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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bebauungsplan & Flächennutzungsplan Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee“
POTSDAM Landeshauptstadt Potsdam Der Oberbürgermeister Landeshauptstadt Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 79/81, 14469 Potsdam Ihre Antwort an Landeshauptstadt Potsdam Fachbereich Stadtplanung Per Mail: Stadtraum Süd-Ost Friedrich-Ebert-Str. 79/81 j.baumann.9.bcarrhzg54@fragdenstaat.de 14469 Potsdam Auskunft erteilt Alena Eichler Telefon 0331 289- 2527 Telefax 0331 289- 84 3892 Dienstgebäude Haus 1 (Hegelallee 6-10) Zimmer 825 E-Mail Stadtraum-sued-ost@rathaus.potsdam.de Aktenzeichen Datum 17.0t2023 Bebauungsplan & Flächennutzungsplan Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee Hier: Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 20. Okt. 2022 Sehr geehrter Herr Baumann, auf Ihren vorgenannten Antrag auf Einsichtnahme in die Entwürfe des Bebauungsplans Nr. 160 „Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" und die Dokumente zur FNP-Änderung „Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" (19/17) mit den Begründungen, einschließlich Umweltbericht, und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie alle im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen ergeht folgender: Bescheid: Dem Antragsteller wird Einsicht in die Entwürfe des Bebauungsplans Nr. 160 „Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" und die Dokumente zur FNP-Änderung „Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" (19/17) mit den Begründungen, einschließlich Umweltbericht, gewährt. Diese Akteneinsicht ist durch Übersendung der Unterlagen mit E-Mail vom 17. Nov. 2022 bereits erledigt. Dem Antragsteller wird Einsicht in die Fachgutachten als Teil der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Zugang in den Räumlichkeiten der Landeshauptstadt Potsdam, Hegelallee 6 -10, Haus 1, 8. Etage, Raum 825 gewährt. Eine Anfertigung von Kopien ist dabei ausgeschlossen. Der Zugang erfolgt nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung. Nach telefonischer Vorabstimmung werden die vereinbarten Daten (Datum und Uhrzeit) schriftlich oder per E-Mail bestätigt. Im Übrigen wird der Antrag auf Akteneinsicht in „alle im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen" abgelehnt. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben. Telefon: 0331 289-0 Landeshauptstadt Potsdam Landeshauptstadt Potsdam Telefax: 0331 289-1155 Friedrich-Ebert-Str. 79/81 Stadtkasse E-Mail: 14469 Potsdam IBAN: DE65 1605 0000 3502 2215 36 poststelle@rathaus.potsdam.de BIC: WELADED1PMB Internet: www.potsdam.de USt-IdNr.: DE138408386 Mittelbrandenburgische Sparkasse
POTSDAM Landeshauptstadt INe of f tel o Potsdam Begründung 1. Mit E-Mail vom 20.10.2022 beantragten Sie Akteneinsicht in „die Entwürfe des Bebauungsplans Nr. 160 „Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" und die Dokumente zur FNP-Änderung „Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" (19/17) mit den Begründungen, einschließlich Umweltbericht, und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie alle im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen" Den Akteneinsichtsantrag stützen Sie ausdrücklich auf AIG, BbgUIG und VIG. Mit Bezugnahme auf § 7 Abs. 3 AIG baten Sie um Antwort per E-Mail. Mit E-Mail vom 17.11.2022 erhielten Sie dementsprechend folgende Unterlagen, die Gegenstand der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB waren: • Planzeichnung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 160 „Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" (Stand: Februar 2022) • Entwurf zur Flächennutzungsplan-Änderung „Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee"(19/17), (Stand 29.11.2021) mit Begründung • Änderungsblatt des Landschaftsplans zur FNP-Änderung (Stand 13.01.2021) • Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 160 "Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" (Stand: Februar 2022) • umweltrelevante Stellungnahmen von Bürgern, Behörden und Fachbereichen der Landeshauptstadt Potsdam Darin wurde auch erläutert und begründet, soweit die Akteneinsicht nicht wie von Ihnen beantragt erfolgte. Diese beiden Einschränkungen betreffen die aktuellen Stellungnahmen der Öffentlichkeit - keine Akteneinsicht nach dem AIG, da Teil eines laufenden Verfahrens, § 2 Abs. 4 AIG- und die in Rede stehenden Fachgutachten -als urheberrechtlich geschützte Werke, mithin Akteneinsicht nur vor Ort nach bestimmter Maßgabe, § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG. Durch die Übersendung vom 17.11. wurde die Akteneinsicht weitgehend. wie von Ihnen beantragt gewährt. Dies erfolgte insbesondere auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 AIG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte verwiesen. 11. Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Stadtplanung, Bereich Stadtraum Süd-Ost, ist als aktenführende Stelle für die Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht in die Verfahrensakte zum Bebauungsplans Nr. 160 „Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" und die Dokumente zur FNP-Änderung „Westlicher Universitätscampus Griebnitzsee" (19/17) sachlich und örtlich zuständig. Dem Antrag auf Einsicht war weitgehend im Umfang des Tenors stattzugeben und für „alle im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen" war er abzulehnen. 2
