SponsoringvertrgeIFG

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bauauftragnehmer diverser Maßnahmen

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Sponsoringvereinbarung

zwischen

Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat VI
Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Wirtschaft

-im Folgenden Sponsoringnehmer genannt-

und

 

„Im Folgenden Sponsor genannt-

wird folgende Vereinbarung geschlossen:
1

1. Leistungen des Sponsoringnehmers

Der Sponsoringnehmer stellt dem Sponsor, die in Anlage 1 bezeichnete Fläche des
Straßenbegleitgrünes in Köln-Lindenthal, Bachemer Straße/Decksteiner Straße zu
Gestaltungs- und Unterhaltungszwecken zur Verfügung.

2. Leistungen des Sponsors

(1) Der Sponsor stellt dem Sponsoringnehmer den Gegenwert für die Leistung der
Gestaltung und der Unterhaltungspflege der vorgenannten Grünfläche (ohne Baum)
zur Verfügung. Eine finanzielle Gegenleistung an den Sponsoringnehmer ist mit
dieser Vereinbarung nicht verbunden.

(2) Der Wert der Gestaltungsmaßnahme richtet sich nach dem tatsächlichen Her-
stellungsaufwand. Der Wert der Unterhaltungspflege richtet sich nach dem
tatsächlichen Pflegeaufwand. Die Werte sind dem Sponsoringnehmer auf Anfrage
jährlich nachzuweisen.

(3) Der Sponsor verpflichtet sich weiterhin, die vorgenannte Fläche gärtnerisch zu
gestalten, zu pflegen und zu unterhalten.

(4) Sämtliche Kosten, die mit diesem Vertrag oder in anderem Sinne mit dem Sponsoring
in Zusammenhang stehen, sind vom Sponsor zu tragen.

3. Gestaltung der Fläche

(1) Die Gestaltung der Fläche und Positionierung der Sponsorenhinweise erfolgt in
Abstimmung mit dem Sponsoringnehmer durch den Sponsor selbst.

(2) Der Sponsor ist berechtigt, maximal drei Sponsorenhinweise auf der o. g. Fläche
anzubringen. Diese Hinweise dürfen jedoch nicht beleuchtet werden und die Größe
von je einer Fläche des Formates DIN A 2 nicht überschreiten.

(3) Die Gestaltung der Sponsorenhinweise erfolgt in Abstimmung mit dem
Sponsoringnehmer. Die Pflege und die Verkehrssicherungspflicht für den Baum
verbleibt beim Sponsoringnehmer.

4. Pflege und Umgestaltung der Fläche

(1) Die Pflege und Unterhaltung der unter 1 genannten Fläche wird durch den Sponsor
übernommen. Dies beinhalten insbesondere die monatliche Entfernung und
Entsorgung von Laub, abgestorbenen Pflanzenteilen, Müll und Unrat oder
dergleichen. Die Fläche ist in einem ordentlichen und aufgeräumten Zustand zu
halten. Die Pflege erfolgt für den Sponsoringnehmer unentgeltlich.

(2) Umgestaltungen der Fläche sind vorab im Einzelfall mit dem Sponsoringnehmer
abzustimmen.
2

5. Laufzeit und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.05.2021 in Kraft und endet am 30.04.2022.

(2) Sie verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von
mindestens 3 Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der
Schriftform.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen grober, schuldhafter Verletzung
der Vereinbarung bleibt unberührt.

(4) Die außerordentliche Kündigung einer Partei setzt voraus, dass der Kündigende
zuvor schriftlich unter angemessener Fristsetzung und unter Hinweis auf sein
Kündigungsrecht den Partner erfolglos abgemahnt hat.

(5) Vom Sponsor eingebrachte Pflanzen gehen nach Beendigung der Vereinbarung in
das Eigentum des Sponsoringnehmers über.

(6) Sonstige, vom Sponsor eingebrachte Gegenstände gelten als Dauerleihgabe und
sind nach Beendigung der Vereinbarung durch den Sponsor zu seinen Lasten zu
beseitigen.

(7) Die Sponsoringvereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der
Person des Sponsors (z. B. schwere Erkrankung) im gegenseitigen Einvernehmen
mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

6. Verkehrssicherungspflicht / Haftung / Schadenersatz

(1) Für die Dauer der Vereinbarung obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die
überlassene Grünfläche, mit Ausnahme des Baumes und der festen Umrandung,
dem Sponsor einschließlich der sich hieraus ergebenen Haftung für Personen-, Sach-
und Vermögensschäden.

