Anlage2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bearbeitung von IFG-Anfragen; Veröffentlichung von Gesetzesentwürfen“
Anlaye dm Bam, -R Ta- Ar 33-11-4rl- AWREC AR Der Chef des Bundeskanzleramtes yom do. AP. 2010 Bundeskanzleramt, 11012 Berlin Analle Prof. Dr. Helge Braun MdB Bundesministerinnen und Bundesminister Bundesminister nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT Willy-Brandt-Straße 1 Chef des Bundespräsidialamtes 10SS7 Beil Chef des Presse- und Informationsamtes der POSTANSCHRIFT Bundesregierung 11012 Berlin Präsident des Bundesrechnungshofes TEL +49 30 18 400-2070 Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und FAX +49 30 18 400-2359 Medien helge.braun@bk.bund.de Berlin, 4. November 2018 Kabinettsache Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in Gesetzgebungsverfahren Datenblatt-Nr.: 19 / 01008 Anlagen: 1. Beschlussvorschlag 2. Sprechzettel für den Regierungssprecher Zur Erhöhung der Transparenz im Gesetzgebungsverfahren soll die in der 18. Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Referentenentwürfe und Verbändestellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Anliegender Beschlussvorschlag wird mit der Bitte um Zustimmung in der Kabinettsitzung am 15. November 2018 im Rahmen eines ordentlichen Tagesordnungspunktes übermittelt. Alle Bundesministerien haben dem Entwurf des Beschlussvorschlags zugestimmt. Mit freundlichen Grüßen Hi rau
Anlage zur Kabinettvorlage vom 1. November 2018 BESCHLUSSVORSCHLAG Die Bundesregierung beschließt die vom Bundesminister für besondere Aufgaben vorgelegte Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in Gesetzgebungsverfahren.
Anlage 2 zur Kabinettvorlage vom 1. November 2018 Sprechzettel für den Regierungssprecher Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung die Fortsetzung der in der letzten Le- gislaturperiode eingeführten Praxis beschlossen, Gesetz- und Verordnungsentwürfe in der Form zu veröffentlichen, in der sie in die Verbändebeteiligung gegangen sind („Refe- rentenentwürfe“). Dies geschieht spätestens, nachdem der Gesetzentwurf bzw. die Ver- ordnung von der Bundesregierung beschlossen wurde. Sofern keine Verbändebeteili- gung durchgeführt worden ist, wird der Entwurf veröffentlicht, den die Bundesregierung beschlossen hat. Der Gesetzentwurf zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan als formelles Gesetz wird zum Zeitpunkt der Zuleitung an den Bundesrat und Bundestag veröffentlicht. Es werden die aufgrund der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Verbände und Fachkreise veröffentlicht. Die Verbände werden bei der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme über die beabsichtigte Veröffentlichung informiert und in diesem Zusammenhang gebeten, ihre Stellungnahme frei von personenbezogenen Daten abzu- geben. Für den Fall gleichwohl enthaltener personenbezogener Daten sind sie gebeten, im Zuge der Übersendung der Stellungnahme auch den Nachweis über die erteilte Ein- willigung der betroffenen Personen zu übermitteln. Widerspricht ein Verband der Veröf- fentlichung der Stellungnahme, so wird im Rahmen der Veröffentlichung lediglich ver- merkt, dass eine Stellungnahme des Verbandes eingereicht wurde. Bis zur Errichtung einer zentralen Plattform erfolgt die Veröffentlichung über die Inter- netseiten der jeweiligen Ressorts, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bun- desregierung aus verlinkt wird. Die Bundesrepublik Deutschland nimmt seit Dezember 2016 an der „Open Government Partnership“ teil. Damit geht die Verpflichtung einher, für offenes und transparentes Regierungshandeln einzutreten. Dem dient durch frühzeitige Herstellung von Transpa-
renz darüber, welche Gründe die Regierung zu einem Rechtsetzungsakt bewegen und welche Wirkungen sie sich davon verspricht, auch der heutige Kabinettsbeschluss.
Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in Gesetzgebungsverfahren. Unbeschadet bereichsspezifischer gesetzlicher Sonderregelungen sowie unbeschadet der Praxis bei Gesetzentwürfen im nur formellen Sinne gilt zur Erhöhung der Transparenz in Gesetzgebungsverfahren mit Wirkung ab der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bun- destages: a) _Gesetz- und Verordnungsentwürfe werden in der Form veröffentlicht, in der sie im Rahmen der Verbändebeteiligung nach $ 47 Absatz 3 GGO oder einer ver- gleichbaren Vorschrift verschickt worden sind („Referentenentwürfe“). Soweit es erforderlich ist, um zu dokumentieren, dass der Entwurf noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt ist, geschieht dies einschließlich des Anschreibens, mit dem diese Beteiligung erfolgt ist. Soweit ein Entwurf von der Bundesregie- rung beschlossen wird, erfolgt die Veröffentlichung spätestens nach dem Be- schluss gemeinsam mit der dann beschlossenen Fassung. Sofern keine Verbände- beteiligung durchgeführt worden ist, bezieht sich die Veröffentlichungspflicht auf die von der Bundesregierung beschlossene Fassung. b) Hinsichtlich der ebenfalls erfolgenden Veröffentlichung der eingegangenen Stel- lungnahmen gilt Folgendes: Mit der Versendung des Gesetz- oder Verordnungs- entwurfs werden die Verbände über die beabsichtigte Veröffentlichung ihrer Stel- lungnahme informiert und in diesem Zusammenhang gebeten, ihre Stellung- nahme frei von personenbezogenen Daten abzugeben oder eine Stellungnahme einzureichen, in der etwaige personenbezogene Daten geschwärzt sind. Zum glei- chen Zeitpunkt werden sie gebeten, für den Fall gleichwohl enthaltener perso- nenbezogener Daten im Zuge der Übersendung der Stellungnahme auch den Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur Veröffentli- chung ihrer in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Widerspricht ein Verband der Veröffentlichung der Stellungnahme, so wird im Rahmen der Veröffentlichung lediglich vermerkt, dass eine Stellung- nahme des Verbandes eingereicht wurde. c) Über die Veröffentlichung unaufgefordert eingegangener Stellungnahmen ent- scheiden die Ressorts in eigener Zuständigkeit nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsnormen. d) Biszur Errichtung einer zentralen Plattform erfolgt die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen Ressorts, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bundesregierung aus verlinkt wird.