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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beauftragung Entwicklung / Anpassung Saubere-Küchen-Gesetz“
BE 0 Von: GB Gesendet: Mittwoch, 17. August 2022 10:44 An: BEER FEBn Ca: Na Betreff: AW: Vermerk vergaberechtliche Prüfung BALVI Zusatzmodul, Aufbau Internetpräsenz; Grafik für das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer Hallo Frau ME, folgende Einschätzung meinerseits: 1. Wie schon mehrfach betont handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Zusatzmodul von BALVI iP, sondern um eine Erweiterung des im Land Berlin bereits verwendeten und von der BALVI GmbH erworbenen Lebensmittelmoduls. 2. Die gewünschte programmtechnische Erweiterung an dem Lebensmittelmodul, damit zukünftig erhobene Daten aus der Lebensmittelüberwachung für die Erstellung eines Transparenzbarometers verarbeitet werden können, kann nur die BALVI GmbH vornehmen. Nur dort sind die programmtechnischen Kenntnisse zu diesem Modul vorhanden. 3. Die in den Vermerken vorgenommene Darstellung, dass die BALVI GmbH Zugriff auf die Daten des Landes Berlin im Fachverfahren BALVI iP hat, ist falsch und sollte unbedingt korrigiert werden, da dieses datenschutzrechtlich erhebliche Fragen aufrufen könnte. Bei unserer Frage geht es darum, wer programmiertechnische Änderungen an-dem Modul vornehmen kann und nicht um Zugriffe auf Daten, die mit Hilfe dieses Moduls im Land Berlin verarbeitet werden. 4. Sowohl der Transfer der in BALVI iP bereitgestellten Daten für die anschließende Veröffentlichung im Internet als auch der Aufbau der Internetpräzens müssen m.E. nicht zwingend durch die BALVI GmbH durchgeführt werden, erfordern aber eine enge Abstimmung zwischen allen beteiligten Unternehmen. 5. Der Internetauftritt soll ja sicherlich über „Berlin.de“ erfolgen. Daher ist es sicher empfehlenswert mit dem Betreiber (BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG) bzgl. möglicher Firmen, die hier helfen können Kontakt aufzunehmen. 6. Warum Grafik und Internetauftritt vergabetechnische getrennt werden sollen, erschließt sich mir nicht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Abteilung Verbraucherschutz, Referat Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin Standort Salzburger Straße 21-25 | 10825 Berlin Tel.: + 49 30 9013 - EB Fax: +49 30 9013 - 20 00 E-Mail: Geiemksenurken@seniusiveriserizugie,
Von: Gesendet: Montag, 15. August 2022 17:41 An: Ce: Betreff: WG: Vermerk vergaberechtliche Prüfung BALVI Zusatzmodul, Aufbau Internetpräsenz; Grafik für das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer Hallo Her ER wie ja bereits angesprochen, hatte Frau @ßsarauf gedrängt, dass vor Beginn des Vergabeverfahrens nochmal technisch aufgeklärt wird, welche Leistungsbestandteile einzig/ausschließlich von BALV! erbracht werden können und welche dem Markt zugänglich sind. Hier kommen wir in@sk®ean unsere Grenzen und bräuchten soweit möglich Herrn WB oder eben ihre Hilfe. Fra BREEREEREIEEIN hat das nochmal zusammengefasst: Es werden drei Leistungsbestandteile unterschieden: der Erwerb des BALVI-Zusatzmoduls, die Veröffentlichung im Internet und die Erstellung der Grafik: | in Bezug auf das BALVI-Zusatzmodul: Kann nur BALVI technisch auf die Ergebnisse aus dem BALVI iP-Fachverfahren zugreifen? Dies wäre der wichtigste Punkte, hier wäre eine schnelle Bestätigung gut, da wir mit diesem Teil am schnellsten voranschreiten müssen. in Bezug auf die Grafik und in Bezug auf die Veröffentlichung im Internet: Lassen sich die mit der Veröffentlichung im Internet zusammenhängenden Leistungen wirtschaftlich und technisch nicht von dem BALVI-Zusatzmodul trennen oder können diese Leistungen auch durch weitere Unternehmen erbracht werden? Ist die Erstellung der Grafik für das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer wirtschaftlich und technisch von den übrigen Leistungen trennbar? Vermutlich bräuchte man doch für die Graphikerstellung und die Veröffentlichung mindesten eine Schnittstelle zum Modul, um dann die Daten verarbeiten zu können, dies könnte es aber ggf. ja auch für Dritte geben? Wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass die Verhandlungsvergabe gewählt werden kann, weisteseekeise darauf hin, dass auch dann drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden, könnten Sie uns ein Tipp geben, welche Unternehmen da noch aufgefordert werden können? Anbei auch der Vermerk der Fr Weusstegewe bereits dazu erstellt hat und die Antwort von Fr. EB. Vielen Dank
