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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Baumfällungen am Waidmannsluster Damm 81

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Anlage zur Baugenehmigung Nr. 2017-1545 vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abteilung Finanzen, Personal, Stadtentwicklung und Umwelt Umwelt- und Naturschutzamt Bearbeiter             Zeichen                         Telefon         Telefax         E-Mail: baumschutz@reinickendorf.berlin.de : Hr. Borkowsky          UmNat N 1 / 3.42 - 340          90294 3147      90294 5009      Internet: www.berlin.de/umwelt Büro:       Eichborndamm 215, 13437 Berlin Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzverordnung                                                                      ab_Datum Grundstück:                Waidmannsluster Damm 81 - 83 in 13469 Berlin Antrag vom:                20.09.2017 Antragsteller:             Stefan Bernard Landschaftsarchitekten Anlagen Nebenbestimmungen zur Ersatzpflanzung                                                   Merkblatt „Baumschutz“ _ Nebenbestimmungen zur Ausgleichsabgabe                                                  Merkblatt „Artenschutz“ Anlage 1 zur BaumSchVO*                                                                 Lageplan auf den o.g. Antrag und nach der Ortsbesichtigung am 14.12.2017 erteile ich Ihnen gemäß § 5 Abs. 1 BaumSchVO* eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Maßnahmen am nach- folgend bezeichneten Baumbestand (Nummerierung entsprechend dem Lageplan). Nr.                   Baumart                   Umfang                    Nr.                  Baumart             Umfang 4a                    Kastanie *                  120 cm    (F)           29                     Ahorn                90 cm     (F) 7                     Eiche *                   100 cm    (F)           30                    Pappel                90 cm     (F) 8                     Pappel                     80 cm    (F)           31                    Pappel               100 cm     (F) 10                     Ahorn *                   280 cm    (F)           33                   Pappel *              200 cm     (F) 11 a                       Birke                   120 cm    (F)           35                    Pappel                90 cm     (F) 18                     Ahorn *                   210 cm    (F)           36                    Pappel                90 cm     (F) 19                      Ahorn                     70 cm    (-)           37                    Pappel                90 cm     (F) 20                       Birke                   220 cm    (F)           39                   Pappel *              210 cm     (F) 21                       Birke                    90 cm    (F)           40                    Pappel               100 cm     (F) 21 a                     Ahorn *                    50 cm    (-)           41                    Pappel               120 cm     (F) 22                     Ahorn *                   110 cm    (F)           42                    Linde *              200 cm     (F) 24                      Ahorn                    120 cm    (F)           43                     Linde                90 cm     (F) 25                     Ahorn *                    90 cm    (F)           49                    Ahorn *              170 cm     (F) 26                     Ahorn *                   200 cm    (F)           51                    Ahorn *              230 cm     (F) 27                     Pappel                    120 cm    (F)           52                    Ahorn *              230 cm     (F) 28                     Pappel                     90 cm    (F)           53                     Ahorn                90 cm     (F) (F) = Fällung genehmigt ; (R) = nur Rückschnitt