l' 0 T 8 I) A M Landeshauptstadt NItter, Potsdam Der Antrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt formuliert und formgerecht gestellt. Darüber hinaus ist der Antrag auch weitgehend im Umfang des Tenors begründet. Er ist hinsichtlich der Akteneinsicht in die bezeichneten Fachgutachten im Umfang der konkreten Vorgaben begründet. Dagegen ist er nicht begründet soweit er sich auf „alle im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen" richtet. 1.Dem Antrag war weitgehend stattzugeben. Die Voraussetzungen des AIG beziehungsweise des BbgUIG lagen insoweit vor. 2.Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht in „alle im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen". 2.1 Der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz — VIG) ist hier nicht eröffnet. Vorliegend fehlt es bereits an einem tauglichen Anspruchsgegenstand nach § 2 Abs. 1 VIG. 2.2. Sie haben keinen Anspruch auf die Gewährung der Einsichtnahme in „alle im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen". Insbesondere steht Ihnen kein Akteneinsichtsrecht nach dem AIG zu. Nach § 2 Abs. 4 AIG wird Akteneinsicht in laufende Verfahren nur nach Maßgabe des anzuwendenden Verfahrensrechts gewährt. Bei den hier betroffenen Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplans nach dem BauGB handelt es sich um ein laufendes Verfahren. Das anzuwendende Verfahrensrecht in laufenden Verfahren richtet sich nach § 29 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BbgVwVfG (Brandenburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes handelt es sich aber nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 9 Anm. 13). Da es sich bei einem Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB (Baugesetzbuch) um eine Satzung handelt, ist § 29 VwVfG im vorliegenden Fall daher ebenfalls nicht einschlägig. 3. Soweit Sie Akteneinsicht in "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" beantragt haben, sind auch Fachgutachten betroffen. Ihnen wird Einsicht in die Fachgutachten als Teil der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gewährt. Die Übersendung der Fachgutachten per E-Mail sowie eine Anfertigung von Kopien erfolgt nicht. 3.1 Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zugangseröffnung durch Einsichtnahme zu den Fachgutachten ist von der Frage der Möglichkeit der Übersendung an Dritte, was der Fertigung von Vervielfältigen entspricht, unabhängig und damit abtrennbar. 3.2 Gemäß § 1 BbgUIG richtet sich der freie Zugang zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Umweltinformationen im Land Brandenburg nach den bundesrechtlichen Vorschriften des U.mweltinformationsgesetzes. Der demnach im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes Brandenburg anwendbare § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG sieht vor, dass der Informationsantrag abzulehnen ist, soweit Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von 3
l' 0 T S I) A M Landeshauptstadt N ge t , s ei io Potsdam Umweltinformationen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. 3.3 Bei den Fachgutachten handelt es sich um schutzwürdige Werke i.S. d. UrhG. Die hier betroffenen Fachgutachten enthalten fachliche Bewertungen mit prognostischem Inhalten, welche „qualitativ über eine bloße Datensammlung" hinausgehen. Mithin handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte). Vergleiche zu dieser Einordnung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2019 (Az.:7 C 1.18). 3.4 Eine Akteneinsicht in diese Fachgutachten wird regelmäßig erfolgen können, wenn diese Gutachten für eine Veröffentlichung oder für eine Vervielfältigung erstellt wurden. Das UIG sieht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die regelmäßige Ablehnung vor, soireit „Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden". 3.4:1 Allerdings ist es aufgrund von § 29 Abs. 2 UrhG zulässig, Dritten Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) einzuräumen. Bei der Frage, welche Nutzungsrechte der Landehauptstadt Potsdam im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes an den erstellten Fachgutachten eingeräumt wurden, sind sowohl der Werkvertrag mit den Gutachtern als auch die Maßgaben des Baugesetzbuchs (BauGB) zu beachten. Der Werkvertrag enthielt hierzu keine ausdrücklichen Regelungen. 3.4.2 Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Partien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach c:Irn dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Der Vertragszweck richtet sich hier nach den Maßgaben des BauGB. Die betroffenen Urheberrechte sind dabei weitgehend zu schützen. 