Anlage4
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bearbeitung von IFG-Anfragen; Veröffentlichung von Gesetzesentwürfen“
Ants.4 u Be - RTA-Ar 3942-8 )- 1446 vom 20. A0. 2010 RR Bundeskanzleramt BETREFF Bundeskanzleramt, 11012 Berlin Dr. Tobias Plate An alle Ministerien Referat 623 „Digitaler Staat" HAUSANSCHRIFT Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11012 Berlin ter +49 (0) 30 18 400-2723 moßıL +49 (0) 170 5533 438 e-MAıL Tobias.Plate@bk.bund.de Umsetzung des Beschlusses zur Berlin, 29. November 2018 Transparenz im Gesetzgebungsverfahren Liebe Kolleginnen und Kollegen, am 15.11.2018 hat das Bundeskabinett die anliegende Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz im Gesetzgebungsverfahren beschlossen. Auf vielfachen Wunsch möchten wir Ihnen folgende Kurzhandreichung zur Umsetzung anbieten: 1. Anwendungsbereich und relevante Zeitpunkte a. Die Vereinbarung gilt auch rückwirkend für alle Gesetz- und Verordnungsentwürfe, die in der laufenden Legislaturperiode bereits entstanden sind. b. Die Formulierung „unbeschadet bereichsspezifischer gesetzlicher Sonderregelungen sowie unbeschadet der Praxis bei Gesetzentwürfen im nur formellen Sinne“ ist so zu verstehen, dass die im Beamtenrecht geltenden gesetzlichen Veröffentlichungspflichten unangetastet bleiben. Zudem soll sich auch an der Veröffentlichungspraxis beim Haushaltsgesetz nichts ändern, nach der eine Veröffentlichung regelmäßig, allerdings erst einige Wochen nach Kabinettbeschluss, erfolgt. c. Dass die Vereinbarung eine Veröffentlichung von Referentenentwürfen und Regierungsentwürfen vorsieht, heißt nicht, dass eine Veröffentlichung von Eckpunktepapieren und sonstigen Vorfassungen per se ausgeschlossen ist. Sie ist aber nicht verpflichtend. Gleiches gilt für den Veröffentlichungszeitpunkt: Eine Veröffentlichung vor Kabinettbeschluss ist freigestellt, aber nicht verpflichtend. 2. Hinsichtlich der Verbändestellungnahmen empfehlen wir schon bei Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen mit folgender Formulierung zu arbeiten: „Nach Beschluss der Bundesregierung werden zur Erhöhung der Transparenz Verbändestellungnahmen zu Gesetzgebungsverfahren im Internet veröffentlicht. Ich bitte Sie daher, Ihre Stellungnahme frei von personenbezogenen Daten abzugeben (etwa als Anlage zu Ihrem Anschreiben) oder alternativ in Ihrer Stellungnahme etwaige personenbezogene Daten zu schwärzen. Sollten Sie eine Stellungnahme mit personenbezogenen Daten abgeben wollen, möchten wir Sie bitten, sogleich den Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur Veröffentlichung ihrer in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten mit zu übermitteln. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahmen nicht
SEITE 2VON2 einverstanden sein, müssten Sie bei Übermittlung Ihrer Stellungnahme deren Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall wird im Rahmen der Veröffentlichung lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme Ihres Verbandes eingereicht wurde.“ Mit freundlichen Grüßen Dr. Tobias Pfäte