2022_03_22_Verwaltungsbescheid_1_20T25_geweit.PDF
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beanstandungs- und Untersagungsurkunden twitter“
LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW DER DIREKTOR Landesanstalt für Medien NRW - Postfach 103443 - D-40025 Düsseldorf Per Empfangsbekenntnis Düsseldorf, 09.10.2020 Az.: 1/20 T 25 - Verwaltungsverfahren VOLLZUG DES JUGENDMEDIENSCHUTZ-STAATSVERTRAGES (JMSTV) Hier: https://twitter.com/ Gemäß 8 20 Abs. 1, 4 und 6 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, JMStV) i. V.m. 8 59 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, ergeht folgender Bescheid: 1. Es wird festgestellt, dass die Anbieterin Twitter International Company als Host-Provider des Telemedienangebotes https://twitter.com/ gegen 8 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV, 8 5 Abs. 1. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen 8 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV verstößt. 2. Es wird eine Beanstandung gegenüber der Anbieterin gemäß 8 20 Abs. 1 JMStV i. V. m. 8 59 Abs. 3 RStV ausgesprochen. Die Verbreitung des Angebots in dieser Form wird zu- künftig untersagt. Die Anbieterin erfüllt ihre Verpflichtung nach $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV, wenn sie die pormografischen Inhalte für den Abruf aus der Bundes- republik Deutschland nicht mehr zugänglich macht oder eine geschlossene Benutzer- gruppe einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den por- nografischen Inhalten erhalten. Zukünftig erfüllt die Anbieterin ihre Verpflichtung nach 8 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 JMSiV, wenn sie Sorge dafür trägt, dass Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren die entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Anbieterin kann ihrer Pflicht dadurch entsprechen, dass sie durch Landesanstalt für Medien NRW T+49 211 77007-0 - F +49 211 72717-0 Stadtsparkasse Düsseldorf Zolihof 2 - D-40221 Düsseldorf info@medienanstalt-nrw.de - medienanstalt-nrw.de DE33 3005 0110 1006 4802 53
Es Re ASERAERRENee ea nn n ® Il LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Ju- gendliche unter 18 Jahren unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach 8 11 Abs. 1 und 2 JMStV ausgelesen werden kann. Die Anbieterin erfüllt in Zukunft ihre Verpflichtung nach $ 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV, wenn sie gemäß der gesetzlichen Pflicht aus & 7 JMStV und den sich daraus ergebenden Anforderungen einen entsprechenden Jugendschutzbeauftragten benennt. 3. Die Twitter International Company trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) dieses Ver- fahrens. 4. Für die Erstellung des Beanstandungs- und Untersagungsbescheids wird eine Verwal- tungsgebühri. H. v. 750,- Euro erhoben. Begründung 1. Das Telemedienangebot der Twitter International Company (nachfolgend: „Twitter 1.C.") ist ein international bekannter und international abrufbarer Kurzmessenger - Dienst mit Sitz in Dublin, Irland. Die Nutzer des Dienstes können sich nach der Registrierung eigene Profile anlegen und Kurznachrichten, sog. Tweeits, absenden. Die Profilinhalte sind grundsätzlich auch ohne Registrierung für jedermann aufrufbar. Neben der Möglichkeit Textnachrichten auf dem eige- nen Profil zum Abruf bereitzustellen, können auch audiovisuelle Inhalte zum Abruf bereitge- stellt werden. Die Landesanstalt für Medien NRW hat im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit festgestellt, dass das Angebot der Twitter 1.C. von Profilinhabern auch dazu genutzt wird, pornografische und entwicklungsbeeinträchtigende und damit unzulässige Inhalte zugänglich zu machen. Der unternehmenseigene Verhaltenskodex (abrufbar unter https://help.twitter.com/de/rules- and-policies/intimate-media) untersagt zwar Verhaltensweisen, die auf unfreiwilliger sexueller Annährung beruhen. Sexuelle Inhalte, die auf Freiwilligkeit beruhen, werden aber ausdrücklich auch dann erlaubt, wenn sie nicht jugendfrei sind: „Während einige Formen einvernehmlicher Nacktheit und nicht jugendfreier Inhalte auf Twitter erlaubt sind, untersagen wir unerwünschte sexuelle Annäherungsversuche und Inhalte, in de- nen eine Einzelperson ohne ihre Zustimmung sexuell abgebildet wird.“ In diesem Zusammenhang ist die Landesanstalt für Medien NRW im Rahmen ihrer Auf- sichtstätigkeit auf das Telemedienangebot https://twitter.com/. aufmerksam gewor- den.
LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW IN) Die Landesanstalt für Medien NRW hat daraufhin eine Prüfung des Angebotes in die Wege geleitet. Dabei hat die Landesanstalt für Medien NRW Verstöße gegen 8 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11. V. m. Satz 2 JMStV, gegen 8 5 Abs. 11. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen 8 7 Abs. 1 Satz 2 JMSIV festgestellt. Klickt man auf das über eine gängige Suchmaschine auffindbare Suchergebnis zu erfolgt eine Direktweiterleitung auf die URL hitps://twitter.com/ Das Angebot wird dem Nutzer als erstes Suchergebnis für den bezeichneten Suchbegriff vor- geschlagen. Sämtliche Funktionsaufforderungen der Twitter I.C. erfolgen in deutscher Sprache. Hierzu ge- hört insbesondere z.B. das Funktionsfeld „Anzeigen“, aber auch Zusatzfunktionen, wie der „Gefällt mir"- Button, sowie die jeweiligen Datums- und Zeitangaben der Beiträge, die in deut- scher Sprache verfasst sind. Neben der Timeline des Profilbetreibers erscheint die unterneh- menstypische Rubrik „Trends für Dich". Unter dieser Rubrik unterbreitet die Twitter I.C. dem Nutzer inhaltliche Vorschläge zur Nutzung ihres Angebots. Die vorgeschlagenen Inhalte sind durchgängig auf den Nutzer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Die Inhalte des Profilbetreibers sind somit gänzlich in deutschsprachig verfasste Inhalte bzw. Funktionsmechanismen der Twitter 1.C. eingebettet. Der Profilbetreiber gibt zudem an, aus Deutschland zu stammen. Der Text in der Infobox ist in deutscher Sprache verfasst. Zudem belegen die Kommentare von anderen deutschsprachigen Nutzern die Ausrichtung auf den Nutzer in der Bundesrepublik Deutschland. Es findet sich der Hashtag „German“. Auf dem Profil werden zahlreiche pormografische und entwicklungsbeeinträchtigende Text- und Bildbeiträge gepostet und mit Retweeis versehen. Es sind zahlreiche zustimmende Kom- mentare des Profilinhabers vorhanden. Beim Aufrufen des Profils erscheint zwar der Warnhinweis: ‚Warnung: Dieses Profil könnte möglicherweise sensible Daten enthalten", mit einem simplen Klick auf das Funktionsfeld „Pro- fil anzeigen“ können die Inhalte aber ohne weitere Beschränkungen aufgerufen werden. Abrufbar sind beispielsweise folgende pornografische Videobeiträge: 1) https:// twitter.com/ Pfad: Nach Eingabe der URL gelangt man auf die Startseite des Angebots. Scrollt man die Timeline herunter bis zum 27.03.2018, gelangt man zu einem Post des Users. Klickt man auf diesen, öffnet sich folgendes Video: Video: hitps://twitter.com In dem Video sieht man eine junge Frau, die zunächst verschiedene Karten vorliest. Darauf stehen Aufgaben, wie einen Mann nur mit Worten zur Ejakulation zu bringen, oder sich einen Finger in den Anus zu stecken. Die Frau erfüllt diese Aufgaben. Später folgen Zusammen- schnitte, in denen sie von einem Mann in verschiedenen Stellungen penetriert wird. essen Kia aA nem Annahme unse anne nn aa nn N ne na ne NEN Ba Nager en nme mente Nennen nn rn nn anne rahmen Hahn Amer
re RER ZELTE EEE DISS iS RN nn nn | I) LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW Text: #Horny #curvy #brunette banged #hardcore gets to eaf #cum #Puigdemont #Tuesday- Thoughts. 2) https://twitter.com/ Pfad: Nach Eingabe der URL gelangt man auf die Startseite des Angebots. Scrollt man die Timeline bis zum 07.03.2018, gelangt man zu einem Post des Users. Klickt man auf diesen, öffnet sich folgendes Video: Video: htips:/Awitter.com; In dem Video sieht man eine Frau, die sich in verschiedenen kurzen Ausschnitten mit zunächst einem, später zwei Dildos befriedigt. Der Fokus der verschiedenen Perspektiven liegt dabei immer auf ihrem Schambereich und der Bewegung der Dildos. Die Frau stimuliert sich sowohl vaginal als auch anal. Im Laufe des Videos sind ihre zunächst bedeckten Brüste entblößt. Text: #Horny #brunette #DP #masturbation with #fuck #machine 3) https: /twitter.com/ Pfad: Nach Eingabe der URL gelangt man auf