genehmigt; (-) = unterliegt nicht der BaumSchVO* …* = mehrstämmiges Gehölz (Umfang = Summe aller Einzelumfänge ab 50 cm) Diese Ausnahmegenehmigung wird erst wirksam, wenn gemäß der BauO Bln* alle für das Bau- vorhaben erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse nach anderen öffent- lich-rechtlichen Vorschriften eingeholt wurden. Sie verliert gem. § 5 Abs. 3 BaumSchVO* i.V.m. § 73 BauO Bln* ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt worden sind. Fahrverbindungen :                             Sprechzeiten :           Zahlungen            Geldinstitut       BIC         IBAN    (BLZ)  (Konto-Nr.) Bus 221, 322, x33 bis Rathaus Reinickendorf    Dienstag     09 – 12 Uhr bitte nur bargeldlos Postbank Berlin    PBNKDEFF100 DE74 10010010 0001335104 U-Bahn Linie U 8     bis Rathaus Reinickendorf Donnerstag 15 – 18 Uhr   an : Bezirkskasse    Berliner Bank      DEUTDEDB110 DE68 10070848 0510063100 S-Bahn Linie S 1+2 bis Wittenau                oder nach Vereinbarung         Reinickendorf  Berliner Sparkasse BELADEBEXXX DE56 10050000 2050005000 Seite 1 von 10
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Alle genehmigten Maßnahmen sowie die Arbeiten an den nicht der BaumSchVO unterlie- genden Gehölzen dürfen nur in den Zeiten nach dem 30. September und vor dem 1. März erfolgen (Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen gemäß § 39 BNatSchG*). Da mehr als nur geringfügiger Gehölzbewuchs entfernt werden soll, ist eine Ausnahme von die- ser Vorschrift nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BNatSchG* nicht gegeben. Darüber hinaus gelten ganzjährig die Vorschriften für besonders geschützte Tierarten gemäß § 44 BNatSchG*. Bitte beachten Sie das beiliegende Merkblatt „Artenschutz“. Genehmigte Maßnahmen Für die in der vorstehenden Tabelle benannten Bäume, soweit der BaumSchVO* unterliegend, wird gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO* zur Durchführung eines Bauvorhabens eine Fällgenehmigung erteilt. Auflagen zum Baumschutz auf der Baustelle -   Während der gesamten Bauphase sind die im Merkblatt „Baumschutz“ genannten Forde- rungen einzuhalten. Insbesondere gilt das Verbot von Materiallagerung im Kronenbereich ge- schützter Bäume. -   Vor Beginn der bauvorbereitenden Maßnahmen (Fäll- und Abrissarbeiten, Baustelleneinrich- tung, Baugrubenaushub) sind die im beigefügten Merkblatt „Baumschutz“ ausgewiesenen Baumschutzmaßnahmen zu erfüllen. -   Das Umwelt- und Naturschutzamt ist über den Abschluss der Baumschutzmaßnahmen und während der gesamtem Bauphase über Verletzungen an Wurzeln der Stärke  2 cm oder an- deren Baumteilen zeitnah zu informieren. per E-Mail an         baumschutz@reinickendorf.berlin.de oder telefonisch unter     0171 5304 165 oder 90294 3147 -   Zufahrten für Baufahrzeuge bzw. Flächen zur Kranaufstellung sind so zu erstellen, dass der Wurzelbereich von Bäumen nicht beeinträchtigt wird. -   Ein Kappen bzw. Entfernen von Haupt- oder Haltewurzeln an geschützten Bäumen darf nur mit Zustimmung des Umwelt- und Naturschutzamtes erfolgen. -   Die im Lageplan grün markierten Bäume sind gem. BaumSchVO* zu erhalten und zu schützen. Ökologischer Ausgleich Diese Genehmigung wird mit der Verpflichtung eines ökologischen Ausgleichs nach § 6 Abs. 1 BaumSchVO* erteilt, da die Beseitigung zumindest eines geschützten Baumes genehmigt wurde und ein Ausgleich nach § 6 Abs. 2 BaumSchVO* zumutbar und angemessen ist. Sie haben erklärt, den erforderlichen Ausgleich in Form einer Ersatzpflanzung vorzunehmen. Diese Genehmigung beinhaltet deshalb die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung von 35 Bäumen im Gesamtwert von 26.580,00 € entsprechend den Angaben in der Anlage „Ne- benbestimmungen zur Ersatzpflanzung …“. Hinweise Die im Lageplan blau gekennzeichneten Bäume unterliegen nicht der BaumSchVO* und bedürfen keiner