20230117113312

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bebauungsplan & Flächennutzungsplan Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee

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POTSDAM                        Landeshauptstadt
                                                                                                       Potsdam
                                                                                                       Der Oberbürgermeister

Landeshauptstadt Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 79/81, 14469 Potsdam                Ihre Antwort an     Landeshauptstadt Potsdam
                                                                                                       Fachbereich Stadtplanung
Per Mail:                                                                                              Stadtraum Süd-Ost
                                                                                                       Friedrich-Ebert-Str. 79/81
j.baumann.9.bcarrhzg54@fragdenstaat.de                                                                 14469 Potsdam
                                                                                    Auskunft erteilt   Alena Eichler
                                                                                Telefon 0331 289-      2527
                                                                                Telefax 0331 289-      84 3892
                                                                                   Dienstgebäude       Haus 1 (Hegelallee 6-10)
                                                                                           Zimmer      825
                                                                                             E-Mail    Stadtraum-sued-ost@rathaus.potsdam.de
                                                                                      Aktenzeichen
                                                                                            Datum      17.0t2023


Bebauungsplan & Flächennutzungsplan Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee
Hier: Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 20. Okt. 2022


Sehr geehrter Herr Baumann,
auf Ihren vorgenannten Antrag auf Einsichtnahme in die Entwürfe des Bebauungsplans Nr. 160
„Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" und die Dokumente zur FNP-Änderung „Westlicher
Universitätscampus Griebnitzsee" (19/17) mit den Begründungen, einschließlich Umweltbericht, und
den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie alle im Rahmen der Bürgerbeteiligung
eingegangenen Stellungnahmen ergeht folgender:
                                                                      Bescheid:
Dem Antragsteller wird Einsicht in die Entwürfe des Bebauungsplans Nr. 160 „Westlicher
Universitätscampus Griebnitzsee" und die Dokumente zur FNP-Änderung „Westlicher
Universitätscampus Griebnitzsee" (19/17) mit den Begründungen, einschließlich
Umweltbericht, gewährt. Diese Akteneinsicht ist durch Übersendung der Unterlagen mit E-Mail
vom 17. Nov. 2022 bereits erledigt.
Dem Antragsteller wird Einsicht in die Fachgutachten als Teil der nach Einschätzung der
Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3
Abs. 2 BauGB durch Zugang in den Räumlichkeiten der Landeshauptstadt Potsdam,
Hegelallee 6 -10, Haus 1, 8. Etage, Raum 825 gewährt. Eine Anfertigung von Kopien ist dabei
ausgeschlossen. Der Zugang erfolgt nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung. Nach
telefonischer Vorabstimmung werden die vereinbarten Daten (Datum und Uhrzeit) schriftlich
oder per E-Mail bestätigt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Akteneinsicht in „alle im Rahmen der Bürgerbeteiligung
eingegangenen Stellungnahmen" abgelehnt.
Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.


                         Telefon: 0331 289-0                 Landeshauptstadt Potsdam                  Landeshauptstadt Potsdam
                         Telefax: 0331 289-1155              Friedrich-Ebert-Str. 79/81                Stadtkasse
                         E-Mail:                             14469 Potsdam                             IBAN: DE65 1605 0000 3502 2215 36
                         poststelle@rathaus.potsdam.de                                                 BIC: WELADED1PMB
                         Internet: www.potsdam.de            USt-IdNr.: DE138408386                    Mittelbrandenburgische Sparkasse
1

POTSDAM        Landeshauptstadt
                                                      INe     of f
                                                        tel    o     Potsdam


                                          Begründung

                                                1.
Mit E-Mail vom 20.10.2022 beantragten Sie Akteneinsicht in
„die Entwürfe des Bebauungsplans Nr. 160 „Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" und die
Dokumente zur FNP-Änderung „Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" (19/17) mit den
Begründungen, einschließlich Umweltbericht, und den nach Einschätzung der Gemeinde
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
sowie alle im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen"
Den Akteneinsichtsantrag stützen Sie ausdrücklich auf AIG, BbgUIG und VIG. Mit Bezugnahme auf §
7 Abs. 3 AIG baten Sie um Antwort per E-Mail.
Mit E-Mail vom 17.11.2022 erhielten Sie dementsprechend folgende Unterlagen, die Gegenstand der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB waren:

   •   Planzeichnung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 160 „Westlicher Universitätscampus
       Griebnitzsee" (Stand: Februar 2022)

   •   Entwurf zur Flächennutzungsplan-Änderung „Westlicher Universitätscampus
       Griebnitzsee"(19/17), (Stand 29.11.2021) mit Begründung

   •   Änderungsblatt des Landschaftsplans zur FNP-Änderung (Stand 13.01.2021)

   •   Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 160 "Westlicher Universitätscampus
       Griebnitzsee" (Stand: Februar 2022)

   •   umweltrelevante Stellungnahmen von Bürgern, Behörden und Fachbereichen der
       Landeshauptstadt Potsdam
Darin wurde auch erläutert und begründet, soweit die Akteneinsicht nicht wie von Ihnen beantragt
erfolgte. Diese beiden Einschränkungen betreffen die aktuellen Stellungnahmen der Öffentlichkeit -
keine Akteneinsicht nach dem AIG, da Teil eines laufenden Verfahrens, § 2 Abs. 4 AIG- und die in
Rede stehenden Fachgutachten -als urheberrechtlich geschützte Werke, mithin Akteneinsicht nur vor
Ort nach bestimmter Maßgabe, § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG.
Durch die Übersendung vom 17.11. wurde die Akteneinsicht weitgehend. wie von Ihnen beantragt
gewährt. Dies erfolgte insbesondere auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 AIG.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte verwiesen.

                                                11.
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Stadtplanung, Bereich
Stadtraum Süd-Ost, ist als aktenführende Stelle für die Entscheidung über den Antrag auf
Akteneinsicht in die Verfahrensakte zum Bebauungsplans Nr. 160 „Westlicher Universitätscampus
Griebnitzsee" und die Dokumente zur FNP-Änderung „Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee"
(19/17) sachlich und örtlich zuständig.
Dem Antrag auf Einsicht war weitgehend im Umfang des Tenors stattzugeben und für „alle im
Rahmen der Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen" war er abzulehnen.




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                                                        NItter,
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Der Antrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt formuliert und formgerecht gestellt.
Darüber hinaus ist der Antrag auch weitgehend im Umfang des Tenors begründet. Er ist hinsichtlich
der Akteneinsicht in die bezeichneten Fachgutachten im Umfang der konkreten Vorgaben begründet.
Dagegen ist er nicht begründet soweit er sich auf „alle im Rahmen der Bürgerbeteiligung
eingegangenen Stellungnahmen" richtet.

1.Dem Antrag war weitgehend stattzugeben. Die Voraussetzungen des AIG beziehungsweise des
BbgUIG lagen insoweit vor.

2.Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht in „alle im Rahmen der Bürgerbeteiligung
eingegangenen Stellungnahmen".
2.1 Der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen
Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz — VIG) ist hier nicht eröffnet. Vorliegend fehlt
es bereits an einem tauglichen Anspruchsgegenstand nach § 2 Abs. 1 VIG.
2.2. Sie haben keinen Anspruch auf die Gewährung der Einsichtnahme in „alle im Rahmen der
Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen".
Insbesondere steht Ihnen kein Akteneinsichtsrecht nach dem AIG zu. Nach § 2 Abs. 4 AIG wird
Akteneinsicht in laufende Verfahren nur nach Maßgabe des anzuwendenden Verfahrensrechts
gewährt. Bei den hier betroffenen Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung
des Flächennutzungsplans nach dem BauGB handelt es sich um ein laufendes Verfahren.
Das anzuwendende Verfahrensrecht in laufenden Verfahren richtet sich nach § 29 VwVfG
(Verwaltungsverfahrensgesetz) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BbgVwVfG (Brandenburgisches
Verwaltungsverfahrensgesetz). Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes handelt es sich aber nicht
um ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 9 Anm. 13).
Da es sich bei einem Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB (Baugesetzbuch) um eine Satzung handelt,
ist § 29 VwVfG im vorliegenden Fall daher ebenfalls nicht einschlägig.