die Startseite des Angebots. Scrollt man die Timeline herunter bis zum 15.02.2018, gelangt man zu einem Post des Users. Klickt man auf diesen, öffnet sich folgendes Video: Video: hitps’//witter.comA In zusammengeschnittenen Szenen des Videos wird eine Frau gezeigt, die einen erigierten Penis mit ihrem Mund und ihren Händen stimuliert. Es folgen weitere Zusammenschnitte, wie die Frau von hinten penetriert wird und wie sie den Mann reitet. Der Fokus der Bilder liegt immer auf der sexuellen Handlung, oft auch nur auf dem Gesäß der Frau. Text: #Latin #Panther gets #olled up & #eats #cum in the #sex var ValentinesDay #Olympic. Abrufbar sind darüber hinaus beispielsweise folgende entwicklungsbeeinträchtigende Bildbei- träge: 4) https://twitter.com/ Pfad: Nach Eingabe der URL gelangt man auf die Startseite des Angebots. Scrolit man die Timeline herunter bis zum 15.05.2019, gelangt man zu einem Post des Users. Klickt man auf das erste Bild öffnet sich folgender Link:
VRR EEE LETTER naar nne Il LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW Bild: https:/Awitler.comi Das Bild zeigt eine nackte Frau mit weit gespreizten Beinen. Eine andere Frau hockt davor und hält ihre Finger an die Schamlippen der anderen Frau. Text: Wrz=Hot babes get so #horny in our bus and start en- joying each other's #pussies #% Their #goth ®looks® are WEVERYTHING W (FSee the full scene: Den 5) https://twitter.com/ Pfad: Nach Eingabe der URL gelangt man auf die Startseite des Angebots. Scrollt man die Timeline herunter bis zum 17.01.2018, gelangt man zu einem Post des Users. Klickt man auf das erste Bild, öffnet sich folgender Link: Bild: hittps://twitter.com/ Das Bild zeigt eine junge, nackte Frau. Ihre Hände sind auf den Rücken gefesselt und ihr rechtes Bein ist mit einem Seil in der Luft fixiert. Ihr Körper ist in Richtung der Kamera gedreht. Ein Mann hält eine brennende Kerze vor ihre Brust, die schon mit einigen Wachstropfen be- deckt ist, Ein weiterer Mann im Hintergrund hält sein Handy so, als würde er ein Foto von der Frau machen Text: CROWD BONDAGE is a new site, just launched today! BDSM fans need to check it out: Congrats #NewPornSite #CrowdBondage #discount #BDSM. 6) hitps:// twitter.com!/ Pfad: Nach Eingabe der URL gelangt man auf die Startseite des Angebots. Scrollt man die Timeline herunter bis zum 12.01.2018, gelangt man zu einem Retweet des Users ‚Klickt man auf diesen, öffnet sich folgendes Bild: Bild: hitps://witter.com/ Das Bild zeigt eine gefesselte und oberkörperfreie Frau. Eine andere Frau hält eine brennende Zigarette in ihrer Hand direkt über den offenen Mund der gefesseiten Frau. Die Handbewegung lässt vermuten, dass die Asche in den Mund enisorgt werden soll. Text: #COMINGSOON 11’ Follow OUR #NEW site #LAUNCHING on 16TH #January20138: C#WATCH the #TRAILER HERE EI
pe LARA beine te rare Tan rn m I) LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW Der Profilbetreiber hat ca. 10.936 Follower. Ein Jugendschutzbeauftragter wird weder seitens des Profilbetreibers noch seitens der Twitter 1.C. bestellt. Der inhaltlich verantwortliche Profilbetreiber sowie weitere auf dem Profil agierende Nutzer, sind für die Landesanstalt für Medien NRW, mangels Informationen zu bürgerlichen Namen oder einem eingrenzbaren Wohnsitz, nicht ermittelbar. Daher wendet sich die Landesanstalt für Medien NRW gegen die Twitter 1.C., als Host-Provider des Profils. Die Landesanstalt für Medien NRW hat die Twitter 1.C. am 27.01.2020 über das bereitgestellte Meldeformular der Twitter 1.C., auf das Profil sowie auf einzelne jugendschutzbeeinträchti- gende Inhalte hingewiesen. Aufgrund des Sitzes der Twitter I.C. in Dublin, hat die Landesanstalt für Medien NRW mit E- Mail vom 05.02.2020 sowie vom 29.02.2020 die Broadcasting Authority of Ireland (BAl) über den Sachverhalt zwecks Prüfung eigener Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. Mit E-Mail vom 07.02.2020 sowie Schreiben vom 03.03.2020 informierte