(2) Der Sponsor übernimmt die Haftung und Verkehrssicherungspflicht für alle von ihm
auf oder in die Fläche eingebrachten Pflanzen und sonstigen Gegenstände. Der
Sponsor stellt den Sponsoringnehmer von allen Haftungsansprüchen frei, die Dritte
(einschließlich eventueller Prozesskosten) aufgrund oder in Zusammenhang mit
dieser Vereinbarung gegenüber der Stadt Köln geltend machen.

(3) Die Herstellung und Pflege der Fläche erfolgt unter Beachtung der allgemeinen
Vorschriften für Arbeiten im öffentlichen Straßenland. Beeinträchtigungen und
Gefahren für Dritte sind zu vermeiden.

(4) Für Schäden, die dem Sponsor an der Fläche durch Naturereignisse wie Sturm,
Frost, Schadorganismen oder dergleichen, sowie durch Einwirkung dritter Personen
oder durch Wild entstehen, übernimmt der Sponsoringnehmer keine Haftung.

(5) Der Sponsor haftet dem Sponsoringnehmer gegenüber für alle vorsätzlich oder
fahrlässig verursachten Schäden, die bei der Gestaltung, der Bepflanzung und der
Unterhaltung der Fläche entstehen.
3

7. Umsatzsteuer

Falls die vereinbarten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen sollten, wird die gesetzliche
Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen nach $ 233 a Abgabenordnung dem Sponsor nachträglich in
Rechnung gestellt.

8. Schriftform

Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind
ungültig.

9. Schlussbestimmungen

Soweit einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder unwirksam werden,
wird die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt nicht beeinträchtigt. Beide
Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt, dass sie in diesem Falle eine wirtschaftlich
sinnvolle Ergänzung vornehmen werden, die dem Interesse der Parteien am nächsten
kommt.

Köln, 27. DR 2021

Stadt Köln

Die Oberbürgermeisterin

Dezernat VI

Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Wirtschaft
In Vertretung

 

Dezernent Dez. VI
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Sponsoringvereinbarung

zwischen

Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat VI
Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Wirtschaft

-im Folgenden Sponsoringnehmer genannt-

 

-im Folgenden Sponsor genannt-

wird folgende Vereinbarung geschlossen:
6

1. Leistungen des Sponsoringnehmers

Der Sponsoringnehmer stellt dem Sponsor, die in Anlage 1 bezeichnete Fläche des
Straßenbegleitgrünes in Köln-Lindenthal, Werthmannstraße/Prälat-van-Acken-Straße zu
Gestaltungs- und Unterhaltungszwecken zur Verfügung.

2. Leistungen des Sponsors

(1) Der Sponsor stellt dem Sponsoringnehmer den Gegenwert für die Leistung der
Gestaltung und der Unterhaltungspflege der vorgenannten Grünfläche (ohne Baum
/Umrandung/Randsteine) zur Verfügung. Eine finanzielle Gegenleistung an den
Sponsoringnehmer ist mit dieser Vereinbarung nicht verbunden.

(2) Der Wert der Gestaltungsmaßnahme richtet sich nach dem tatsächlichen Her-
stellungsaufwand. Der Wert der Unterhaltungspflege richtet sich nach dem
tatsächlichen Pflegeaufwand. Die Werte sind dem Sponsoringnehmer auf Anfrage
jährlich nachzuweisen.

(3) Der Sponsor verpflichtet sich weiterhin, die vorgenannte Fläche gärtnerisch zu
gestalten, zu pflegen und zu unterhalten.

(4) Sämtliche Kosten, die mit diesem Vertrag oder in anderem Sinne mit dem Sponsoring
in Zusammenhang stehen, sind vom Sponsor zu tragen.

3. Gestaltung der Fläche

(1) Die Gestaltung der Fläche und Positionierung der Sponsorenhinweise erfolgt in
Abstimmung mit dem Sponsoringnehmer durch den Sponsor selbst.

(2) Der Sponsor ist berechtigt, maximal drei Sponsorenhinweise auf der o. g. Fläche
anzubringen. Diese Hinweise dürfen jedoch nicht beleuchtet werden und die Größe
von je einer Fläche des Formates DIN A 2 nicht überschreiten.