Von Gesendet: Mittwoch, 27. Juli 2022 10:15 An: BERBERFERERPERSDeIEEweeRiustVeberEee Cc: RREERESIIREIEIBEBEIETrVerEerREGEEeeCE Betreff: AW: Vermerk vergaberechtliche Prüfung BALVI Zusatzmodul, Aufbau Internetpräsenz; Grafik für das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer Liebe Frau iii anbei der Vorgang für Sie zur Zeichnung. Ich stimme dem Vorgehen zu, die Vergabe zunächst dahingehend vorzubereiten, dass einerseits am besten vom Fachbereich QM/VII A technisch aufgeklärt wird, welche Leistungsbestandteile einzig/ausschließlich von BALVI erbracht werden können und welche dem Markt zugänglich sind. Sowie, dass die Trennbarkeit der Leistung nochmal geprüft wird. Beides kann sich auf die Höhe des Auftragswertes und/oder auf die Wahl der Verfahrensart auswirken. Insofern würde ich mit dem Erwerb des Softwaremoduls im Wege der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb noch abwarten. Für den Fall, dass die Vorbereitungen ergeben, dass alle Leistungen untrennbar zusammenhängen und nur von BALVI erbracht werden können, würde ich diese dann in einem einzigen großen Vertrag zusammen fassen. Sollte die Vorprüfung ergeben, dass das Modul Softwareerstellung das einzige Modul ist, dass exklusiv von der BALVI erstellt werden kann, dann stimme ich dem vorgeschlagenen Verfahren zu. Wenn sich ergibt, dass die anderen beiden Module (Internetveröffentlichung und Grafik) jeweils trennbare Leistungen sind, die offen auf dem Markt vergeben werden sollen, dann stimme ich den jeweils vorgeschlagenen Verfahren auch zu. Nur nochmal der Hinweis, dass auch bei der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb immer mehrere (mind. 3) Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden sollen. Bei der Ausgestaltung der Verfahren steigt VII @@amit ein. Ich bin vom 01.08.-19.08.22 im Sommerurlaub. Sofern QM/VII A bis dahin eine technische Einschätzung sowie die Marktanalyse geben kann (und am besten die Leistungsbeschreibungen sowie wenn schon vorhanden einen Vertrag mit BALVI vorbereiten), würde ich dann danach für alle Themen zum Vergaberecht zur Verfügung stehen. Reicht das zeitlich? Ansonsten würde ich HerrriEBEBaIs meinen Vertreter benennen. Mit freundlichen Grüßen 7002200023 Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Abteilung Verbraucherschutz SBISERISIES EHEN ungeneiBB) VIE Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin Standort: Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin Telefon: +49 30 9013 a» Telefax: +49 30 9013-2008 E- Mei EEE BsEngSVerbanlimele Von: GEEREEBVER RER. Gesendet: Dienstag, 26. Juli 2022 14:23 An GEHE RETEREEEIETNS
Betreff: Vermerk vergaberechtliche Prüfung BALVI Zusatzmodul, Aufbau Internetpräsenz; Grafik für das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer Hall in obiger Sache übersende ich Dir meinen Vermerk zur Mitzeichnung. Den umfangreichen vergaberechtlichen Vermerk, den Herr deeiad4Referendar) im Auftrag vone@eeissiees erstellt hat, sowie die vertraglichen Unterlagen zum BALVI iP Basisprogramm habe ich ebenfalls beigefügt. Viele Grüße kan, 27.07.2022 GEB 25.07.2022 Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Abteilung Verbraucherschutz Referentin Wirtschaftlicher Verbraucherschutz va Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin Tel.: +49 30 9013 - ER. Fax: + 49 30 9013 - 20 08 E-Mail: GUEREERIFERNERESERTISERE BERNER