die BAl die Landesanstalt für Medien NRW, dass sie keine Maßnahmen gegen die Twitter I.C. aufgrund des bezeichneten Angebots ergreifen werde und im konkreten Fall keine Vorbehalte gegen ein Vorgehen der Landesan- stalt für Medien NRW gegen die Twitter 1.C. habe, Die Landesanstalt für Medien NRW hat anschließend gemäß des derzeit einschlägigen Kon- sultationsverfahrens nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b) der E-Commerce-RL bzw. nach Art. 3 Abs. 4 AVMD-RL (zukünftig: Art. 3 Abs. 2 AVMD-RL) mit Schreiben vom 03.06.2020 die Europäische Kommission über die Einleitung des Verwaltungsverfahrens sowie mit Schreiben vom heutigen Tag über den Erlass dieses Bescheides informiert. Darüber hinaus wurde die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen sowie nachrichtlich die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien mit Schreiben vom 03.06.2020 über den Sachverhalt und die Einleitung des Verwaltungsverfahrens informiert. Mit Schreiben vom 03.06.2020 wurde die Twitter 1.C. im Verwaltungsverfahren angehört. Das deutsche Anhörungsschreiben wurde mit einer zusammenfassenden Erläuterung auf Englisch versandt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2020 bat die Anbieterin die Landesanstalt für Medien NRW um Fristverlängerung, welche bis zum 15.07.2020 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 15.07.2020 ging bei der Landesanstalt für Medien NRW am 20.07.2020 eine (-deutschsprachige-) anwaltliche Stellungnahme der Kanzlei- zum ge- genständlichen Angebot ein. Darin wird vorgebracht, weder die Landesanstalt für Medien NRW noch die Kommission für Jugendmedienschutz seien aufgrund des Sitzes der Twitter 1.C. in Dublin befugt Anordnungen gegenüber der Twitter 1.C. zu ergreifen, Zudem fehle es an einer örtlichen Zuständigkeit der Landesanstalt für Medien NRW i. S. d. der 88 14 Abs, 1, 20 Abs. 1 Nr. 6 JMStV. Darüber hinaus sei gemäß Art. 3 der E-Commerce Richtlinie irisches Recht maßgeblich, wonach das 6
a er ah EEE AS ae LANDETE anne nina Il LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW Angebot nicht zu beanstanden sei. Die Ausrichtung des Angebotes auf den Nutzer in der Bun- desrepublik Deutschland sei insofern unerheblich. Eine Ausrichtung auf den Nutzer in der Bun- desrepublik Deutschland sei konkret auch nicht ersichtlich, da das Profil in englischer Sprache verfasst sei. Unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zu $ 4 Abs. 2 TDG (BT-Drucks. 14/6098, S. 18) wird hierzu zudem angeführt, die Ausnahmeregelungen des $ 3 Abs. 5 TMG seien abschließend. Es sei einem weltweit agierenden Unternehmen -wie der Twitter 1.C.- zudem praktisch nicht möglich, allein aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit, alle jeweils geltenden nationalen Rege- lungen einzuhalten. Hilfsweise wird vorgebracht, dass eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip im konkreten Fall nicht in Betracht komme. Die in $ 3 Abs. 5 TMG normierte Ausnahme sei nicht einschiägig. Eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung läge durch die beanstandeten Beiträge einzelner Profilbetreiber nicht vor. Das Angebot der Twitter 1.C. werde überwiegend von Erwachsenen genutzt; hinsichtlich der Nutzung durch Jugendliche sei das Gefährdungspotenzial nicht höher, als z.B. bei den nach Altersfreigaben gestaffelten Sendezeiten im Fernsehen. Auch hier bestünde die Möglichkeit, dass Kinder- und Jugendliche zu späteren Sendezeiten pornografische Inhalte wahrnähmen. Gegen die Anwendung des 8 3 Abs. 5 TMG spreche auch, dass $ 2 JMStV n. F. zukünftig explizit die in Fällen der Aus- richtung auf den Nutzer in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig vom Herkunftsland bestehende Zuständigkeit nach dem Marktortprinzip regele. Die derzeitige Rechtslage sehe eine solche Ausnahme im Jugendschutz im Umkehrschluss daher nicht vor. Darüber hinaus wird der Vorwurf erhoben, die Informations- und Konsultationspflichten gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der E-Commerce-Richtlinie seien nicht eingehalten worden. Ergänzend wird im Schreiben aufgeführt, die vorgebrachten Beanstandungen seien auch in der Sache nicht richtig. Im Hinblick auf einen Verstoß nach $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV fehle es an der Gesetzgebungskompetenz der Länder für diese Vorschrift. Die Twitter 1.C. vertritt, mit Verweis auf die BT. Drucks. 