(3) Die Gestaltung der Sponsorenhinweise erfolgt in Abstimmung mit dem
Sponsoringnehmer. Die Pflege und die Verkehrssicherungspflicht für den Baum
verbleibt beim Sponsoringnehmer.

4. Pflege und Umgestaltung der Fläche

(1) Die Pflege und Unterhaltung der unter 1 genannten Fläche wird durch den Sponsor
übernommen. Dies beinhalten insbesondere die monatliche Entfernung und
Entsorgung von Laub, abgestorbenen Pflanzenteilen, Müll und Unrat oder
dergleichen. Die Fläche ist in einem ordentlichen und aufgeräumten Zustand zu
halten. Die Pflege erfolgt für den Sponsoringnehmer unentgeltlich.

(2) Umgestaltungen der Fläche sind vorab im Einzelfall mit dem Sponsoringnehmer
abzustimmen.
7

(1)
(2)

(8)

(4)

()

(6)

(7)

(1)

(2)

(3)

(4)

(9)

. Laufzeit und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt am 01.05.2021 in Kraft und endet am 30.04.2022.

Sie verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von
mindestens 3 Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der
Schriftform.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen grober, schuldhafter Verletzung
der Vereinbarung bleibt unberührt.

Die außerordentliche Kündigung einer Partei setzt voraus, dass der Kündigende
zuvor schriftlich unter angemessener Fristsetzung und unter Hinweis auf sein
Kündigungsrecht den Partner erfolglos abgemahnt hat.

Vom Sponsor eingebrachte Pflanzen gehen nach Beendigung der Vereinbarung in
das Eigentum des Sponsoringnehmers über.

Sonstige, vom Sponsor eingebrachte Gegenstände gelten als Dauerleihgabe und
sind nach Beendigung der Vereinbarung durch den Sponsor zu seinen Lasten zu
beseitigen.

Die Sponsoringvereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der
Person des Sponsors (z. B. schwere Erkrankung) im gegenseitigen Einvernehmen
mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

. Verkehrssicherungspflicht / Haftung / Schadenersatz

Für die Dauer der Vereinbarung obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die
überlassene Grünfläche, mit Ausnahme des Baumes und der festen Umrandung
(Randsteine, Metallstangen), dem Sponsor einschließlich der sich hieraus ergebenen
Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Der Sponsor übernimmt die Haftung und Verkehrssicherungspflicht für alle von ihm
auf oder in die Fläche eingebrachten Pflanzen und sonstigen Gegenstände. Der
Sponsor stellt den Sponsoringnehmer von allen Haftungsansprüchen frei, die Dritte
(einschließlich eventueller Prozesskosten) aufgrund oder in Zusammenhang mit
dieser Vereinbarung gegenüber der Stadt Köln geltend machen.

Die Herstellung und Pflege der Fläche erfolgt unter Beachtung der allgemeinen
Vorschriften für Arbeiten im öffentlichen Straßenland. Beeinträchtigungen und
Gefahren für Dritte sind zu vermeiden.

Für Schäden, die dem Sponsor an der Fläche durch Naturereignisse wie Sturm,
Frost, Schadorganismen oder dergleichen, sowie durch Einwirkung dritter Personen
oder durch Wild entstehen, übernimmt der Sponsoringnehmer keine Haftung.

Der Sponsor haftet dem Sponsoringnehmer gegenüber für alle vorsätzlich oder
fahrlässig verursachten Schäden, die bei der Gestaltung, der Bepflanzung und der
Unterhaltung der Fläche entstehen.
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7. Umsatzsteuer

Falls die vereinbarten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen sollten, wird die gesetzliche
Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen nach $ 233 a Abgabenordnung dem Sponsor nachträglich in
Rechnung gestellt.

8. Schriftform

Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind
ungültig.

9. Schlussbestimmungen

Soweit einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder unwirksam werden,
wird die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt nicht beeinträchtigt. Beide
Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt, dass sie in diesem Falle eine wirtschaftlich
sinnvolle Ergänzung vornehmen werden, die dem Interesse der Parteien am nächsten
kommt.

Köln,d7. 65. 2021 Köln, 19 Eu 2021

Stadt Köln

Die Oberbürgermeisterin

Dezernat VI

Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Wirtschaft
In Vertretung

    

 

arkus Greitemann
Dezernent Dez. VI
9

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