SenUMVK 26.07.2022 ve» 901 Vermerk Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz (LMÜTranspG) Vergaberechtliche Prüfung zum Erwerb des BALVI-Zusatzmoduls, zum Aufbau der Internetseite und zur Erstellung der Graphik für das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer 1. Sachverhalt Zur Umsetzung des LMÜTranspG ist eine IT-Unterstützung vorgesehen, die sowohl die automatisierte Generierung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers in einer IT- Fachanwendung als auch die automatisierte Vorbereitung der Datenübergabe zur Veröffentlichung im Internet umfasst. Hierzu soll ein zusätzliches Programmmodul von BALVI iP genutzt werden. BALVI iP ist ein Softwaresystem zur behördlichen Überwachung im Veterinär- und Lebensmittelbereich, welches bereits von den VetLeb genutzt wird. Darüber hinaus soll das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer auf einer eigens dafür geschaffenen Internetseite veröffentlicht werden. Dies setzt den Aufbau einer Internetpräsenz voraus. Weiterhin muss eine Grafik für das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer erstellt werden. Die gesamten geplanten Beschaffungsvorgänge sind vergaberechtlich zu prüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Öffentliche Ausschreibung erforderlich ist. 2. Rechtliches Prüfergebnis Im Auftrag von VII C C hat Referendar Mileiie vergaberechtliche Prüfung übernommen. Dieser kommt zusammengefasst zu folgendem Ergebnis: Der Auftrag hinsichtlich des BALVI-Zusatzmoduls kann im Wege einer Verhandlungsvergabe an die BALVI GmbH vergeben werden. Soweit dies im Rahmen der Auskunftserteilung durch v FB QM noch nicht erfolgt ist, sollte die Feststellung, dass nur die BALVI GmbH die Leistung erbringen kann, dokumentiert werden. Nicht abschließend beurteilen lässt sich die zulässige Verfahrensarf in Bezug auf die Veröffentlichung im Internet bzw. die Gestaltung der Internetpräsenz. Denn nach der vorliegenden Auskunft von WEBEBRERs 'eht lediglich fest, dass die BALVI-GmbH diese Leistung erbringen kann. Um die vergaberechtliche zulässigen Verfahrensarten abschließend beurteilen zu können, sollte eine technische Einschätzung und Markterkundung im Hinblick darauf durchgeführt und dokumentiert werden, ob erstens diese Leistung von den auf das BALVI- Zusatzmodul bezogenen Leistungen technisch und wirtschaftlich trennbar ist und zweitens, soweit dies bejaht wird, ob neben der BALVI/ GmbH auch andere Unternehmen die Leistung erbringen können. Ist danach die Leistung nicht trennbor oder kann nur die BALVI GmbH sie erbringen, ist eine Verhandlungsvergabe gem. 88 Abs. 4 Nr. 10 U VgO zulässig. Soweit die
SenUMVK 26.07.2022 VI 9013-UB Leistung trennbar und auch von anderen Unternehmen erbringbar ist, kann sie gem. $8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO, AV Nr. 3.3.2 zu 8 55 LHO ebenfalls im Wege der Verhandlungsvergabe vergeben werden, da und soweit die Kosten 10.000,00 EUR nicht überschreiten. In Bezug auf die Erstellung einer Grafik für das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer ist sowohl ein Direktauftrag gem. $ 14 UVgO, als auch eine Verhandlungsvergabe gem. 88 Abs. 4 Nr. 17 U VgO, AV Nr. 3.3.2 zu & 55 LHO zulässig. Ich verweise im Übrigen auf die umfassende rechtliche Prüfung des Referendars (siehe Anlage). Im Hinblick auf den Erwerb des BALVI Zusatzmoduls wies VI@EB noch darauf hin, den Vertrag mit der BALVI GmbH zum iP-Fachverfahren dahingehend zu überprüfen, ob sich auch hieraus ergibt, dass es nur der BALVI GmbH rechtlich möglich ist, auf die Daten aus dem BALVI iP-Fachverfahren zuzugreifen. Dies ist m.E. der Fall. Der Vertrag mit der BALVI GmbH („EVB-IT Pflegevertrag S) regelt in Nr. 2., dass die ergänzenden Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung als Vertragsbestandteil gelten. Dort ist in Nr. 1.4 zum Gegenstand des Vertrages festgehalten, dass der Auftragnehmer (hier die BALVI GmbH) zur Erbringung der vereinbarten Pflegleistungen mit Hilfe von automatisierten Verfahren nur dann berechtigt ist, wenn er gewährleistet, dass dieses Produkt keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten aufweist. Insbesondere darf das Produkt keine Informationen derart speichern, dass Dritte darauf Zugriff nehmen könnten. Das heißt, der BALVI GmbH ist es grundsätzlich verwehrt, Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritte auf Daten zugreifen zu lassen. Eine Weitergabe an Informationen ist in den ergänzenden Vertragsbedingungen nur dann vorgesehen, wenn Subunternehmer im Auftrag des Auftragnehmers tätig werden. (vgl. Nr. 