Fällgenehmigung. Die Vorschriften der §§ 39 und 44 BNatSchG* zum Fällverbot im Som- merhalbjahr gelten jedoch uneingeschränkt. Die Bäume mit den Nr.7,Nr.8,Nr.10,Nr.11a,Nr.18,Nr.19,Nr.20,Nr.21,Nr.21a,Nr.22,Nr.24,Nr.25,Nr.27,Nr.30,Nr.31 und Nr.37 wurde bereits ohne gültige Ausnahmegenehmigung entfernt, gemäß BaumSchVO wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Verursacher eingeleitet. Der ökologische Ausgleich ist gemäß Nebenbestimmungen zur Ersatzpflanzungsberechnung zu leisten. Genehmigungen, Befreiungen oder Erlaubnisse aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder eine privatrechtliche Erlaubnis werden durch diese Ausnahmegenehmigung nicht ersetzt. Während der Durchführung der genehmigten Fäll- bzw. Baumpflegemaßnahmen ist der Bescheid mitzuführen und zur Kontrolle berechtigten Personen auf Nachfrage vorzuzeigen. Seite 2 von 10
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Es wird empfohlen eine kompetente Fachfirma mit der Realisierung zu beauftragen. Die nicht fachgerechte oder nicht genehmigte Ausführung von Schnittmaßnahmen bzw. Fällungen kann nach § 9 BaumSchVO* eine Ordnungswidrigkeit darstellen und nach § 56 NatSchG Bln* mit ei- nem Bußgeld von bis zu 50.000,- € geahndet werden. Die Daten werden, soweit sie zur Überwachung des Zahlungseinganges (Zahlungsverkehr) benö- tigt werden, in einer Datei beim IT-Dienstleistungszentrum Berlin gespeichert. Diese Datei wurde mit der Dateibeschreibung gemäß § 25 des BlnDSG* dem Berliner Datenschutzbeauftragten zum Dateiregister gemeldet. Das Register kann von jedem eingesehen werden. Die mit * gekennzeichneten Rechtsgrundlagen entnehmen Sie bitte den beigefügten Fundstellen. Fundstellen         (in der aktuell geltenden Fassung) BaumSchVO           Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin 11.01.1982 (GVBl. S. 250) BNatSchG            Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) BauO Bln            Bauordnung für Berlin vom 29.09.2005 BerlStrG            Berliner Straßengesetz vom 13.07.1999 (GVBl. S. 380) NatSchG Bln         Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz) vom 17.07.2008 (GVBl. S. 378) GebG                Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22.05.1957 (GVBl. S. 516) SigG                Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz) vom 16. 05.2001 (BGBl. I S. 876) UGebO               Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung) vom 11.11.2008 (GVBl. S. 417) VwGO                Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) BGBl. I             Bundesgesetzblatt Teil I                 (im Internet: http://bundesrecht.juris.de) GVBl.               Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (im Internet: http://gesetze.berlin.de) Die Fundstellen sind in der aktuellen Fassung im Internet über die vorstehenden Links oder über http://tinyurl.com/uws-recht-bln frei zugänglich. Seite 3 von 10
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Anlage zur Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzverordnung nb_pflanzung_datum für das Grundstück Waidmannsluster Damm 81 - 83 in 13469 Berlin Nebenbestimmungen zur Ersatzpflanzung gemäß § 6 Abs. 4 BaumSchVO* Das angemessene und zumutbare Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert des zu fällenden Baumbestandes. Die in den folgenden Tabellen verwendeten Preise wurden aus aktuellen Katalogen verschiede- ner Baumschulen ermittelt. Wertermittlung des zu fällenden Baumbestandes Die Wertermittlung erfolgt je Baum aufgrund der Art und dem Stammumfang sowie der vor Ort festgestellten Schäden. Danach wird je Baum eine Schadstufe bestimmt, die ggf. die Qualitätsan- forderungen an Ersatzbäume und damit den ermittelten Wert absenkt. Die genannte Nr. entspricht der Nummerierung des Baumes im Lageplan. Nr.        