. (4) Sämtliche Kosten, die mit diesem Vertrag oder in anderem Sinne mit dem Sponsoring in Zusammenhang stehen, sind vom Sponsor zu tragen. 3. Gestaltung der Fläche (1) Die Gestaltung der Fläche und Positionierung der Sponsorenhinweise erfolgt in Abstimmung mit dem Sponsoringnehmer durch den Sponsor selbst. (2) Der Sponsor ist berechtigt, maximal drei Sponsorenhinweise auf der o. g. Fläche anzubringen. Diese Hinweise dürfen jedoch nicht beleuchtet werden und die Größe von je einer Fläche des Formates DIN A 2 nicht überschreiten. (3) Die Gestaltung der Sponsorenhinweise erfolgt in Abstimmung mit dem Sponsoringnehmer. Die Pflege und die Verkehrssicherungspflicht für den Baum verbleibt beim Sponsoringnehmer. 4. Pflege und Umgestaltung der Fläche (1) Die Pflege und Unterhaltung der unter 1 genannten Fläche wird durch den Sponsor übernommen. Dies beinhalten insbesondere die monatliche Entfernung und Entsorgung von Laub, abgestorbenen Pflanzenteilen, Müll und Unrat oder dergleichen. Die Fläche ist in einem ordentlichen und aufgeräumten Zustand zu halten. Die Pflege erfolgt für den Sponsoringnehmer unentgeltlich. (2) Umgestaltungen der Fläche sind vorab im Einzelfall mit dem Sponsoringnehmer abzustimmen.
5. Laufzeit und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am 01.05.2021 in Kraft und endet am 30.04.2022. (2) Sie verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen grober, schuldhafter Verletzung der Vereinbarung bleibt unberührt. (4) Die außerordentliche Kündigung einer Partei setzt voraus, dass der Kündigende zuvor schriftlich unter angemessener Fristsetzung und unter Hinweis auf sein Kündigungsrecht den Partner erfolglos abgemahnt hat. (5) Vom Sponsor eingebrachte Pflanzen gehen nach Beendigung der Vereinbarung in das Eigentum des Sponsoringnehmers über. (6) Sonstige, vom Sponsor eingebrachte Gegenstände gelten als Dauerleihgabe und sind nach Beendigung der Vereinbarung durch den Sponsor zu seinen Lasten zu beseitigen. (7) Die Sponsoringvereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Sponsors (z. B. schwere Erkrankung) im gegenseitigen Einvernehmen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. 6. Verkehrssicherungspflicht / Haftung / Schadenersatz (1) Für die Dauer der Vereinbarung obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die überlassene Grünfläche, mit Ausnahme des Baumes und der festen Umrandung, dem Sponsor einschließlich der sich hieraus ergebenen Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. (2) Der Sponsor übernimmt die Haftung und Verkehrssicherungspflicht für alle von ihm auf oder in die Fläche eingebrachten Pflanzen und sonstigen Gegenstände. Der Sponsor stellt den Sponsoringnehmer von allen Haftungsansprüchen frei, die Dritte (einschließlich eventueller Prozesskosten) aufgrund oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gegenüber der Stadt Köln geltend machen. (3) Die Herstellung und Pflege der Fläche erfolgt unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften für Arbeiten im öffentlichen Straßenland. Beeinträchtigungen und Gefahren für Dritte sind zu vermeiden. (4) Für Schäden, die dem Sponsor an der Fläche durch Naturereignisse wie Sturm, Frost, Schadorganismen oder dergleichen, sowie durch Einwirkung dritter Personen oder durch Wild entstehen, übernimmt der Sponsoringnehmer keine Haftung. (5) Der Sponsor haftet dem Sponsoringnehmer gegenüber für alle vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden, die bei der Gestaltung, der Bepflanzung und der Unterhaltung der Fläche entstehen.