3. Soweit Sie Akteneinsicht in "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen" beantragt haben, sind auch Fachgutachten betroffen.
Ihnen wird Einsicht in die Fachgutachten als Teil der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen,
bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gewährt.
Die Übersendung der Fachgutachten per E-Mail sowie eine Anfertigung von Kopien erfolgt nicht.
3.1 Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zugangseröffnung durch Einsichtnahme zu den Fachgutachten
ist von der Frage der Möglichkeit der Übersendung an Dritte, was der Fertigung von Vervielfältigen
entspricht, unabhängig und damit abtrennbar.
3.2 Gemäß § 1 BbgUIG richtet sich der freie Zugang zu Umweltinformationen und die Verbreitung
dieser Umweltinformationen im Land Brandenburg nach den bundesrechtlichen Vorschriften des
U.mweltinformationsgesetzes.
Der demnach im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes Brandenburg anwendbare § 9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG sieht vor, dass der Informationsantrag abzulehnen ist, soweit Rechte am
geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von




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Umweltinformationen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das
öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
3.3 Bei den Fachgutachten handelt es sich um schutzwürdige Werke i.S. d. UrhG. Die hier
betroffenen Fachgutachten enthalten fachliche Bewertungen mit prognostischem Inhalten, welche
„qualitativ über eine bloße Datensammlung" hinausgehen. Mithin handelt es sich um urheberrechtlich
geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte). Vergleiche zu dieser Einordnung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26.09.2019 (Az.:7 C 1.18).
3.4 Eine Akteneinsicht in diese Fachgutachten wird regelmäßig erfolgen können, wenn diese
Gutachten für eine Veröffentlichung oder für eine Vervielfältigung erstellt wurden. Das UIG sieht nach
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die regelmäßige Ablehnung vor, soireit „Rechte am geistigen Eigentum,
insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt
würden".
3.4:1 Allerdings ist es aufgrund von § 29 Abs. 2 UrhG zulässig, Dritten Nutzungsrechte (§ 31 UrhG)
einzuräumen. Bei der Frage, welche Nutzungsrechte der Landehauptstadt Potsdam im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplanes an den erstellten Fachgutachten eingeräumt wurden, sind sowohl
der Werkvertrag mit den Gutachtern als auch die Maßgaben des Baugesetzbuchs (BauGB) zu
beachten. Der Werkvertrag enthielt hierzu keine ausdrücklichen Regelungen.
3.4.2 Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein
Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von
beiden Partien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt
worden ist. Nach c:Irn dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt
ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck
unbedingt erfordert. Der Vertragszweck richtet sich hier nach den Maßgaben des BauGB. Die
betroffenen Urheberrechte sind dabei weitgehend zu schützen.
3.4.3 Eine Veröffentlichung dieser Fachgutachten stand hier bei der entsprechenden
Auftragserteilung durchaus im Raum, jedoch nur nach Maßgabe des für die Aufstellung eines
Bebauungsplanes maßgeblichen BauGB.
Das BauGB sieht eine Veröffentlichung während des Aufstellungsverfahrens nur nach Maßgabe der
§§ 3 und 4a vor. Die entsprechende Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt über einen jeweils
definierten Zeitraurn, vergleiche § 3 Abs. 2: „Dauer von 30 Tagen oder".
Im vorliegenden Fall war diese Frist abgelaufen. Mithin würde eine Veröffentlichung nicht mit den
Regelungen des BauGB und dem entsprechenden Inhalt der Auftragserteilung der
Fachgutachter:innen übereinstimmen.
Eine Veröffentlichung über die Beteiligungsverfahren nach dem BauGB oder eine Versendung der
Fachgutachten an Dritte war bei der Auftragserteilung hier nicht beabsichtigt.
3.5 Die Ersteller der Fachgutachten haben der Informationserteilung an den Antragsteller' auch weder
zugestimmt noch überwiegt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a. E. UIG das öffentliche Interesse an dem
Informationszugang.
Das öffentliche Interesse an dem Informationszugang überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein
Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag
rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen




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1' OTSDAM    Landeshauptstadt
                                                      Vie * s
                                                             w     Potsdam