Baumart        Stamm- Schad- Ersatz- Qualitätsanforderung an      Stück-        Wert umfang stufe    bäume         Ersatzbäume        preis in €       in € 4a         Kastanie          120    1       1      Stammumfang 16-18 cm       435,00         435,00 7           Eiche           100    0       1      Stammumfang 18-20 cm       675,00         675,00 8          Pappel            80    0       1      Stammumfang 18-20 cm       600,00         600,00 10          Ahorn           280    0       4      Stammumfang 18-20 cm       600,00      2.400,00 18          Ahorn           210    0       3      Stammumfang 18-20 cm       600,00      1.800,00 20          Birke           220    0       3      Stammumfang 18-20 cm       600,00      1.800,00 21          Birke            90    0       1      Stammumfang 18-20 cm       600,00         600,00 22          Ahorn           110    0       1      Stammumfang 18-20 cm       600,00         600,00 24          Ahorn           120    0       1      Stammumfang 18-20 cm       600,00         600,00 25          Ahorn            90    0       1      Stammumfang 18-20 cm       600,00         600,00 26          Ahorn           200    0       3      Stammumfang 18-20 cm       600,00      1.800,00 27         Pappel           120    0       1      Stammumfang 18-20 cm       600,00         600,00 28         Pappel            90    1       1      Stammumfang 16-18 cm       430,00         430,00 30         Pappel            90    0       1      Stammumfang 18-20 cm       600,00         600,00 31         Pappel           100    0       1      Stammumfang 18-20 cm       600,00         600,00 33         Pappel           200    1       3      Stammumfang 16-18 cm       600,00      1.800,00 35         Pappel            90    1       1      Stammumfang 16-18 cm       600,00         600,00 36         Pappel            90    1       1      Stammumfang 16-18 cm       430,00         430,00 37         Pappel            90    0       1      Stammumfang 18-20 cm       600,00         600,00 39         Pappel           210    1       3      Stammumfang 16-18 cm       600,00      1.800,00 40         Pappel           100    1       1      Stammumfang 16-18 cm       600,00         600,00 41         Pappel           120    1       1      Stammumfang 16-18 cm       600,00         600,00 42          Linde           200    1       3      Stammumfang 16-18 cm       675,00      2.025,00 43          Linde            90    1       1      Stammumfang 16-18 cm       675,00         675,00 49          Ahorn           170    1       2      Stammumfang 16-18 cm       430,00         860,00 51          Ahorn           230    1       3      Stammumfang 16-18 cm       430,00      1.290,00 52          Ahorn           230    2       3      Stammumfang 14-16 cm       310,00         930,00 53          Ahorn            90    1       1      Stammumfang 16-18 cm       430,00         430,00 Gesamtwert des zu fällenden Bestandes: 26.780,00 Seite 4 von 10
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Die Ersatzpflanzung ist wie folgt durchzuführen: Baumart                     Anzahl    Qualitätsanforderung an       Stück-        Wert Ersatzbäume            preis in €      in € Sorbus aucuparia " Edulis"             11      Stammumfang 18-20 cm           600,00      6.600,00 Prunus avium                      6      Stammumfang 20-25 cm 1.060,00              6.360,00 Acer platanoides                   9      Stammumfang 18-20 cm           600,00      5.400,00 Acer campestre                     4      Stammumfang 18-20 cm           675,00      2.700,00 Stiel-Eiche (Quercus robur)              2      Stammumfang 20-25 cm 1.170,00              2.340,00 Sand-Birke (Betula pendula)              3      Stammumfang 20-25 cm 1.060,00              3.180,00 Ersatzpflanzungen im Gesamtwert von: 26.580,00 Die Ersatzpflanzung ist spätestens in