7. Umsatzsteuer Falls die vereinbarten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen sollten, wird die gesetzliche Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen nach $ 233 a Abgabenordnung dem Sponsor nachträglich in Rechnung gestellt. 8. Schriftform Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. 9. Schlussbestimmungen Soweit einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt nicht beeinträchtigt. Beide Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt, dass sie in diesem Falle eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung vornehmen werden, die dem Interesse der Parteien am nächsten kommt. Köln, 27. DR 2021 Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Dezernat VI Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Wirtschaft In Vertretung Dezernent Dez. VI
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Sponsoringvereinbarung zwischen Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Dezernat VI Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Wirtschaft -im Folgenden Sponsoringnehmer genannt- -im Folgenden Sponsor genannt- wird folgende Vereinbarung geschlossen:
1. Leistungen des Sponsoringnehmers Der Sponsoringnehmer stellt dem Sponsor, die in Anlage 1 bezeichnete Fläche des Straßenbegleitgrünes in Köln-Lindenthal, Werthmannstraße/Prälat-van-Acken-Straße zu Gestaltungs- und Unterhaltungszwecken zur Verfügung. 2. Leistungen des Sponsors (1) Der Sponsor stellt dem Sponsoringnehmer den Gegenwert für die Leistung der Gestaltung und der Unterhaltungspflege der vorgenannten Grünfläche (ohne Baum /Umrandung/Randsteine) zur Verfügung. Eine finanzielle Gegenleistung an den Sponsoringnehmer ist mit dieser Vereinbarung nicht verbunden. (2) Der Wert der Gestaltungsmaßnahme richtet sich nach dem tatsächlichen Her- stellungsaufwand. Der Wert der Unterhaltungspflege richtet sich nach dem tatsächlichen Pflegeaufwand. Die Werte sind dem Sponsoringnehmer auf Anfrage jährlich nachzuweisen. (3) Der Sponsor verpflichtet sich weiterhin, die vorgenannte Fläche gärtnerisch zu gestalten, zu pflegen und zu unterhalten. (4) Sämtliche Kosten, die mit diesem Vertrag oder in anderem Sinne mit dem Sponsoring in Zusammenhang stehen, sind vom Sponsor zu tragen. 3. Gestaltung der Fläche (1) Die Gestaltung der Fläche und Positionierung der Sponsorenhinweise erfolgt in Abstimmung mit dem Sponsoringnehmer durch den Sponsor selbst. (2) Der Sponsor ist berechtigt, maximal drei Sponsorenhinweise auf der o. g. Fläche anzubringen. Diese Hinweise dürfen jedoch nicht beleuchtet werden und die Größe von je einer Fläche des Formates DIN A 2 nicht überschreiten. (3) Die Gestaltung der Sponsorenhinweise erfolgt in Abstimmung mit dem Sponsoringnehmer. Die Pflege und die Verkehrssicherungspflicht für den Baum verbleibt beim Sponsoringnehmer. 4. Pflege und Umgestaltung der Fläche (1) Die Pflege und Unterhaltung der unter 1 genannten Fläche wird durch den Sponsor übernommen. Dies beinhalten insbesondere die monatliche Entfernung und Entsorgung von Laub, abgestorbenen Pflanzenteilen, Müll und Unrat oder dergleichen. Die Fläche ist in einem ordentlichen und aufgeräumten Zustand zu halten. Die Pflege erfolgt für den Sponsoringnehmer unentgeltlich. (2) Umgestaltungen der Fläche sind vorab im Einzelfall mit dem Sponsoringnehmer abzustimmen.
(1) (2) (8) (4) () (6) (7) (1) (2) (3) (4) (9) . Laufzeit und Kündigung Diese Vereinbarung tritt am 01.05.2021 in Kraft und endet am 30.04.2022. Sie verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen grober, schuldhafter Verletzung der Vereinbarung bleibt unberührt. Die außerordentliche Kündigung einer Partei setzt voraus, dass der Kündigende zuvor schriftlich unter angemessener Fristsetzung und unter Hinweis auf sein Kündigungsrecht den Partner erfolglos abgemahnt hat. Vom Sponsor eingebrachte Pflanzen gehen nach Beendigung der Vereinbarung in das Eigentum des Sponsoringnehmers über. Sonstige, vom Sponsor eingebrachte Gegenstände gelten als Dauerleihgabe und sind nach Beendigung der Vereinbarung durch den Sponsor zu seinen Lasten zu beseitigen. Die Sponsoringvereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Sponsors (z. B. schwere Erkrankung) im gegenseitigen Einvernehmen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. . Verkehrssicherungspflicht / Haftung / Schadenersatz Für die Dauer der Vereinbarung obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die überlassene Grünfläche, mit Ausnahme des Baumes und der festen Umrandung (Randsteine, Metallstangen), dem Sponsor einschließlich der sich hieraus ergebenen Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Sponsor übernimmt die Haftung und Verkehrssicherungspflicht für alle von ihm auf oder in die Fläche eingebrachten Pflanzen und sonstigen Gegenstände. Der Sponsor stellt den Sponsoringnehmer von allen Haftungsansprüchen frei, die Dritte (einschließlich eventueller Prozesskosten) aufgrund oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gegenüber der Stadt Köln geltend machen. Die Herstellung und Pflege der Fläche erfolgt unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften für Arbeiten im öffentlichen Straßenland. Beeinträchtigungen und Gefahren für Dritte sind zu vermeiden. Für Schäden, die dem Sponsor an der Fläche durch Naturereignisse wie Sturm, Frost, Schadorganismen oder dergleichen, sowie durch Einwirkung dritter Personen oder durch Wild entstehen, übernimmt der Sponsoringnehmer keine Haftung. Der Sponsor haftet dem Sponsoringnehmer gegenüber für alle vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden, die bei der Gestaltung, der Bepflanzung und der Unterhaltung der Fläche entstehen.
7. Umsatzsteuer Falls die vereinbarten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen sollten, wird die gesetzliche Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen nach $ 233 a Abgabenordnung dem Sponsor nachträglich in Rechnung gestellt. 8. Schriftform Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. 9. Schlussbestimmungen Soweit einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt nicht beeinträchtigt. Beide Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt, dass sie in diesem Falle eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung vornehmen werden, die dem Interesse der Parteien am nächsten kommt. Köln,d7. 65. 2021 Köln, 19 Eu 2021 Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Dezernat VI Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Wirtschaft In Vertretung arkus Greitemann Dezernent Dez. VI
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