Anlage4

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bearbeitung von IFG-Anfragen; Veröffentlichung von Gesetzesentwürfen

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Ants.4 u Be - RTA-Ar 3942-8 )- 1446
vom 20. A0. 2010

RR Bundeskanzleramt

BETREFF

Bundeskanzleramt, 11012 Berlin Dr. Tobias Plate
An alle Ministerien Referat 623 „Digitaler Staat"

HAUSANSCHRIFT Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin
POSTANSCHRIFT 11012 Berlin

ter +49 (0) 30 18 400-2723
moßıL +49 (0) 170 5533 438
e-MAıL Tobias.Plate@bk.bund.de

Umsetzung des Beschlusses zur Berlin, 29. November 2018
Transparenz im Gesetzgebungsverfahren

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am 15.11.2018 hat das Bundeskabinett die anliegende Vereinbarung zur Erhöhung der
Transparenz im Gesetzgebungsverfahren beschlossen. Auf vielfachen Wunsch möchten
wir Ihnen folgende Kurzhandreichung zur Umsetzung anbieten:

1. Anwendungsbereich und relevante Zeitpunkte

a. Die Vereinbarung gilt auch rückwirkend für alle Gesetz- und
Verordnungsentwürfe, die in der laufenden Legislaturperiode bereits
entstanden sind.

b. Die Formulierung „unbeschadet bereichsspezifischer gesetzlicher
Sonderregelungen sowie unbeschadet der Praxis bei Gesetzentwürfen im
nur formellen Sinne“ ist so zu verstehen, dass die im Beamtenrecht
geltenden gesetzlichen Veröffentlichungspflichten unangetastet bleiben.
Zudem soll sich auch an der Veröffentlichungspraxis beim Haushaltsgesetz
nichts ändern, nach der eine Veröffentlichung regelmäßig, allerdings erst
einige Wochen nach Kabinettbeschluss, erfolgt.

c. Dass die Vereinbarung eine Veröffentlichung von Referentenentwürfen und
Regierungsentwürfen vorsieht, heißt nicht, dass eine Veröffentlichung von
Eckpunktepapieren und sonstigen Vorfassungen per se ausgeschlossen
ist. Sie ist aber nicht verpflichtend. Gleiches gilt für den
Veröffentlichungszeitpunkt: Eine Veröffentlichung vor Kabinettbeschluss ist
freigestellt, aber nicht verpflichtend.

2. Hinsichtlich der Verbändestellungnahmen empfehlen wir schon bei Aufforderung
zur Abgabe von Stellungnahmen mit folgender Formulierung zu arbeiten:
„Nach Beschluss der Bundesregierung werden zur Erhöhung der Transparenz
Verbändestellungnahmen zu Gesetzgebungsverfahren im Internet veröffentlicht. Ich
bitte Sie daher, Ihre Stellungnahme frei von personenbezogenen Daten abzugeben
(etwa als Anlage zu Ihrem Anschreiben) oder alternativ in Ihrer Stellungnahme
etwaige personenbezogene Daten zu schwärzen. Sollten Sie eine Stellungnahme
mit personenbezogenen Daten abgeben wollen, möchten wir Sie bitten, sogleich
den Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur
Veröffentlichung ihrer in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten
mit zu übermitteln. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahmen nicht
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einverstanden sein, müssten Sie bei Übermittlung Ihrer Stellungnahme deren

Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall wird im Rahmen der
Veröffentlichung lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme Ihres Verbandes
eingereicht wurde.“

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Tobias Pfäte
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