der auf den Ablauf der o.g. Genehmigung folgenden Pflanz- periode unter Beachtung des Nachbarrechts vollständig und fachgerecht durchzuführen. Wird das Bauvorhaben vor diesem Termin abgeschlossen, muss die Ersatzpflanzung spätestens in der auf dessen Abschluss folgenden Pflanzperiode erfolgen. Hinweise Eine gebührenpflichtige Verlängerung der Frist zur Ersatzpflanzung um ein weiteres Jahr ist mög- lich, sofern vor Ablauf der Frist ein entsprechender Antrag schriftlich gestellt wird. Der Vollzug der Ersatzpflanzung ist dem Umwelt- und Naturschutzamt Reinickendorf spätestens 14 Tage nach Pflanzung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Dem Schreiben ist eine Skizze mit den eingezeichneten Pflanzstandorten beizufügen. Als Ersatz gepflanzte Bäume sind gemäß § 2 Abs. 2 BaumSchVO* sofort geschützt sind und dür- fen nicht ohne Genehmigung verändert oder entfernt werden. Anzahl und Standort der als Ersatz gepflanzten Bäume werden in einer Datenbank bei der unteren Naturschutzbehörde im Bezirk- samt Reinickendorf gespeichert. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erst erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von vier Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Für die Erfüllung der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung haftet gemäß § 7 BaumSchVO* auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten. Die nicht fristgerechte Durchführung der Ersatzpflanzung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 22 NatSchG Bln* dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden. Die Pflicht zur Ersatzpflanzung entfällt, sofern entgegen dem Antrag keine Fällung erfolgte. Wurde nur ein Teil der beantragten Fällungen ausgeführt, kann die Änderung dieser Nebenbe- stimmungen beantragt werden. Sollte in Bezug auf die Ersatzpflanzungsforderung Widerspruch eingelegt werden und ein be- troffener Baum vor dem Widerspruchstermin gefällt worden sein, so kann nur nach Aktenlage ent- schieden werden, weil der Zustand des Baumes, der als maßgebliches Kriterium für die Höhe des ökologischen Ausgleiches anzusetzen ist, nicht mehr erneut bewertet werden kann. Seite 5 von 10
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Anlage 1 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 in der Fassung vom 05.10.2007 Seite 6 von 10
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Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abteilung Finanzen, Personal, Stadtentwicklung und Umwelt Umwelt- und Naturschutzamt Merkblatt Baumschutz Schutz, Sicherung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Bearbeitungstand November 2016 Bäume, Hecken, Sträucher und Pflanzen sind wesentliche Bestandteile einer gesunden Umwelt. Sie erzeugen lebenswichtigen Sauerstoff, beeinflussen Temperatur und Stadtklima und binden im erheblichen Umfang den in der Stadt entstehenden Staub. Darüber hinaus ist das Grün von hohem Wert für das Orts- und Landschaftsbild. Es ist in der Zeit vom 01. März bis 30. September nicht erlaubt Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs zu fällen, zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu beseitigen. 1. Bäume auf Privatgrundstücken Laubbäume und die Obstbaumarten Walnuss und Türkische Baumhasel sowie die Waldkiefer sind ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m über dem Erdboden, geschützt. Mehrstämmige Einzelbäume sind ge- schützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. 1.1 Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. 1.2 Ausnahmegenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer, einem von diesem beauftragten Unternehmen oder sonst unmittelbar Betroffenen beim Umwelt- und Naturschutzamt schriftlich zu beantragen. Die Aus- nahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. 