über die Umwelt zu erhalten. Andernfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im
Einzelfall wäre entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 62).
Vielmehr müssen die privaten Geheimhaltungsinteressen im Einzelnen mit den öffentlichen
Informationsinteressen abgewogen werden. Nur soweit sich bei der Einzelabwägung ergibt, dass die
öffentlichen Informationsinteressen ein größeres Gewicht als die privaten Geheimhaltungsinteressen
haben, kann jenen Interessen der Vorzug gegeben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar
2008 - 20 F 2.07 -, juris Rn. 26).
An diesen Maßstäben gemessen überwiegt das öffentliche Interesse am Informationszugang nicht.
Sie haben keine erheblichen, die Geheimhaltungsinteressen der Fachgutachter überwiegenden
öffentlichen Interessen benannt, die für die Gewährung eines Informationszugangs an Sie sprechen.
Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass er den Informationszugang als Repräsentant der
Öffentlichkeit begehrt und ein überwiegendes öffentliches Interesse für den Informationszugang
Streitet. Die Fachgutachten zu den Belangen Niederschlag/Versickerung, Mobilität, energetische
Versorgung und Mikroklima sind auch nicht von einem derart erheblichen öffentlichen Interesse, dass
der Informationszugang aus vorhabenbezogenen Gründen angezeigt ist.

4. Die Akteneinsicht kann hier nur vor Ort und unter Ausschluss einer Kopiermöglichkeit erfolgen.
4.1 In welcher Art und Weise die Behörde den Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren hat,
richtet sich nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UrhG. Danach wird der Zugang kann durch
Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet. Wird eine
bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf
andere Art eröffnet werden.
4.2 Der von Ihnen erbetenen Art des Informationszugangs durch eine „Antwort per E-Mail" steht hier
das vorstehend ermittelte Gewicht des Urheberrechts entgegen.
4.3 Da die betroffenen Fachgutachten nicht für eine generelle Veröffentlichung erstellt wurden, die
Urheber der Übersendung nicht zugestimmt haben und das öffentliche Interesse an dem
Informationszugang nicht überwiegt (s.o.), kommt eine Übersendung der Fachgutachten „per E-Mail"
nicht in Betracht. Die Akteneinsicht kann jedoch in den Räumlichkeiten der Landeshauptstadt
Potsdam erfolgen, eine Anfertigung von Kopien ist dabei ausgeschlossen.
Der Informationszugangsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist voraussetzungslos ausgestaltet.
Um der Zielsetzung des UIG weitgehend zu entsprechen, und unter Abwägung der relevanten
Interessen, ist es hier angezeigt, Ihnen eine Möglichkeit auch der Akteneinsicht in die Fachgutachten
zu ermöglichen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Unterlagen nach Maßgabe der
Vorschriften des BauGB bereits temporär zur Einsichtnahme bereitstanden. Dem entspricht die hier
dargestellte Möglichkeit der Akteneinsicht vor Ort unter Ausschluss einer Kopiermöglichkeit. Damit
wird einerseits dem Schutzinteresse der Urheber und andererseits dem Interesse an einem
Informationszugang in weitgehendem Umfang. Genüge getan.
Etwaige anderweitige Aspekte sind weder bekannt noch von Ihnen dargetan.
Mithin konnte diese Entscheidung auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG hier getroffen werden.

5.Hinsichtlich der abgelehnten Akteneinsicht weise ich Sie auf die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1
AIG hin, wonach jeder das Recht hat, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht
auf Akteneinsicht anzurufen. Folgende Kontaktdaten teile ich Ihnen dazu mit: Die Landesbeauftragte




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für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hartge, Stahnsdorfer Damm 77,
14532 Kleinmachnow, www.Ida.brandenburg.de, Telefon: 033203/356-0, Telefax: 033203/356-49 und
E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de.

6. Die Entscheidung über die Akteneinsicht ist verwaltungsgebührenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach B'ekanntgabe Widerspruch
erheben. Der Widerspruch ist beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam, Bereich
Stadtraum Stadtraum Süd-Ost, Hegelallee 6-10, 14467 Potsdam oder bei jeder anderen Dienststelle
der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam, Sitz Friedrich-Ebert-Straße 79-81, 14469
Potsdam einzulegen.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag




Alena Eichler
Stadtraum Süd-Ost




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