14/9013, S. 24 f., die Ansicht, mit Inkrafttreten des Jugend- schutzgesetzes (JuSchG) sei den Ländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung in Bezug auf Telemedien lediglich eine Regelungskompstenz im Hinblick auf Jugendschutzbe- auftragte, die Freiwillige Selbstkontrolle/Filterprogramme, jugendbeeinträchtigende Tele- medien sowie hinsichtlich der Rechtsfolgen zu indizierten Telemedien verblieben. Im Hinblick auf die beanstandeten Versiöße nach $ 5 Abs. 1 JMStV sowie $ 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV sei lediglich pauschal vorgetragen worden. Daraus resultierend sei die Twitter 1.C. als Host -Pro- vider aufgrund fehlender konkreter Kenninis nicht zur Prüfung verpflichtet. Im Hinblick auf 8 7 Abs. 1 Satz 2 JMSItV handele es sich bei den Profilbetreibern um Einzelpersonen und damit sei die Twitter I.C. nicht i. S. d. 8 7 Abs. 1 Satz 2 JMSItV verpflichtet. Für eine geschäfts- mäßige Tätigkeit hätte die Landesanstalt für Medien NRW darüber hinaus nicht vorgetragen. Die Landesanstalt für Medien NRW hat das Angebot https://twitter.com/ am 20.07.2020 erneut gesichtet und am 24.07.2020 aufgezeichnet. Mit Schreiben vom 21.07.2020 hat die Landesanstalt für Medien NRW den Sachverhalt erneut gegenüber der Twitter I.C.
: a a x aa er muca " nennen ne a RES VOAA LAABCH Kae kaearewerernoe LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW konkretisierend erläutert sowie ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 05.08.2020 ge- geben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2020, das der Landesanstalt für Medien NRW am 10.08.2020 zugegangen ist, nahm die Twitter 1.C. erneut zur Sache Stellung. Darin wird ergänzend zur Stellungnahme vom 15.07.2020 vorgetragen, die bloße Abrufbarkeit eines Angebots aus der Bundesrepublik Deutschland führe weder zur Anwendbarkeit deut- schen Rechts noch zu einer Eingriffsbefugnis deutscher Behörden. Darüber hinaus wird vor- getragen, weder aus $ 3 Abs. 5 Nr. 1 TMG noch aus 88 14 Abs. 1, 20 Abs. 1, 4 und 6 JMStV ergebe sich eine Zuständigkeit für das Vorgehen einer Landesbe- hörde gegen einen Anbieter, der seinen Sitz im Ausland hat und dessen Telemedienangebot auch vom Ausland aus betrieben wird. $ 3 Abs. 5 Nr. 1 TMG begründe insbesondere keine generelle Ausnahme vom Herkunftsiandprinzip für Jugendschutzvorschriften und könne eine solche in dem durch die E-Commerce Richtlinie koordinierten Bereich über die Regelungen der Richtlinie hinaus auch nicht begründen. Insbesondere aus richtlinienkonformer Auslegung des $ 3 Abs. 5 Nr. 1 TMG folge, dass die getroffenen Maßnahmen, bezogen auf die konkret beanstandeten Angebote erforderlich seien. Gründe für eine solche Erforderlichkeit seien we- der vorgetragen noch ersichtlich. Jugendschutzvorschriften seien nicht generell vom Her- kunftsiandprinzip ausgenommen, Inwiefern die von Artikel 3 Abs. 4 b) der E-Commerce-Richt- linie vorgegebenen Anforderungen eingehalten worden seien, könne nicht beurteilt werden, da die diesbezügliche Korrespondenz nicht vorgelegt worden sei. In der Stellungnahme wird letztlich ausdrücklich nochmals auf die fehlende Gesetzgebungs- kompetenz der Länder, insbesondere hinsichtlich 8 4 JMStV, verwiesen. Die aktuelle Überprüfung der Landesanstalt für Medien NRW zeigt, dass das Angebot nicht überarbeitet worden ist. Die Landesanstalt für Medien NRW hat das Telemedium mit der Internetadresse https: //twitter.com/ am 04.05.2020, 23.06.2020, 20.07.2020 und am 21.08.2020 live gesichtet, geprüft und zu Beweiszwecken aufgezeichnet, wobei die Sichtung vom 20.07.2020 am 24.07.2020 aufgezeichnet wurde. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat das Angebot https: //twitter.com/ im Umlaufverfahren geprüft und am 30.09.2020 entschieden, dass Verstöße gegen $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 JMSItV, 85 Abs. 11. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen $ 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV vorliegen. Nach erneuter Sichtung des Angebotes https: /Äwitter.com/ am 04.05.2020 durch die Landesanstalt für Medien NRW am 06.10.2020 sind die pornografischen und entwicklungs- beeinträchtigenden Inhalte weiterhin auf dem Profil öffentlich zugänglich.
ine NEAR EAN em anne nn > Il] LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW Il. Zum Zeitpunkt der aktuellen Sichtung des Angebots durch die Landesanstalt für Medien NRW, am 21.08.2020, stellt das Angebot nach wie vor Verstöße gegen $ 4 Abs, 2 Satz 1 Nr. i i. V. m. Satz 2 JMStV, gegen 8 5 Abs. 1i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen 8 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV dar. Die zuständige Landesmedienanstalt kann daher durch die KJM gemäß 820 Abs. 1 und Abs. 4 JMStV entsprechend $ 59 Abs. 2 bis 4 RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den 88 7 bis 10 TMG die erforderlichen Maßnahmen gegenüber der Anbieterin ergreifen. Die Landesanstalt für Medien ist örtlich und sachlich zuständig. Die Landesanstalt für Medien NRW ist sachlich gemäß den 88 14 Abs. 1, 20 Abs. 1,4 und 6 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMSWV), in der derzeitigen Fassung, zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der für die Anbieter von Telemedien geltenden Jugendschutzbestimmungen des JMStV. Die Landesanstalt für Medien NRW ist örtlich gemäß 8 20 Abs. 6 Satz 1 JMSIV als Sitzilandan- stalt für Anbieter mit Sitz in Nordrhein-Westfalen zuständig. Die Landesanstalt für Medien NRW ist ergänzend nach $ 20 Abs. 6 Satz 2 JMStV i.V.m. 8 3 Abs. 5 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) örtlich und sachlich zuständig. Dies gilt auch dann, wenn das Angebot durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG bzw. der Richtlinie 89/552/EWG (jetzt: Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU) niedergelassen ist, erbracht wird, soweit dies dem Jugendschutz vor Beeinträchtigungen dient. Folglich ist die Landesanstalt für Medien NRW auch für im Inland sitz- und aufenthaltslose Telemedienanbieter -wie die Twitter 1.C.- zuständig, soweit in ihrem Bezirk der Anlass für die Amtshandlung auftritt. Die Landesanstalt für Medien NRW ist am 27.01.2019 auf das Profil aufmerksam geworden und hat von Amts wegen die erforderlichen Schritte eingeleitet. Der Standort des Servers des Host-Providers ist an dieser Stelle nicht ausschlaggebeng. Entgegen der Auffassung der Twitter 1.C. liegt eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip ge- mäß 83 Abs. 5Nr. 1 TMG und damit kein Verstoß gegen den von der Twitter 1.C. behaupteten Territorialitätsgrundsatz durch das Vorgehen der Landesanstalt für Medien NRW vor. Das Herkunftsiandprinzip findet seine Grenzen in $ 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TMG, wonach ein Angebot abweichend von $ 3 Abs. 2 Nr. 1 TMG den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegt, soweit dieses dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbe- sondere im Hinblick auf die Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Strafta- ten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes vor Beeinträchtigungen o- der ernsthaften und schwerwisgenden Gefahren dient. Hintergrund hierfür ist, dass sowohl die E-Commerce-, als auch die AVMD-Richtlinie ausdrücklich einen umfassenden Jugendschutz gewährleisten wollen. Sowohl die geforderten Zugangsbeschränkungen, als auch die geforderte Benennung eines Jugendschutzbeauftragten werden daher vom Regelungsgehalt der Richtlinie erfasst.