1.3 Ausnahmegenehmigungen zur Entfernung geschützter Baumbestände aus baulichen Gründen werden ab- schließend erst nach Erhalt der Baugenehmigung erteilt. 2. Baumschutz im Bereich von Baustellen 2.1 Zur Vermeidung von allgemeinen Vegetations- und Baumschäden ist es nicht gestattet unterhalb des Kro- nenbereiches von Bäumen Boden und Baumaterial zu lagern, mit Salz durchsetzte Schneemassen oder salzhaltiges Schmutzwasser zu konzentrieren, Feuer anzulegen, Vergussmasse u. Ä. zu erhitzen, Öl, Farbe, Zementmilch, Chemikalien u. Ä. auszugießen, Baubuden, Aborte und Kantinen aufzustellen, Baumaschinen und Fahrzeuge aller Art aufzustellen und zu betreiben. 2.2 Baubuden im Bereich von Bäumen sind auf einem mindestens 15 cm hohen Holzrost abzusetzen. Der Rauchabzug darf nicht in die Baumkrone geleitet werden. 2.3 Freileitungen, Schaltkästen, Firmenhinweise, Haltegurte für Maschinen, Geräte u. a. dürfen nicht an Bäumen befestigt werden. 2.4 Bei begrenztem Arbeitsraum sind die Stämme und - soweit notwendig - Teile der Kronen mit einer Holzver- schalung gegen mechanische Beschädigungen zu sichern. Der Abstand zwischen Rinde und Verschalung muss mindestens 10 cm, die Höhe der Schutzverkleidung 2,00 m betragen. Die Schutzeinrichtung darf nicht unmittelbar auf die Wurzelaufläufe aufgestellt werden. Oberflächenberührende Haltewurzeln sind durch schräg an die Schutzverkleidung gestellte Stützen besonders zu sichern. 2.5 Dauernde und vorübergehende Bodenauffüllungen und Bodenabtrag im Wurzelbereich von Bäumen sind nicht gestattet. 2.6 Vorübergehend notwendige Einfahrten im Bereich der Baumkronen sind mit einer 20 - 25 cm starken Kies- schicht abzudecken, hierauf ist eine Bohlenlage oder ein Rost zu legen. Wegbeläge im Wurzelbereich von Bäumen müssen wasser- und luftdurchlässig sein. Bei wasserundurchläs- sigen Belägen ist bei Laubbäumen mindestens die Hälfte des Wurzelbereiches offenzuhalten. 2.7 Straßenbäume sind grundsätzlich mit einer geeigneten Schutzverkleidung entsprechend der Größe der un- befestigten Bereiche unterhalb der Baumkronen zu umgeben. 2.8 Im Abstand vom Vierfachen des Stammumfanges in 1,00 m Höhe, wenigstens aber von 2,5 m rund um den Stamm darf nicht gegraben werden (geschützter Bereich nach DIN 18920 und RAS-LP 4). Im weiteren Kro- nenbereich ist ausschließlich Handschachtung zulässig. Freigelegte Wurzeln sind gegen Austrocknung und Frosteinwirkung zu schützen. Wurzeln der Stärke  2 cm (DIN 18920) dürfen ohne schriftliche Genehmigung nicht durchtrennt werden. Bäume, in deren Nähe in der Zeit vom 01.03. bis 30.09 in offener Bauweise gearbeitet wird, sind für die Dauer der Aufgrabung wie unter Nr. 2 benannt zu bewässern. Verletzungen an zu erhaltenden Wurzeln oder anderen Baumteilen sind über die unten genannten Kontakt- möglichkeiten schriftlich zu melden. 2.9 Bei Grund- und Schichtenwasserabsenkungen im Bereich von Bäumen sind diese im belaubten Zustand täglich mit jeweils 20 l je angefangene 10 cm Stammdurchmesser (gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden) unterhalb der Baumkrone zu wässern. Das Wasser ist so auszubringen, dass es im Boden versi- ckern kann (z. B. durch Intervallbewässerung oder Versprühen). Oberflächliches Abfließen des Wassers ist wirkungsvoll zu verhindern (z. B. durch Anlegen von Gießrändern, -löchern, -mulden, -gräben). Seite 7 von 10
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Weiterführende Veröffentlichungen ZTV-Baumpflege      Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn ISBN 3-934484-92-1 DIN 18920           Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen Beuth Verlag Berlin RAS-LP 4            Richtlinien für die Anlage von Straßen; Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4 Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (als Download im Internet frei verfügbar) Alt-Wittenau 69, 13437 Berlin Baumschutz auf Privatgrundstücken                     Tel. 90294 3147 oder 0171 5304 165 in Berlin-Reinickendorf baumschutz@reinickendorf.berlin.de Hinweis für die Druckfassung Weitere Informationen zum Thema und zu zitierten Vorschriften finden Sie im Internetauftritt des Umwelt- und Naturschutzamtes (Serviceseite, Rechtsvorschriften). http://tinyurl.com/u-amt-rdf-bln Seite 8 von 10