7.2) Der Auftrag hinsichtlich des BALVI-Zusatzmoduls kann daher m.E. im Wege einer Verhandlungsvergabe gemäß 8 8 Abs. 4 Nr. 10 UVgO ohne Öffentliche Ausschreibung an die BALVI GmbH vergeben werden. Diesbezüglich sollte schnellstmöglich Kontakt zur BALVI GmbH aufgenommen werden, um die hierfür notwendigen Details besprechen zu können, Da der Fachbereich QM innerhalb der Abt. VII das BALVI iP Fachverfahren betreut und für IT- Angelegenheiten im gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständig, sollte der Kontakt mit BALVI m.E. durch QM hergestellt werden. Darüber hinaus sollte QM auch an den Besprechungen teilnehmen, um mögliche IT-Fragen klären zu können. Hinsichtlich des Auftrages zum Aufbau _der_ Internetpräsenz zur Veröffentlichung der Kontrollergebnisse in Form des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers isi nach der rechtlichen Prüfung des Referendars Bartels eine Verhandlungsvergabe gem. 8 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO, AV Nr. 3.3.2 zu 8 55 LHO jedenfalls dann zulässig, wenn die Kosten 10.000,00 EUR nicht überschreiten. M.E. sollte daher im ersten Schritt im Gespräch mit der BALV! GmbH geklärt werden, welche Kosten für den Aufbau der Interpräsentation durch die BALVI GmbH anfallen würden. Nur sofern diese über 10.000 € liegen ist m.E. eine Prüfung dahingehend, ob diese Leistung von den auf das BALVI-Zusatzmodul bezogenen Leistungen technisch und wirtschaftlich trennbar ist, erforderlich.
SenUMVK | 26.07.2022 VB | kt 1 In Bezug auf die Erstellung einer Grafik für das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer ist nach der rechtliche Prüfung sowohl ein Direktauftrag gem. $ 14 UVgO, als auch eine Verhandlungsvergabe gem. 8 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO, AV Nr. 3.3.2 zu $ 55 LHO zulässig. Diesbezüglich sollte m.E. ebenfalls im ersten Schritt im Gespräch mit der BALVI GmbH geklärt werden, ob sie diese Leistung erbringen kann. V. . VII zK und mdB um Zustimmung . VII zK und mdB um Terminvereinbarung mit der BALVI GmbH . zV VI @B(wegen der vergaberechtlichen Thematik): vı® vi»
SenUMVK 16.03.2022 FB VII FF / Ref ui Vermerk Vergaberechtliche Prüfung Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer I. Sachverhalt Das Gesetz zur Transparenzmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüber- wachung! tritt am 01.01.2023 in Kraft. In $ 5 Abs. 4 LMÜTranspG ist ein Lebensmittelüberwachungs- transparenzbarometer vorgesehen, durch das Kontrollergebnisse dargestellt werden sollen. Dieses Ba- rometer muss gem. 88 Abs. 15.2 LMÜTranspG unter anderem durch die zuständige Behörde über das Internet veröffentlicht werden. Weitere Einzelheiten der Darstellung des Kontrollergebnisses durch das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer sollen, wie von $ 6 Nr. 4 LMÜTranspG vorgese- “hen, in 8 4 der Verordnung zur Transparenzmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Le- bensmittelüberwachung geregelt werden. Zur Umsetzung dieser Bestimmungen ist eine IT-Unterstützung vorgesehen, die sowohl die automati- sierte Generierung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers in einer IT-Fachanwendung als auch die automatisierte Vorbereitung der Datenübergabe zur Veröffentlichung im Internet umfasst. Insgesamt werden hierfür Sachkosten in Höhe von 40.000,00 EUR anfallen, sowie 10.000,00 EUR jähr- liche Kosten. Im Einzelnen soll erstens ein zusätzliches Programmmodul des BALVI iP-Fachverfahrens erworben und genutzt werden. Das BALVI iP-Fachverfahren ist ein Softwaresystem zur behördlichen Überwachung im Veterinär- und Lebensmittelbereich, das bereits für das Land Berlin (ohne eine Öffentliche Aus- schreibung) erworben und von den VetLeb zur Erfassung von Kontrollergebnissen aus der Lebensmit- telüberwachung genutzt wird. Das Programmmodul soll die Erstellung des Lebensmittelüberwa- chungstransparenzbarometers sowie die automatisierte Vorbereitung der Datenübergabe zur Veröf- fentlichung im Internet leisten können. Dazu muss das Programmmodul auf die Ergebnisse aus dem BALVI iP-Fachverfahren zugreifen. Nach Auskunft von V @BEREBist es daher allein der BALVI GmbH