ya Re ht ar NEE A EAN eLaUre ce LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW 83 Abs. 5Nr. 1 TMG erwähnt ausdrücklich den Jugendschutz als Anknüpfungspunkt für eine erweiterte Zuständigkeit. Dabei müssen die Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz der Jugend vor Beeinträchtigungen dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Schutzziel stehen (siehe auch BT-Drs.14/6098, 20). Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird durch Ordnungswidrigkeiten nach 8 24 Abs. 1 Nr. 2i. V.m. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11. V. m. Satz 2 JMStV (pornografische Ange- bote, die nicht nur Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen zugänglich gemacht wer- den) sowie & 24 Abs. 1 Nr.2i. V.m. 85 Abs. 1 JMS#V (entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte) und $ 24 Abs. 1 Nr. 81. V. m. 8 7 Abs. 1 Satz 2 JMSiV (fehlende Bestellung eines Jugend- schutzbeauftragten) tangiert. Dies stellt mindestens eine Beeinträchtigung für die benannten Schutzziele dar. Die innerstaatlich in Betracht kommenden jugendschutzrechtlichen Maßnahmen der Bean- standung und Untersagung der Inhalte stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen. Die Ahndung der Rechtsverstöße dient dem legitimen Zweck der Durchset- zung der deutschen Rechtsordnung zur Herstellung rechtskonformer Zustände. Auch Zwangs- maßnahmen sind grundsätzlich zur Zielerreichung gegenüber der Twitter 1.C. geeignet. Die Einleitung von Aufsichtsmaßnahmen gegen die Twitter I. C. sind zudem erforderliche Maß- nahmen, die das mildeste zur Verfügung stehende Mittel unter gleich effektiven Mitteln dar- stellen. Die Twitter 1.C. ist nicht zu einer jugendschutzkonformen Anpassung ihres Angebotes bereit. Aufgrund des Ausbleibens der geforderten jugendschutzkonformen Nachbesserung durch die Twitter I.C. ist kein anderes milderes, gleich effektives Mittel ersichtlich als die Ein- leitung eines Verfahrens bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sowie die Kon- sultation der irischen Aufsichtsbehörde (BA]) i. S. d. E-Commerce-Richtlinie. Die angestrebten Maßnahmen sind auch verhältnismäßig und damit im Einzelfall angemessen im engeren Sinne, da die Durchsetzung der Rechtsordnung, als Ausfluss des Rechtsstaats- prinzips, die unternehmerische Freiheit und den freien Dienstleistungsverkehr der Telemedien überwiegt. Der dem $ 3 TMG nahezu wortgleiche Art. 3 der E-Commerce-Richtlinie sieht für die gesamte europäische Rechtslage vor, dass das Herkunftsiandprinzip seine Grenze bei Verletzungen von nationalen Rechtsverstößen insbesondere in Bezug auf den Jugendschutz finden soll. Die vorliegend relevanten im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag getroffenen Regelungen sind bereits Ausdruck einer umfassenden Abwägung der Interessen der Anbieter einerseits und den Schutzinteressen der Nutzer. Im Hinblick auf zu ergreifende Maßnahmen für oben genannte Inhalte muss die Twitter I.C. pornografische Inhalte entweder jugendschutzkonform in einer geschlossenen Benutzergruppe verorten, kann die Inhalte mit einer regionalen Sperre für die Bundesrepublik Deutschland belegen oder diese gänzlich löschen, um den deutschen Vorgaben zu entsprechen. Die Twitter I.C. hat bereits im Jahr 2012 ein System eingeführt, mit dem Tweets für einzelne Länder ausgeblendet werden können, soweit diese gegen lokale Ge- setze verstoßen und besitzt somit die technischen Möglichkeiten der Sperrung im Inland. Im 10