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Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abteilung Finanzen, Personal, Stadtentwicklung und Umwelt Umwelt- und Naturschutzamt Merkblatt Artenschutz Schutz wild lebender Tiere bei Arbeiten an Gehölzen und Gebäuden Bearbeitungstand November 2016 Viele Arten wild lebender Tiere genießen einen besonderen Schutz. Zusätzlich wird der von wild le- benden Tieren zur Aufzucht von Jungtieren genutzte Lebensraum durch Einschränkungen für Fällun- gen oder den Rückschnitt von Gehölzen in der Vegetationsperiode geschützt. Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten (= Lebensstätten) besonders und streng geschützter Arten dürfen nicht beseitigt oder unbrauchbar gemacht werden. Zu diesen Arten gehören u.a. alle europäi- schen Vogelarten (außer der verwilderten Haustaube), Hornissen, Wildbienen, bestimmte Käferarten (z. B. Prachtkäfer) sowie auch (baumhöhlenbewohnende) Säugetiere wie Fledermäuse und Eichhörn- chen. Dieser im § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelte Zugriffsschutz ist ganz- jährig zu beachten. Bei den frei brütenden Singvogelarten sind die Nester vom Beginn des Nestbaus bis zur endgültigen Aufgabe (Ausfliegen der Jungen, sichere Aufgabe des Nestes) geschützt. Davon betroffen sind auch Hecken mit besetzten Nestern (z. B. von Amseln). Vogelnester der meisten Freibrüter verlieren ihre Funktion nach der Brutsaison und können dann legal beseitigt werden. Daneben gibt es Niststätten, die von unterschiedlichen Tierarten über mehrere Jahre genutzt werden und daher ganzjährig geschützt sind. Dazu gehören: - Baumhöhlen in denen Spechte, Meisen, Sperlinge u. a. brüten oder aber Fledermäuse und Eich- hörnchen ihr Sommer- bzw. Winterquartier eingerichtet haben - Wohnstätten an oder in Gebäuden (z. B. von Mauerseglern, Mehlschwalben, Fledermäusen oder Hornissen genutzte Fassaden, Mauerritzen, Dachböden oder Nischen hinter Fensterläden u. Ä.) - Nester / Horste (z.B. von Krähen, Elstern, Eulen und Greifvögeln) Sofern besetzte Nester frei brütender Vogelarten, dauerhaft nutzbare Baumhöhlen oder Brutplätze vorgefunden werden, ist sicherzustellen, dass vor und während Fäll- bzw. Rodungsarbeiten sowie bei Maßnahmen an Bestandsbauten (z. B. Gebäudesanierung) die artenschutzrechtlichen Belange ge- währleistet werden. Hierzu ist die Betreuung der Maßnahme durch eine nachweislich sachkundige Person erforderlich, die über Kenntnisse in Ornithologie und Fledermauskunde verfügt. Diese finden sie in der Liste der Sachkundigen oder über den Hinweis für die Druckfassung am Ende der 2. Seite. Die Beseitigung einer geschützten Lebensstätte darf nur erfolgen, wenn nach einem Antrag auf Be- freiung von den Verboten des BNatSchG bei der zuständigen Stelle (siehe Ansprechpartner) von dort die Zulassung einer Ausnahme schriftlich bescheinigt wurde. Dem Antrag sollte bereits das Kontroll- ergebnis des Sachkundigen beiliegen. Einschränkungen für Fällungen oder den Rückschnitt von Gehölzen Auch mit einer gültigen Genehmigung für Fällung oder Rückschnitt nach der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) sowie für vergleichbare ge- nehmigungsfreie Vorhaben müssen Sie die Vorschriften zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen gemäß § 39 BNatSchG beachten. Danach dürfen Gehölze nur in der Zeit nach dem 30. September und vor dem 1. März (Winterhalbjahr) und unter Beachtung der o. g. Vorschriften gefällt oder stark zurückgeschnitten werden. Außerhalb dieser Zeit sind ohne Befreiung von den Verboten des BNatSchG nur wenige Ausnahmen zulässig. Das sind im Wesentlichen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssi- cherheit und Bauvorhaben bei denen nur geringfügiger Gehölzbewuchs beseitigt werden muss. Seite 9 von 10