technisch sowie rechtlich möglich, die benötigten Daten aus dem iP-Fachverfahren abzurufen und da- rauf basierend das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer zu erstellen. Andere Unterneh- men können diese Leistung somit nicht erbringen. Die Sachkosten für die Programmierung der Soft- ware werden ausweislich der Kostenauflistung in der Gesetzesbegründung 7.800,00 EUR betragen, die Kosten für eine Ausgabedatei zur Veröffentlichung im Internet werden mit 13.000,00 beziffert. ? Zweitens soll das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer im Internet veröffentlicht wer- den. Die Kosten für die Unterstützung zum Aufbau der Internetpräsentation, die dem sog. style-guide des Landes Berlin entsprechen muss, werden schätzungsweise 7.800,00 EUR betragen.” Diese Leistung könnte nach Auskunft von V@ieebenfalls die BALVI GmbH erbringen. Nicht hinreichend geklärt ist, ob diese Leistung vom Erwerb des zusätzlichen Programmmoduls technisch trennbar ist und ob auch andere Unternehmen die Leistung erbringen können. tıF. LMÜTranspG. ? Abgeordnetenhaus Drucksache 18/3819, S.4 f. ? Abgeordnetenhaus Drucksache 18/3819, S.4 f. * Abgeordnetenhaus Drucksache 18/3819, 5. 4 f.
SenUMVK 16.03.2022 FB VII FF / Ref. izemuis» Drittens soll eine Grafik für das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer erstellt werden. Die BALVI-GmbH ist nach Auskunft von@EEBEE@Bin der Lage, diese Grafik zu erstellen. Daneben können aber auch andere Unternehmen die Grafik erstellen. Die Sachkosten für die Beauftragung der grafi-. schen Gestaltung eines einheitlichen Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers werden aus- weislich der Kostenauflistung in der Gesetzesbegründung mit rund 1000,00 EUR angegeben. Sachkosten für Mitarbeiterschulungen werden insgesamt zusätzlich 10.400,00 EUR betragen. Il. Aufgabenstellung Die geplanten Beschaffungsvorgänge sind vergaberechtlich zu prüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Öffentliche Ausschreibung erforderlich ist. IM. Zusammenfassung der Ergebnisse Der Auftrag hinsichtlich des BALVI-Zusatzmoduls kann im Wege einer Verhandlungsvergabe an die BALVI GmbH vergeben werden. Soweit dies im Rahmen der Auskunftserteilung durch och nicht erfolgt ist, sollte die Feststellung, dass nur die BALVI GmbH die Leistung erbringen kann, doku- mentiert werden. Nicht abschließend beurteilen lässt sich die zulässige Verfahrensart in Bezug auf die Veröffentlichung im Internet bzw. die Gestaltung der Internetpräsenz. Denn nach der vorliegenden Auskunft von steht lediglich fest, dass die BALVI-GmbH diese Leistung erbringen kann. Um die vergaberechtli- che zulässigen Verfahrensarten abschließend beurteilen zu können, sollte eine technische Einschät- zung und Markterkundung im Hinblick darauf durchgeführt und dokumentiert werden, ob erstens diese Leistung von den auf das BALVI-Zusatzmodul bezogenen Leistungen technisch und wirtschaft- lich trennbar ist und zweitens, soweit dies bejaht wird, ob neben der BALVI GmbH auch andere Un- ternehmen die Leistung erbringen können. Ist danach die Leistung nicht trennbar oder kann nur die BALVI GmbH sie erbringen, ist eine Verhandlungsvergabe gem. 88 Abs. 4 Nr. 10 UVgO zulässig. So- weit die Leistung trennbar und auch von anderen Unternehmen erbringbar ist, kann sie gem. $ 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO, AV Nr. 3.3.2 zu 8 55 LHO ebenfalls im Wege der Verhandlungsvergabe vergeben wer- den, da und soweit die Kosten 10.000,00 EUR nicht überschreiten. In Bezug auf die Erstellung einer Grafik für das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer ist sowohl ein Direktauftrag gem. $ 14 UVgO, als auch eine Verhandlungsvergabe gem. 8 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO, AV Nr. 3.3.2 zu 8 55 LHO zulässig. IV. Prüfung und Ergebnisse 1. Anwendbare Vorschriften: Schwellenwerte gem. $ 106 GWB Fraglich ist zunächst, welche vergaberechtlichen Normen auf die geplanten Beschaffungsvorgänge an- wendbar sind. Diese Differenzierung erfolgt gem. & 106 Abs. 1 GWwB anhand der in $ 106 Abs. 2 GWwB festgelegten Schwellenwerte.. ® Abgeordnetenhaus Drucksache 18/3819, S.3 f.