3.4.3 Eine Veröffentlichung dieser Fachgutachten stand hier bei der entsprechenden Auftragserteilung durchaus im Raum, jedoch nur nach Maßgabe des für die Aufstellung eines Bebauungsplanes maßgeblichen BauGB. Das BauGB sieht eine Veröffentlichung während des Aufstellungsverfahrens nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4a vor. Die entsprechende Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt über einen jeweils definierten Zeitraurn, vergleiche § 3 Abs. 2: „Dauer von 30 Tagen oder". Im vorliegenden Fall war diese Frist abgelaufen. Mithin würde eine Veröffentlichung nicht mit den Regelungen des BauGB und dem entsprechenden Inhalt der Auftragserteilung der Fachgutachter:innen übereinstimmen. Eine Veröffentlichung über die Beteiligungsverfahren nach dem BauGB oder eine Versendung der Fachgutachten an Dritte war bei der Auftragserteilung hier nicht beabsichtigt. 3.5 Die Ersteller der Fachgutachten haben der Informationserteilung an den Antragsteller' auch weder zugestimmt noch überwiegt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a. E. UIG das öffentliche Interesse an dem Informationszugang. Das öffentliche Interesse an dem Informationszugang überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen 4
1' OTSDAM Landeshauptstadt Vie * s w Potsdam über die Umwelt zu erhalten. Andernfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 62). Vielmehr müssen die privaten Geheimhaltungsinteressen im Einzelnen mit den öffentlichen Informationsinteressen abgewogen werden. Nur soweit sich bei der Einzelabwägung ergibt, dass die öffentlichen Informationsinteressen ein größeres Gewicht als die privaten Geheimhaltungsinteressen haben, kann jenen Interessen der Vorzug gegeben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, juris Rn. 26). An diesen Maßstäben gemessen überwiegt das öffentliche Interesse am Informationszugang nicht. Sie haben keine erheblichen, die Geheimhaltungsinteressen der Fachgutachter überwiegenden öffentlichen Interessen benannt, die für die Gewährung eines Informationszugangs an Sie sprechen. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass er den Informationszugang als Repräsentant der Öffentlichkeit begehrt und ein überwiegendes öffentliches Interesse für den Informationszugang Streitet. Die Fachgutachten zu den Belangen Niederschlag/Versickerung, Mobilität, energetische Versorgung und Mikroklima sind auch nicht von einem derart erheblichen öffentlichen Interesse, dass der Informationszugang aus vorhabenbezogenen Gründen angezeigt ist. 4. Die Akteneinsicht kann hier nur vor Ort und unter Ausschluss einer Kopiermöglichkeit erfolgen. 4.1 In welcher Art und Weise die Behörde den Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren hat, richtet sich nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UrhG. Danach wird der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. 4.2 Der von Ihnen erbetenen Art des Informationszugangs durch eine „Antwort per E-Mail" steht hier das vorstehend ermittelte Gewicht des Urheberrechts entgegen. 4.3 Da die betroffenen Fachgutachten nicht für eine generelle Veröffentlichung erstellt wurden, die Urheber der Übersendung nicht zugestimmt haben und das öffentliche Interesse an dem Informationszugang nicht überwiegt (s.o.), kommt eine Übersendung der Fachgutachten „per E-Mail" nicht in Betracht. Die Akteneinsicht kann jedoch in den Räumlichkeiten der Landeshauptstadt Potsdam erfolgen, eine Anfertigung von Kopien ist dabei ausgeschlossen. Der Informationszugangsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist voraussetzungslos ausgestaltet. Um der Zielsetzung des UIG weitgehend zu entsprechen, und unter Abwägung der relevanten Interessen, ist es hier angezeigt, Ihnen eine Möglichkeit auch der Akteneinsicht in die Fachgutachten zu ermöglichen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften des BauGB bereits temporär zur Einsichtnahme bereitstanden. Dem entspricht die hier dargestellte Möglichkeit der Akteneinsicht vor Ort unter Ausschluss einer Kopiermöglichkeit. Damit wird einerseits dem Schutzinteresse der Urheber und andererseits dem Interesse an einem Informationszugang in weitgehendem Umfang. Genüge getan. Etwaige anderweitige Aspekte sind weder bekannt noch von Ihnen dargetan. Mithin konnte diese Entscheidung auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG hier getroffen werden. 5.Hinsichtlich der abgelehnten Akteneinsicht weise ich Sie auf die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 AIG hin, wonach jeder das Recht hat, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anzurufen. Folgende Kontaktdaten teile ich Ihnen dazu mit: Die Landesbeauftragte 5
+/«/Mdlikei. P 0 T S I) A M Landeshauptstadt Nee / . Potsdam für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hartge, Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow, www.Ida.brandenburg.de, Telefon: 033203/356-0, Telefax: 033203/356-49 und E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de. 6. Die Entscheidung über die Akteneinsicht ist verwaltungsgebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach B'ekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam, Bereich Stadtraum Stadtraum Süd-Ost, Hegelallee 6-10, 14467 Potsdam oder bei jeder anderen Dienststelle der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam, Sitz Friedrich-Ebert-Straße 79-81, 14469 Potsdam einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Alena Eichler Stadtraum Süd-Ost 6