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Hintergründe zum Verwaltungshandeln (insbesondere bei Bauvorhaben) Nach § 39 (5) Nr.2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1.3. bis 30.9. abzuschneiden oder „auf den Stock“ zu setzen. Über die o. g. Ausnahmen hinaus sind behördlich angeordnete oder Maßnahmen möglich, die im öffentlichen Interesse liegen und nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Das saisonale Besei- tigungsverbot gilt für Fällungen von Bäumen, die nach der BaumSchVO zugelassen worden sind, aber auch für Baumarten und Gehölzbestände, die nicht der BaumSchVO unterliegen. Die Untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall nach Maßgabe des § 67 BNatSchG eine Befreiung von den Verboten des § 39 BNatSchG erteilen. Voraussetzung ist, dass eine unzumutbare Belastung glaubhaft nachgewiesen wird und eine Beseitigung der Vegetation in der Vegetationsperiode mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Hierzu ist ein gebührenpflichti- ger Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Aufgrund der hohen inhaltlichen und rechtlichen Anforderungen kommen Befreiungen nach § 67 BNatSchG nur in Ausnahmefällen in Betracht, da es sich um einen atypischen Fall handeln muss, den der Gesetzgeber nicht bedacht hat. Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG können nach § 69 (3) Nr. 13 BNatSchG mit einer Geldbuße geahndet werden, wodurch auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden kann. Konsequenzen für Bauherren Aufgrund des BNatSchG wird die Fällung von Bäumen zumeist nur im Winterhalbjahr zulässig sein. Die bestehenden Schutzzeiten und die notwendigen Bearbeitungszeiten durch die Behörde sollten bei der Bauablaufplanung frühzeitig berücksichtigt werden. Im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzverordnung wird im Bezirk Reinickendorf regelmäßig in jedem Einzelfall geprüft, ob die für die Baumaßnahme notwendi- gen Fällungen oder Rückschnitte lediglich die Beseitigung von geringfügigem Gehölzaufwuchs bein- halten und damit in der Vegetationsperiode zulässig sind. Sofern für Fällungen oder Rückschnitte im Rahmen eines Bauvorhabens keine Ausnahmegenehmi- gung nach der BaumSchVO notwendig ist, wird Bauherren empfohlen, frühzeitig Kontakt mit dem Umwelt- und Naturschutzamt aufzunehmen. Auf diesem Wege kann vorab geklärt werden, ob ledig- lich die Beseitigung von geringfügigem Gehölzaufwuchs beabsichtigt und damit in der Vegetations- periode zulässig ist. Ansprechpartner für die Erteilung von Befreiungen Für Arbeiten an oder in Gebäuden,                         Senatsverwaltung für – die kernsaniert,                                        Stadtentwicklung und Umwelt – an- / ausgebaut oder                                    Abt. I, Ref. I E – Artenschutz – – aufgestockt werden                                      Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin Für Arbeiten an Bäumen und sonstigen Gehölzen             Bezirksamt Reinickendorf sowie an oder in Gebäuden,                                Umwelt- und Naturschutzamt – die abgerissen oder                                     Eichborndamm 215, 13437 Berlin – deren Fassaden, Balkone, und Loggien saniert werden (einschließlich energetischer Sanierung)        naturschutz@reinickendorf.berlin.de Hinweis für die Druckfassung Weitere Informationen zum Thema und zu zitierten Vorschriften finden Sie im Internetauftritt des Umwelt- und Naturschutzamtes (Serviceseite, Rechtsvorschriften). http://tinyurl.com/u-amt-rdf-bln Seite 10 von 10
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