SenUMVK 16.03.2022 FB VII FF / Ref. tes a. Für die geplanten Beschaffungen maßgebliche Schwellenwerte Gem. $ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB ergibt sich der Schwellenwert für öffentliche Aufträge, die von öffentli- chen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU. Nach Art. 4 lit. c. der Richtlinie 2014/24/EU liegt der Schwellenwert bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen von subzent- ralen öffentlichen Auftraggebern bei einem geschätzten Auftragswert ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 207.000,00 EUR. Subzentrale Öffentliche Auftraggeber sind gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2014/24/EU alle öf- fentlichen Auftraggeber, die keine zentralen Regierungsbehörden sind. Öffentliche Auftraggeber sind gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/24/EU u.a. Gebietskörperschaften. Das Land Berlin ist somit als Gebietskörperschaft (ein einheitlicher) öffentlicher Auftraggeber in diesem Sinne. Zentrale Regie- rungsbehörden sind gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/24/EU die in Anhang I aufgeführten öffentlichen Auftraggeber. Das Land Berlin wird dort nicht genannt, sodass es keine zentrale Regie- rungsbehörde in diesem Sinne und somit einen subzentralen öffentlichen. Auftraggeber darstellt. Öf- fentliche Dienstleistungsaufträge sind gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 9 der Richtlinie 2014/24/EU zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Auftraggebern geschlossene entgeltliche Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht Gegenstand eines Bauauftrages sind. Die geplan- ten Beschaffungen stellen solche entgeltlichen Dienstleistungsaufträge dar. Der für die vorliegende Prüfung maßgebliche Schwellenwert beträgt gem. 8 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 4 lit. c. der Richtlinie 2014/24/EU somit 207.000,00 EUR. Dieser Wert wird vom geschätzten Wert der einzelnen geplanten Beschaffungen sowie dem Gesamtwert in Höhe von 40.000,00 EUR er- heblich unterschritten. b. Keine vergaberechtsfreie Leistung Die geplanten Beschaffungen sind auch nicht vergaberechtsfrei gem. 88 107 - 109, 116 f., 145, 149 f. GWB. Insbesondere liegt keine Dienstleistung des Zivilschutzes i.S.d. $ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB vor, da der Begriff des Zivilschutzes eng zu verstehen ist und lediglich den Schutz der Zivilbevölkerung im Kriegsfall erfasst.° Auch stellt die geplante Veröffentlichung des Barometers im Internet keine Bereit- stellung bzw. keinen Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsdienstes i.S.d. 5 116 Abs. 2 GWB dar.’ c. Folge: Anwendbare Vorschriften Unterhalb der Schwellenwerte ist das Vergaberecht haushaltsrechtlich geprägt:? Regelungen enthält & 55 LHO, zudem ist gem. 88 2, 3 BerlAVG das BerlAVG anwendbar. 2. Zulässige Verfahrensarten Grundsätzlich muss gem. 8 55 Abs. 1 S. 1 LHO dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewett- bewerb vorausgehen. Anderes gilt lediglich dann, wenn die Natur des Geschäfts oder besondere Um- stände eine Ausnahme rechtfertigen. Nähere Regelungen sieht $ 55 LHO nicht vor, finden sich aber in den Ausführungsvorschriften zu 8 55 LHO. So gilt gem. AV Nr. 3.1.2 zu $ 55 LHO für Liefer- und Dienst- leistungen (unterhalb der unter 1. beschriebenen Schwellenwerte) die Unterschwellenvergabeord- nung. 5 Immenga/Mestmäcker/Dreher, 6. Aufl. 2021, GWB 8 107 Rn. 42. 7 Vgl. zu den Begriffen Immenga/Mestmäcker/Dreher, 6. Aufl. 2021, GWB 8 116 Rn. 62-65. ® Probst/Winters, JuS 2019, 1157.